Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20051, beschliesst: I Die nachstehenden Gesetze werden erlassen: 1.

das Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz), in der Fassung gemäss Anhang 1;

2.

das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), in der Fassung gemäss Anhang 2;

3.

das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG), in der Fassung gemäss Anhang 3.

II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: 1. Zivilgesetzbuch2 Schlusstitel Art. 39 2. Amtliche Vermessung a. Finanzierung

1

Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.

Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Diese bildet die Grundlage für die in Programmvereinbarungen festgelegten Globalbeiträge des Bundes.

2

Kosten von Vermessungen, die nach der Fassung dieses Artikels vom 10. Dezember 19073 bewilligt wurden, werden nach bisherigem Recht getragen.

3

1 2 3

BBl 2005 6029 SR 210 BS 2 3

2005-1466

8341

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

2. Strafgesetzbuch4 Art. 372 Abs. 3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.

3

3. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19845 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 1 Bst. a Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen dazu beitragen: a.

die einheitliche Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts sicherzustellen;

Art. 3 Abs. 1 Bst. a und abis sowie 3 1

Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: a.

eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach; der Bundesrat legt die Anforderungen an den Bedarfsnachweis fest;

abis. für Bauvorhaben zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen liegt die Zustimmung des betroffenen Konkordates respektive der zuständigen kantonalen Behörde vor; Ist der bundesrechtskonforme Vollzug im Kanton, in dem das Bauprojekt verwirklicht werden soll, nicht sichergestellt, so können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Beiträge, die der Behebung eines Missstandes dienen, können nicht gekürzt oder verweigert werden.

3

Art. 4 1

Höhe der Beiträge

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.

Die anerkannten Baukosten werden in der Regel auf Grund von Pauschalen berechnet; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.

2

Erfüllt die Einrichtung nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2, so wird der Bundesbeitrag entsprechend herabgesetzt.

3

4

4 5

Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet.

SR 311.0; AS 2006 3459 SR 341

8342

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 7 Abs. 3 Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.

3

Gliederungstitel vor Art. 10a

4a. Abschnitt: Beiträge an die Kosten für das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal Art. 10a Der Bund kann Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal leisten.

1

2

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

4. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 Art. 53 Abs. 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden.

Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.

1

5. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19997 Art. 18 Abs. 4 Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der Aufwendungen; für beitragsberechtigte Institutionen beträgt er höchstens 45 Prozent.

4

6. Bundesgesetz vom 17. März 19728 über die Förderung von Turnen und Sport Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Aufgehoben

6 7 8

SR 412.10 SR 414.20 SR 415.0

8343

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

7. Bundesgesetz vom 1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz Art. 13 Finanzhilfen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten

Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege unterstützen, indem er den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und die Dokumentation von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern gewährt.

1

Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Finanzhilfen durch Verfügung gewähren.

2

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.

3

Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.

4

Die angeordneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Art. 702 ZGB10). Sie verpflichten den jeweiligen Grundeigentümer und sind auf Anmeldung des Kantons im Grundbuch anzumerken. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Anmerkungspflicht.

5

Art. 16a Bereitstellung der Beiträge

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Rahmenkredite für die Zusicherung von Beiträgen.

Finanzierung

1

Art. 18d Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich.

Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

2

3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.

9 10

SR 451 SR 210

8344

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.

4

Der Bund trägt die Kosten für die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung.

5

Art. 23c Abs. 3­6 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.

3

Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

4

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

5

Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.

6

8. Militärgesetz vom 3. Februar 199511 Gliederungstitel vor Art. 105

Siebter Titel: Armeematerial 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 105

Armeematerial

Das Armeematerial umfasst: a.

die persönliche Ausrüstung;

b.

das übrige Armeematerial.

Art. 106

Beschaffung

Der Bund beschafft das Armeematerial.

Art. 106a 1

Bewirtschaftung und Unterhalt

Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials.

Er kann die Kantone gegen Entschädigung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt beauftragen.

2

11

SR 510.10

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Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 107, 110 Abs. 2 und 111 Aufgehoben 3. Kapitel (Art. 115) Aufgehoben Art. 149a erster Satz Der Bundesrat kann Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen. ...

9. Bundesgesetz vom 6. Oktober 196612 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten Art. 23 Abs. 1 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Schutzmassnahmen Beiträge gemäss Artikel 24. Ein Bundesbeitrag wird nur gewährt, wenn die Finanzierung im Übrigen sichergestellt ist. Für die Gewährung von Beiträgen der Kantone ist das kantonale Recht massgebend.

1

10. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199013 Art. 1 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben Art. 6 Bst. b Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn: b.

die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss;

Art. 7 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) Bst. c und i Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

12 13

c.

Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.

i.

Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.

SR 520.3 SR 616.1

8346

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 8

Ergänzende Finanzhilfen der Kantone

Kantone, welche die Finanzhilfen des Bundes ergänzen, sind in der Regel am Vollzug zu beteiligen. Über sie sollen die Gesuche eingereicht und die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Tätigkeit der beteiligten Behörden ist zu koordinieren und mehrfacher Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Art. 9 Abs. 2 Bst. d Bestimmungen, die Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften vorsehen, können erlassen werden, wenn:

2

d.

die Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen ausgerichtet werden sollen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. b Für Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften gilt überdies:

2

b.

Die Abgeltung wird in der Regel im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt und global oder pauschal festgesetzt.

Art. 16 Abs. 1, 1 bis und 2 1

Finanzhilfen und Abgeltungen werden durch Verfügung oder Vertrag gewährt.

Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.

1bis

2

Ein öffentlichrechtlicher Vertrag kann abgeschlossen werden, wenn: a.

die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder

b.

bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.

Art. 19 Abs. 2 Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme.

2

Art. 20a

Programmvereinbarungen

Die Programmvereinbarungen legen die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele fest und regeln die Beitragsleistung des Bundes sowie, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die Einzelheiten der Finanzaufsicht.

1

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Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

2

Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre.

Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden erbracht, so vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.

3

4

Artikel 23 ist auf die Programmvereinbarungen nicht anwendbar.

11. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199014 über die direkte Bundessteuer Art. 196 Abs. 1 Die Kantone liefern 83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

1

Art. 197 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben 12. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196515 über die Verrechnungssteuer Art. 2 B. Provision der Kantone

Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag der Verrechnungssteuer beträgt 10 Prozent.

1

Er wird jeweils zu Beginn des Folgejahres auf die Kantone verteilt.

Als Bemessungsgrundlage dient die Wohnbevölkerung nach dem letzten verfügbaren Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung.

2

Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.

3

13. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193216 Art. 73 Abs. 1 dritter Satz Aufgehoben

14 15 16

SR 642.11 SR 642.21 SR 680

8348

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

14. Bundesgesetz vom 21. Juni 199117 über den Wasserbau Art. 6

Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes

Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen, die dazu dienen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen.

1

2

Er leistet Abgeltungen namentlich für: a.

die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;

b.

die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

Art. 7

Finanzhilfen an Renaturierungen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern leisten, die wasserbaulich belastet sind.

Art. 8

Form der Beiträge

Der Bund gewährt den Kantonen die Finanzhilfen und Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.

1

Für besonders aufwändige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen und Finanzhilfen einzeln gewährt werden.

2

Art. 9

Voraussetzungen der Beiträge

Beiträge werden nur gewährt für Massnahmen, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein gutes KostenNutzen-Verhältnis aufweisen.

1

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.

2

Art. 10

Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen Rahmenkredit für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.

1

Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die nach Naturereignissen nötig werden, werden durch besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt.

2

Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen.

3

17

SR 721.100

8349

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

15. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191618 Art. 22 Abs. 4 Aufgehoben 16. Bundesgesetz vom 8. März 196019 über die Nationalstrassen Ingress ...

gestützt auf die Artikel 8120, 8221, 8322, 8623 und 197 Ziffer 3 der Bundesverfassung24, ...

Art. 7 Abs. 3 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone.

3

Art. 8 Abs. 1 und 2 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.

1

Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.

2

Art. 14 Abs. 2 Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert werden können, bleibt bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes25 dessen Anwendung vorbehalten.

2

Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz ... Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt an. ...

2

18 19 20 21 22 23 24 25

SR 721.80 SR 725.11 Diese Bestimmung entspricht Art. 23 der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (BS 1 3) Diese Bestimmung entspricht Art. 37 der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (BS 1 3) Diese Bestimmung entspricht Art. 36bis der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (BS 1 3) Diese Bestimmung entspricht Art. 36ter der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (BS 1 3) SR 101; AS ... (BBl 2003 6591) Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591)

8350

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 18 Abs. 2 erster Satz Der Betroffene hat seine Ansprüche der zuständigen Behörde nach Artikel 21 schriftlich anzumelden. ...

2

Art. 21 1. Ausarbeitung 1 Die der AusführungsLage projekte

Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

2

Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind: a.

für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes26: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;

b.

für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.

3

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz ... Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt an. ...

2

Art. 25 Abs. 3 erster Satz Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. ...

3

Art. 27c d. Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG27 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 32 Abs. 1 und 2 erster Satz 1

Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.

Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen. ...

2

26

27

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591) SR 711

8351

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 39 Abs. 1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.

1

Art. 40 II. Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

Die zuständigen Behörden haben den infolge Durchschneidung und Trennung von Grundstücken entstehenden Nachteilen auch dort durch geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wo das für die Strasse erforderliche Land freihändig erworben oder enteignet wird.

Gliederungstitel vor Art. 40a

D. Bau und Ausbau der Nationalstrassen Art. 40a I. Zuständigkeiten

Zuständig sind: a.

für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes28: die Kantone;

b.

für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.

Gliederungstitel vor Art. 41 Aufgehoben Art. 41 Randtitel und Abs. 2 II. Bau 1. Bauverfahren, Vergabe und Überwachung der Bauarbeiten

Die zuständigen Behörden vergeben und überwachen die Bauarbeiten. Der Bundesrat legt die für die Kantone massgebenden Grundsätze fest.

2

Art. 42 Abs. 1 Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Vorkehren, um die Sicherheit des Baues zu gewährleisten, Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden und die Anwohner vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen.

1

28

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591)

8352

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 44 Randtitel und Abs. 3 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die zuständigen Behörden auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

III. Bauliche Umgestaltung im Bereich von Nationalstrassen

3

IV. Verteilung der Kosten von Verlegungs-, Kreuzungsund Anschlussbauwerken 1. Neue Anlagen

Beeinträchtigt eine neue Nationalstrasse bestehende Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Nationalstrasse, so fallen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Fernmeldegesetzgebung.

Art. 45 Randtitel und Abs. 1 1

Art. 46 Randtitel 2. Änderung bestehender Kreuzungen

Art. 47 Randtitel und Abs. 2 erster Satz 3. Abweichende Kostenregelung, Entscheid bei Streitigkeiten

Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung. ...

2

Art. 48 Randtitel V. Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen

Gliederungstitel vor Art. 49

Dritter Abschnitt: Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen Art. 49 I. Unterhalt und Betrieb 1. Grundsatz

Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist und die Verfügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibt.

8353

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 49a 2. Zuständigkeit

1

Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.

Über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab. Ist für bestimmte Gebietseinheiten kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, so kann der Bund die Ausführung Dritten übertragen. In begründeten Fällen kann er diesen Unterhalt in einzelnen Gebietseinheiten oder Teilen davon selber ausführen.

2

Der Bundesrat erlässt insbesondere Bestimmungen über die Abgrenzung der Gebietseinheiten, den Leistungsumfang und die Leistungsabgeltung. Er bestimmt die Zuteilung der Gebietseinheiten.

3

Art. 50 II. Bewirtschaftung der Nebenanlagen

Die Bewirtschaftung der Nebenanlagen untersteht insbesondere den Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei.

Soweit die Bedürfnisse des Verkehrs oder allgemeine Interessen es erfordern, kann das Departement abweichende Vorschriften aufstellen.

I. Oberaufsicht

Die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes29 untersteht der Oberaufsicht des Bundes.

Art. 54 1

Wo es die Verhältnisse erfordern, sorgt der Bundesrat dafür, dass die beteiligten Kantone die Projektierungs- und Bauarbeiten gemeinsam ausführen.

2

Art. 55 II. Ersatzvornahme

29

Durch Verfügung des Bundesrates kann der Bund die Aufgaben eines Kantons nach diesem Gesetz ganz oder teilweise übernehmen, wenn:

1

a.

der Kanton darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die Aufgaben zu übernehmen;

b.

die Sicherstellung des Werks es erfordert und sich der Kanton weigert, innerhalb einer vom Bundesrat festzusetzenden angemessenen Frist die Aufgaben auszuführen.

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591)

8354

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Die Kosten sind auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 198530 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer zu verteilen.

2

5. Abschnitt (Art. 56-58) Aufgehoben Art. 60 I. Vollzug des Gesetzes 1. Durch den Bundesrat

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und überwacht den Vollzug.

1

2 Er trifft insbesondere die Anordnungen zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorgangs, einer genügenden Baukontrolle sowie eines zweckmässigen Unterhalts und Betriebs.

Art. 61a Ia. Staatsverträge

Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Staatsverträge über grenzüberschreitende Bauwerke im Rahmen eines Zusammenschlusses von Nationalstrassen mit ausländischen Hochleistungsstrassen abschliessen.

Art. 62a

IIa. Übergangsbe- 1 Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der stimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 200631 entschädigungslos auf den Bund Änderung vom 6. Oktober 2006 über.

Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.

2

Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.

3

30 31

SR 725.116.2 AS ... (BBl 2006 8341)

8355

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.

4

Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes32 zu bauen sind.

Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.

5

Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

6

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.

7

17. Bundesgesetz vom 22. März 198533 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer Ingress ...

gestützt auf die Artikel 8234, 8335 und 8636 der Bundesverfassung37, ...

Art. 3 Einleitungssatz und Bst. a, b, bbis, c Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie d Ziff. 1 und 2 Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, und den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: a.

für die Finanzierung der Nationalstrassen;

b.

für die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen;

bbis. für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;

32

33 34 35 36 37

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591) SR 725.116.2; AS 2004 4625 Diese Bestimmung entspricht Art. 37 der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (BS 1 3) Diese Bestimmung entspricht Art. 36bis der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (BS 1 3) Diese Bestimmung entspricht Art. 36ter der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (BS 1 3) SR 101

8356

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

c.

für die übrigen werkgebundenen Beiträge: 1. Beiträge an private Anschlussgleise;

d.

für nicht werkgebundene Beiträge: 1. an kantonale Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind; 2. an Kantone, durch deren Gebiet keine bereits dem Verkehr geöffneten Nationalstrassen führen;

Art. 4 Abs. 3 und 4 Aufgehoben Art. 6 Abs. 2 Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet; davon ausgenommen sind die Anteile an die Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes38 sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.

2

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Kapitel: Finanzierung der Nationalstrassen Art. 7 1

Grundsatz

Die Finanzierung umfasst: a.

die Kosten für Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen;

b.

die Beteiligung an den Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes39 nach Artikel 11.

Die Finanzierung von Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 196040 über die Nationalstrassen ist Sache der Kantone.

2

Art. 8

Bau und Ausbau

Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage.

1

38

39

40

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591) Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591) SR 725.11

8357

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

2

Bau und Ausbau umfassen: a.

Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung;

b.

Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen;

c.

Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;

d.

Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;

e.

Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen;

f.

Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund.

3 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 196041 über die Nationalstrassen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Bauund Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. Ausnahmsweise kann sich der Bund bis zu 30 Prozent an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall.

Art. 9

Unterhalt

Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage.

1

2 Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen:

a.

Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten;

b.

Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung im Betrieb stehender Strassenanlagen an die Anforderungen neuen Rechts.

3 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 196042 über die Nationalstrassen, die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.

4

41 42

SR 725.11 SR 725.11

8358

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Gliederungstitel vor Art. 10 Aufgehoben Art. 10

Betrieb

Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren.

1

Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen.

2

Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne umfangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können.

3

Das Verkehrsmanagement umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren und flüssigen Verkehr auf den Nationalstrassen erforderlich sind, namentlich:

4

a.

Verkehrslenkung, -leitung und -steuerung;

b.

Verkehrsinformation, wie Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen, als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen.

Die Schadenwehren umfassen alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutze der Menschen und der Umwelt erforderlich sind, wie Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.

5

Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.

6

Art. 11

Fertigstellung des Nationalstrassennetzes

Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes43 von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile:

1

a.

43

für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: ­ ausserhalb von Städten 75­90 Prozent, ­ im Gebiet von Städten 50­80 Prozent;

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591)

8359

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

b.

für Nationalstrassen dritter Klasse: ­ im Alpengebiet und im Jura 75­90 Prozent, ­ ausserhalb dieser Gebiete 55­70 Prozent, ­ im Gebiet von Städten 50­70 Prozent.

Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.

2

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

3

Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

4

Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3.

5

Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.

6

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen Art. 12 Abs. 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für das der Bund Beiträge gewährt.

1

Art. 13

Globalbeiträge

1

Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen.

2

Die Globalbeiträge bemessen sich nach: a.

der Strassenlänge;

b.

der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst;

c.

der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter.

Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.

3

8360

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 14 und 15 Aufgehoben Art. 17

Bau, Unterhalt und Betrieb

Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen. Die Kantone verwenden die Globalbeiträge für diese Aufgaben.

Gliederungstitel vor Art. 17a

4a. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen Art. 17a

Verwendungszweck

Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen.

1

Die Beiträge werden für den Ausbau der Infrastruktur zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet.

2

Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden.

3

4

Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.

Art. 17b

Beitragsberechtigte

Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet.

Diese bilden sich nach kantonalem Recht.

1

Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Er stützt sich auf die Definition des Bundesamtes für Statistik.

2

Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen.

3

Art. 17c

Voraussetzungen

Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglomerationsprogramm nachweisen, dass: a.

die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind;

b.

die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen;

8361

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

c.

die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sichergestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird;

d.

die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.

Art. 17d

Höhe der Beiträge

Die Beiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

1

Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und den folgenden Wirkungszielen:

2

a.

bessere Qualität des Verkehrssystems;

b.

mehr Siedlungsentwicklung nach innen;

c.

weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch;

d.

mehr Verkehrssicherheit.

Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.

3

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge 1. Abschnitt: Beiträge an private Anschlussgleise Art. 18

Grundsatz

Der Bund kann Beiträge an die Kosten der Erstellung privater Anschlussgleise ausrichten.

1

2

Die Beiträge dürfen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.

Art. 19 und 20 Aufgehoben Art. 27

Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen

Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes44 sind die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen nach Artikel 25 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.

44

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591)

8362

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 30

Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen

Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes45 sind die erforderlichen Landschaftsschutzmassnahmen nach Artikel 28 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.

Art. 33

Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen

Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes46 sind die erforderlichen Schutzbauten gegen Naturgewalten nach Artikel 31 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Schutzbauten mit den Globalbeiträgen abgegolten.

Art. 34 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, c und d sowie Abs. 3 und 4 Allgemeine Beiträge Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen bemessen sich nach:

1

a.

der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Nationalstrassen;

c.

Aufgehoben

d.

Aufgehoben

3

Der Bundesrat hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.

4

Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben.

Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 4 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen 1

Aufgehoben

Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen, erhalten jährliche Ausgleichsbeiträge. Diese bemessen sich nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen und den Strassenlasten dieser Kantone.

2

4

Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben.

45

46

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591) Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS ..., BBl 2003 6591)

8363

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 41b

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006

Überlagert die Realisierung von Ausbau- und Unterhaltsvorhaben an Nationalstrassen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 200647, so gilt für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen das bisherige Recht.

1

Die Kosten des Ausbaus von Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, können rückwirkend vollumfänglich durch den Bund übernommen werden.

2

Für begonnene Bauvorhaben an Hauptstrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht.

3

Kantone mit Bauvorhaben nach Absatz 3 erhalten Globalbeiträge nach Artikel 13 nur in dem Umfang, wie die Summe der objektgebundenen Beiträge unter dem ihnen zustehenden Globalbeitrag liegt.

4

Der Bund kann sich an den Kosten der Sozialpläne der Kantone beteiligen, die sich als Folge der veränderten Zuständigkeiten im Bereich der Nationalstrassen ergeben.

Die Kantone können bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 entsprechende Gesuche einreichen. Der Bundesrat legt die Beteiligung fest.

5

18. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195848 Art. 2 Abs. 3bis erster Satz 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. ...

Art. 53a Schwerverkehrskontrollen

Zur Durchsetzung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 199949 nehmen die Kantone der erhöhten Gefährdung angepasste Schwerverkehrskontrollen auf der Strasse vor.

Art. 57a Abs. 1 Auf den für Motorfahrzeuge vorbehaltenen Strassen (Autobahnen und Autostrassen) bilden die Kantone im Hinblick auf eine effiziente Erfüllung der Aufgaben für den Polizeidienst Zuständigkeitsabschnitte.

1

47 48 49

AS ... (BBl 2006 8341) SR 741.01; AS 2006 2197 SR 740.1

8364

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Gliederungstitel vor Art. 57c

8. Abschnitt: Verkehrsmanagement Art. 57c Verkehrsmanage- 1 Der Bund ment durch den nalstrassen.

Bund

ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den NatioEr kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen.

2

Er kann: a.

auf den Nationalstrassen Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs anordnen, die geeignet und nötig sind, um schwere Störungen des Verkehrs zu verhindern oder zu beseitigen;

b.

auf den Nationalstrassen andere Massnahmen zur Verkehrsleitung und -steuerung anordnen, die geeignet und nötig sind, um einen sicheren und flüssigen motorisierten Verkehr zu gewährleisten; Artikel 3 Absatz 6 bleibt vorbehalten;

c.

im Hinblick auf einen sicheren und flüssigen Verkehr sowie zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 199950 Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abgeben.

Die Kantone sind zu den Verkehrsmanagementplänen des Bundes anzuhören.

3

Der Bund informiert die Strassenbenützer, die Kantone und die Betreiber anderer Verkehrsträger über Verkehrslagen, Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse auf den Nationalstrassen.

4

Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb eines Verkehrsdatenverbundes sowie einer Verkehrsmanagementzentrale für die Nationalstrassen.

5

Die Kantone melden dem Bund die Verkehrsdaten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.

6

Die Daten des Verkehrsdatenverbundes nach Absatz 5 stehen den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung.

Gegen Entgelt ermöglicht der Bund Kantonen und Dritten, den Verkehrsdatenverbund zu erweitern und für zusätzliche Zwecke zu nutzen.

7

Gegen Entgelt kann der Bund die Bereitstellung und die Verbreitung der Verkehrsinformationen für die Kantone übernehmen.

8

50

SR 740.1

8365

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 57d Verkehrsmanage- 1 Die Kantone erstellen Verkehrsmanagementpläne für vom Bundesrat ment durch die bezeichnete Strassen, die für das Verkehrsmanagement der NationalKantone

strassen von Bedeutung sind. Diese Pläne sind vom Bund zu genehmigen.

Die Kantone informieren die Strassenbenützer über Verkehrslagen, Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse auf den anderen Strassen auf ihrem Kantonsgebiet. Sie orientieren den Bund, andere Kantone und die Nachbarstaaten, soweit es die Sachlage erfordert.

2

Die Kantone können die Informationsaufgabe der Verkehrsmanagementzentrale oder Dritten übertragen.

3

Der Bund unterstützt die Kantone durch fachliche Beratung und bei der Koordinierung von Verkehrsinformationen, die über die kantonalen oder nationalen Grenzen hinaus von Interesse sind.

4

19. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195751 Art. 53 Abs. 1, 2 und 2bis 1 Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im Regionalverkehr beträgt 50 Prozent.

Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

2

2bis Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.

Art. 61 Abs. 1 Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesserungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im Übrigen gilt Artikel 53 Absätze 2­5.

1

20. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199052 über die Anschlussgleise Art. 11 Abs. 2 Der Bund kann an die Kosten der Erstellung von Anschlussgleisen Beiträge nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. März 198553 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer leisten.

2

51 52

SR 742.101 SR 742.141.5

8366

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

21. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194854 Art. 101a Aufgehoben Art. 103 Abs. 1 Bst. a Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind: 1

a.

die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligungen nach den Artikeln 101 und 102 dieses Gesetzes;

22. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198356 Art. 50

Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen

Im Rahmen der Verwendung des Reinertrags der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:

1

a.

für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und bei Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 198557 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG); bei den Hauptstrassen sind diese Beiträge Bestandteil der Globalbeiträge nach MinVG;

b.

für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen; die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Die Kantone erstatten dem Bund Bericht über die Verwendung der Beiträge für die Umweltschutzmassnahmen bei den Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, und bei den übrigen Strassen.

2

53 54 55 56 57

SR 725.116.2 SR 748.0 SR 0.748.127.192.68 SR 814.01 SR 725.116.2

8367

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

23. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199158 Art. 61

Abwasseranlagen

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Erstellung und Beschaffung von:

1

a.

Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen, soweit sie der Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen dienen, welche die Reinhaltung von Gewässern ausserhalb der Schweiz bezwecken;

b.

Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen nach Buchstabe a erstellt werden.

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Menge Stickstoff, die durch die Massnahmen nach Absatz 1 eliminiert wird.

2

Art. 62a Abs. 2­4 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, sowie nach den Kosten der Massnahmen, die nicht durch Beiträge nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199859 oder nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196660 über den Natur- und Heimatschutz abgegolten werden.

2

3

Aufgehoben

Das Bundesamt für Landwirtschaft gewährt die Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen für jedes Gebiet abgeschlossen werden, in dem Massnahmen erforderlich sind. Für die Beurteilung, ob die Programme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten, hört es das Bundesamt für Umwelt an. Die Kantone sprechen die Abgeltungen den einzelnen Anspruchsberechtigten zu.

4

Art. 64 Abs. 1 und 3 Der Bund kann den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen leisten für die Ermittlung der Ursachen der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen.

1

Er kann die Erstellung kantonaler Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen im Rahmen der bewilligten Kredite durch Abgeltungen sowie durch eigene Arbeiten unterstützen, wenn:

3

58 59 60

a.

diese Inventare nach den Richtlinien des Bundes erstellt werden; und

b.

die Gesuche vor dem 1. November 2010 eingereicht werden.

SR 814.20 SR 910.1 SR 451

8368

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 65 Abs. 1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen befristeten Rahmenkredit für die Zusicherung von Beiträgen.

1

24. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194661 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 101bis Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d sowie Abs. 2 und 3 Die Versicherung kann gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren:

1

c.

Koordinations- und Entwicklungsaufgaben;

d.

Weiterbildung von Hilfspersonal.

Die Beitragsgewährung erfolgt mittels Leistungsverträgen. Der Bundesrat bestimmt die Subventionskriterien und setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das zuständige Bundesamt schliesst die Leistungsverträge ab und regelt die Berechnung der Beiträge sowie die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

2

3

Aufgehoben

Art. 102 Abs. 2 2

Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch den Bund finanziert.

Art. 103

Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 19,5 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.

1

Zusätzlich überweist der Bund der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

2

Art. 107 Abs. 2 2

Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den Ausgleichsfonds.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 2006 Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause setzen die Kantone den Subventionsbetrag an gemeinnützige private Institutionen (Spitex-Träger), die nach Artikel 101bis bisherigen Rechts

1

61

SR 831.10

8369

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

AHV-Subventionen erhielten, auf Grund der Löhne des Vorjahres und des massgebenden Prozentsatzes für die Beitragshöhe im Kalenderjahr vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200662 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) fest. Sie bezahlen zudem pro Aufenthaltstag im Tagesheim dreissig Franken und pro ausgelieferte Mahlzeit einen Franken.

Der definitive Beitragssatz für den Bundesanteil gemäss Artikel 103 Absatz 1 wird in einem Bundesgesetz zur Festlegung der Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs bestimmt. Artikel 103 Absatz 1 ist vor Inkrafttreten der NFA entsprechend anzupassen.

2

25. Bundesgesetz vom 19. Juni 195963 über die Invalidenversicherung Art. 8 Abs. 2 und 3 Bst. c Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.

2

3

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: c.

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 Bst. a 1

Die medizinischen Massnahmen umfassen: a.

die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien;

Gliederungstitel vor Art. 19 Aufgehoben Art. 19 Aufgehoben Art. 73 Aufgehoben

62 63

AS ... (BBl 2006 8341) SR 831.20; AS ... (BBl 2006 8313)

8370

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 74 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d Organisationen der privaten Invalidenhilfe Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:

1

d.

Aufgehoben

Art. 75 Abs. 1 erster Satz und 2 1

Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest. ...

Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Artikel 74 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.

2

Art. 77 Abs. 1 Bst. b und 2 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:

1

b.

2

die Beiträge des Bundes;

Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch den Bund finanziert.

Art. 78

Beitrag des Bundes

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 38 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.

1

2

Artikel 104 AHVG64 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 78bis Aufgehoben Art. 79 Abs. 1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG65 werden alle Einnahmen gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4­51, 66­68 und 74­76 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG66 belastet.

1

64 65 66

SR 831.10 SR 831.10 SR 830.1

8371

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 2006 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Zahlung von Beiträgen nach dem bisherigen Artikel 73 zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG67 zu Gunsten der Rechnung der Invalidenversicherung zurückzuerstatten.

1

Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent.

2

Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von fünf Jahren seit der Zweckentfremdung geltend zu machen.

3

Der definitive Beitragssatz für den Bundsanteil gemäss Artikel 78 Absatz 1 wird in einem Bundesgesetz zur Festlegung der Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs bestimmt. Artikel 78 Absatz 1 ist vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200668 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entsprechend anzupassen.

4

26. Bundesgesetz vom 18. März 199469 über die Krankenversicherung Art. 65 Abs. 2 Aufgehoben Art. 66

Bundesbeitrag

Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien im Sinne der Artikel 65 und 65a.

1

Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

2

Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Buchstabe a fest.

3

27. Bundesgesetz vom 20. Juni 195270 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben

67 68 69 70

SR 831.10 AS ... (BBl 2006 8341) SR 832.10 SR 836.1

8372

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 21

Beiträge der Kantone

Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet.

1

Der Bundesrat setzt die Beiträge der Kantone mittels der Einlage nach Artikel 20 Absatz 2 proportional herab.

2

28. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198271 Art. 92 Abs. 7bis zweiter Satz 7bis ... Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. ...

29. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199872 Art. 97a

Programmvereinbarungen

Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren.

1

Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen in die Programmvereinbarungen ein.

2

Das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die mit Beiträgen aus Programmvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht.

3

Art. 136

Aufgaben und Organisation

Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt.

1

2

Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher.

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder gesamtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistungen in der Beratung aus.

3

Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätigkeitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest.

4

71 72

SR 837.0 SR 910.1

8373

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden.

5

Art. 137, 138, 143 Bst. a und 144 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben 30. Waldgesetz vom 4. Oktober 199173 Art. 35

Grundsätze

Förderungsbeiträge nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite unter der Voraussetzung gewährt, dass:

1

a.

die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden;

b.

die Massnahmen mit denjenigen anderer Bundesgesetze gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden;

c.

der Empfänger eine Eigenleistung erbringt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihm zumutbaren Selbsthilfe steht;

d.

Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;

e.

eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.

2

Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 und 3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen, namentlich an:

1

a.

die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;

Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

2

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.

3

73

SR 921.0

8374

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 37

Schutzwald

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, namentlich an:

1

a.

die Pflege des Schutzwaldes, einschliesslich der Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche den Schutzwald gefährden;

b.

die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche, der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.

2

Art. 38

Biologische Vielfalt des Waldes

Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:

1

2

a.

den Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;

b.

die Jungwaldpflege;

c.

die Vernetzung von Waldlebensräumen;

d.

die Erhaltung traditioneller Waldbewirtschaftungen;

e.

die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut.

Er gewährt Finanzhilfen: a.

an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a­d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;

b.

an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e: mit Verfügung des Bundesamtes.

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt und nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

3

Art. 38a

Waldwirtschaft

Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:

1

a.

überbetriebliche Planungsgrundlagen;

b.

Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft;

c.

befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;

d.

die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall.

8375

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

2

3

Er gewährt Finanzhilfen: a.

an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;

b.

an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesamtes.

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b Der Bund kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren:

1

b.

zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Artikeln 36, 37 und 38a Absatz 1 Buchstabe b subventionierbar sind;

Art. 41

Bereitstellung der Beiträge

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen jeweils auf vier Jahre befristeten Rahmenkredit für die Zusicherung von Beiträgen und Darlehen.

1

Beiträge an die Bewältigung ausserordentlicher Naturereignisse werden nach der Dauer der entsprechenden Massnahmen befristet.

2

31. Jagdgesetz vom 20. Juni 198674 Art. 11 Abs. 6 zweiter Satz ... Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate und Gebiete.

6

Art. 13 Abs. 3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschaden, der auf ein eidgenössisches Jagdbanngebiet zurückzuführen ist.

3

74

SR 922.0

8376

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

32. Bundesgesetz vom 21. Juni 199175 über die Fischerei Art. 12 Abs. 2 und 3 Die Finanzhilfen des Bundes bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a­c für den Schutz und die Nutzung der Fische und Krebse; sie betragen höchstens 40 Prozent der Kosten.

2

3

Aufgehoben

33. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200376 Art. 31 Abs. 3 Der den Kantonen zufallende Anteil wird unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone.

3

III 1. Koordination des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), Anhang 3 des vorliegenden Gesetzes, mit der Änderung vom 6. Oktober 200677 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), Anhang, Ziffer 4 Unabhängig davon, ob die Änderung des IVG oder das ELG zuerst in Kraft tritt, lauten mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen des ELG wie folgt: Art. 4 Abs. 1 Bst. d Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG78) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

1

d.

75 76 77 78 79

Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195979 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.

SR 923.0 SR 951.11 AS ... (BBl 2006 8334) SR 830.1 SR 831.20; AS ... (BBl 2006 8313)

8377

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 31 Abs. 1 Bst. d Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch80 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

1

d.

die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG81) verletzt.

2. Koordination des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), Anhang 3 des vorliegenden Gesetzes, mit der Änderung vom 23. Juni 200682 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG (Neue AHV-Versichertennummer) Unabhängig davon, ob die Änderung des AHVG oder das ELG zuerst in Kraft tritt, lautet mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 26 ELG wie folgt: Art. 26

Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG

Die Bestimmungen des AHVG83 über das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe sind mit ihren Abweichungen vom ATSG84 sinngemäss anwendbar; dies gilt auch für die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2006

Nationalrat, 6. Oktober 2006

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 200685 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

80 81 82 83 84 85

SR 311.0; AS 2006 3459 SR 830.1 AS ... (BBl 2006 5777) SR 831.10; AS ... (BBl 2006 5777) SR 830.1 BBl 2006 8341

8378