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Extrabeilage

zum schweizerischen B u n d e s b l a t t .

Samstag, den 17. März 1849, Nachmitttag.

Bereits unter'm 13. d. M. hatte der Herr eidgenössische Kommissär im Kanton Tessin dem schweizerischen Bundesrathe die Mittheilung gemacht, daß das k. k. österreichische Militärkommando in Eomo ihm die Anzeige habe zugehen lassen, daß von der piemontesischen Regierung dem Herrn Feldmarschall Radetzky der Waffenstillstand aufgekündigt worden.

Ebenfalls «nter'm 13. d. M. benachrichtigte Herr Feldmarschalllieutenant Graf Haller den Herrn Kommissär, daß in Folge dieser Aufkündigung die Gränzsperre fowohl an der piemontesifchen als an der Tessinergränze angeordnet worden fei.

Der Herr Kommissär traf sofort Anstalt, daß ein tessinisches Bataillon in eidgenössischen Dienst genommen werde, um die Schweizergränze gegen jede Eventualität sicher zu stellen. Es wurde das Bataillon Nr. 25 einberufen und unter den Befehl des Herrn Staatsraths Louis Rusca gestellt, welcher »on dem Herrn Kommissär folgende Jnstruktion erhalten hat: ,,Der eidgenössische Kommissär im Kanton Tessin ertheilt vorläufig dem Herrn Truppenkommandanten des am 13. d. M. aufgebotenen Bataillons, Herrn Staatsrath Louis Rusca, folgende Jnstruktion: ,,1) Das unter ihm stehende in den eidgenössischen Dienst gerufene Bataillon Nr. 25 hat die Bestimmung, die Jntegrität und Unantastbarkeit des schweizerischen Ge-

bietes zu schützen und die Aufrechthaltung der schweizerischeu Neutralität zu wahren.

,,2) Es wird hauptfächlich deswegen jene Theile der Schweizergränze gegen die Lombardei besetzen, welche der Gefährdung am meisten ausgefetzt fein dürften, nament* lich den Distrikt Mendrisio.

,, 3) Dasselbe wird jeden Versuch eines bewaffneten Ueberschrittes der Gränze von Seite der Lombardei her kräftig zurückweisen und auch nicht dulden, daß von Seite der Schweiz her Unbesngte, bewaffnet oder unbewaffnet, sich der lombardischen Gränze nähern, viel weniger felbe überschreiten.

"4) Es ist daher ein Hauptaugenmerk auf italienische Flüchtlinge zu nehmen, welche etwa einen Einsall in das lombardische Gebiet in Absicht haben könnten, und forgfältig zu wachen, daß sich keine Flüchtlinge der Gränze nähern. Wenn sich solche zeigten, wären sie zu arretiren und dem Bezirkskommissär zur Verhörausnahme und weitern Verfügung zuzuführen.

,,5) Nicht weniger sorgfältig" soll darauf geachtet werden, daß nicht Waffenvorräthe vorn Schweizerboden her auf das lombardifche Gebiet hinüber gefchmnggelt werden.

,,6) Es ist überhaupt alles zu hindern, was im Verlauf der Verhältnisse als eine feindliche Demonstration gegen den einen oder den andern Theil der sich im Kriegszustand befindlichen Mächte betrachtet werden könnte.

,,7) Der Herr Bataillonskommandant wird über jeden bedeutenden Vorfall oder auch nur Verdacht erweckende Erscheinung dem eidgenössischen Kommissär, unter dessen Befehl er steht, jederzeit beförderlichen Bericht erstatten, übrigens einen kurzen Rapport demfelben täglich einfenden.

,,Lugano, den 14. März 1849.

"Der eidgenössische Kommissär im Kanton Tessin:

'

(Sig.) @. J. ©ibler."

..Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung diese Verfügungen des eidgenössischen Kommissariates genehmigt, dabei aber, in Berücksichtigung, daß ein Bataillon nicht genügen könne, die ausgedehnte Gränze des Kantons Tessin gehörig zu bewachen, im Weitern beschlossen: 1) Es wird noch ein zweites Bataillon in den eidgenössischen Dienst berusen und nach dem Kanton Tessin entsendet.

2) Dieses zweite Bataillon hat der h. Stand Thurgau zu stellen.

3) Das gesammte Kontingent der Kantone Graubünden und Tessin wird auf das Piket gestellt.

4) Die fämmtlichen im Kanton Teffin befindlichen eidgenöfsifchen Truppen werden unter das Kommando des Herrn eidgenofsifchen Obersten Eduard Salis, von Chur,

gestellt.

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Extrabeilage zum schweizerischen Bundesblatt. Samstag, den 17. März 1849, Nachmitttag.

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Jahr

1849

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1849

Date Data Seite

174-174

Page Pagina Ref. No

10 000 027

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