Bundesgesetz über die Ausrichtung eines Investitionsbeitrages an das Verkehrshaus der Schweiz

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 20062, beschliesst: Art. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz einen Investitionsbeitrag für Bauinvestitionen gewähren.

1

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für die Jahre 2008­2011.

2

Art. 2 Der Investitionsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn: a.

der Kanton und die Stadt Luzern sich an der Finanzierung des Bauvorhabens des Verkehrshauses der Schweiz je mit mindestens 5 Millionen Franken beteiligen;

b.

die Privatwirtschaft sich an der Finanzierung des Bauvorhabens des Verkehrshauses der Schweiz mit mindestens 20 Millionen Franken beteiligt;

c.

die für die Bauinvestitionen notwendigen Bankdarlehen rechtsverbindlich zugesichert sind;

d.

die notwendigen Baubewilligungen vorliegen.

Art. 3 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es gilt bis zum 31. Dezember 2011.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

SR 101 BBl 2006 3035

2005-3125

3045

Ausrichtung eines Investitionsbeitrages an das Verkehrshaus der Schweiz. BG

3046