Originaltext

Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 20. Juli 2000, (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: 1. Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.» 2. Absatz 2 wird gestrichen.

3. Die Absätze 3­6 werden Absätze 2­5.

4. Im neuen Absatz 2 werden die Worte «oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen» gestrichen.

5. Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf Absatz 2 gestrichen.

Art. II Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «(4) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 3 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften nach seinen innerstaat-

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lichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern, wenn diese Anteile veräussert werden oder wenn Massnahmen dieser Person zum Verlust des Besteuerungsrechtes des erstgenannten Staates führen. Eine Besteuerung ausschliesslich auf Grund des vorgenannten Ansässigkeitswechsels findet nicht statt. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat den Vermögenszuwachs nach dem ersten Satz dieses Absatzes, so wird der andere Staat bei der Ermittlung des Veräusserungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat als Erlös angenommen hat.» Art. III Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben.

Art. IV Artikel 17 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 17 (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen ein wirtschaftliches Interesse an den Gewinnen dieser anderen Person haben oder wenn diese andere Person nicht unmittelbaren Einfluss auf die kulturelle Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers in diesem Vertragsstaat nimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Dies gilt auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten und ähnliche
Trägerkörperschaften sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.»

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Art. V Artikel 23 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: 1. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: «(2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.» 2. In Absatz 3 wird der Verweis auf die Artikel «10, 11 und 12» durch den Verweis auf Artikel «10» ersetzt.

Art. VI Artikel 26 Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «(1) a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen die gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens sowie zusätzlich zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts im Falle von Holdinggesellschaften, sofern unter das Abkommen fallende Steuern betroffen sind.

b)

Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Massnahmen ergreifen.

Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im Protokoll genannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Betrugsdelikten.» Art. VII Nach Artikel 26 des Abkommens wird folgender neuer Artikel 26a eingefügt: «Art. 26a (1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, wenn die erhobenen Beträge nach den Gesetzen 5169

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des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind und diese Person Massnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Beträge zu vereiteln.

(2) Die Vollstreckungshilfe erfolgt durch Pfändung und Verwertung der Lohnguthaben.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen;

c)

Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle vertretbaren Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, die ihm nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehen, ausgeschöpft hat;

d)

Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zum Nutzen für den anderen Vertragsstaat steht. »

Art. VIII Dem Abkommen wird folgendes Schlussprotokoll angefügt: «1. Zu Artikel 17 Absatz 2 Es besteht Einvernehmen, dass Personen, die Künstler oder Sportler lediglich vermitteln oder vermarkten, nicht unter Artikel 17 Absatz 2 fallen. In solchen Fällen können nur die auf die Künstler oder Sportler entfallenden Vergütungen im Sinne des Artikels 17 im Auftrittsstaat besteuert werden.

2. Zu Artikel 26 2.1 Beide Seiten gehen davon aus, dass aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a nur solche Informationen ausgetauscht werden, die im Besitz der Steuerbehörden sind und nicht die Durchführung von besonderen Untersuchungsmassnahmen notwendig machen.

2.2 Als Holdinggesellschaften gelten in der Schweiz Gesellschaften im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 und in Österreich jene Gesellschaften, die den schweizerischen Holdinggesellschaften entsprechen.

2.3 Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck «Betrugsdelikt» ein betrügerisches Verhalten bedeutet, das nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

2.4 Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Betrugsdelikten nicht entgegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemassnahme ein direkter Zusammenhang besteht und dass das zur Ahndung des Betrugsdelikts vorgesehene strafrechtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

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2.5 Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b sowie dieses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Absatzes keine Massnahmen einschliesst, die der blossen Beweisausforschung dienen.

3. Zu Artikel 26a Eine Massnahme zur Vereitelung der Einforderung der Steueransprüche liegt auch dann vor, wenn die von einer Person aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nicht dafür verwendet werden, die darauf lastenden Steuern zu entrichten, obwohl diese Person dazu wirtschaftlich in der Lage wäre.

4. Für die in Österreich ansässigen und unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Personen leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Bundesministerium für Finanzen jährlich eine Vergütung in Höhe von 12,5 % der schweizerischen Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit. Sollte sich die Relation der Grenzgängerbewegungen zwischen den Vertragsstaaten wesentlich ändern, so wird die Frage eines bilateralen Steuerausgleichs verhandelt werden. » Art. IX 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden vorbehaltlich der Ziffern 3 und 4 ab dem 1. Januar 2006 Anwendung. Bei Personen, für die sich aufgrund dieses Protokolls eine höhere Gesamtsteuerbelastung als nach dem bisherigen Stand des Abkommens ergibt, findet dieses Protokoll ab dem 1. Januar 2007 Anwendung. Eine allfällige Korrektur erfolgt im Wege der Rückerstattung.

3. Artikel II ist auf Ansässigkeitswechsel anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2004 stattgefunden haben.

4. Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 21. März 2006 in zweifacher Ausfertigung.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Republik Österreich:

Johann Bucher

Martin Sajdik 5171

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