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Schweizerisches Band III.

Nro. 57.

Freitag, den 2. November 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz portofrei Frkn. 3.

Inserate sind frankirt an die Expedition einzusenden. Gebühr 1 Batzer.

per Zeile oder deren Ranm.

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Expertenbericht und Entwurf eines

Gesetzesvorschlags über das Münzwesen, mit einem Vorworte in Form eines Begleitschreibens von Herrn Bankdirektor Speiser in Basel an den Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft.

(Fortsetzung.)

IV.

Entwurf zu Gesetzesvorschlägen über das Münzwesen.

Im Allgemeinen ist zu den nachstehenden Entwürfen folgendes zu bemerken: Die Gründe für die Trennung derselben in zwei Theile - ein organisches Gesetz und ein Ausführungsnnd Uebergangsgesetz -.- sind im einleitenden Vorwort bezeichnet worden.

Bundesblatt I. Bd. III.

^

98 Das organifche Gesetz über das Münzwesen soll diejenigen bildenden und verbindenden Bestimmungen enthalten , wodurch das schweizerische Münzsystem konstruirt und in seinen Theilen zusammengefügt wird. Die Definition der Münzeinheit, die Gattungen der Münzsorten, ihre Benennungen und Eintheilungen, sowie ihre Form und Beschaffenheit . werden alfo darin festgesetzt sein.

Ferner sollen im organischen Gesetze diejenigen Bestimmungen stehn, welche zum Zweck haben, die Integrität und Erhaltung des Systemes zu fichern, indem fie einerseits dasselbe gegen das Einreißen von Mißbräuchen schützen, wodurch es untergraben werden könnte, andererseits den Nachtheilen vorbeugen, welche der natürliche Einfluß der Zeit allen menschlichen Einrichtungen bringt. In diese Kategorie gehören die Vorschriften in Betreff der Zulassung fremder Münzen, sowie diejenigen, welche bei Zahlungen den Gebrauch von Billon- und Kupferforten beschränken; ebenso die Festsetzung der Einlösungspflicht niedriger Sorten durch öffentliche Kassen und endlich die allgemeine und besondere Verpflichtung der Behörden, über den Zustand des Münzwesens zu wachen und gegen dessen Zerfall vorsorgliche Maßnahmen zu treffen.

Das Ausführungs- und Uebergangsgesetz für die Münzreform umfaßt diejenigen Verfügungen, welche zu dem benannten Zweck speziell erforderlich zu erachten fein dürften. Es find diefes zuerst die Bestimmungen über die Summen und Sortenverhältnisse der vorzunehmenden Prägungen, sowie die Vorschriften über die dabei zu befolgende Methode. Hiefür müssen begreiflicherweise die im organischen Gefetz aufgestellten Normen zur Grundlage und Richtfchnur dienen.

^ Ferner gehören zu der Klasse der Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen die Vorschristen über das Einlösungsgeschäft, über die Herbeischassung der dazu erfor-

derlichen Mittel und über die Deckungsverbindlichkeiten der Kantone für den auf ihren Münzen fich heranszustellenden Verlust; endlich die Verfügung, daß eine Reduktion der alten Währungen in die neue stattfinden solle.

Beigefügt ist der Entwurf zu einem Einlösungstaris.

10l) Entwurf zu einem Gesetzesvorschlag über das eidgenossische Münzwesen.

1.

Fünf Grammen Silber, neun Zehntheile (9/10) fein, machen die fchweizerifche Münzeinheit ans, unter dem Namen Franken.

2.

Der Franken theilt fich in hundert (100) Cents

(Centimes).

3.

Die schweizerischen Münzforten sind :

a. in Silber.

Das Fünffrankenftück.

Das Zweifrankenstück.

Das C.infrankenstück.

Das Halbfrankenstück (50 Cents).

b. in .Billon.

Das Viertelfrankenstück (25 Cents).

c. in Kupfer.

Das Das Das Das

10 Cents- (2 Schilling-) Stück.

5 Cents- (1 Schilling-) Stück.

2 Cents-Stück.

1 Cents-Stück.

101 Bemerkungen und Erläuterungen.

1.

.

Die Fassung dieses Paragraphen ist die nämliche, wie die der analogen Bestimmung im fxanzöfifchen Gefetze.

2.

Der Ausdruck ..Cents" für die deutsch e Benennung des hundertsten Theiles der Münzeinheit, scheint passender und ist kürzer als das französische Wort "Centime"; es wird auch leichter einzuführen fein. Der nämliche Ausdruck wird im holländischen , und, in Nordamerika, im englischen gebraucht.

3.

Die Eintheilung der Nennwerte bis zum Viertelfranl.enstück einschließlich entspricht genau den bestehenden franzöfischen Gesetzesbestimmungen. Bei den Kupfersorten ist dieses aber nicht der Fall. Das noch in Kraft bestehende französische Gefetz von 1803 schreibt die Nennwerte von 5 , 3 und 2 Centimes vor. Diese Vorschrift ist jedoch niemals beachtet worden. Das 10 Centime-Stück oder der Deeime wurde nicht abgeschafft, sondern zirkulirt noch in großen .Quantitäten, die 3 Centimen -Stücke hingegen wurden nie geprägt. Dagegen sind dieses Jahr neue 1 Centime-Stücke gemünzt worden.

Die nebenstehenden Nennwerthe für die schweizerischen .Kupfermünzen find daher diejenigen des französischen GefetzesVorschlags von 1842, welche voraussichtlich über kurz in Kraft treten werden.

Bis zum Halbfrankenstück einschließlich findet im gegenwärtigen Vorschlag auch im Stoff keine Abweichung von den sranzösischen Bestimmungen statt. Erst das Viertelfrankenstück soll, aus Gründen die im Bericht entwickelt worden find, aus Billon bestehen.

Die Weglassung der Goldmünzen aus dem Verzeichnisse der schweizerischen Münzsorten ist im Bericht begründet worden.

Ein neuer Unterstützungsgrund hiefür besteht in der fo eben durch die holländische Regierung beschlossenen Außerkurssetzung

aller Goldmünzen.

102 Die Silbersorten enthalten sovielmal das Gewicht und den Feingehalt der Münzeinheit als ihr Nennwerth es ansfpricht.

Die Billonmünze wird zu 200/1000 sein ausgeprägt Und enthält auf den Franken vier (4) Grammen fein Silber nebst neun und ein Drittheil (91/3) Grammen Kupfer.

Die Kupfersorten sollen aus reinem Kupfer befiehn und an Gewicht die gleiche Zahl Grammen enthalten, als ihr Nennwerth Cents ausspricht.

5.

Die erlaubte Fehlergrenze im Feingehalt der schweizerischen Münzen ist festgesetzt: Für die sämmtlichen Silbermünzen auf zwei Taufendtheile (2/1ooo) nach Innen und nach Außen.

FürdieBillonmünzen auffieben Tausendtheile (7/1ooo) nach Innen und nach Außen.

Vorkommende Abweichungen nach Innen sollen stets durch. entsprechende Abweichungen nach Außen wieder ausgeglichen werden.

^

103 4.

Die hier gegebene Definition von Gewicht und Feingehalt der verschiedenen Sorten ist zwar kürzer als diejenige des französtschen Gesetzes oder früherer schweizerischer Konkordatsentwürfe.. fie scheint indessen weder sür Unbestimmtheit noch für Zweideutigkeit Raum zu lassen.

5.

Kleine Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften über Gewicht und Feingehalt find bekanntlich bei der Münzfabrikation nicht zu verhüten.

Es werden daher dieselben regularifirt durch Festsetzung einer Grenze innerhalb we.cher die Abweichungen zugelassen werden, über welche hinaus aber eine Münze als ungeeignet sür oie Zirkulation erklärt wird.

Die Hauptsache ist, daß die zirkulirende Münze, in ihrer Gesamtheit und durchschnittlich, der gefetzlichen Vorschrift gleichkomme; deßhalb ist es Grundsatz, daß Abweichungen In mlnus eines Schmelzwerks durch entsprechende Abweichungen In plus anderer gedeckt werden sollen. Jn Frankreich haben die Münz-Unternehmer den Betrag der Erstern an die Staatskasse zu vergüten, während für das Letztere ihnen der Betrag zurückerstattt wird.

.Die bisdahin in Frankreich gesetzlich festgesetzte Fehlergrenze (tolérance, Remedium) für den Feingehalt der Silbersorten war 3/1000- Ein Dekret des Präsidenten der Republik vom

22. Mai 1849 fetzt dieselbe auf 2/1000 herab; ohne Zweifel wil auf der gegenwärtigen Stufe der Prägekunst dieser Spielraum hinreichend erfcheint.

Die Fehlergrenze von 7/1000 für die Billonmünzen ist in Dentfhland angenommen.

104

6.

Die erlaubte Fehlergrenze im Gewicht nach Innen und nach Außen ist festgefetzt: a. bei den Silbersorten.

Für das Fünffrankenftück auf drei Tausendtheile (3/1000); ,, .. Zweifrankenstück auf fünf Tausendtheile (5/1ooo) ; ,, ,, Einfrankenstück auf fünf Tausendtheile (5/1000) ; ,, ,, Halbfrankenstück aufsiebenTaufendtheile (7/1000).

b. bei den Billonsorten.

Für das Viertelfrankenstück auf zwölf Tausendtheile (12/1000).

c. bei den Kupferforten.

Für sämmtliche Münzen auf zwölf Tausendtheile (12/1000).

Bei den Silber- und Billonsorten ist die Abweichung

nur auf dem einzelnen Stück gestattet; bei den Kupfersorten gilt dieselbe sür je zehn Franken an Nennwerth oder 1000 Grammen an Gewicht.

Alle Abweichungen nach Innen, sollen durch entsprechende Abweichungen nach Außen wieder gut gemacht werden.

7.

Sämmtliche Münzen sollen auf dem Avers das eidgenösfische Wappen, mit der Umschrist: ,,Schweizerische Eidgenossenschaft" tragen; auf dem Revers die Bezeichnung ihres Nennwerts und die Jahrzahl ihrer Prägung nebst dem Zeichen der Münzstätte, umgeben von einem Laubkranz.

Die Seiten der Münzen sollen gerändert sein. .

Jm Uebrigen soll die Form der Silbermünzen .rit derjenigen der entsprechenden franzöfifchen Sorten ülereinstimmen.

105

6.

Die Skala der erlaubten Abweichungen im Gewicht, ist für die Silbersorten gleichlautend mit der französischen.

Bei den Billonsorten ist die deutsche Bestimmung wieder zum Maßstab genommen, welche die betreffende Ziffer auf 13/1000 festsetzt.

Für die Kupfersorten ist die nebenstehende Bestimmung dem Gefetze von Genf entlehnt.. die französische Vorschrift gestattet 1/50 oder 20/1000, aber nux nach Außen.

7.

Um die Vorschriften über die Form der Münzen zu vervollständigen, dürsten noch die Bestimmungen ihrer Durchmesser dazu aufgenommen werden. Jndessen finden fich solche Einzel.heiten kaum in irgend einem Münzgefetz, und die Vorschrift der Gleichförmigkeit der schweizerischen Silbexmünzen mit den entfpxechenden franzostschen Sorten dürfte hier genügen.

Die Durchmesser der verschiedenen französischen Sorten sind solgende : Das 5 Frankenstück 37 Millimeter ......

2

1 .- 1/2

2

..

7

^

23 18

Der Durchmesser des schweizerischen Viertelsrankenstücks dürfte festgesetzt werden auf 22 Millimeter, um 1 Millimeter

alfo ungefähr größer als das Sechskxeuzerstück.

106

8.

Fremde Münzsorten keiner Art sollen in der Schweiz

als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen werden, mit Ausnahme solcher, die in genauer Uebereinstimmung sowohl im Gewicht als im Feingehalt mit dem durch das

gegenwärtige Gesetz aufgestellten Münzfyftem geprägt find.

Der Bundesrath ist ermächtigt, nach vorheriger Unterfuchung, den Silbermünzen auswärtiger Staaten, welche der vorstehenden Bedingung entsprechen, gefetzlichen Kurs in der Schweiz zu geben.

9.

Niemand ist berechtigt, Zahlungen in andern als schweizerischen oder solchen auswärtigen Münzsorten zu entrichten, welche als gesetzliches Zahlungsmittel erklärt

sind.

107 Für die neuen Kupfermünzen setzte der franzofische Gesetzesvoxschlag von 1842 fest:

1 Centimestück 15 Millim.

2 .

20 ..

5 ..

25 ..

10

30

..

..

Bei der Bestimmung der Durchmesser muß auf die möglichste Verschiedenartigkeit Rückficht genommen werden, damit verschiedene Münzsorten nicht der Gefahr der Verwechslung ausgesetzt seien.

Für die Umschrift "schweizerische Eidgenossenschaft" wäre

vielleicht die lateinische Sprache zu empfehlen.

8.

Diese Bestimmung findet fich zwar in andern Münzgesetzen nicht, weil überall als selbstredend angenommen wird, daß Geldsorten, welche dem gesetzlichen Münzsysteme fremd find, auch keinen gefetzlichen Kurs haben können.

Dem gleichen Grundsatze gemäß, wird hier auch von der gesetzlichen Tarifirung fremder Sorten Umgang genommen.

Wird der Tarifsatz hoch genug gestellt, daß solche Münzen dazu ausgegeben werden können, so bringt ihre Zirkulation das Münzsystem in Unordnung, und es kann unter Umständen geschehen, daß fie die eigenen Landesmünzeu vertreiben. Eine Maßregel solcher Art würde nichts anderes als die Sanktionirung und Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes sein.

Gibt man hingegen fremden Sorten einen Kurs, der bloß ihrem Metallwerth entspricht, so ist die Maßregel unnütz, weil auch ohne gesetzliche Sanktion eine Münze stets zu ihrem Metallwexth anzubringen sein wird.

Daß die Bestimmung des Lemma 2. von §. 8. auch auf die nach dem neuen System vom 7. März 1838 geprägten Silbermünzen des Kantons Genf anwendbar ist, braucht wohl nicht im Gesetz ausdrücklich bemerkt zu werden.

9.

Daß Verbote und Strafandrohungen im Münzwefen keine praktischen Hülfsmittel find, lehrt die Erfahrung zur Genüge; sonst würde das schweizerische Münzwesen wahrscheinlich in besserem Zustande . sein. Die nebenstehende Bestimmung dürste daher als hinreichend erachtet werden , uui die Schranken

1(^ Den öffentlichen Kassen der Eidgenossenschaft ist es untersagt, andere als gesetzliche Münzsorten an Zahlung zu nehmen.

Verträge, die in bestimmten fremden Währungen oder Münzforten, in der Schweiz zahlbar, abgeschlossen werden, sollen jedoch ihrem Wortlaute nach zu halten sein.

10.

^s^soll Niemand gehalten sein, für mehr als zehn Franken an Werth in Silbermünzen Unter dem F.ünfsrankenstück an Zahlung zu nehmen, welches auch der Betrag einer Zahlung sein mag.

. Gleichermaßen soll Niemand gehalten sein, mehr als zwei Franken an Werth in Billon oder mehr als einen .^ranken an Werth in Kupfermünze an Zahlung zu nehmen.

11.

. Es sollen durch den Bundesrath in jedem Kanton wenigstens eine, wo möglich mehrere öffentliche Kassen bezeichnet werden, denen die Verpflichtung obliegt, jeweilen schweizerische Billon- und Kupfermünzen gegen grobe Silberforten einzuwechseln, jedoch nicht in Beträgen unter sünfzig Franken.

.^.

Die Bundesverfammlung beschließt über die Summen und die Sorten der stattzufindenden Ausprägungen.

109 zwischen gesetzlichem und ungesetzlichem Zahlungsmittel zu bezeichnen.

Was Lemma 3 anbetrifft, so soll damit vorgebeugt werden, daß unter dem Mantel des Gesetzes keine Uebervortheilungen gefchehen können. Es steht Jedermann frei, fich durch Verträge zu binden, soweit es ihm gefällt; wer aber einmal fich in einer Weise verpflichtet hat, soll nicht in anderer Weise fich entbinden können.

10.

Diese Bestimmung durfte infofern überflüssig heißen , als ihr Schutz wohl nie wird in Anspruch genommen werden, so lange kein Uebermaß in der Ausgabe kleiner oder geringhaltiger Sorten stattfindet. Und daß solches nicht eintrete, dafür stehen der Gefetzgebung sonstige Vorbeugungsmittel zu Gebot, worunter die Bestimmung des nachstehenden Paragraphen am wirksamsten fein kann , wenn anders repressive Wirksamkeit erforderlich wäre.

Ein Fall mochte indessen denkbar sein ., wo das Bestehn gesetzlichex Schranken zux Abwehr kleinerer Münze nothwendig werden könnte, derjenige nämlich , wenn ein Zudrangstattfändefremder, den unsxigen ähnlicher Sorten.

11.

Die Grundfätze, auf welche diese, auch in Deutfchland angenommene Bestimmung sich stützt, find im Bericht entwickelt worden.

Zur tatsächlichen Anwendung kann ste nie kommen, so lange mit der Ausgabe kleiner Münzen das Maß des Bedarfs nicht überschritten wird, und gegen ein solches Uebexfchreiten steht gerade diese Bestimmung als eine schützende Garantie im Gesetze.

12.

Jm Falle die Schweiz eine eigene Münzstätte errichtete, so müßte die nebenstehende Bestimmung auf die Ausmünzungen von Kupfer- und Billonsorten beschränkt werden , indem jenen Falls kein Grund bestände, es zu verhindern, daß, wie anderwärts, Jedermann nach den gesetzlichen Vorschristen sein Silber in Münze verwandeln ließe.

Es ist aber, aus verschiedenen Ursachen, .höchst zweifelhaft, daß in der Schweiz von einer solchen Befugniß Gebrauch gemacht würde.

110 13.

Der Bundesrath wird über den Zustand des schweizerischen Münzwesens unausgesetzt wachen und alljährlich der Bundesversammlung Bericht darüber erstatten, ersorderlichen Falls auch darauf bezügliche Anträge bringen.

Namentlich wird mit der Zeit die vorerwähnte Behörde besorgt sein, abgenützte schweizerische Münzfiücke einziehn, einschmelzen und in der Zirkulation durch neue, vollwichtige ersetzen zu lassen. Zu diesem Ende soll, nach Verfluß der ersten zwanzig Jahre nach jeder Ausmünzung, alljährlich ein angemessener Kredit eröffnet werden.

14.

Ein besonderes Bundesgesetz wird diejenigen Bestimmungen enthalten, welche für die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes und für den Uebergang zu dem hiemit festgesetzten neuen Münzsystem angemessen erachtet werden.

Entwurf zu einem Vorschlag für ein Ausführungs- und Uebergangsgesetz für die schweizerische Müuzreform.

1.

Die in Ausführung des Bundesgesetzes vom.........

zu bewerkstelligende Reform des schweizerischen Münzwefens soll für Rechnung und auf Kosten der Eidgenossenfchaft geschehn; der sich ergebende Verlust auf den einzuschmelzenden Kantonalmünzen fällt jedoch den Kantonen. zur Last, und zwar jedem für diejenigen Münzen, die unter feinem Stempel geprägt worden sind.

111 13.

Damit das Münzwesen eines Staates nicht mit dex Zeit, auch ohne Einreisten von Mißbräuchen oder sonstiges Zuthun, in Zerfall gerathe, muß die Masse des umlaufenden Geldes stets auf ihrem richtigen Durchschnittswerte erhalten werden. Es gefchieht dieß auf keine andere Weise als durch Ersetzung abgenutzter Stücke. Die Opfer, welche man hiefür zu bringen hat, find weder an und für fich felbst hoch, sobald eine richtige Methode herrscht, noch stehen fie in irgend einem Verhältniß zu dem großen Schaden, welcher aus einer Vernachläßigung des vorerwähnten Grundsatzes entstehen müssen.

Daß die Unkosten der Abnutzung der Münzen vom Staat, das heißt von der Gefammtheit, getragen werden, und nicht von den einzelnen zufälligen Jnhabern derselben, wird wohl Jedermann billig finden; denn die Münzen dienen, während der Zeit ihres Umlaufs, auch dex Gesammtheit.

Bemerkungen und Erläuterungen.

1.

Die nähere Erörterung über die Fragen, welche dem nebenstehenden Paragraphen zu Grunde liegen, ist bereits im Bericht geschehen.

112

2.

Es sollen nachfolgende Summen und Sorten neuer schweizerischer Münzen, nach Vorschrift des vorgedachten Gesetzes, ausgeprägt und in Umlauf gefetzt werden.

a. Silbermünzen.

Stückzahl.

Sorten.

Summen im Nennwerth.

500,000 Fünffrankenstücke Fr. 2,500,00l) 500,000 Zweifrankenstücke ,, 1,000,000 2,500,000 Cinfrankenstücke " 2,500,00l) 3,000,000 Halbfrankenftücke ,, 1,500,000 (Fr. 7,500,00l).)

b. Billonmünzen.

8,000,000 Viertelfrankenstücke Fr. 2,000,000 (Fr. 2,000,00l).)

12,000,000 20,000,000 12,500,000 5,000,000

c. Kupfermünzen.

10 Centsstücke Fr. 1,200,000 5 Centsstücke ,, 1,000,000 2 Centsstücke " 250,00l) 1 Centsstücke ,, 50,000 (Fr. 2,500,00l).)

64,000,000 Fr. 12,000,000 ^

Die Prägung findet statt in drei fueeeffiven Raten: 1ste Rate, die gröbern Silbersorten - Fünf- und Zweifrankenstücke.

2te Rate, die reinern Silbersorten - Cin- und Halbfrankenstücke.

3te Rate, die Billon- und Kupfersorten.

Die Bundeskasse wird die erforderlichen Vorschüsse für die Prägungen leisten.

113

2.

Die Summe von zwölf Millionen Franken neuer Währung entspricht der muthmaßlichen Zirkulation alter Münzen, welche

auf Fr. 8,800,000 gegenwärtiger Währung angeschlagen wird.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der alten und der neuen Zirkulation würde aber in den Verhältnissen der beidseitigen Bestandtheile hervortreten.

Verhältnisse der Zusammensetzung.

Gegenwärtige Neue Zirkulation.

Prägungen.

Grobe Silbersorten 19 % ) % Reine ., 25 % 44 % Billonsorten 48 % % Kupfersoxten 8 % 56 % 100 100

30% 33 % 16 % 21 % 100

63% 63 ^ ^ 37 ^ 100

Die Summe der zu prägenden groben Sorten wird indessen nur 21/2 % des Bedarfs der Schweiz decken, die reinen Silbersoxten 35 % desselben.

Von den Billon- und Kupfermünzen ist vorausgesetzt, daß dieselben den vollständigen Landesbedarf zu Fr. 2 per Kopf der Bevölkerung ausfüllen werden.

3.

Es sprechen mehrfache Gründe dafür, das Prägungsgefchäft abtheiiungsweise vorzunehmen, welchem entsprechend auch die Einlösung der alten Münzen abtheilnngsweise stattfände.

Da wahrscheinlich die Schweiz keine in der Münzfabrikation vrak.isch erfahrene Fachmänner mehr besitzt, so wird man den.

Personen, welchen die Besorgung des fraglichen Geschäfts wird übertragen werden, mcht zuviel auf einmal zumuthen dürfen.

Ueberdieß ist anzunehmen , daß die Vorarbeiten und Unterhaus lungen füx die Prägung der Billon- und Kupfermünzen mehr Zeit erfordern werden, als diejenigen füx die Prägung der Silberfoxten.

Bundesblatt I. Bd. III.

.

9

114

4.

Die Prägung kann, nach dem Ermessen des .Bundesrathes, in einer zu errichtenden schweizerischen Münzstatte, oder auch, ganz oder theilweise, in ausländischen Münzstätten bewerkstelligt werden.

5.

Die sämmtlichen gegenwärtig vorhandenen und in Umlauf befindlichen schweizerischen Münzen jeder Art sollen innert festzusetzenden Terminen eingelöst und, nach Verfluß der betreffenden Termine, eingeschmolzen sowie außer Kurs gesetzt werden.

Die Einlösung geschieht nach einem dem gegenwärtigen Gesetz angehängten Tarif, und zu Ansätzen, welche dem Nennwerthe der betreffenden Sorten möglichst nahe kommen.

6.

Das Geschäft der Einlösung wird unter der Leitung der eidgenössischen Finanzbehörde besorgt werden, und die Bundeskasse leistet die dafür erforderlichen Vor-

schüsse.

Diese Vorschüsse sollen bestehn, zuerst aus dem Produkt der neuen Prägungen, und, zur Ergänzung, in gesetzlich erklärten auswärtigen Münzsorten. Für Bruchtheile, welche in solchen Münzsorten nicht darzustellen sind, können, bei den beiden ersten Einlösungsraten, dannzumal

115 Sodann ist in Betracht zu ziehen, daß die ganze Summ..

einer Pxägung jedesmal vorgeschossen werden muß , und erst nach der Einlösung und Einschmelzung wieder fich realifirt. Würde die gefammte Prägung mit einem Male vorgenommen, so exfordexte dieß einen Voxschuß von vollen zwolf Millionen, während hei ratenweifer Prägung nur ein Drittheil dieser Summe erforderlich sein wird, und die Realisation der ersten Einschmelzungen den Vorschuß sur die nachfolgende Prägung bilden kann.

4.

Die Frage über Errichtung eigener oder die Benutzung ausländischer Münzstätten ist auch im Bericht unentschieden gelassen worden. Um zu einem Urtheil hierüber zu gelangen, bedarf es verfchiedenaxtiger Erkundigungen, Untersuchungen und Berechnungen, wozu gegenwärtig noch weder die Mittel noch die Materialien zu Gebote stehen.

5.

Es ist hier auf den Tarif hinzuweifen.

.Da, nach dem vorgeschlagenen Plane ratenweifer Prägung, die wirkliche Einführung der neuen Währung erst mit der Ausgabe der dritten und letzten Prägungsrate möglich sein wird, so wird die Einlösung dex beiden ersten Raten noch nach altex Währung geschehen müssen.

Es ist selbstredend, daß in Beziehung aus die Ansätze des Einlösungstaxifes, eine Verständigung mit den betheiligten Kantonen, wird der definitiven Festsetzung poraugehn müssen.

6.

Diese Methode wird keiner weitern Begründung als die bereits im Bericht enthaltene bedürfen.

Es find keine neuen Vorschüsse, welche damit von der Vundeskasse verlangt werden, sondern es ist bloß die Verwendung zur Einlösung, derjenigen Vorschüsse, die fie bereits für die Prägung geleistet haben wird.

116 noch kurfirende Schweizerscheidemünzen zu den Tarifansätzen gegeben werden.

7.

Die erforderlichen Mittel zu den Vorschüssen, welche die Bundeskasse sür die Prägungen, beziehungsweise für die Einlösungen, zu leisten haben wird, sollen nöthigenfalls durch ein spezielles und temporäres Anlehen aufgebracht werden.

Der Bundesrath ist eventuell zur Kontrahierung eines folchen Anlehens bis auf die Summe von vier Millionen Franken neuer Währung ermächtigt.

Dieses Anlehen soll aus dem Produkt der Münzliquidation abbezahlt werden, und es wird über diese .Letztere besondere Rechnung zu führen sein.

8.

Die Verluftbetreffnisse der Kantone an den vorzunehmenden Einfchmelzungen ihrer Münzen follen zum Voraus annähernd ausgemittelt werden.

Die eidgenöffifche F.inanzbehörde wird alsdann mit den Kantonen über die Deckung jener Betreffnisse in Unterhandlung treten, vorbehältlich definitiver Abrechnung nach dem Schluß der Liquidation.

Die Deckung wird sofort zu leisten sein. Sie kann bestehn, entweder ganz oder theilweise in baar, oder in Obligationen der Kantone zu Gunsten der Eidgenossenschaft. Diefe Obligationen können auf fueeesfive, gleichmäßige Termine bis auf zehn Iahre, ausgestellt werden.

Sie find zu 4 % verzinslich , und dieser Zinsfuß foll

sür alle gegenfeitigen Abrechnungen der Münzliquidation gelten.

Die Zinfen zu Lasten der Kantone , auf ihren Verlufibetreffnissen an jeder Einlöfungsrate, fangen jedes-

117 7 und 8.

Es ist anzunehmen, daß ein Anlehen zu dem vorliegenden Zwecke ohne große Mühe zu bewerkstelligen sein wird. Es wixd auch möglich sein, wenn es gelingt die Sache zu kombinixen, mit e.ner viel geringexn Summe auszukommen, oder in sonstiger Weise fich zu behelfen.

Und jene Summe wird auch dadurch zu vermindern sein, wenn einzelne Kantone ihre Vexlustbetressnisse zum voraus in baax entrichten, sowie wenn die Obligationen anderer Kantone, roa... ebenfalls ausfühxbax sein wixd, bald verwerthet werden.

Nach dem vorliegenden Plane fallen alle Unkosten und Zinsvexluste der Besorgung auf die Bundeskasse: die Kantone sollen lediglich für den fie betreffenden Minderwerth ihrer einzulötenden Münzen in Anspruch genommen werden. Und die Form diefex Anfpruchnahme ist eine solche, welche keinem darunter lästig fallen sollte.

Die der Eidgenossenschaft auferlegten Vorfchüsse hingegen

würden mit dem Schluß der Münzliquidation abbezahlt fich finden.

Der Verlust auf den Einschmelzungen ist angeschlagen aus ungefähr Dex Ueberschuß auf den neuen Prägungen

Fr.

,,

3,000,000.

1,400,000.

Differenz: Fr. 1,600,000.

und es unterliegt keinem Zweifel, daß, wie oben erwähnt, diese Fr. 1,600,000 zum Theil durch Barzahlungen ihrer Betreffnisse von Seiten einzelner Kantone, zum andern Theil durch Verwerthung der Obligationen anderer Kantone, binnen Jahressrist fich werden decken lassen.

118 mal mit der Mitte des festgesetzten Einlösungstermines zu laufen an.

Die eidgenössische Finanzhehörde wird, bei Konvenienz, die vorerwähnten Kantonalobligationen verwerthen, zum Zweck der Abzahlung des Münzanlehens.

9.

Sowie die Prägung der ersten Rate vollendet fein wird, follen, vermittelst der neuen Münzen, die in Zirknlation befindlichen Goldforten und groben Silberforten bis zum Schweizerfranken abwärts einschließlich, eingelöst werden.

Ein gleiches geschieht nach bewerkstelligter Prägung der zweiten Rate, vermittelst welcher die Silberscheide-

münzen, bis zum 21/2 Batzenstück einschließlich, einzulösen find.

Die Einlösung der kursierenden Billon- und Kupfermünzen findet statt vermittelst dem Produkte der dritten Prägungsrate.

10.

Stellt es beim Einlösungsgeschäft sich heraus, daß eine Rate der neuen Münzen einen stärkern Betrag ansmachte als die in Umlauf befindlichen alten Sorten, zu deren Einwechslung die Erstere bestimmt ist, so soll der Ueberschuß sofort zur Einziehung von Sorten der nachfolgenden Rate verwendet werden, welche dannzumal in den eidgenössischen Kassen vorhanden sein oder denselben eingehn werden.

Im umgekehrten Fall, wenn die Summe der neuen Prägungen nicht hinlänglich ist zur Einlösung der entsprechenden alten Sorten, soll das zu diesem Zweck Mangelnde nach §. 6 des gegenwärtigen Gesetzes ergänzt werden.

11.)

9.

Die Repartition der Prägungs- und Einlösungsraten ist folgende : Prägungen.

Einlösungen.

Erste Rate Fr.

Zweite , ., Dritte , " Fr.

3,500,000 4,000,000 4,500,000 12,000,000

Fr. 2,360,000 " 4,250,000 ., 6,165,000 Fr. 12,775,000

10.

Eine passendere Vertheilung der Einlösungen und Prägungen als die vorstehende, ließ sich nicht finden. Der Ueberschuß der

Einlösungen findet fich auf die letzte Rate gewälzt, so daß die

neuen Münzen der beiden ersten Raten hinreichen werden , alle entsprechenden alten Sorten aus der Zirkulation zu ziehn und dieselben für den Bedarf zu ersetzen.

120 11.

Die Einlöfung der alten Münzen foll in allen Kantonen durch die eidgenössischen Zoll- und Postkassen geschehn, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Kassen nur die Münzen ihres betreffenden Kantons und der angrenzenden Kantone einwechseln.

.In denjenigen Kantonen, welche am Münzkonkordat von 1825 Theil genommen haben, sind die vorgedachten Kassen zu ermächtigen, alle mit dem Konkordatstempel versehenen Münzen einzulösen.

C.tne am Sitze der Bundesbehörden aufzustellende Zentral-Einlöfungskasse, nimmt alle zur Einlöfung ausgeschriebenen Sorten, ohne Unterschied und von Iedermann an, aber nicht in Beträgen unter hundert Franken alter, oder hundertfünfzig Franken neuer

Währung.

Für Sendungen an die Zentral-Einlöfungskasse, sowie für Rücksendungen dieser Letztern, ist Portofreiheit bewilligt. Verpackungs- oder fonstige Spesen darf sie nicht berechnen.

12.

Für die Einlösung einer jeden Rate ist ein Termin von zwei Monaten zu stellen, und in gehöriger Zeit auszuschreiben, mit dessen Eintritt der Kurs der alten Münzen, nach dem angehängten Einlösungstarif, in gesetzliche Kraft für Jedermann tritt, jedoch ohne rückwirkenden Einfluß auf frühere Verträge.

Nach Verfluß des ersten Monats des Einlöfungstermines soll - außer den obenerwähnten eidgenössischen Kassen -- Niemand mehr gehalten sein, die jedesmal zur Einlösung ausgeschriebenen alten Geldforten zu irgend einem Kurs an Zahlung zu nehmen.

121 11.

Es wixd wohl Jedermann darüber einverstanden sein, daß das Möglichste gethan werden muß, um dem Publikum die Uebergangsschwiexigkeiten zu erleichtern.

Die Gewährung der Portofreiheit legt dem Staat kein direktes Opfer auf, um so weniger, da er bei jedem Einwechslungsmodus die alten und neuen Münzen doch hin und hex zu transpoxtiren hätte.

12.

Die vorgefchlagenen Termine fcheinen genügend zu sein.

Längere Texmine würden --- weit entfernt Erleichterungen des Uebergangs zu bewirken, -- die Schwierigkeiten und die Verwirrung nur noch steigern.

122 Nach Verfluß des zweiten Monats sind jene Sorten gänzlich, und also auch für die erwähnten Kassen, außer Kurs gesetzt.

13.

Die neue Währung tritt mit der Epoche der Ausgabe der dritten Prägungsrate in Kraft. Bis. dorthin sollen, vom 1. Januar 185l) an, bei sämmtlichen eidgenösfischen Kassen folgende Werbungen fremder kurfirender Münzforten gelten : Der Brabanter- oder Kronenthaler 401/2 Batzen.

Der Fünffrankenthaler 351/2 ,, Der füddeutfche Gulden 15 ,.

Das französische Zweifrankenfiück 142/10 ..,

Das franzöfifche Einfrankenstück

71/10 "

Das österreichifche Zwanzigkreuzerstuck 6 ,, Das französische Halbfrankenstück 31/2 Batzen.

Die schweizerischen Gold- und groben Silbersorten find anzunehmen nach den Kursen des angehängten Ein-

lösungstarifs.

Diese Werthungen haben jedoch keine Anwendung aus die Verzinsung oder Heimzahlung bereits bestehender Kapitalanlagen, Schuldforderungen oder Verträge der eidgenössischen Finanzverwaltung.

In den Kantonen sollen die bestehenden kantonalen

Münzgesetze in Gültigkeit bleiben, bis zu der Epoche,

wo die neue Währung in Kraft tritt, infoweit diefelben der Ausführung des gegenwärtigen Gefetzes nicht entgegenstehn.

In denjenigen Kantonen, wo es nöthig erfcheint, besondere Zwifchenverfügungen für die Uebergangsperiode zu treffen, hat solches durch die kompetenten Kantonalbehörden zn geschehn; solche Verfügungen unterliegen aber der Genehmigung des Bundesrathes.

123

13.

Bevor das neue System in allen seinen Theilen verwirk-

licht und verkörpert ist, kann dasselbe nicht in gesetzliche Kraft erhoben werden.

Eine Maßregel aber, welche den Uebergana, dazu wesentlich erleichtern und süx das Publikum minder fühlbar machen könnte, wäre die vorgeschlagene Höherwerthung des Fünffxankenstücks auf 351/2 Batzen. Zu diesem Kuxs zirkulirt diese Münzsorte bexeits in einem Theil der westlichen Schweiz, sowie auch in Deutschland, wo sie fi. 2. 22 kx. gilt. Die Ueberwerthuna, gegen den Gulden betrüge übrigens nur 2/5 %, wähxend die

gegenwärtige Uebexwerthung des Guldens zu 1 5 Btz. gegenüber dem Fünffrankenstück zu 35 Btz., 11/40 % beträgt.

Begreiflichexweife würde die Wirkung jener Maßnahme diese sein, das Fünffrankenstück wieder herbeizuziehen, so daß, wenn die Epoche der Einführung der neuen Wähxung einträte, das exforderliche Zahlungsmittel bereits vorhanden und in Zirkulation wäre.

Man kann allerdings einwenden, daß um jene 2/5 % die nächstjährigen Einnahmen der eidgenöfstfchen Kassen geschmälert würden , allein diefex Verlust würde reichlich kompenfixt bei der Einlösung der alten Scheidemünzen, welche dann auch zu jener Wexthung stattfände. Nach diefer Voxaussetzung ist auch der Einlösungstaxif süx die Scheidemünzen berechnet worden.

Die höhexe Werthung der fxauzöfischen Münzforten anderà als für die eidgenössischen Kassen zu dekretiren wird nicht vorgeschlagen; denn eine Ausdehnung dieser Maßregel auf den Privatverkehr würde viele Schwierigkeiten und Verwirrungen nach fich ziehen , während fie ohne gesetzliche Vorschrift leichter von selbst fich bilden wird. Dagegen dürste eine entsprechende .Werbung für die öffentlichen Kantonalkassen rathsam sein und namentlich würden die in Gulden rechnenden Kantone die Einführung des französischen Münzfußes sehr erleichtern, wenn fie sofort dem Fünffxankeustück bei ihxen obrigkeitlichen Kassen den Kurs von fl. 2. 22 extheilten..

124 14.

Innerhalb drei Monaten nach Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes, sollen die Kantonalgefetzgebungen Versügungen treffen für die Reduktion und Umfchreibung in die neue Währung der in den verschiedenen bisherigen Währungen ausgestellten Verträge und Schuldtitel.

Die angenommenen Reduktionsfüße unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

125 14.

Die Aussührung dieser letztern Bestimmung wird überall sehr schwierig und umständlich sein. Sie darf aber nicht umgangen werden, wenn das neue Münzfystem eine Wahrheit werden soll und man nicht viel größere, endlose Schwierigkeiten sich bereiten will.

126 Entwurf zu einem Einlösungs-Tarife.

Goldsorten, grobe so wie reine Silbermünzen und Silberscheidemünzen sollen bei der Einlösung nach alter Währung , zu den nachstehenden Ansätzen berechnet werden.

Der Gegenwexth ist in Sorten neuer Währung zu vergüten, der Franken zu 71 Rappen alter Währung; für Bruchtheile, welche in den neuen Sorten nicht darznstellen sind, darf kursirende alte Scheidemünze gegeben werden.

Goldsorten.

Dublonen, von Bern u. s. w.

Mehrfache nach Proportion.

Dukaten, von Bern u. s. w.

10-Frankenstücke von Luzern 20-Frankenstücke von Genf 10-Frankenstücke von Genf

Fr. Rp.

16 20 8 10 14 7

10 12 20 10

G r o b e Silbersorten.

^

10-Frankenstücke von Genf 4-Frankenstücke , ( Neuthaler ) aller Kantone . . . .

2-Guldenthaler(1Gld.inprop.)

von Zürich . . . . .

2-Guldenthaler(1,2/3 1/2 Gld.

in prop.) von Basel . .

2-Frankenstücke, aller Kantone 21-Batzenstücke von Neuenburg 1-Frankenstücke, aller Kantone

7 10 4 05 7 Stück. 28 40 3 25

3 2 1 1

04 7 ,, 02 7 ,, 90 017^ ,,

Silberscheidemünzen.

8-Batzenstücke (1/2 Gld.) von Zürich

.

.

.

.

.

Fr. Rp.

.

5-Batzenstücke, aller Kantone

- 80 - 50

21 30 14 20 7 10

127 ...ix.

Rp.

15-ß-Stücke von Glarus . . - 45 4-Batzenstücke (^ Gld.) von - 40 15-Krenzerfiücke von St.Gallen - 37 10-ß-Stücke von Luzern . . - ^32 2 ^-Batzenstücke, aller Kantone - 25 Zürich

.

.

.

.

.

.

Billon n. Kupfermünzen werden in neuer Währung berechnet und ausschließlich gegen neue Sorten eingewechselt.

3-Batzenstücke von Basel . .

2-Batzenstücke von Zürich, Uri

und Schwyz . . . .

5-ß-Stücke von Luzern . .

6-Kreuzerfiücke von St. Gallen 1-Batzenstücke aller Kantone (Glarus und Neuenburg ausg.)

.

.

.

.

.

.

Eents.

42 71 Stück 3l)

tonen

.

.

.

.

.

.

2-Rappenstücke von allen Kantonen . . . . . .

-

28 ^1 ,, 20 23 10 ,, 2 30 2() 10 - 2 10.

14 71 ., 10 ^.^

1-Batzenstücke von Neuenburg u. 3-ß-Stücke von Glarus ^-Batzenstücke aller Kantone (Neuenburg ausg.) . .

^-Batzenstücke von Neuenburg 1-ß-Stücke von Zürich . .

1-ß-Stücke von Luzern . . .

1-ß-Stücke von Glarus . .

3-Soldistücke von Hessin . .

1-Kreuzerstück von allen Kan-

.'^r. Eents.

.^

..^

.^

-

13 10 ,, 1 30 07 06 05 ()4 04 09

71 ^0 40 20 25 10

,, ,, ,, ,, ,, ,,

5 1 30 2 25 - 90 1 -^ 90

03 10 ^ - 35 ^..^

.^

02 10 .^ - 28

128 Fr. Eents.

02 20 Stück - 45

Eents.

1-Bluzgerstücke v. Graubüuden ..^-Kreuzerstücke von allen Kan-

01 2() ^ ^.

.^.^

.^

--

.^..^

^

1-Rappenstücke von allen Kan-

01 10 - 14 01 10 " 1.^ ,, - 07 ..^...^

..-^

6-Denaristücke von Hessin . .

3-Denaristücke von Hessin . .

25, 10, 5, 4, 2, 1 Centimes

^

-

1 5

--

von Genf, nach Nennwerth.

Berichtigungen.

In der in Nr. 31, S. 124 enthaltenen., dieZeitungsabonnements betreffenden Vollziehungsverordnung zum "Bundesgesetze über die Posttaren," ist Art. 10 durch einen nachträglichen Befchluß des Bundesrathes vom 29. Juni wieder aufgehoben worden.

Bei den Wahlen für den Postkreis .Lausanne und Neuenburg, Nr. 56 (S. 89-96) find folgende Namen

zu berichtigen: Posthalter ,.

,, " jour.

zu Aelen: Herr Aleris Deladoey.

zu Orbe: Fr. Charlotte Fornésy.

zu Vionnaz: Herr Alex. Fracheboud. ^ zu Boudevilliers : Herr Tremilius Bon-

Die Wahlen für das Postbürean zu Peterlingen und

die des Posthalters zu Stäffis kamen erst den 22. Oktober vor.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Expertenbericht und Entwurf eines Gesetzesvorschlags über das Münzwesen, mit einem Vorworte in Form eines Begleitschreibens von Herrn Bankdirektor Speiser in Basel an den Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft. (Fortsetzung.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1849

Date Data Seite

97-128

Page Pagina Ref. No

10 000 202

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