Bundesgesetz über die Erfindungspatente

Entwurf

(Patentgesetz, PatG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20051, beschliesst: I Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert: Art. 1a (neu) II. Der menschliche Körper und seine Bestandteile

Der menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, ist nicht patentierbar.

1

Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung sind nicht patentierbar. Solche Bestandteile sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

2

Art. 1b (neu) III. Gensequenzen

Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist als solche nicht patentierbar.

1

Sequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableiten, sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion konkret angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

2

Art. 2 B. Ausschluss von der Patentierung

1 2

Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:

1

BBl 2006 1 SR 232.14

2005-2005

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Patentgesetz. BG

2

a.

Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;

b.

Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;

c.

Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;

d.

Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;

e.

unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;

f.

die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;

g.

Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen: a.

Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;

b.

Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden.

Art. 5 Abs. 2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.

2

Art. 7 Abs. 3 (neu) In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die

3

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Patentgesetz. BG

erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: a.

im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;

b.

im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 19733 erfüllt sind;

c.

im Falle einer europäischen Patentanmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.

Art. 7a Aufgehoben Art. 7c IV. Neue Verwendung bekannter Stoffe a. Erste medizinische Indikation

Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.

Art. 7d

b. Weitere medizinische Indikationen

Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezifische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.

Art. 8

F. Wirkung des Patents I. Ausschliesslichkeitsrecht

3

Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

1

Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

2

SR 0.232.142.2

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Patentgesetz. BG

Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.

3

Art. 8a (neu) II. Herstellungsverfahren

Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

1

Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9a Absatz 4 bleibt vorbehalten.

2

Art. 8b (neu) III. Genetische Information

Betrifft die Erfindung ein Erzeugnis, das aus einer genetischen Information besteht oder eine solche enthält, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. Die Artikel 1a Absatz 1 und 9a Absatz 4 bleiben vorbehalten.

Art. 8c (neu)

IV. Nukleotidsequenzen

Der Schutz aus einem Anspruch auf eine Nukleotidsequenz, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, ist auf die Sequenzabschnitte beschränkt, welche die im Patent konkret beschriebene Funktion erfüllen.

G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents I. Im Allgemeinen

1

Art. 9 (neu)

4

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SR 812.21

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf: a.

Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

b.

Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;

c.

Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels nach den Vorschriften des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004 vorausgesetzt sind;

Patentgesetz. BG

d.

die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;

e.

die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;

f.

biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird.

Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.

2

Art. 9a (neu) II. Im Besonderen

Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.

1

Hat er eine Vorrichtung im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewandt werden kann, so ist der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

2

Die Zustimmung des Patentinhabers zum Inverkehrbringen im Inland ist nicht erforderlich für eine patentgeschützte Ware, an der weitere Rechte des geistigen Eigentums bestehen und für deren funktionelle Beschaffenheit der Patentschutz untergeordnete Bedeutung hat.

3

Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf dieses Material vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a bleibt vorbehalten.

4

Art. 26 Abs. 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn:

1

a.

der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist;

b.

die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann;

c.

der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht;

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d.

der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.

Art. 28 III. Klagerecht

Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist, die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d indessen nur dem Berechtigten.

Art. 29 Abs. 5 5

Artikel 40e ist entsprechend anwendbar.

Art. 40b (neu) F. Forschungswerkzeuge

Wer eine patentierte biotechnologische Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel zur Forschung benützen will, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz.

Art. 40c (neu)

G. Zwangslizenzen für Diagnostika

Für Erfindungen, die ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Diagnose beim Menschen zum Gegenstand haben, wird zur Behebung einer im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis eine nicht ausschliessliche Lizenz erteilt.

Art. 40d (neu)

1 Jedermann kann beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliessH. Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharma- lichen Lizenz klagen für die Herstellung patentgeschützter pharmazeuzeutischer tischer Produkte und für deren Ausfuhr in ein Land, das über keine Produkte

oder ungenügende eigene Herstellungskapazitäten auf pharmazeutischem Gebiet verfügt und diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötigt, insbesondere im Zusammenhang mit HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und anderen Epidemien (begünstigtes Land).

Länder, die in der Welthandelsorganisation (WTO) erklärt haben, dass sie ganz oder teilweise auf die Beanspruchung einer Lizenz nach Absatz 1 verzichten, sind nach Massgabe dieser Erklärung als begünstigtes Land ausgeschlossen. Alle anderen Länder, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, können begünstigte Länder sein.

2

Die Lizenz nach Absatz 1 ist auf die Herstellung derjenigen Menge des pharmazeutischen Produkts beschränkt, welche die Bedürfnisse des begünstigten Landes deckt; die gesamte Menge ist in das begünstigte Land auszuführen.

3

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Der Inhaber der Lizenz nach Absatz 1 sowie jeder Produzent, der Produkte unter Lizenz herstellt, muss sicherstellen, dass klar erkennbar ist, dass seine Produkte unter einer Lizenz nach Absatz 1 hergestellt wurden, und dass die Produkte sich durch die Verpackung oder durch eine geeignete Farb- oder Formgebung von patentgeschützten Produkten unterscheiden, sofern dies keine erhebliche Auswirkung auf den Preis der Produkte hat.

4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Lizenzen nach Absatz 1. Er legt insbesondere fest, über welche Informationen oder Benachrichtigungen der zuständige Richter verfügen muss, um über die Erteilung der Lizenz nach Absatz 1 entscheiden zu können, und regelt die Massnahmen nach Absatz 4.

5

Art. 40e I. Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln 36­40d

Die in den Artikeln 36­40d vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind; im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d gilt eine Frist von 30 Werktagen als angemessen. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit.

1

Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie erteilt worden ist.

2

Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

3

Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt. Artikel 40d bleibt vorbehalten.

4

Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Bei deren Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. Im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d wird die Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Lizenz im Einfuhrland und des Entwicklungsstandes dieses Landes festgelegt. Der Bundesrat präzisiert die Art der Berechnung.

5

Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.

Insbesondere entzieht er dem Berechtigten auf Antrag die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten.

Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten. Im Falle der Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

6

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Patentgesetz. BG

Art. 49 Randtitel und Abs. 2 Bst. b A. Form der Anmeldung I. Im Allgemeinen

2

Das Patentgesuch muss enthalten: b.

eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion;

Art. 49a (neu) II. Angabe der Quelle

Bei Erfindungen, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen betreffen, muss das Patentgesuch Angaben enthalten über die Quelle:

1

a.

der genetischen Ressource, zu welcher der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf dieser Ressource beruht;

b.

von traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften über genetische Ressourcen, zu dem der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf solchem Wissen beruht.

Ist die Quelle weder dem Erfinder noch dem Patentbewerber bekannt, so muss der Patentbewerber dies schriftlich bestätigen.

2

Art. 50 Randtitel B. Offenbarung der Erfindung I. Im Allgemeinen

Art. 50a (neu) II. Biologisches Material

Kann eine Erfindung, welche die Herstellung oder Verwendung biologischen Materials betrifft, nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials sowie einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen.

1

Kann bei einer Erfindung, die biologisches Material als Erzeugnis betrifft, die Herstellung nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen oder zu ersetzen.

2

Die Erfindung gilt nur dann als im Sinne von Artikel 50 offenbart, wenn die Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldedatum bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist und das Patentgesuch in seiner ursprünglich eingereichten Fassung

3

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Patentgesetz. BG

Angaben zum biologischen Material und den Hinweis auf die Hinterlegung enthält.

Der Bundesrat regelt im Einzelnen die Anforderungen an die Hinterlegung, an die Angaben zum biologischen Material und an den Hinweis auf die Hinterlegung sowie den Zugang zu den hinterlegten Proben.

4

Art. 58a (neu) G. Veröffentlichung von Patentgesuchen

1

Das Institut veröffentlicht Patentgesuche: a.

unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum;

b.

auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist.

Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, und gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik oder den Bericht über die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5. Ist der Bericht über den Stand der Technik oder der Bericht über die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5 nicht mit dem Patentgesuch veröffentlicht worden, so wird er gesondert veröffentlicht.

2

Art. 59 Abs. 1, 5 (neu) und 6 (neu) Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das Institut dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.

1

5

Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr: a.

innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder

b.

innerhalb von 6 Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das Institut eine Recherche internationaler Art vermittelt.

Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.

6

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Patentgesetz. BG

Art. 59b Aufgehoben Art. 59c (neu) C. Einspruch

Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim Institut gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

1

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.

2

3 Heisst das Institut den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten.

Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren.

Art. 59d Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 60 Betrifft nur den französischen Text Art. 60 Abs. 3 Aufgehoben Art. 61 Abs. 1 und 2 1

2

164

Das Institut veröffentlicht: a.

das Patentgesuch mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben;

b.

die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;

c.

die Löschung des Patents im Patentregister;

d.

die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patents und im Recht am Patent.

Aufgehoben

Patentgesetz. BG

Art. 62 Aufgehoben Art. 63 Randtitel und Abs. 1 II. Patentschrift

1

Das Institut gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.

Art. 63a Aufgehoben Art. 65 D. Akteneinsicht

Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

1

Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentgesuche, die vor deren Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden.

2

Art. 66 Bst. b Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: b.

wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen;

Art. 70a (neu) F. Mitteilung von Urteilen

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

Art. 71 Randtitel

G. Verbot der Stufenklagen

Art. 72 Abs. 2 Aufgehoben

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Patentgesetz. BG

Art. 73 Abs. 3 und 4 Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.

3

4

Aufgehoben

Art. 75 D. Klagebefugnis von Lizenznehmern

Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

1

Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

2

Art. 77 Abs. 5 (neu) 5

Artikel 75 Absatz 1 gilt sinngemäss.

Art. 81 Abs. 1 und 3 (neu) Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft.

1

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu 500 000 Franken.

3

Art. 81a (neu) II. Falsche Angaben über die Quelle

Wer vorsätzlich falsche Angaben nach Artikel 49a macht, wird mit Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft.

1

2

Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Art. 82 Randtitel III. Patent berühmung

Art. 86 Abs. 1 Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patents, so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; ist das Patent nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit

1

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geprüft worden und hat der Richter Zweifel an der Gültigkeit des Patents, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patents, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.

Gliederungstitel vor Art. 86a

4. Abschnitt: Hilfeleistung der Zollverwaltung Art. 86a (neu) A. Anzeige verdächtiger Waren

Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen.

1

In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigte Person nach Artikel 86b Absatz 1 einen Antrag stellen kann.

2

Art. 86b (neu) B. Antrag auf Hilfeleistung

Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, so kann er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

1

Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

2

Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

3

Art. 86c (neu) C. Zurückbehalten von Waren

Hat die Zollverwaltung auf Grund eines Antrags nach Artikel 86b Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

1

Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

2

In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.

3

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Patentgesetz. BG

Art. 86d (neu) D. Proben oder Muster

Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

1

Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.

2

Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

3

Art. 86e (neu) E. Wahrung von Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnissen

Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 86c Absatz 1 informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern bzw. die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 86d Absatz 1.

1

Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

2

Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

3

Art. 86f (neu) F. Antrag auf Vernichtung der Ware I. Verfahren

Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 86b Absatz 1 kann der Antragsteller bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.

1

Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 86c Absatz 1 mit.

2

Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 86c Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

3

Art. 86g (neu) II. Zustimmung

Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

1

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen von Artikel 86c Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

2

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Patentgesetz. BG

Art. 86h (neu) III. Beweismittel

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 86i (neu)

IV. Schadenersatz

Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.

1

Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

2

Art. 86j (neu) V. Kosten

1

Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.

Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 86h entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 86i Absatz 1.

2

Art. 86k (neu) G. Haftungserklärung und Schadenersatz

Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

1

Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

2

Vierter Titel (Art. 87­90, 96­101, 104­106a) Aufgehoben Art. 121 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 Aufgehoben

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Patentgesetz. BG

Art. 138 C. Formerfordernisse

Der Anmelder hat dem Institut innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum: a.

den Erfinder schriftlich zu nennen;

b.

Angaben über die Quelle zu machen (Art. 49a);

c.

die Anmeldegebühr zu bezahlen;

d.

eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.

Art. 139 Aufgehoben Art. 140h Abs. 2 und 3 Die Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit des Zertifikats auf einmal und im Voraus zu bezahlen.

2

3

Aufgehoben

Art. 142 B. Übergang vom alten zum neuen Recht I. Patente

Patente, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes noch nicht erloschen sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

Art. 143 Patentgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

II. Patentgesuche 1

2

Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht: a.

die Ausstellungsimmunität;

b.

die Patentierbarkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind.

Art. 144 Aufgehoben Art. 145 Abs. 2 (neu) Die Artikel 75 und 77 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

2

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Patentgesetz. BG

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Patentgesetz. BG

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19925 Art. 62 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 (neu) Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

1

c.

die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.

Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

3

Art. 63 Abs. 1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

1

Art. 65 Abs. 5 (neu) 5

Artikel 62 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 66a (neu)

Mitteilung von Urteilen

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

Art. 67 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. k und Abs. 2 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

1

k.

5

172

sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Ver-

SR 231.1

Patentgesetz. BG

kehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen; Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu 500 000 Franken.

2

Art. 75

Anzeige verdächtiger Waren

Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheberoder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

1

In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die nach Artikel 76 Absatz 1 antragsberechtigten Personen einen Antrag stellen können.

2

Art. 76 Abs. 1 und 3 Haben Inhaber oder Inhaberinnen bzw. klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

1

Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

3

Art. 77

Zurückbehalten von Waren

Hat die Zollverwaltung auf Grund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer bzw. der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.

1

Die Zollverwaltung behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

2

In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.

3

173

Patentgesetz. BG

Art. 77a (neu)

Proben oder Muster

Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

1

Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt.

2

Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden.

Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

3

Art. 77b (neu)

Wahrung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen

Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer bzw. die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern bzw. die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 77a Absatz 1.

1

Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer bzw. die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung seiner bzw. ihrer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

2

Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers bzw. der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

3

Art. 77c (neu)

Antrag auf Vernichtung der Ware

Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 kann der Antragsteller oder die Antragstellerin der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.

1

Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer bzw. der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 77 Absatz 1 mit.

2

Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

3

Art. 77d (neu)

Zustimmung

Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers bzw. der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.

1

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer bzw. die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen von Artikel 77 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

2

174

Patentgesetz. BG

Art. 77e (neu)

Beweismittel

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 77f (neu)

Schadenersatz

Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller oder die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.

1

Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer bzw. die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

2

Art. 77g (neu)

Kosten

Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin.

1

Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 77e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 77f Absatz 1.

2

Art. 77h (neu)

Haftungserklärung und Schadenersatz

Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller oder von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

1

Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

2

Art. 81a (neu)

Klagebefugnis von Lizenznehmern

Die Artikel 62 Absatz 3 und 65 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

175

Patentgesetz. BG

2. Topographiengesetz vom 9. Oktober 19926 Art. 5

Nutzungsrechte

Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht: a

die Topographie nachzubilden, gleichviel mit welchen Mitteln oder in welcher Form;

b.

die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken ein-, aus- oder durchzuführen.

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

1

c.

sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben.

Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis 500 000 Franken.

2

Art. 12

Hilfeleistung durch die Zollverwaltung

Die Hilfeleistung durch die Zollverwaltung richtet sich nach den Artikeln 75­77h des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19927.

3. Markenschutzgesetz vom 28. August 19928 Art. 13 Abs. 2 Bst. d sowie Abs. 2bis (neu) und 3 Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:

2

d.

unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;

Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.

2bis

Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.

3

6 7 8

176

SR 231.2 SR 231.1 SR 232.11

Patentgesetz. BG

Art. 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 Bst. d (neu) Versäumt der Hinterleger oder der Rechtsinhaber eine Frist, die gegenüber dem Institut einzuhalten ist, so kann er bei diesem die Weiterbehandlung beantragen. ...

1

4

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis: d.

der Frist für die Einreichung des Verlängerungsantrags nach Artikel 10 Absatz 3.

Art. 53 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.

3

4

Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.

Art. 54

Mitteilung von Urteilen

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

Art. 55 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2bis (neu) und 4 (neu) Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen:

1

c.

den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.

2bis Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung der Marke im Register angehoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die beklagte Partei vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.

Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

4

Art. 57 Abs. 1 Der Richter kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

1

177

Patentgesetz. BG

Art. 59 Abs. 5 (neu) 5

Artikel 55 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 61

Markenrechtsverletzung

Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er:

1

a.

sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt;

b.

unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren oder Dienstleistungen anbietet, ein-, aus- oder durchführt oder für sie wirbt.

Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis 500 000 Franken.

3

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft, wer: ...

1

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis 700 000 Franken.

2

Wer Waren, von denen er weiss, dass sie zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr dienen sollen, ein-, aus-, durchführt oder lagert, wird auf Antrag des Verletzten mit Geldstrafe bis zu 40 000 Franken bestraft.

3

Art. 63 Abs. 1 und 4 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft, wer eine Garantie- oder Kollektivmarke vorsätzlich in reglementswidriger Weise gebraucht.

1

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis 500 000 Franken.

4

Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...

1

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis 500 000 Franken.

2

178

Patentgesetz. BG

Art. 65bis (neu)

Ausnahme

Handlungen nach Artikel 13 Absatz 2bis sind nicht strafbar.

Art. 70

Anzeige verdächtiger Waren

Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder einen nach Artikel 56 klageberechtigten Berufsoder Wirtschaftsverband zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren bevorsteht.

1

In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband einen Antrag nach Artikel 71 stellen kann.

2

Art. 71 Abs. 1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufsoder Wirtschaftsverband konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren bevorsteht, so kann er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.

1

Art. 72

Zurückbehalten von Waren

Hat die Zollverwaltung auf Grund eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

1

Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

2

In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.

3

Art. 72a (neu)

Proben oder Muster

Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

1

Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.

2

179

Patentgesetz. BG

Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden.

Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

3

Art. 72b (neu)

Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 72 Absatz 1 informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern bzw. die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 72a Absatz 1.

1

Der Anmelder, Beitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

2

Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

3

Art. 72c (neu)

Antrag auf Vernichtung der Ware

Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 71 Absatz 1 kann der Antragsteller bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.

1

Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 72 Absatz 1 mit.

2

Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

3

Art. 72d (neu)

Zustimmung

Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

1

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen von Artikel 72 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

2

Art. 72e (neu)

Beweismittel

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 72f (neu)

Schadenersatz

Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.

1

Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

2

180

Patentgesetz. BG

Art. 72g (neu) 1

Kosten

Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.

Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 72f Absatz 1.

2

Art. 72h (neu)

Haftungserklärung und Schadenersatz

Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

1

Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

2

Art. 78a (neu)

Klagebefugnis von Lizenznehmern

Die Artikel 55 Absatz 4 und 59 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

4. Designgesetz vom 5. Oktober 20019 Art. 9 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.

Art. 31 Abs. 1 Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, die gegenüber dem Institut einzuhalten ist, so kann sie bei diesem die Weiterbehandlung beantragen.

1

Art. 40

Mitteilung von Urteilen

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

9

SR 232.12

181

Patentgesetz. BG

Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Eine Person wird auf Antrag der Rechtsinhaberin mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Franken bestraft, wenn sie deren Designrecht vorsätzlich verletzt, indem sie: ...

1

Gewerbsmässige Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis 500 000 Franken.

2

Art. 41bis (neu)

Ausnahme

Handlungen nach Artikel 9 Absatz 1bis sind nicht strafbar.

Art. 46 Sachüberschrift und Abs. 1 Anzeige verdächtiger Waren Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht.

1

Art. 47 Abs. 1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin bzw. der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht, so kann sie oder er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.

1

Art. 48 Abs. 1 Hat die Zollverwaltung auf Grund eines Antrags nach Artikel 47 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.

1

Art. 48a (neu)

Proben oder Muster

Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist die Zollverwaltung ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten.

1

Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt.

2

Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden.

Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

3

182

Patentgesetz. BG

Art. 48b (neu)

Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 48 Absatz 1 informiert die Zollverwaltung die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern bzw. die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 48a Absatz 1.

1

Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung ihrer bzw. seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

2

Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

3

Art. 48c (neu)

Antrag auf Vernichtung der Gegenstände

Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 47 Absatz 1 kann die Antragstellerin bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Gegenstände zu vernichten.

1

Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 48 Absatz 1 mit.

2

Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

3

Art. 48d (neu)

Zustimmung

Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

1

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen von Artikel 48 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

2

Art. 48e (neu)

Beweismittel

Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 48f (neu)

Schadenersatz

Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.

1

Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

2

183

Patentgesetz. BG

Art. 48g (neu) 1

Kosten

Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.

Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 48e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 48f Absatz 1.

2

Art. 49

Haftungserklärung und Schadenersatz

Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

1

Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

2

5. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198710 über das Internationale Privatrecht Art. 109 I. Zuständigkeit

Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.

1

Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungsund Erfolgsort sowie für Klagen auf Grund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

2

Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stützen sich die Ansprüche im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig.

3

10

184

SR 291

Patentgesetz. BG

Art. 111 Abs. 1 Ausländische Entscheidungen betreffend Immaterialgüterrechte werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

1

a.

im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte; oder

b.

am Handlungs- oder Erfolgsort ergangen sind und der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Art. 127 I. Zuständigkeit

Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.

Überdies sind für Klagen auf Grund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

1

Art. 129 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen auf Grund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stützen sich die Ansprüche im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig.

2

6. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193311 Art. 22a

Anzeige verdächtiger Waren

Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, aus- oder durchgeführten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt sie dies dem Geschädigten mit. Die Ware kann zurückbehalten werden.

11

SR 941.31

185

Patentgesetz. BG

186