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Mittwoch, den 18. April 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für bas Jahr 1849 im ganzen Umfange b« Schweiz p o r t o f r e i S5rfn. 3.

Snserate sinb fra.nf ixt an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen per Zeile ober deren Saum.

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Verhandlungen des Bundesrathes.

(Fortsetzung.)

Entwurf eines

Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der. schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 94 bis 107 der Bundes* Verfassung; nach Einsicht des Vorfchlages des Bundesrathes,

beschließt: l. (Serichtsbeftordeit.

A. Das B u n d e s g e r i c h t . Art. 1. Das ...Bundesgericht besteht aus eilf Mitgliedern und eben so vielen Ersatzmännern.

Art. 2. Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Jhre Slmtédauer ist drei Jahre. Nach der Gesammterneuerung des Nationalrathes findet .auch eine Gssammterneuerung des Bundesgerichtes statt. Die in dee Bunfeesblatt I.

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332 Bttrifchenjeit ledig . gewordenen Stellen . werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den ÜWest der Amtsdauer wieder besetzt (Art. 96 der Bundes* -oerfassung).

Art. 3. Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgerichtes werden von der Bundesverfammlung aus · den Mitgliedern desselben jeweilen auf ein Jahr gewählt (Art. 98 der Bundesverfassung).

Art. 4. Das Bundesgericht wählt einen Gerichtsschreibet, dessen Amtsdauer mit derjenigen des Gerichtes

selbst zu Ende geht.

Art. 5. Es ernennt .die zu feiner Bedienung erforderlichen Weibel und das übrige Dienstpersonal.

· .

Art. 6. Ordentlicher Weise versammelt sich das Bundesgericht auf die Einladung seines Präsidenten sofort nach der Gesammternenernng des Bundesgerichtes, und in denjenigen Jahren, in welchen eine solche.nicht, stattfindet,' unmittelbar vor dem reglementarischen Zusammentritte der Beiden Räthe'(Art. 75'der Bundesverfassung), um die ihm ·zustehenden Wahlen und die übrigen bei ihm'selbst und tei seinen Abtheilungen anhängigeu.Geschäfte zu .behandeln.

Art. 7. Außerordentlicher Weise versammctt der Prä
Art..8. Zur Vornahme!einer Wahl, sowie zur Be.Handlung aller andern Geschäfte, welche durch das Gesetz dem Bundesgericht in seiner Gesammtheit zugewiesen worden, ist die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern (den; Präsidenten.Inbegriffen) erforderlich.

B. Die A b t e i l u n g e n des B u n d e s g e r i c h t s .

' Art. 9. Für Benrtheilnng der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wählt das Bundesgericht eine Zivilkammer,

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tvelche aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Bundesgerichts und aus vier Richtern, und für den Fall der Verhinderung derselben, aus ebensovielen Ersatzmän* Hern bestehen soll.

Art. 10* Jedes halbe Jahr werden zwei Mitglieder der Zivilkammer, sowie zwei Ersatzmänner aus derselben austreten. Die Reihenfolge, in welcher dieses geschehen, «nd in welcher die durch den Austritt jedesmal entstehende Lücke ergänzt werden soll, wird das Bundesgericht durch ein Reglement feststellen.

Art. 11. Für die Verwaltung der Strafrechtspflege ...heilt sich das Bundesgericht in eine Anklageka'mmer, eine .Kriminalkammer, und in einen Kassationshof.

Art. 12. Kein Richter kann in einer und 'derselben Sache in mehreren Abteilungen des Gerichtes sitzen.

Der Präsident des Gerichtes ist von Amts wegen Mitglied des Kassationshofes. Er kann daher weder der Anklagekammer noch der Kriminalkammer beigegeben werden.

' · Art. 13. -Das Bundesgericht wählt drei seiner Mitglieder, .und für den Fall der Verhinderung derselben ebensoviele. Ersatzmänner in die. Anklagekammer.

Art. 14. Halbjährlich wird der dritte Theil der Anklagekammer erneuert.. Die. Reihenfolge, in welcher die Mitglieder sowohl als die Ersatzmänner abgelöst werden {ollen, wird durch ein von dem.Bundesgerichte zu entwerfendes Reglement näher bestimmt .werden.

Art. 15. Der Präsident des Bundesgerichtes wählt für jede Afsisensitznng (Artikel 25 und ff.) drei Mitglieder in die Kriminalkammer und bezeichnet für den Fall der SBerhindernng derfelben ebenfo viele Ersatzmänner.

· Wenn es nothwendig werden .sollte, gleichzeitig zwei oder mehrere Kriminalkammern auszustellen, so kann jede.'

334 derselben aus einem Mitgliede und zwei Ersatzmännern, oder aus zwei Mitgliedern und einem Ersafcmanne deö Bundesgerichtes zusammengefetzt werden.

Art. 16. Der Kassationshos besteht aus denjenigen fünf Mitgliedern des Bundesgerichtes, welche in der be«.

treffenden Sache in keiner andern Eigenfchaft thätig ge» wesen sind.

Art. 17. Dem Kassationshofe steht der Präsident dea Bundesgerichtes vor. Die Anklagtkarnmer und die Kri* minalkammer werden durch das erstgewählte Mitglied prä·jtdirt; den Mitgliedern bleibt indessen unbenommen, in dem Präsidium abzuwechseln.

Art. 18. Zur Fassung eines gültigen Entfcheides durch irgend eine Abtheilung des Bundesgerichtes ist die Anwesenheit der vollen Mitgliederzahl erforderlich.

Für Mitglieder, welche verhindert sind an einer Verhandlnng Theil zu nehmen, soll der Präsident der betreffenden Abtheilung Ersatzmänner zuziehen.

Sollte ein zu einer Assisensitzung berufenes Mitglied der Kriminalkammer durch unvorgefehene Umstände ver* hindert werden, an den Verhandlungen Thcil zu nehmen, so kann der Präsident ein Mitglied einer kantonalen Gerichtsstelle oder einen Juristen zum außerordentlichen Er» satzmanne ernennen und einberufen.

. Art. 19. Der Bundesgerichtsfchreiber oder ein aus seinen Vorschlag hin von dem Bundesgerichtspräsidenten zn ernennender Stellvertreter führt das Protokoll bei den verschiedenen Abtheilungen des Bundesgerichtes.

Die Assisenverhandlungen jedoch, sowie die derselben vorangehende Vorunterfuchung protokollirt ein von dem Präsidenten der Kriminalkammer, auf den Vorschlag des Untersuchungsrichters hin zu bezeichnender Sekretär.

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··' Art. 20. Die eidgenössischen Gerichte halten ihre ·Sitzungen in der Bundesstadt. Ausgenommen sind jedoch : a. Die Sitzungen der Kriminalkammer.

..Diese finden an demjenigen Orte statt, den die Anflagekammer für die Abhaltung der Afsisen jedesmal be* Zeichnet (Art. 44, 53 n. 54).

b. Die Sitzungen der Zivilkammer, welche nicht mit der ordentlichen Jahressitzung des Bundesgerichtes (Art. 6) zusammenfallen. Diese werden an demjenigen Orte abgejjalten, den der Präsident der Kammer den Verhältnissen der darin zu behandelnden Geschäfte gemäß feststellt.Art. 21. Die Anklagekammer versammelt sich so oft ein Geschäft an diefelbe gelangt.

Das Gleiche gilt von der Kriminalkammer (Art. 35) und von dem Kassationshofe.

Auf die Zivilkammer hingegen sind die Art. 6 und 7 anwendbar.

C. Die Untevsuchungérid) ter.

Art. 22. Das Bundesgericht wählt zwei Unterfuchungs-richtet, deren Amtsdauer mit derjenigen des Bundesgerichtes selbst zu Ende geht.

: , Art. 23. Außerordentliche Untersuchungsrichter können, Wenn das Gericht nicht gerade versammelt ist, durch die Anklagekammer, und in Verhinderung derselben durch den .Bundesgerichtspräsidenten provisorisch ernannt und einjjerufen «..erden.

· Art. 24. Die Untersuchungsrichter stehen unter der ..Aufsicht und Leitung der Anklagekammer.

,

D. Die assise«.

, . Art. 25. Für die Zwecke der ©trafrechtspflegc wird die Eidgenossenschaft in fünf Assisenbezirïe eingetheilt.

336 Der erste Bezirk umfaßt die Kantone Genf, Waadt, Freiinrg (mit Ausnahme der Gemeinden, in denen die deutfchc Sprache vorherrfcht), Neuenburg und diejenigen Gemeinden der Kantone Bern und Wallis, in denen die französische Sprache das Uebergewicht hat.

Der zweite Bezirk besteht aus den Kantonen Bern (mit Ausnahme; des dem ersten Bezirke zugewiesenen Landestheiles), Solothurn, Basel undLuzern, sowie auO den deutsch sprechenden Gemeinden der Kantone Freiburg und Wallis. ' ' Der dritte Bezirk enthält die Kantone Aargau, Zürich, Schaffhausen, Thurgau, Zug undiSchwyz.

Der vierte Bezirk begreift die Kantone Glarus, St. Gal* len, Appenzell, Graubünden (mit Ausnahme des Hochgerichts Misor.und Calanea), Uri und Unterwalden.

Der fünfte Bezirk endlich besteht ans dem Kanton Tefsin und. dem graubündnerifchen Hochgerichte Mifox und .Ealanea. · i · · Art. 26. Jn den eidgenössischen Bezirken wird die Strasrechtspflege durch die Assisen verwaltet. Die Assisen bestehen aus der Krimiualkammer des Bundesgerichte..! in Verbindung mit zwölf aus der Liste des -.Bezirks nach den gesetzlichen Bestimmungen herauszuziehenden Geschwornen.

Art.' 27. Die ·· Gefchwornenliste eines jeden Bezirks besteht aus den Verzeichnissen der demselben einverleibten Kantone oder Kantons'theile. Jn die letztern wird in den vier ersten Bezirken aus je 1000 Einwohner, im fünften, Bezirke auf je 500 Einwohner, welche der betreffende Kanton oder Kantonstheil enthält, ein Geschworner eingetragen.

Art. 28. Jeder nach Art. 63 der Bundesverfassung stimmberechtigte Schweizer kann zum Gefchwornen ernannt werden. Ausgenommen,sind jedoch: .

..'..'

337 1) Die Beamten der richterlichen und vollziehenden Behörde«; 2) die Geistlichen; .

3) die Angestellten in den Verhafts- und Strafanstalten; 4) die Polizeiangestellten.

Slrt. 29. Jeder, der zum Gefchwornen ernannt wird, ist verpflichtet, dem an ihn gerichteten Rufe Folge zu .leisten. Slusgenommen sind:

1) Alle, welche das fechszigste Altersjahr zurückgelegt

haben ; . 2) Jeder, der auf der letzten Geschwornenliste sich fcefunden hat ; 3) Diejenigen, welche wegen Krankheit oder in Folge irgend eines Gebrechens außer Stande sind, die Pflichten eines Gefchwornen zu erfüllen.

Art. 30. Der Entfcheid der Frage, ob jemand fähig oder verpflichtet sei, sich auf die Geschwornenliste setzen zu lassen, steht den Kantonalbehörden zu.

Art. 31. Es bleibt den Kantonalbehörden überlassen, die Geschwornenliste innerhalb der Schranken des gegen»artigen Gesetzes zu bilden. .

Art. 32. Die kantonalen Geschwornenlisten werden, sobald dieselben entworfen worden sind, durch die Kantonsregierungen dem Bundesrathe eingefendet, welcher daraus die Bezirkslisten zufammenfetzt und veröffentlicht.

-.Art. 33. Mit dem Ablaufe der Amtsdauer des Bundesgerichtes treten jedesmal auch die Geschwornenlisten außer Kraft. Der Bundesrath forgt dafür, daß die neuen Listen rechtzeitig angefertigt werden.

Art. 34. Die Namen der Gefchwornen, welche aus irgend einem Grunde diese Eigenschaft verloren haben oder die verstorben sind, werden aus dem Verzeichnisse gestrichen,

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und wenn in Folge der, hierdurch entstehenden Lücken'eine Bezirksliste unter 200 Namen herabsinken würde,- fo ordnet der Bnndesrath die Ergänzung derselben an.

; Art. 35. Die Assisen versammeln sich, fo oft ein Fall »ou der Anklagekammer an diefelben gewiesen, wird.

Art. 36. Vor jedem Zusammentritte des .Assisenhofes

läßt das Obergericht des Kantons, in welchem derselbe sich »ersammeln soll, auf Einladung der Anklagekammer hin.

in öffentlicher Sitzung die sämmtlichen Namen der Gefchwornen des Bezirkes in eine Urne einwersen und sodann 54 derselben herausziehen, »erlesen und protokolliren.

Art. 37. Abschriften der so gebildeten engern Liste werden unverzüglich dem Präsidenten der Kriminalkammer, dem Bezirksanwalte und dem Angeklagten zugestellt.

Art. 38. Jn jedem einzelnen an die Assisen gewiesenen Falle kann der Bezirksanwalt zwanzig Geschworne .oerwerfen und eben fo viele der Angeklagte. Wer jedoch innerhalb acht Tagen, vom Empfange der erwähnten Abschrift an gerechnet, von diesem Rechte keinen Gebrauch macht, wird desselben verlustig.

Art. 39. Sind in einem Prozesse mehrere Angeklagte da, so können sie sich verständigen, um ihr Verwerfungsrecht ganz oder theilweise gemeinschaftlich auszuüben; der Präsident der Kriminalkammer wird ihnen hiez« Gelegen« £eit geben, und für den Fall, daß eine Verständigung nicht zu Stande kommen sollte, das Verfahren vorfchrei(en, das sie anzuwenden haben.

Art. 40. Die Rekusationen sind innerhalb der achttagigen Frist mündlich oder schriftlich 6ei den Präsidenten des mit der .Bildung der engern Liste fceauftragten Kan» .tonalobergerichtes zu Handen den! Präsidenten der Kriminalfatnmer anzumelden.

.

.

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.Art. 41. Sind vierzig Geschworne rekusirt worden, so werden die übrig gebliebenen vierzehn zu den Afsisen einberufen.

Haben nicht so viele .Dîekufationen stattgefunden, s» bezeichnet der Präsident der Kriminalkammer unter den nicht Verworfenen die einzuberufenden vierzehn durch das Loos. Jn beiden Fällen wird ebenfalls durch das Loos ausgemittelt, welche zwei von den vierzehn Geschwornen als Ersatzmänner der Jury beizugeben seien« Art. 42. Dem Präsidenten der .tfriminalkammer steht es frei, zu einer Assisensigung, bei welcher eine fceträchtliche Anzahl von Anklagen zu beurtheilen ist, oder aus andern gewichtigen Gründen, alle auf der engern Liste befindlichen 54 Geschwornen einzuberufen und das Rekusationsrecht erst beim Beginn der Verhandlungen ausüben zu lassen.

Art. 43. Die Einladung zu den Assise« soll den Geschwornen wenigsten* sechs Tage »or der Sitzung zugestellt werden.

· Art. 44. Die Kriminalkammer verfügt sich an dem durch ihren Präsidenten festgefetzten Tage an den durch die Anklagekammer bezeichneten Sitzungsort der Afsifen (Art. 53 und 54) und vereinigt sich mit den Geschwornen in dera hiefür angewiesenen ©aale.

Art. 45. Die Sitzungen der Assifen dauern jeweilen so lange, bis die vorliegenden Geschäfte erledigt sind.

II.

Bundesanwaltschaft.

Art. 46. Der Sundesrath ernennt einen ©eneralan«»alt für die ganze Eidgenossenschaft, und so oft eine. Untcrsuchung eingeleitet wird, einen Bezirksanwalt.

340 Die Amtsdauer dee ©eneralanwaltes gehi immer mit derjenigen:des Bundesrathes selbst zu Ende.

Art. 47. Der Generalanwalt.steht unter der Aufsicht1 und Leitung des Bundesrathes und zunächst des Departements der Justiz und Polizei.

Der Bundesrath kann -denselben durch inotivirten Beschluß jederzeit abberufen.

· Art. 48. Der Generalanwalt hat neben den Pflichten, deren Erfüllung ihm durch besondere Gesetze übertragen werden wird, die ...Serrichtungen der Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer und dein Kassationshofe, sowie bei dem Bundesgerichte selbst, zu befolgen.

. Er überwacht die Bezirksanwälte und erläßt die nöthi-

gen Weisungen an dieselben. Er kann auch den Staatsanwälten und Strafpolizeibeamten der Kantone und ihren Untergebenen mit Hinsicht .auf die Verfolgung von Ver* brechen und Vergehen, die in die Befugniß des Bundesgerichtes einfchlagen, Aufträge ertheilen.

Art. 49. Der Bezirksanwalt betreibt die Anklage bei dem Verhörrichter und bei dem Assisenhofe. Die Verrichtungen eines Bezirksanwaltes; können dem Generalanwalte .übertragen werden.

III. ©erichtsbarkeit.

Art. 50. Das Bundesgericht urtheilt über Verletzung der durch die Bundesverfassung garantirten Rechte, wenn hierauf bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasfelbe gewiesen werden (Art. 105 der Bnndesversassung).

Es behandelt alle in die Bnndesrechtspflege einschlagenden Geschäfte, welche nicht .nach den Prozeßgesetzen durch eine seiner Slbtheilungen zu erledigen sind.

341 . .Art. 51. ...Dag Bundesgericht fceurthrilt durch seine Zivilkammer :

1) Streitigkeiten, welche nicht staatsrechtlicher Natur sind; ' a. zwischen Kantonen unter sich; b. zwischen dem Bund und einem Kanton.; c. zwischen ausländischen Klägern und dem Bunde; -- auf Weifung des Bundesrathes oder der Bundesvers fammlung.

2) Streitigkeiten zwischen dem Bunde einerfeits und Korporationen oder Privaten anderseits, wenn diefe Kor.Dotationen oder Privaten Kläger sind und der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Frkn. hat.

3) Streitigkeiten in Bezug auf Heimatlosigkeit.

. 4) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche sich auf einen Hauptwerth »on wenigstens Fr. 3000 beziehen und dure!)

übereinstimmenden Willen beider Parteien dem Entfcheide des Bundesgerichts unterworfen werden.

. 5) Schadenersatzklagen, die aus Verbrechen entfpringen, und welche nicht von dem Afsisengericht erledigt werden.

' 6) Diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche die Bundesversammlung vermöge Art. 106 der Bundesversassung durch besondere Gesetze in die Kompetenz des Bundesgerichts legen wird.

Art. 52. Die Anklagekammer überwacht die Unterà suchung und entscheidet naa) Beendigung derselben, o& der Angeschuldigte an die eidgenössischen Afsifen oder an das zuständige Kantonsgericht zu überweisen oder ob ein weiteres Verfahren gegen denselben unstatthaft sei.

Art. 53. Das Assisengericht beitrtheilt aus Weisung der Anklagekammer: , . 1) die von einer Bundesbehörde ernannten Beamten in den Fällen des Art. 104, Litt, a der .Bundesverfassung;

342 ., 2) die Theilnehmer an einfm durch Art. 104,. Litt, b, o und d ber Bundesverfassung vorgesehenen .Verbrechen; .

-, 3) die Teilnehmer an Verbrechen und ißergehen, welche die Bundesversammlung vermöge Art. 106 der Bundes»erfassung durch besondere Gefece in die Äompetenz deö Bundesgerichteô legen wird.

Art. 54. Jedes ..Berbredjen oder Vergehen wird- in demjenigen Slssisenbezirke untersucht und beurtheilt, in welchem dasselbe verübt worden ist.

Jn allen Fällen, in denen diese Regel nicht angewendet »erden kann, so wie auch, wenn im Jnteressc einer unfcefangenen Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit eine Ausnahme von derfelben gemacht werden muß, bestimmt die Anklagekammer den Gerichtsstand nach freiem Ermessen.

Art. 55. Der flassationshof beurtheilt atte Nichtigkeits.(jeschwerden uber bas Verfahren oder über ein Urtheil des Afsisengerichtes.

Er entscheidet auch über die Kompetenzanstände der

eidgenössifchen Zivil- und Militärgerichte in Straffachen.

IV. Aagemeine Vorschriften, betreffend die Organisation lind Verwaltung der Bundes; rechts-pflege.

A. E r n e n n u n g , B e e i d i g u n g und Entlassung . der Justiz* u n d < 3 t r a f p o l i z e i & e a m t e n .

Art. 56. Die zu der Bundesrechtspflege mitwirkenden ..Beamten werden, wenn nicht ein besonderes GeseC etwa.3 Anderes vorschreibt, durch geheime Abstimmung gewählt.

Dabei ist nach dem Wahlreglement der Bundesversammlung zu verfahren.

. . . . .

·Hrt. 57. Wahlfähig ist jeder Schweizer, der in den .·Rationalratl; gewählt werden kann (SIrt. 64 und 97 ber Bundes-.)erfass..mg).

.

. ....

343 Die Mitglieder des Bundesrathes und die »on ihm gewählten Beamten können nicht zugleich Mitglieder de$ Bundesgerichtes fein (Art. 97 der Bundesverfassung).

Blutsverwandte oder Verschwägerte in auf- und t&steigender Linie unbedingt, und in der Seitenlinie bis und mit dem Grade von Gefchwisterkindern, so wie Ehemänner »on Schwestern können nicht gleichzeitig Mitglieder oder Erfatzmänner des Bundesgerichtes sein.

Ebenso wenig ist es zuläßig, daß zwei in einem solchen .-Berwandtschaftsverhältnisse stehende Perfonen bei dem Bun* desgerichte oder einer Abtheilung desselben in irgend einer Weise, sei es als Richter oder Gerichtsschreiber, oder Untersuchungsrichter oder Beamte der Staatsanwaltschaft

gleichzeitig angestellt seien. Ein Justiz- oder Strafpolizeifceamter, welcher durch Eingehung einer Ehe in ein unzuläßiges Verwandtfchaftsverhältniß mit einem andern Beamten der Bundesrechtspflege eintritt, wird feiner Stelle

»erlustig.

Art. 58. Jeder Justiz- oder Strafpolizeibeamte dee Bundes foll, bevor er die Verrichtungen feiner Stelle antritt, den dura) das Gefetz, vom 15. November 1848 vorgefchriebenen Eid leisten.

Das Bundesgericht wird durch die Bundesverfammlnng Beeidigt; diejenigen Mitglieder und Ersatzmänner desselben, welche bei dieser Feierlichkeit nicht anwesend sind, leisten den Eid in der ersten Sitzung, welcher sie beiwohnen.

Die Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber werden durch den Präsidenten oder irgend ein von ihm zu bezeich-

nendes Mitglied des Bundesgerichtes beeidigt. Die Beamten der Bundesanwaltschaft hingegen leisten den Eid vor dem, Bundesrathe,-oder,vor, einer .von ihm zu bezeichnenden Kantonsregierung. Ueber die Beeidigung'wird, f,in.Pro-*

344 iokotl aufgenommen und dem Präsidenten des Bundesge.richtes und beziehungsweise dem Bundesrathe zugestellt.

Art. 59. Jeder Beamte kann bei derjenigen Stelle, Welche zu der Wahl feines Nachfolgers berechtigt ist, die .Entlassung nachfnchen, welche ihm auch ertheilt werden muß, sobald dieß ohne Nachtheil für die Geschäfte, deren Besorgung ihm obgelegen hatte, geschehen kann.

B. Ablehnung der Beamten und U n f ä h i g k e i t derfelben zu ihren Verrichtungen.

Art. 60. Ein Bundesrichter ist unfähig zur Ausübung seines Amtes und hat sich daher desselben unter recht.zeitiger Anzeige an die'betreffende Behörde auch unaufgefordert zu enthalten: 1) Jn feinen eigenen Angelegenheiten und denen feiner Frau, feiner Verlobten, seiner Verwandten und Verschwägerten in der geraden Linie unbeschränkt und in dar Seitenlinie bis und mit dem Grade von Geschwisterkindern; ebenso in Angelegenheiten, mit Bezug aus welche ihm cder einer der genannten Personen eine Rückgriffsklage ;

kund gethan ist.

. 2) Jn Sachen einer Person, deren Vormund · oder Pfleger er ist. ; : · · ' 3) Jn einer Angelegenheit, mit Beziehung auf welche er bereits in einer andern Abtheilung des Bundesgerichtes,' oder als Verhörrichter, oder Staatsanwalt, oder als Schiedsrichter, oder als Bevollmächtigter, gerichtlich ge-

handelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gege«.

6en hat.

Art. 61. Nicht an sich unfähig ist er, kann aber abgelehnt werden:

1) in einer Sache, in welcher er oder eine der im 2lrt. 60, Nr. 1 benannten-Personen'bei dem Ausgang

345 des Streites mittelbar auf eine nicht ganz unerhebliche

.Weife betheiligt ist; 2) in Angelegenheiten einer juristischen Person, deren Mitglied er ist, so wie in Sachen des Fiskus seines Hei.rnatkantons^ ' : 3) in einem Rechtsstreit, in welchem er als Zeuge oder Sachverständiger oder Rechtskonsulent gehandelt, oder

als Mitglied einer Behörde Vollmacht zum gerichtlichen Verfahren ertheilt hat; 4) wenn er in irgend einem Verhältnisse zu einer Partei steht, das eine befondere Freundfchaft, Feindschaft oder Abhängigkeit erzeugt; 5) wenn er sich durch sein Benehmen befangen ge-

zeigt hat. ::: · Art. 62. Das slblehnungsgefuch ist rechtzeitig dem : Präsidenten, oder, wenn dieser selbst dabei betheiligt ist, dem Vizepräsidenten des Bundesgerichtes, mit den ersor. derlichen Belegen versehen, einzureichen. Der Präsident theilt dasselbe dem betreffenden Mitgliede und der Gegenpartei zur Beantwortung mit. Der. Entscheid steht dem Präsidenten 'zu, wenn das -Gericht gerade nicht versamjnelt ist.

. ' .

'. \\ Art. 63. Ueber die. Ablehnung eines Verhörrichters «der eines Mitgliedes der Anklagekammer oder der Kriininalkammer entscheidet ebenfalls desinitiv der Präsibent

des Bundesgerichtes unter Beobachtung des im Art. 62 Vorgeschriebenen Verfahrens. Vorbehalten bleibt jedoch die Befugniß der Kriminalkammer, über Ablehnnngsgründe, welche ihr vor dem Beginne der Verhandlungen' eröffnet werden, selbst zu entscheiden, wenn es unmöglich gewesen wäre, dieselben frühzeitig genug bei dem Präsidenten des Bundesgerichtes geltend zu machen.

346 Art. 64. · Ueber die -Ablehnung eines Mitgliedes de£ Kassationshofes entscheidet diefe Behörde selbst, und wenn sie nicht versammelt ist, ihr Präsident nach Analogie deö Art. 63.

Art. 65.

Äraft aus.

Sie Ablehnung übt keine rückwirkende

Slrt. 66. Die Beamten der eidgenössischen Staatsanwaltschaft können nicht abgelehnt werden.

Wenn der Generalanwalt oder ein Bezirksanwalt in SBerhältnissen sich befindet, welche die Ablehnung eines Richters rechtfertigen würden, wird der Bnndesrath von Amts wegen oder ans das Gefuch eines Betheiligten die Besorgung des Betreffenden Geschäftes einem andern Be* amten übertragen.

Art. 67. Das Bundesgericht in seiner Gefammtheit kann nicht abgelehnt werden.

Sollten in einem einzelnen Falle so viele Mitglieder und Ersatzmänner rekusirt werden, daß keine gültige VerHandlung stattfinden könnte, so ernennt die Bundesversammlung fo viele außerordentliche Ersatzmänner als erforderlich sind, um die Rekufationsfrage und nötigenfalls auch die Hauptfache felbst fceurtheilen zu können.

C. B e f u g n i f f e und Pflichten der Gerichtspräfidenten.

Art. 68. Die Präsidenten des Bundesgerichtes und der verschiedenen Abtheilungen desselben berufen, auf den Vorfchlag des Gerichtsfchreibers oder des Untersuchungsrichters, die erforderlichen Hülfsperfonen zur Vollstreckung ihrer Befehle, zur Besorgung der untergeordneten Kanzleigefchäfte und zur Bedienung des Gerichtes, je für die Dauer einer Sitzung.

·

347 Art. 69. Der Präsident einer jeden Gerichtsstelle nimmt die bei derselben einlausendeu Akten in Empfang und führt über deren Eingang, sowie über die von ihm getroffenen Verfügungen fortlaufende Protokolle.

Art.. 70. Der Präsident bringt die Gefchäfte in der .Reihenfolge, in welcher dieselben eingegangen sind, zur Verhandlung. Ausnahmsweise jedoch soll er diejenigen, tei denen Gefahr im Verzüge ist, an die Stelle weggesallener, nöthigenfalls auch folcher, die weriger Eile haben, vorrücken.

Art. 71. Der Präsident versammelt das Gericht, wie es die Geschäfte erfordern, ergänzt dasselbe durch Ersatzmänner und beeidigt die Richter, welche den Eid nicht vor der Bundesversammlung geleistet haben.

Art. 72. Der Präsident erläßt die erforderlichen Ladüngen an die Gefchwornen, an die Zeugen und an die Parteien.

Slrt. 73. Dem Präsidenten steht es zu, alle provifo» rischen, sowie alle zur gehörigen Vorbereitung des gericht* lichen Verfahrens erforderlichen Anordnungen zu treffen, soweit besondere Gefetze nicht etwas Anderes vorfchreiben.

Art. 74. Der Präsident bestimmt die Aeußerlichkeiten der Sitzung, namentlich die von den Richtern, Gefchwornen, Partheien, Zeugen und dem Publikum einzunehmenden Plätze. Er leitet den Geschäftsgang und alle Verhandlungen vor und in dem Gerichte.

Art. 75. Der Präsident sorgt für Ruhe und Ordnung.

Perfonen, welche sich feinen Verfügungen widersetzen, kann er verhasten und während höchstens 24 Stunden gefangen halten lassen.

Er kann auch einzelne Personen, oder, wenn die Her(tellung der Ruhe auf andere Weise nicht möglich ist, alfe Bunotsblatt i.

28

348 Anwesenden, welche bei dem Verfahren nicht mitzuwirken .haben, wegweisen.

Art. 76. Der Präsident beaufsichtigt die PflichterfülInng der dem Gerichte untergebenen Beamten und Bediensteten, namentlich anch des Gerichtsfchreibers.

Er kann einzelnen Mitgliedern des Gerichtes Urlaub ertheifen.

D. Disziplin.

Art. 77. Das Bnndesgericht und seine Abtheilnngen entwersen nach jeder Sitzung eine Uebersicht der darin behandelten Geschäfte, welche sie nebst allfälligen Bemerkungen ihrem Protokolle beilegen und dem Bundesrathe zustellen.

Stuf gleiche Weise verfertigen auch die Untersuchungsrichter und die Bundesanwälte Notizen über ihre Geschäfts-

sührung.

·

Art. 78. Das Bundesgericht' erstattet ' dem Bundesrath zu Handen der Bundesversammlung jedes Jahr einen einläßlichen Bericht über die verschiedenen Zweige der eidnössischen Rechtspflege.

· Art. 79. Das Bnndesgericht gibt 'seinen Abtheilungen die erforderlichen Aufträge und Jnstrnktionen, ohne jedoch im einzelnen Falle auf ihre Entscheidungen und auf das SSerfahren einzuwirken.

Art. 80. Richter, welche unfähig sind, in einer Sache zu handeln, oder welche aus irgend einer Urfache der Einladung des. Präsidenten keine Folge leisten können, sollen unmittelbar nach dem Empfange derfelben den Präsidenten »on ihrer Verhinderung benachrichtigen.

Wer dieß versäumt, oder sich fonst eines ordnungsWidrigen Benehmens oder einer Nachläßigkeit und Besor-

349 gung der ihm übertragenen Geschäfte schuldig macht, kann durch das Bundesgericht aus summarischem Wege mit einem Verweise oder mit einer Geldbuße bis auf 100 Fr.

fcestrast werden.

Art. 81. Die eidgenössischen Gerichte, sowie deren Präsidenten und die Untersuchungsrichter können Ordnungs- .

fehler der ihnen untergeordneten Beamten und Bediensteten, sowie der Parteien und ihrer Sachwalter, der Zeugen nnd Erperten und des bei den Sitzungen anwesenden Publikum...! mit Verweis oder mit einer Geldbuße von höchstens 50 Fr. auf summarischem Wege bestrafen.

Durch besondere Gesetze kann diese Strafbefugniß erhöht werden.

Art. 82. Die gleiche Strafgewalt steht dem Bundesrathe gegenüber den Beamten der Bundesanwaltfchaft zu.

. Durch besondere Gesetze kann diese Strafbefugniß erhöht werden. :

Art. 83. Die Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und feiner Abtheilungen, sowie die Bundesanwalte und die Advokaten sollen bei allen öffentlichen Verhandlungen in schwarzer Kleidung erscheinen.

E. V e r h ä l t n i ß zu den B e h ö r d e n der K a n t o n e und des A u s l a n d e s .

Art. 84. Die für die eidgenöfsifche Rechtspflege anfgestellten Behörden und einzelne Beamte können alle Amtshandlungen, für welche sie zuständig sind, in jedem Kanton der Eidgenossenfchaft vornehmen, ohne vorher die Einwilligung der Kantonsbehörden einzuholen. Dagegen soll, so oft eidgenössische Justizbehörden in irgend einem Kanton in Thätigkeit treten, die Regierung desselben hievon 6eförderlich in Kenntniß gesetzt werden.

350

Art. 85. Die eidgenössischen Justiz' und ©trafpolizeiBeamten können zum Behufe ihrer amtlichen Verrichtungen .über die öffentliche Gewalt verfügen.

Art. 86. Den zur Beförderung der Rechtspflege gestellten Begehren der eidgenöfsischen Gerichte und Strafpolizeibeamten follen die Kantonalbehörden in ihrem Amts* kreise entsprechen.

Art. 87. Die Korrespondenz zwischen den Bundesjustizstellen und auslandischen Behörden soll durch den Bundesrath vermittelt werden. Hingegen mit kantonalen Behörden und Beamten dürfen jene in unmittelbaren schriftlichen Verkehr treten.

F. M a t e r i e l l e Bedürfnisse.

Art. 88. Für die Sitzungen, welche in der Bundesjtadt gehalten werden, hat diese nach Anleitung des Beschlusses vom 27. November 1848 die erforderlichen Räumlichkeiten anzuweisen.

Art. 89. Außerhalb der Bundesjtadt versammelt sich das Afsifengericht und die Zivilkammer in dem zu diesem Zwecke am besten geeigneten öffentlichen Gebäude des Ortes, an welchem die Sitzung stattfindet.

Die Ortsbehörden werden auf Ansuchen des Bundesratheö die nöthigen Einrichtungen treffen.

Die hierdurch verursachten Baarauslagen sind der Gerichtskasse zu verrechnen. Miethzinse dürfen nicht berechnet werden.

Art. 90. Wachen, Bedeckungen und Gefangenwärter »erden aus Ansuchen des Gerichtspräsidenten oder des .Untersuchungsrichters durch die Behörden des Kantons, in welchem das Verfahren vor sich^geht, einberufen.

Die Kosten werden aus der Gerichtskasse Gestritten.

351 Art. 91. Die Verhafteten werden in den Kantonalgefängnissen untergebracht. Deren SSerpflegung wird nach dem geglichen Tarif deö Kantons aus der Gerichtskasse vergütet. Die im Untersuchungsverhafte befindlichen Personen stehen unter den Gesetzen des Ortes, in welchem sie gefangen gehalten werden. Mit Beziehung aus ihre Ueberwachung und Behandlung hat jedoch der Gefangenwärter die Befehle des eidgenössischen Verho'rrichter...! und fceziehungsweise des Assisen-präsidenten zu befolgen.

Die Gefängnisse stehen auch unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft, welcher der freie Eintritt in dieselben zusteht, und welche ermächtigt ist, die erforderlichen Sicherheitsrnaßregeln anzuordnen.

Art. 92. Der Bundesrath macht der ©erichtskasse die erforderlichen Vorfchüsse. Der Gerichtsschreiber führt über alle Einnahmen und Ausgaben genaue Rechnung.

Art. 93. Alle Akten und Protokolle, welche sich auf erledigte Prozesse beziehen, werden im eidgenössischen Slrchive aufbewahrt.

Vorübergeljende Bestimmungen.

Art. 94. Die Vorschriften über das Prozeßverfahren und die Gesetze, welche sowohl im Zivil- als im Kriminal.Prozesse anzuwenden sind, bilden den Gegenstand besonberer Bestimmungen.

Art. 95. Die Entschädigungen an die Gerichtsbeamten, an die Geschwornen, Sachverständigen und Zeugen, sowie die übrigen Kosten für die Verwaltung der Bnndesrea)tspflege, werden durch ein vom Bundesrathe vorübergehen..» zu erlassendes Reglement näher festgesetzt.

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Verhandlungen des Bundesrathes. (Fortsetzung.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1849

Date Data Seite

331-351

Page Pagina Ref. No

10 000 062

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