Verfügung betreffend Ausnahme von der Helmtragpflicht für Führer und Mitfahrer von Motorschlitten vom 30. November 2006

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 97 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622, (VRV) verfügt:

I Von der Helmtragpflicht gemäss Artikel 3b Absatz 1 VRV sind ausgenommen: Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077 oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.

Diese Verfügung ist befristet bis 31. Dezember 2007.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung (Publikation) Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist die Beschwerde ans Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält.

30. November 2006

Abteilung Strassenverkehr: Stefan Huonder Bereichsleiter Verkehrsregeln

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SR 741.01 SR 741.11

2006-3102

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