Notifikation (in Anwendung von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) In einem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gemäss Protokoll vom 6. September 2004 ein Funkgerät der Marke Yaesu VX 1R.

Der Eigentümer der Fernmeldeanlage konnte im Verlaufe des Verfahrens nicht ermittelt werden. Deshalb erliess das BAKOM am 29. Mai 2006 einen selbständigen Einziehungsbescheid gegen «Unbekannt». Es wurde die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Gerätes unter Vorbehalt der Abänderung der Anlage auf Gesuch des unbekannten Eigentümers und Einhaltung von Auflagen angeordnet.

Der Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Auf Antrag des Einsprechers kann die Verwaltung die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

30. Mai 2006

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Marktaufsicht und Recht

2006-1559

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