Verordnung der Bundesversammlung Entwurf betreffend die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 131 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 und auf Artikel 49 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20063, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: Bei Annahme in der Volksabstimmung vom 24. September 2006:

1. Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Art. 101

Datenbearbeitung

Das Bundesamt, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 110

Personendossier- und Dokumentationssystem

Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.

Art. 113 Aufgehoben

1 2 3 4

SR 173.110; AS 2006 1205 SR 173.32; AS 2006 2197 BBl 2006 7759 SR ...; AS ... (BBl 2005 7365)

2006-1337

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Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes. V der Bundesversammlung

Art. 114 Aufgehoben Ziffer II.1 des Anhangs Asylgesetz vom 26. Juni 19985 Art. 109 Abs. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG6 unverzüglich in der Regel aufgrund der Akten.

3

Ziffer II.3 des Anhangs Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 Art. 83 Bst. c Ziff. 5 und 6 (neu) Die Beschwerde ist unzulässig gegen: c.

Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 5. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, 6. die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19988 Art. 106 Abs. 2 Aufgehoben

5 6 7 8

SR 142.31 SR ...; AS ... (BBl 2005 7365) SR 173.110; AS 2006 1205 SR 142.31

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Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes. V der Bundesversammlung

Bei Annahme in der Volksabstimmung vom 24. September 2006

3. Änderung vom 16. Dezember 20059 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199810 Ziffer I: Das Asylgesetz vom 26. Juni 199811 wird wie folgt geändert: Art. 98a

Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.

Art. 105

Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes

Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 Beschwerde geführt werden.

Art. 108 Abs. 5 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196813 über das Verwaltungsverfahren verbessert werden.

5

Art. 109

Behandlungsfrist

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32­35a und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

1

Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 32­35a innerhalb von fünf Arbeitstagen.

2

9 10 11 12 13

AS ...; (BBl 2005 7425) SR 142.31 SR 142.31 SR 173.32; AS 2006 2197 SR 172.021

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Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes. V der Bundesversammlung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2­4 und nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e des ANAG14 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

3

4 Über Beschwerden gegen materielle Entscheide, bei denen weitere Abklärungen nach Artikel 41 getroffen werden müssen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel innerhalb von zwei Monaten.

Art. 110 Abs. 4 Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend:

4

a.

die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2­4;

b.

die Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG15.

Art. 111a Abs. 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.

1

Ziffer IV: Koordination mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200516 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Art. 105

Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes

Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517 Beschwerde geführt werden.

Art. 109 Abs. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2­4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG18 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

3

14 15 16 17 18

SR 142.20 SR 142.20 SR ...; AS ... (BBl 2005 7365) SR 173.32; AS 2006 2197 SR ...; AS ... (BBl 2005 7365)

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Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes. V der Bundesversammlung

Ziffer 1 des Anhangs: Bundesgesetz vom 26. März 193119 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Dezember 2005, Absatz 6 6

Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 24. März 200020 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland Art. 7 Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199121 über das bäuerliche Bodenrecht Art. 88 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu) Sachüberschrift: Aufgehoben Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

Art. 89 Aufgehoben

6. Bundesgesetz vom 11. April 188922 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 20a Marginale und Abs. 2 Ziff. 3 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden

Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:

2

3.

19 20 21 22

Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.

SR 142.20 SR 194.1 SR 211.412.11 SR 281.1

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Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes. V der Bundesversammlung

Art. 28 P. Bekanntmachung der kantonalen Organisation

Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.

1

2 Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.

7. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199423 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Art. 14 Abs. 3 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.

3

8. Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 198924 Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Anhörung Art. 10 Aufgehoben

23 24

SR 360 SR 446.1

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9. Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 194925 über die Verwaltung der Armee Art. 7 Abs. 3 Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet die Logistikbasis der Armee.

3

Art. 14 Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logistikbasis der Armee.

Art. 39 Abs. 4 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.

4

Art. 40 Abs. 5 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde entscheidet die Logistikbasis der Armee.

5

10. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195726 Art. 15 Abs. 4 Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich ausgeweitet haben.

4

25 26

SR 510.30 SR 742.101

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11. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200427 Art. 68 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse stützen, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

1

Ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung von Organen begründet, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

2

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

12. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200028 Art. 84 Abs. 2 Das Institut ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

2

13. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199529 Art. 65

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

1

Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).

2

Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.

3

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4

27 28 29

SR ...; AS ... (BBl 2004 5453) SR 812.21 SR 824.0

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Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes. V der Bundesversammlung

14. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 53d Abs. 6 Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.

6

Art. 74

Besonderheiten der Rechtspflege

Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1

Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.

2

15. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199831 Art. 48 Abs. 3 Bst. e (neu) 3

Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben: e.

gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

16. Bankengesetz vom 8. November 193432 Art. 24 Abs. 3 Beschwerden im Sinne von Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

3

30 31 32

SR 831.40; AS 2006 2197 SR 935.52 SR 952.0

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Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes. V der Bundesversammlung

17. Börsengesetz vom 24. März 199533 Art. 38 Abs. 5 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196834 über das Verwaltungsverfahren findet keine Anwendung.

5

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

33 34

SR 954.1 SR 172.021

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