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Schweizerisches

desblatt.

Band II.

Nro

46.

Samstag, den 25. August 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz portofrei Frkn. 3.

Inserate sind f r a n k i x t an die Expedition einzusenden.

per Zeile odex deren Ranm.

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Gebühr 1 Batzen

Postvertrag

zwischen Oesterreich und der Schweiz.

(Vom 2. Juli 1849.)

Nachdem die Auswechslung der gegenseitigen Ratisikationen des am 6. Juni 1847 durch k. k. österreichische Kommissäre und Bevollmächtigte schweizerischer Kantone zu Wien unterzeichneten Schlußprotokolls der zur Regulirung der Postverhältnisse zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und den Kantonen der schweizerischen Eid...

Genossenschaft gepflogenen Verhandlungen , so wie der darauf sich stützenden befondern Postverträge zwischen Oesterreich und den einzelnen Kantonen der Schweiz durch verschiedene Umstände verzögert worden, mittlerweile aber Bundesblatt l. Bd. 1I.

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436 einerseits die oberste Leitung der österreichischen Postanstalt durch das k. k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten übernommen worden, anderseits die Verwaltung sämmtlicher schweizerischer Posten in die Hände der eidgenössischen Bundesbehörde übergegangen ist, so haben die beseitigen Regierungen, in der Absicht, die durch das vorgedachte Schlnßprotokoll festgesetzten Bestimmungen zur Ausführung zu bringen, zugleich sie aber den jetzigen Verhältnissen anzupassen, Kommissäre ernannt, und zwar die kaiserlich-königliche Regierung, den Herrn August Freiherrn von Odelga, Inhaber des Ottomanischen Verdienstordens, Sr. k. k.

apostol. Maj. Legationsrath nnd Geschäftsträger bei der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschast , nnd die schweizerische E i d g e n o s s e n s c h a f t , den Herrn Benedikt La R o c h e - S t e h e l i n , General-

postdirektor der Schweiz, welche Kommissäre nach erfolgter Mittheilung der in gehöriger Form ausgefertigt befundenen Vollmachten, nach..

folgenden allgemeinen

Postvertrag zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und der chweizerischen Eidgenossenschaft, mit Vorbehalt höchster Ratifikation, abgeschlossen haben, durch welchen die vorgedachten, besondern, im Juni 1847 abgeschlossenen Postverträge zwischen Oesterreich und den einzelnen Kantonen der Schweiz aufgehoben werden.

^ I.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Zwischen der k. k. österreichischen Postanstalt und der Postanstalt der schweizerischen Eidgenossenschaft sollen zur gegenseitigen Uebermittelung der Korrespondenzen und andern Sendungen, sowie wegen Beförderung von Reisenden , regelmäßige Postverbindungen unterhalten wer...

den, und zwar: .... unmittelbare: von der Seite Vorarlbergs, in der Richtung von Bregenz und Rheineck, Feldkirch,

St. Gallen, dann Feldkirch und Wattwyl, endlich Feldkirch und Chur, von der Seite der Lombardie: in der Richtung von Mailand, Como und Chiasso, von Mailand, Chiavenna und Chur, dann Chiavenna, Castasegna und Samaden; b. m i t t e l b a r e :

zwischen der Lombardie und den Kantonen Genf, Waadt und Wallis vermittelst der königlich-sardinischen Postanstalt.

Art. 2. Die Postkurse, welche zur unmittelbaren Ausliesernng der Korrespondenzen und andern Sendungen zu dienen haben, werden im Einverständnisse zwischen der k. k. österreichischen Postverwaltung und der schweizerischen Generalpostdirektion gegenseitig so eingeleitet und unter-

halten, daß die möglichst schnelle und verläßlichste Beförderung derselben vom Ausgabsorte bis zu jenem der Bestimmung erzielt wird.

Einstweilen werden die dermalen bestehenden KursEinrichtungen gegenseitig unverändert fortbestehen.

438 Art. 3. Die gegenwärtig angeordneten Korrespondenzinstradirungen und gegenseitigen Briefpaketschlüsse zwischen .Oesterreich und der Schweiz werden, insoweit sie den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechen, beibehalten. Es wird jedoch den beidseitigen Postverwaltungen vorbehalten,

Behufs größtmöglicher Beschleunigung der gegenseitigen Briefsendungen und anderer, den Korrespondenten zu gewährenden Vortheile, jeweilen diejenigen Veränderungen in der Jnstradirung der Korrespondenzen, sowie in der Anordnung der unmittelbaren Briefpaketschlüsse zu treffen, die zu Erreichung dieses Zweckes am geeignetsten erscheinen.

Art. 4. Als Orte, in welchen die u n m i t t e l b a r e Auslieferung der Briefpakete und anderer Sendungen zwischen der Postanstalt Oesterreichs und jener der schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden soll, werden, mit Vorbehalt künftiger, im Einvernehmen beider Postanstalten zu treffender Aenderungen, bestimmt: auf österreichischem Gebiete: Bregen;, Feldkirch und Chiavenna; auf schweizerischem Gebiete: Chur, Rheineck und Chiasso.

Die Ausliefernngsorte für die durch die mit telbaren Postverbindungen zu besorgenden Korrespondenzen werden ini Einverständnisse zwischen der k. k. österreichischen, der k. sardinischen und der schweizerischen PostVerwaltung festgesetzt werden.

Art. 5. Die k. k. österreichische Postverwaltung und diejenige der schweizerischen Eidgenossenschaft gestatten , im .Interesse des korrespondirenden Publikums, die Versendung von Briefen mit Rekommandation; es wird jedoch

allseitig festgesetzt, daß ans denselben eine Werthangabe

439 nicht enthalten sein dürfe, und für den Inhalt durchaus nicht eine Ersatzpflicht , sondern nur die Verbindlichkeit zur verläßlichen Versendung und Nachweisung der richtigen Bestellung, sowie zur Vergütung von z w a n z i g Gulden Konventionsmünze, Wiener-Währung, auf sich genommen wird, wenn der Brief aus Schnld eines Postbediensteten in Verlust geräth und die Reklamation innerhalb dreier Monate, vom Tage der Aufgabe gerechnet, eingebracht wird.

H.

Internationale K o r r e s p o n d e n z .

Art. 6. Die Korrespondenzen aus den oste r r eich ischen S t a a t e n , dem Fürstentum Liechtenstein und Belgrad in Serbien nach der Schweiz, sowie jene ans der Schweiz nach den österreichischen S t a a t e n , dem Fürstentum Liechtenstein. und Belgrad, können a. entweder ohne Entrichtung des Porto aufgegeben werden, mit Ausnahme der im Art. 14 angegebenen Fälle, oder b. sie sind bis znm Bestimmungsorte zu srankiren.

Jm ersten Falle hat der Empfänger die entfallende Taxe zu entrichten, wogegen im zweiten Falle die Briefe dem Adressaten portofrei zugestellt werden sollen.

Art. ,7. Für die im Art. 6 erwähnten wechselseitigen Korrespondenzen wird eine gemeinschaftliche Portot a r e in drei Abstufungen, nämlich:

a. für die Entfernung bis einschließlich fünf Meilen niit drei K r e u z e r n Konventionsmünze, Wiener-

Währung (respektive zehn Rappen Schweizer-Währung);

440 h. für die Entfernung von f ü n f bis einschließlich .

z e h n M e i l e n , sechs K r e u z e r Konventionsmünze, Wiener-Währung (resp. zwanzig Rappen Schweizer-

Währung) ; c. für alle Entfernungen über zehn Meilen, mit z w ö l f K r e u z e r n Konventionsmünze (respektive vierzig Rappen Schweizer-Währnng) sür den einfachen Brief festgesetzt, welche Taxe, in Krenzern ausgedrückt, gegenseitig vom versendenden Postamte auf den Briefen zu verzeichnen ist, und zwar auf der Adreßfeite, wenn dieselbe vom Adressaten zu bezahlen ist, auf der Siegelseite hingegen, wenn sie vom Ansgeber vorausbezahlt wurde. Es darf über diese Taren (allfällige geringe Zustellungsgebühren ausgenommen) keine andere Gebühr eingehoben werden. Jm gegenseitigen Einherständnisse sollen jedoch die gedachten Rayons anch erweitert werden können.

Art. 8. Das Erträgniß ans den gemeinschaftlichen Portotaren von drei, sechs und zwölf Kreuzern ist von der österreichischeu und der schweizerischen Postverwaltung je zur Hälfte zu beziehen, so daß der österreichischen sowohl als schweizerischen Postkasse vom einsachen Briefe anderthalb, beziehungsweise drei oder sechs Kreuzer , zu Guten gerechnet werden sollen.

Art. 9. Bezüglich derjenigen Korrespondenz aus Oesterreich nach den südöstlichen Kantonen der Schweiz, und umgekehrt, welche über Sardinien gesendet wird, wird das an die königlich-sardinische Postkasse zu entrichtende Transitoporto vorläufig gemeinschaftlich und zu gleichen Theilen von der österreichischen und der schweizerischen Postkasse bestritten werden, in welcher Beziehung sich die österreichische Postverwaltnng mit jener Sardiniens in's Einvernehmen setzen wird. .

441 Doch bleibt es den beiden Poftverwaltungen vorbehalten, in der Folge sich hinsichtlich jenes Portozufchlages einzuverstehen , welchen etwa zur Kompensation der an Sardinien zu bezahlenden Transitgebühr von den Korrespondenten Anzuheben für angemessen erachtet würde.

Art. 10. Die im Wechselverkehre zwischen Oesterreich und der Schweiz vorkommenden rekommandirten Briese sind, was die Entrichtung des Porto betrifft, gleich den gewöhnlichen Briefen zu behandeln, und hat jede Postadministration, durch deren Organe die Aufnahme und Bestellung erfolgt, die bei ihr gesetzlich bestehenden Rekommandations- und Rezepissengebühren für eigene Rechnnng zu beziehen.

Art. 11. Die Entfernungen vom Postorte der Aufgabe bis zu jenem der Abgabe der Briefe in den öfterreichischen Staaten und in der schweizerischen Eidgenossenschaft werden, ohne Rücksicht auf die Landesgrenze, in gerader Linie, nach geographischen Meilen (fünfzehn auf einen Aequatorsgrad) berechnet.

Die k. k. österreichische Postverwaltung wird, wiebald ihr die Postorte in den Oesterreich nahe liegenden Kan-

tonen St. Gallen, Zürich, Glarns, Thurgau, Appenzell, Tessiu, Graubünden, Schwyz und Uri bekannt gegeben sein werden , die nöthigen Vermessungen vornehmen , dann das Verzeichniß entwerfen und mittheilen lassen , aus dem entnommen werden kann, zwischen welchen Postorten in Oesterreich und in der Schweiz die Korrespondenz nach den zwei ersten Portosätzen von drei und sechs Kreuzern zu tariren sein wird.

Art. 12. Das Gewicht des mit der einfachen Taxe zu belegenden Briefes wird bis zu einem halben Loth einschließig (Wienergewichts) festgesetzt; für die dieses Gewicht übersteigenden Sendungen kommen die Gebühren nach der

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anliegenden Tare- und Gewichtsprogressionstabelle einzuheben.

Art. 13. Bezüglich der Portoermäßigung für Drucksachen und Mustersendungen wird Folgendes festgesetzt: a. Für Zeitnngen, Journale, Broschüren, dann gedruckte Preiseourante, Musikalien und Kataloge, welche so verpackt zur Aufgabe gebracht werden , daß die Beschränkung der Sendungen auf diesen Jnhalt sichtbar bleibt, ist nur der vierte Theil der Brief.portogebühr, in keinem Falle aber weniger als ein Kreuzer Eonventionsmünze Wienerwährung zu entrichten; jedoch dürfen derlei Sendungen außer der Adresse nichts Geschriebenes enthalten.

b. Für Waareninttster, welche Briefen kennbar beigefchlossen oder denselben angehängt werden , ist gleichfalls nur der vierte Theil der tarifmäßigen Portogebühr, in keinem Falle aber weniger als ein Kreuzer Conventionsmüuze Wienerwährung einznheben.

Wiegt der begleitende Brief mehr als für den einfach zn tarirenden Brief festgesetzt ist, so kommt für das Mehrgewicht das volle Briefporto einzuheben.

Art. 14. Hinsichtlich der portofreien Behandlung von Korrespondenzen und bezüglich der in Art. 6 vorbehaltenen Ausnahme von der Befugniß zur Versendung der Korrespondenzen ohne Portoentrichtnng, wird Nachstehendes bestimmt : 1) Die Schreiben in reinen Staatsdienstangelegenheiten von Behörden und Stellen und deren Vorständen in den österreichischen Staaten an Behörden und Stellen und deren Vorstände in der schweizerischen Eidgenossenschaft, und umgekehrt, sind, wenn sie mit "Dienst-," oder "Regiernngssache," oder .,........ officio" bezeichnet und mit

443 dem Amtssiegel verschlossen sind, auf beiden Gebieten portofrei zu befordern und ist sonach auch keine Portogebühr bei der Auslieferung in Ansatz zu bringen.

2) Sollten die unter 1. erwähnten Schreiben an solche Behörden und deren Vorstände gerichtet fein,. welche in dem Staate, wohin sie gerichtet sind, nach den dortlands bestehenden Gesetzen die Portofreiheit nicht genießen, so darf die Postanstalt, welche die Zustellung dieser Schreiben zu besorgen hat, die Hälfte des gemeinschaftlichen Porto für sich erheben lassen.

3) Schreiben von Privaten ans der Schweiz an Jhre Majestäten, den .Baiser und die Kaiserin von Oesterreich, an sämmtliche Mitglieder des allerdurchlanchtigsten Kaiserhanses, dann an Behörden und Stellen in Oesterreich, dann jene von Privaten aus Oesterreich an Behörden und Stellen in der Schweiz müssen von den Ansg e b e r n durch Entrichtung der vollen Portogebühr srankirt werden.

4) Für Drucksachen unter Kreuzband versendet, dann für Warenproben, deren im Art. 13 Erwähnung geschieht, haben die Aufgeber die Portogebühren bis zum Bestimmungsorte zu entrichten.

Art. 15. Hinsichtlich der unbestellbaren Briefe aus dem Wechselverkehr zwischen Oesterreich und der Schweiz wird Folgendes festgesetzt: 1) Die unanbringlichen Briefe sollen gegenseitig, insofern sie sogleich als unbestellbar erkannt werden, irrig instradirt oder rekommandirt sind, ohne Verzug, die übrigen längstens in vier Wochen, die mit poste restante bezeichneten Briefe aber spätestens nach Verlauf eine....

Vierteljahres zurückgesendet werden.

2) Auf jedem solchen Briefe muß die Ursache der Zurücksendung angemerkt nnd derselbe in unverletztem,

444 versiegeltem Zustande, sonach uneröffnet, zurückgesendet werden; eine Ausnahme hievon soll nur hinsichtlich der Briese mit fremden Lottoloosen Statt finden, welche auch geöffnet zurückgesendet werden dürsen.

3) Für die Zurücksendnng der nnanbringlichen Briefe wird eine befondere Gebühr nicht in Anspruch genommen; nur in dem Falle, als derlei Briefe bei der ersten Sendung bloß mit der Taxe nach der ersten oder zweiten Stufe frankirt oder mit Porto zugerechnet worden wären, kommt für jene Briefe, welche dem Adressaten wegen Abreife ans Oesterreich nach der Schweiz, oder umgekehrt, aus dem Orte des einen Postbezirkes nach einem Orte des andern nachgesendet werden müssen, ein Nachtragsporto von drei, sechs oder neun Kreuzern, je nachdem sich bei der zweiten Versendung die Entfernung ergiebt , zu Gunsten der bestellenden Postanstalt einzuheben.

4) Die Retourbriefe und die daraus haftenden Portogebühren sind in den Korrespondenzkarten abgesondert auszuweisen, damit der hiesür entfallende Portobetrag bei der

periodischen Abrechnung und Ausgleichung in Anschlag gebracht werden kann.

5) Die in Oesterreich oder in der Schweiz anfgegebenen und als unanbringlich wieder dahin zurückgelangenden Briefe sind nach den für die österreichische und anderseits schweizerische Postverwaltung bestehenden Vorschriften zu behandeln.

lIl.

Tranfitiren de K o r r e s p o n d e n z .

Art. 16. Die k. k. österreichische Postverwaltung ist berechtigt, auf den von der schweizerischen Eidgenossenschaft zu unterhaltenden Postkursen verschlossene Felleisen und

445 Packete mit Korrespondenzen, Zeitungen und Drucksachen an die Postämter Frankreichs und Deutschlands zu senden und solche von diesen ebenso zu beziehen; derselben bleibt die Wahl der Kurse, auf welchen diese Packete versendet werden sollen, sreigestellt, sowie die Verfügung, ob sie, dann wie lange und in welchem Maße von dieser Transitberechtigung Gebrauch machen will ; dieselbe ist jedoch verbunden , für den Fall, als sie in diesen Beziehungen eine Aenderung vorzunehmen gesonnen wäre, der schweizerischen Generalpostdirektion davon vorläufige Mittheilung zu machen..

Art. 17. Die Postkurse in der Schweiz , welche derzeit zur Beförderung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Felleifen und Packete benutzt werden, sind folgende: 1) Der Poftkurs zwischen Chiasso und Basel über den St. Gotthardt und Luzern zur Beförderung der Briefpackete von Mailand nach Paris und St. Louis (nunmehr Basel), Frankfurt und dem Großherzogthum Baden (ausschließlich Konstanz) und umgekehrt, in verschlossenen Felleisen und Packeten.

2) Jener zwischen Feldkirch und Basel über St. Gallen und Zürich zur Beförderung der Briefpackete von Wien und Feldkirch nach Paris, dann von Feldkirch nach St. Louis und vice versa in verschlossenen Felleisen.

3) Jener zwischen Chiavenna und Konstanz über Chur und St. Gallen sür die Packete von Mailand und Chiavenna nach Konstanz und umgekehrt.

4) Jener zwischen Feldkirch und Konstanz über St. Gallen, dann 5) Zwischen Bregenz, Frankfurt und Konstanz für die zwischen diesen drei Aemtern zu wechselnden Packete.

6) Der Postkurs zwischen Mailand und Lindau durch Graubünden, wobei jener zwischen Chur und Chiavenna

446 auf Rechnung der schweizerischen Postverwaltnng unterhalten wird, für die Packete von Mailand nach München, Augsburg, Lindau, Ravensbnrg, Stuttgart, Berlin, Halle und Köln und umgekehrt.

7) Jener zwischen Chiasso und Schaffhausen über Altdorf, Luzern und Zürich.

8) Jener zwischen Feldkirch und Schaffhausen über St. Gallen.

Art. 18. Der Generalpostdirektion der schweizerischen Eidgenossenschaft werden für die Benuzung ihrer Kurse zu dem durch den Art. 16 gestatteten Transit österreichischer Briefpackete folgende, in Konventionsmünze, Wienerwährung, bemessene, ans der k. k. österreichischen Postkasse zu bezahlende Gebühren für das Nettogewicht der Packete (Wienergewicht) vergütet:

a. Bezüglich der im Art. 17 unter 1, 2 und 7 erwähnten Routen die gleichmäßige Gebühr von z e h n Kreuzern für ein Loth..

b. Hinsichtlich der unter 3 abgeführten Straße sieben Kreuzer für ein Loth.

c. Bezüglich der unter 4 angegebenen Route vier Kreuzer für ein Loth.

d. Bezüglich der unter 5 und 8 erwähnten Routen vier Kreuzer für ein Loth.

e. Bezüglich der Benutzung der Route zwischen Chiavenna und Feldkirch über Chur zur Versendung der im Art. 17 unter 6 erwähnten österreichischen Briefpackete z w e i Kreuzer für ein Loth, wogegen an die österreichische Postanstalt für das Packet von Lindau nach Chur auch nur die gleichmäßige Gebühr von z w e i Kreuzern per Loth statt der bisherigen d r e i Kreuzer zu entrichten sein wird.

447 Für Warenproben und Drucksendungen unter Kreuzband ist der d r i t t e Theil des sür das Nettogewicht der Briefe bestimmten Taxsatzes , und für die Zeitungen und Journale, welche in. den österreichischen französischen Packeten versendet werden, nur ein Kreuzer für ein Loth zu entrichten.

Art. 19. Gegenseitig ist die schweizerische Postverwaltung berechtigt, auf den von der k. k. österreichischen Postanstalt zu unterhaltenden Postkursen verschlossene Felleisen und Packete mit Korrespondenzen, Zeitungen und Drucksachen an die Postämter derjenigen Staaten, für welche das österreichische Postgebiet benutzt wird, zu senden und solche von diesen ebenso zu beziehen, und es bleiben derselben die gleichen Bestimmungen zugesichert, welche der

Art. 16 des gegenwärtigen Vertrages der k. k. österreichischen Postverwaltung in Beziehung auf die Transitberechtigung durch die Schweiz enthält.

Art. 20. Für die wegen Unanbringlichkeit znrückzusendenden, in den transitirten Packeten enthalten gewesenen Briefe, Muster und Druckwerke wird die nach den Transitopreifen entfallende Gebühr in Abzug gebracht werden und es wird auch für die monatlich oder vierteljährlich vorzunehmende Zurückfendung der gedachten Gegenstände eine Transitgebühr nicht zu vergüten sein.

Ferner wird der nnentgeldliche Tranfit der Korrespondenz der k. k. österreichischen Postverwaltung und österreichischen Postämter mit den Postadministrationen und PostInnern von Frankreich und Deutschland in Postamts- und Rechnungsangelegenheiten , und ebenso derjenige der eidgenössischen Generalpostdirektion und schweizerischen Postämter mit den von Oesterreich rückwärts liegenden Staaten, mit welchen die Schweiz einen direkten Postverkehr unter-

448 halten würde, in Postamts- und Rechnungsangelegenheiten gestattet.

Art. 21. Ueber das Gewicht der Gegenstände, welche in den nach Art. 17 durch die Schweiz transitirenden Packeten enthalten sind, werden die k. k. Postämter, welche mit jenen Frankreichs und Deutschlands in Kartirungsverbindung stehen, vom 1. September 1849 an gewissenhaft die Aufschreibungen führen und dieselben an die k. k. Postbuchhaltnng in Wien senden, welche sie zu prüfen und die Schuldigkeitsbeträge nach den Bestimmungen des Art. 18 zu ermitteln bat.

Art. 22. So lange die Schweiz von der ihr durch den Art. 19 eingeräumten Transitberechtigung durch Oesterreich keinen Gebrauch zu machen sich veranlaßt finden wird, können die Korrespondenzen aus der Schweiz nach fremden Staaten, für welche sie der k. k. österreichischen Postanstalt übergeben werden, nach den Bestimmungen des Art. 24, a. mit dem schweizerischen Porto belastet, oder b. bis zum Bestimmungsorte, und, bei den Briefen nach einigen überseeischen Ländern, bis zum bezüglichen Absatzplatze, frankirt, endlich c. bloß bis zur österreichifch-schweizerifchen Grenze frankirt, ausgeliefert werden.

Jm ersten Falle wird vom Auslieferungspostamte in der Schweiz dem bezüglichen österreichischen Postamte das schweizerische Postporto zur Last, im zweiten dagegen werden der k. k. Postanstalt das österreichische Transitoporto und die für die .Beförderung auf fremdem Gebiete .zu Lande oder zu Wasser entfallenden Taxen, zu Gut geschrieben.

Jm dritten Falle erfolgt die Auslieferung ohne Porto oder franko Anfatz.

Art. 23. Die Briefe aus fremden Staaten nach der Schweiz werden

449 u. entweder bloß mit dem österreichischen Transitoporto belastet, oder h. sowohl mit diesem, als mit dem Porto für die Besördernng zu Lande aus sremdem Gebiete oder zu Wasser belegt, oder endlich, c. bis zum Bestimmungsorte in der Schweiz frankirt, den schweizerischen Postämtern ausgeliefert werden.

Jm ersten und zweiten Falle werden die betreffenden k. k. Postämter den mit ihnen in Verbindung stehenden Postämtern der Schweiz die unter a und b erwähnten Gebühren zur Last, und im dritten Falle das schweizerische Frankoporto zu Gut schreiben.

Art. 24. Die Orte in fremden Ländern, deren Korrespondenzen mit der Schweiz entweder mit Porto belastet, oder vollständig srankirt versendet werden können, sind: Bukarest, Jassy, Botuschanv, Galatz, Jbraila, Seres, Salonichi, Konstantinopel, Smyrna, Alexandrien, Beyruth, Canea, Cesme, Tenedos, Dardanellen, Gallipoli, Larnaea, Rhodos, Samsun, Tultscha, Varna, Trapeznnt und Corfu sammt den andern jonischen Jnseln.

Briese aus der Schweiz nach andern Orten der Donausiirstenthümer, sowie der europäischen und asiatischen Türkei, als die vorgenannten, sind - um die Zustellung an den

Adressaten möglich zu machen -- bei der Aufgabe bis zu jenem der vorgenannten Orte zu frankiren, über welchen nach der geographischen Lage des Bestimmungsortes die Briese gesendet werden müssen.

Art. 25. Das zu Gunsten der schweizerischen Postverwaltnng sür die im Art. 24 aufgeführten Korrespondenzen einzuhebende Porto wird mit sechs Kreuzern Konventionsmünze für den einfachen, ein halbes Loth wiegenden Brief festgefetzt, sitr schwerere Briefe hat dasselbe im

450 gleichen Verhältnisse wie die gemeinschaftliche Portotaxe zu steigen.

Art. 26. Die österreichische Transitoire wird für den einfachen, ein halbes Loth wiegenden Brief, und zwar: a. bezüglich der Korrespondenz ans deu fremditalienischen Staaten oder . im Transit durch dieselben mit vier Kreuzern, dann b. bezüglich jener aus allen andern rückliegenden Staaten,mit z w ö l f Kreuzern Konventionsmünze WienerWährnng bestimmt.

Für schwerere Briefe steigeu diese beiden Taxen in dem nämlichen Verhältnisse, welches für die Progression des gemeinschaftlichen Porto festgefetzt ist.

Jm Falle der Benutzung des Transits in geschlossenen Paketen wird die von der Schweiz an Oesterreich zu vergütende Gebühr für das Loth Netto Wiener-Gewicht auf das Doppelte der in diesem Artikel für den einfachen Brief festgefetzten Transitotaxe bestimmt.

Art. 27. Das Porto für die Beförderung zu Lande auf fremdem Staatsgebiete oder zur See (Art. 22 und 23, litt. b) wird für den einfachen, ein halbes Loth wiegenden Brief festgefetzt, und zwar: a. für jene zu Lande: bezüglich Botuschany, mit drei Kreuzern, " Jassy und Bukarest , mit sechs Kreuzern , " Galatz und Jbraila, mit zehn Kreuzern, .., Konstantinopel, Seres und Salonichi, mit zwölf Kreuzern, ,, Smyrna, mit vierundzwanzig Kreuzern; b. für jene zur See: bezüglich Corfu und der jonischen Inseln, mit zwölf Kreuzern,

451 bezüglich Galatz, Jbraila, Salonichi, constantinopel, Smyrna, Alexandrien, Beyrnth, Canea, Cesme, Tenedos, Dardanellen, Gallipoli, Larnaca, Rhodos, Samsnn, Trapeznnt, Tnltscha, Varna, mit viernndzwanzig Kreuzern Konventionsmünze Wiener-Währnng.

Art. 28.

Für die mehr als ein halbes Loth wiegenden

Sendnngen steigen die in den Artikeln 25, 26 und 27 litt. a aufgeführten Gebühren ganz im nämlichen Ver-

hältnisse, welches bezüglich der gemeinschaftlichen Portotaxe (Art. 12) festgesetzt ist. Die im Art. 27, litt. b ausgesührten Seeportogebühren steigen dagegen von halb zu halb Loth um die Hälste des für den einfachen Brief festgefetzten Taxsatzes.

Art. 29. Bezüglich der Warenproben , dann der Zeitungen und Journale, unter Schleife oder Kreuzband versendet, haben an den in den Artikeln 25, 26 und 27, litt. a , angegebenen Gebühren die nämlichen TaxErmäßigungen einzutreten, welche hinsichtlich des Porto für den Wechselverkehr (Art. 13) festgesetzt sind.

Hinsichtlich des Seeporto wird bestimmt, daß für Mustersendungen auch nur der d r i t t e Theil, aber in keinem Falle weniger als der für den einfachen Brief entfallende Betrag, für Zeitungen und Journale dagegen nur ein Kreuzer für jeden Bogen entrichtet werden foll.

Art. 30.

Die Korrespondenzen ans der Schweiz nach

a. den englisch-ostindischen Besitzungen und Schutzstaaten, dann nach H o n g - K o n g in China, müssen bis Ale.randrien frankirt, b. für jene nach allen andern Orten des chinesischen Reichs überdieß dreißig Kreuzer, nud

Bundesblatt I. Bd. II.

40.

452 e. für jene nach allen über Ostindien hinaus gelegeneu Ortschaften vierzig Kreuzer für den einfachen ../.... Loth wiegenden Brief als englische^ Seeporto, nebst den Frankirnngsgebühren bis Ale.randrien entrichtet werden.

Es kommen daher für die unter a erwähnten Korrespondenzen 36 Kreuzer, für jene unter b 1 fl. 6 kr. und für jene unter c 1 fl. 16 kr. für den einfachen Brief der k. k. österreichischen Postanstalt zu Gnt zu rechnen.

Das englische Porto steigt für die mehr als 3/4 Loth wiegenden Briefe bis 11/2 Loth nm den für den einfachen Brief bestimmten Taxfatz, dann aber von 11/2 Loth zu 11/2 Loth nm den doppelten Taxsatz.

Das englische Seeporto für Zeitungen wird , und zwar für jene nach Ostindien mit drei Kreuzern, für jene nach den über Ostindien hinaus gelegenen Orten mit zwölf Kreuzern per Stück festgesetzt.

Art. 31. Jnfofern der k. k. österreichischen Postanstalt Korrespondenzen für die Schweiz von ausländischen Postanstalten, mit Taxen belastet, zukommen sollten, werden dieselben nebst dem österreichischen Transitoporto dem betreffenden Postamte der Schweiz in Anrechnung gebracht werden.

Würden Briese ans der Schweiz nach solchen auswärtigen europäischen Staaten über Oesterreich geleitet werden wollen, für deren Korrespondenz die k. k. Postkasse Gebühren an eine andere Postanstalt bezahlen muß, so sind bei deren Anlieferung der k. k. Postanstalt sowohl diese Gebühren, als das österreichische Transitoporto zu Gut zu schreiben.

Art. 32. Wenn in der Folge die schweizerische Postverwaltung und die Postadministrationen fremder Staaten, wofür die Korrespondenz durch die österreichische Postanstalt

453 vermittelt werden will, angemessen erachten, den Frankaturzwang bei den zwischen ihnen zu wechselnden Briefen aufzuheben, so wird österreichischer Seits zur Ausführung dieser Maßregel bereitwilligst mitgewirkt werden, und es .kommen dann der österreichischen Postkasse für die frankirten Briefe ans der Schweiz nach jenen Staaten, sowie für die nnfrankirten ans diesen nach der Schweiz die Transitogebühren von vier und beziehnngsweise von zwölf Kreuzern Konventionsmünze Wiener-Währnng , sowie die an die fremden Postanstalten zu bezahlenden Taxen von der Generalpostdirektion der Schweiz zu vergüten , wogegen dieser ans der österreichischen Postkasse das für die Schweiz festgesetzte Porto, bezüglich der ans den Kantonen nnfrankirt einlangenden oder ganz frankirt dahin zu sendenden Korrefpondenzen zu berichtigeu sein wird. und wofür diese den Ersatz von der bezüglichen ausländischen Postadministration zu erhalten hat.

Art. 33. Für die nnanbringlichen Briefe ans dem Verkehre der Schweiz mit andern Staaten durch Vermittelnng der österreichischen Postanstalt ist bei der Rücksendnng von den k. k. österreichischen Postämtern an jene der Schweiz und umgekehrt nur jene Gebühr in Ausrechnung zu bringen, mit welcher sie bei der ersten Sendung von der einen Postanstalt der andern zur Last geschrieben worden sind. Die Briese, welche nach Oesterreich und der Schweiz aus andern Staaten gelangt sind, und welche den Adressaten wegen mittlerweile erfolgter Abreife, aus Oefterreich nach der Schweiz und umgekehrt, nachgesendet werden sollen, sind sich, unter Anrechnung der darauf haftenden eigenen und fremden Portogebühreu, gegenseitig auszuliesern.

Art. 34. Sollte in der Folge eine E r m ä ß i g u n g der Taren, welche gegenwärtig für die Beförderung der

454 Korrespondenzen mit den Dampfschiffen des Lloyd und für jene zu Lande zwischen der österreichischen Gränze und den im §. 24 genannten Orten auf fremdem Staatsgebiete festgesetzt sind, oder jener Taxen, welche an auswärtige Postanstalten zu vergüten sind, eintreten, so soll dieselbe auch der Korrespondenz zwischen der Schweiz und den betreffenden Ländern zu Gut kommen.

lV.

Manipulationsbestimmungen bezüglich der Korrespondenzen.

Art. 35. Die Taxen für die unfrankirten Briefe sind auf der Seite der Adresse, die für die frankirten Briefe eingehobenen Gebühren dagegen auf der Siegelseite anzuschreiben ; diese letztern sollen überdieß auf der Adreßfeite durch Aufdrückung eines Stempels oder in anderer Weife so bezeichnet werden, daß sie sogleich von den der Portozahlung unterliegenden Briesen unterschieden werden.

Art. 36. Jedem Briefe ist der Ortsname des Postanues, bei welchem die Aufgabe erfolgt, dann der Tag und Monat, an welchem er dem Postamte übergeben wird, auf der Adreßseite auszudrücken.

Die gegen Rekommandation zu versendenden Briefe sind überdieß mit der erforderlichen Bezeichnung durch Anfdrückung des Wortes ,, Rekommandirt " zu versehen.

Art. 37. Die Postämter in Oesterreich und in der Schweiz, welche zur Auswechslung der Korrespondenzen bestimmt sind, haben sich hiezu der Korrespondenzkarten zn bedienen, die von beiden Postverwaltungen einverständlich bestimmt werden.

Art. 38. Den Postämtern liegt ob, den Jnhalt der eingelangten Briefpakete mit den Ansätzen in den Karten

455 genau zu vergleichen (zu seontriren), und , wenn Unrichtigkeiten wahrgenommen werden, dieselben auf den Korrespondenzkarten selbst richtig zu stellen, die entsprechende Anmerkung beizufügen und hiernach dann die EmpfangsBestätigung auszufertigen.

^ Fahrpostsendungen.

Art. 39. Mittelst der zur Beförderung von Personen , Geldern , Prätiosen und Waaren geeigneten Anstalten wird die wechselseitige Auslieferung der Reifenden und Sendungen zwischen Oesterreich und der Schweiz nach den derzeit in AusübungstehendenBestimmungen, und bis hierüber in gemeinschastlichem Einverständnisse andere Anordnnngen getrossen werden, durch die in den an die österreichischen Staaten gränzenden Schweizerkantonen befindlichen eidgenössischen Postanstalten oder über Sardinien stattfinden; es wird jedoch bedungen, daß von dieser Befordernng a. lebende Thiere, b. alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun leicht entzündbaren, sowie überhaupt alle Gegenstände, welche ihrer Beschaffenheit nach den übrigen Frachtstücken leicht verderblich werden können, als: Schießpulver und Schießwolle, Mineralsäuren , Chlorpräparate u. f. w. ausgefchlossen seien.

c. Sendungen über 80 Pfund Wienergewicht schwer, oder, im Verhältnisse zum Gewichte, von zu großem Umfange, sollen nur mit dem Vorbehalte der Möglichkeit ihrer Unterbringung auf den Wägen angenommen werden.

Art. 40. Diese Sendungen sollen, mit Rücksicht auf den Inhalt und auf die zurückzulegende Wegesstrecke,

456 gnt verpackt und mit harten. Wachse verschlossen, mit einer deutlichen Adresse, sowie mit der Angabe des Inhaltes, Werthes und Gewichtes versehen, und jenen, welche Waaren oder andere Effekten enthalten, auch getreulich abgefaßte Deklarationen beigegeben sein.

Was insbesondere die Versendung von Geld oder Geld vorstellenden Papieren in Briefen betrifft, so wird sestgesetzt, daß dieselben mit vier oder fünf Siegeln verschlossen werden sollen, je nachdem der Umschlag sormirt wird.

Sollten jedoch für die letztgedachten Sendungen besondere Vorsichts- und Kontrollmaßregeln sür nöthig erachtet werden, so bleibt deren Festsetzung und Ausführung dem Einverständnisse beider Postanstalten überlassen.

...lrt. 41. Für die Fahrpostsendungen können die Portogebühren a. entweder vom Aufgabsorte bis zur Gränze vom Aufgeber entrichtet, oder h. dem Empfänger zur Bezahlung zugewiesen werden.

Jm ersten Falle erfolgt die gegenseitige Auslieferung portofrei, im zweiten aber gegen Nachnahme des Porto mittelst Auslage.

Der Bunter a erwähnten Behandlungsweife unterliegen in allen Fällen: 1) Sendungen ohne Werthangabe und bis zum Werthe von fl. 10; 2) solche, welche flüssige, leicht zerbrechliche, dem schnellen Verderben oder der Fänlniß unterworfene Sachen enthalten ; 3) jene mit Wechseln, Privatobligationen, Lotterieloosen und Geldanweisungen, endlich 4) Sendungen von Privaten an Behörden und Stellen.

457 Art. 42. Die unrichtig instradirten Sendungen sind sogleich, die unanbringlichen aber spätestens nach Verlaus zweier Monate, vom Tage des Einlangens im Bestimmungsorte gerechnet, zurückzusenden, und die Ursachen der Rücksendung auf der Sendung oder dem Frachtbriefe zu bemerken.

Für die Zurückbeförderung dieser Sendungen, deren Abgabe an den Adressaten nicht bewirkt werden konnte, soll nur die Hälfte der tarifmäßigen Gebühren eingehoben werden, mit Ausnahme der Schriften und Muster ohne Werth, welche Letztern einem Retonrporto nicht unterliegen sollen.

Jedenfalls werden die bezüglich der ersten Beförderung auf den Sendnngen haftenden Post- und Zollgebühren in Aufrechnung gebracht und, mittelst Auslage, nachgenommen werden. Uebrigens soll in berücksichtigungswürdigen Fällen zwischen den betheiligten Postverwaltungen das Einvernehmen gepflogen werden, ob und welchen Nachlaß an der Gebührenzahlung sur die Retoursendungen eintreten zu lassen angemessen sei.

Art. 43. Für Verlüste, Abgänge und Beschädigungen der Fahrpostsendungen haftet jede Postanftalt nach Jnhalt der Landesgesetze bis zur vollzogenen anstandslosen Uebergabe von einer Postanstalt an die andere, oder an die zum Weitertransport bestimmte Privatunternehmung, sowie vom Momente der unbeanstandeten Uebernahme bis zur Bestellung an die Adressaten oder Ausfolgung an fremde Postanstalten; es wird sich wechfelfeitig die Versicherung ertheilt, über die vorkommenden Reklamationen wegen Verlusten , Abgängen und Beschädigungen , die genauesten und unparteiischesten Erhebungen zu pflegen, um die hieran Schuld Tragenden zu ermitteln und zum Ersatze verhalten, oder, wenn der Verdacht entsteht, daß der Ver-

458 lust , Abgang oder die Beschädigung aus Schuld oder Betrug des Absenders beruhen, die Reklamationen zurückweisen zu können.

Art. 44. Sobald durch die amtliche Untersuchung aus-

gemittelt ist, aus welchem Theile die Schadloshaltung haftet, soll sie sogleich nach Beendignng derselben in Baarem ge-

leistet werden. Diese Schadloshaltung erfolgt mit Rücksicht auf den bei der Aufgabe angegebenen Werth, und bei Beschädigungen nach dem Betrage des Schadens, welcher bei der in gesetzlicher Form gepflogenen Untersuchung er-

mittelt wird.

VI.

P r ä n u m e r a t i o n auf Z e i t u n g e n und Journale.

Art. 45. Die k. k. österreichischen Postämter und jene der Schweiz sind berechtigt, wechselseitig Bestellnngen auf Zeitungen und Journale; diese mögen a. in Oesterreich oder in der Schweiz, oder h. in andern Staaten erscheinen, zu machen und deren Versendung zu besorgen.

Was jedoch die unter h erwähnten Zeitschriften betrifft, so kann hierauf nur infofern Bestellung angenommen werden, als nach den zum bezüglichen Staate bestehenden Post- und anderu Verhältnissen der Bezug derselben thunlich ist.

Art. 46. Die Bestellung auf Zeitfchriften muß, wenn sich des Bezuges fämmtlicher Blätter versichert werden will, zur angemessenen Zeit vor Eintritt des Pränumerationstermines nnd auf jene Dauer erfolgen, welche von dem Herausgeber der periodischen Zeitschristen bedungen, oder von den bezüglichen Postbehörden festgesetzt wird.

Art. 47. Für diese durch die betreffenden Postämter zu beziehenden Zeitschriften soll nebst dem Ankaufs-, das

459 ist Prännmerationspreife, eine der Zahl der in einer Woche erscheinenden Blätter und der Größe derselben angemessene, von der Postoberbehörde zn bestimmende Gebühr eingehoben werden, und es ist sich wechselseitig der gesammte Prännmerationsbetrag entweder vor Beginn des Prännmerationstermines oder längstens innerhalb des ersten Monates desselben zu vergüten, wogegen diese unter Adresse der Postämter versendeten Zeitschriften einer weitern Portozahlung nicht unterliegen und sich gegenseitig portofrei ausgeliefert werden sollen.

Art. 48. Falls als beim Empfange des Zeitungspaketes ein Abgang an Blättern wahrgenommen wird , fo follen diese kostenfrei ergänzt werden, wofern mit umgehender Post der wahrgenommene Abgang dem Postamte, das die Versendnng zu besorgen hat, angezeigt wird und der Verleger noch die mangelnden Blätter im Vorrathe hat.

Für den Ersatz der Blätter, deren Abgang erst später angezeigt wird, sind jene Zahlnngen zu leisten, welche von den Verlegern in Anspruch genommen werden.

Art. 49. Der Zurücknahme der ans eine Zeitschrift gemachten Bestellung wird nur in dem Falle Statt zu geben fein, wenn die Pränumeration bei dem Heransgeber noch nicht veranlaßt wäre oder dieser hierauf ohne Anforderung eines Ersatzes verzichtet.

Art. 50. Wenn vor Ablauf des Termines, bis zu welchem eine Zeitschrift bestellt wurde, diefelbe zu .erscheinen aufhört, so wird der für die Zeit des Nichterscheinens entfallende Betrag des Verlagspreifes znrückvergütet, falls soviel von der Fordernng des Verlegers zurückbehalten worden ist, oder es wird jener Betrag zurückersetzt, welcher vom Verleger hereingebracht und von ihm billiger Weife gefordert werden kann.

460

VlI.

S t a f se t t e n b e f ö r d e r u n g.

Art. 51. Ee. wird gestattet, Depeschen aus Oesterreich nach Orten in den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft und nmgekehrt, dann durch Oesterreich und die Schweiz nach Orten in fremden Staaten, insofern in diesen der Staffettendienst eingerichtet und hievon Gebrauch zu machen erlaubt ist, mittelst eigener Staffetten zn versenden, nnd es wird sich wechselseitig verbindlich gemacht, für deren

möglich schnellste Beorderung nnd verläßliche Zustellung an die Adressaten Vorsorge zu treffen.

Art. 52. Auf den n.it Staffetten zu befördernden Sendnngen darf eine Werthsangabe nicht stattfinden , und es wird im Fallendes Verlustes oder der Beschädigung derselben keine Werthsentschädigung geleistet; wohl aber dann, wenn der Verlust oder die Beschädigung dnrch einen Postbediensteten verursacht, oder einem solchen eine bedeutende Verspätung zur Last fallen würde, und in jedem dieser drei Fälle vom Aufgeber innerhalb dreier Monate , vont Tage der Staffel tenabsendung gerechnet, erwiesen werden kann, daß deßhalb der Zweck der Staffette vereitelt wurde, vom schuldtragenden Postbediensteten die ganze Staffettengebühr hereingebracht und zur Vergütung an den Aufgeber der Staffettalsendung an die betreffende Postverwaltung verabfolgt werden.

Art. 53. Für die Beförderung der Estaffettensendungen sollen die dießfalls in Oesterreich und in der Schweiz gesetzlich bestehenden Ritt- und sonstigen Gebühren, dann die an andere ausländische Postanstalten zu bezahlenden Beträge vergütet werden.

Die Ausgleichung hierüber hat vierteljährig zwischen der k. k. österreichischen Postverwaltung und der General-

461 postdirektion der schweizerischen Eidgenossenschaft stattzufinden.

Vlll.

Verschiedene Bestimmungen.

Art. 54. Die Retourrezepisse, welche Briefen und Fahrpostsendungen beigegeben werden , sollen , nachdem sie vom Adressaten unterfertigt und mit dem Datum des Empfanges versehen worden sind, unentgeltich und mit erster Post an dasjenige Postamt, das den Brief und die Sendung auslieferte, zurückgeleitet werden.

Art. 55. Ueber die wegen rekommandirter Briefe und Fahrpostsendungen ausgefertigten Nachsrageschreiben sind sogleich die genauesten Erhebungen zu pflegen; .auf denselben ist das Ergebniß dieser zu bemerken , und sind dann die gedachten Schreiben entweder an das Postamt, dem die weitere Nachforschung zusteht, zu senden, oder an jenes Postamt zurückzuleiten , welches das Nachfragefchreiben ausgefertigt hat.

Sollten sich in Folge dieser Nachforschungen der Verlust der Sendungen oder andere Unzukömmlichkeiten herausstellen, so soll hierüber sogleich die weitere Verhandlung zwischen den betressenden Postverwaltungen eingeleitet werden.

Art. 56. . Es wird sich gegenseitig verpflichtet, darüber zu wachen, daß sowohl für die internationale, als im Transit über Oesterreich vorkommende Korrespondenz bei den Postämtern Oesterreichs und der Schweiz keine höhern, als die in diesem Vertrage festgesetzten Gebühren eingehoben werden; nur soll es jenen in der Schweiz gestattet sein, in dem Falle, als sich bei der Reduktion von der Konventionsmünze ans Schweizermünze ein Theilbetrag

462 unter einem halben Batzen ergibt, dennoch einen halben Batzen einzuheben.

Art. 57. Die k. k. Postbnchhaltung wird auf Grund der von den betreffenden k. k. Postämtern an sie gelangenden Rechnungen und Nachweifungen vierteljährig und zwar nach dem österreichischen Verwaltnngsjahre, welches mit 1. November beginnt, a. die Konsignationen über die Gebühren, welche wegen des Transits der österreichischen, französischen und

deutschen Briefpakete durch die Schweiz an die fchweizerifche Postanstalt zu entrichten sind, dann h. die Abrechnungen über den gemeinschastlichen und Transitokorrefpondenzverkehr zwischen den österreichischen und schweizerischen Postämtern, sowie auch jene bezüglich der Fahrpostverbindungen verfassen und dieselben der k. k. österreichischen Postverwaltnng übergeben, von welcher sie der schweizerischen Generalpostdirektion werden mitgetheilt werden.

Art. 58. Nach diesen Konsignationen und Abrechnun-

gen ist sogleich die Ausgleichung, bezüglich des wechselseitigen Guthabens, durch die baare Zusendung der Schuldigkeitsbeträge zu verfügen; sollten bei der Durchsicht der Konsignationen und Abrechnungen von Seite der schweizerischen Generalpostdirektion Mängel wahrgenommen werden, so sind dieselben bei der k. k. österreichischen Postverwaltnng unter Mittheilung der Instrumente, womit deren Grundhaltigkeit dargethan werden kann , zur Sprache zu bringen, worauf diese mit der k. k. Postbuchhaltung die weitere Verhandlung pflegen wird.

Die Differenzbeträge, welche in Folge der wiederholten Erörterungen als richtig anerkannt werden, sind bei der Abrechnung des zunächst daraus folgenden Ouartals zur

Ausgleichung zu bringen.

463 Art. 59. Zur Berichtigung der an die Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft zu bezahlenden Gebühren und znr Empfangnahme der von dieser an die österreichische k. k. Postanstalt zu entrichtenden Beträge wird

die k. k. Oberpostamtskasse in Mailand bestimmt.

Diese Zahlungen sind gegenseitig in Konventionsmünze,

nnd zwar in Silbergeld zu 20 kr. oder 20 Soldi das Stück, oder in Thalern zu fl. 2 oder 6 Lire, sämmtlich im Zwanzigguldenfuß, zu leisten.

Art. 60. Von dem Zeitpunkte an, mit welchem die in dem gegenwärtigen Uebereinkommen enthaltenen Bestimmungen zur Ausführung zu kommen haben, werden die bisherigen Uebereinkünfte der k. k. österreichischen Postverwaltnng mit den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenfchaft, infofern die darin enthaltenen Stipnlationen durch diese Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert erscheinen, außer Wirksamkeit gesetzt.

Art. 61. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, worüber die Ratifikationen wo möglich binnen drei Wochen in Bern auszuwechseln sind, nnd welcher mit dem e r st e n September dieses Jahres in Ausführung zubringen ist, wird auf zehn nacheinanderfolgende Jahre festgefetzt.

Es wird jedoch, in Betreff folcher Theile der österreichischen Monarchie, welche zeitweilig der k. k. Verwaltung entzogen sind, bestimmt, daß, soweit hieraus ein Anstand für die Vollziehung hergeleitet werden könnte, zu Beseitigung desselben, für jene Theile eine spätere Ansführung der Vertragsbestimmungen der k. k. Postbehörde vorbehalten bleibt.

Eine Aufkündigung muß gegenseitig ein Jahr vor Ablauf dieses Termines geschehen, und erfolgt solche nicht, so bleibt das Uebereinkommen von einem Jahre zum an-

464 dern ununterbrochen in Kraft, bis eine Aufkündigung er-

solgt.

Zu Urkund dessen sind zwei gleichlautende Exemplare des gegenwärtigen Postvertrages ausgefertigt und von den beseitigen Bevollmächtigten mit ihrer eigenhändigen Unterschrift und ihrem beigedruckten Siegel bekräftigt worden.

So geschehen zu Bern, am zweiten Juli eintausendachthundertneunundvierzig (2. Juli 1849).

(Sig.) August Freiherr von Odelga.

(L. S.)

(Sig.) La Roche- S te h eli n.

(L. S.)

Jn Gemäßheit spezieller Ermächtigung Seiner kais.

kön. apostolischen Majestät, bestätigen und ratifiziren

Wir Felix F ü r st zu Schw a rz e u b e r g , gedacht Seiner Majestät Feldmarschall-Lieutenant, wirklich geheimer Rath, Präsident des Ministerraths und Minister des kaiserl. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten u. u. anmit den zu Bern, von dem mit Vollmacht versehen gewesenen kaiserl.

Geschäftsträger daselbst, Freiherrn August von Odelga, und von dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn L a r o c h e - S t e h e l i n , am 2. Juli l. J. abgeschlossenen und unterzeichneten, aus 61 Artikeln bestehenden Postvertrag, mit dem ansdrücklichen Vorbe-

halte jedoch, wienach die Bestimmung des Artikels 61, betreffend die ans zehn Jahre festgesetzte Dauer dieses .Vertrages als dahin abgeändert zu betrachten sei, daß nach Verlauf des fünften Jahres jeder der beiden kontrahiren-

465 den Regierungen das Recht zustehen solle, den fraglichen Vertrag kündigen zu dürfen ; worauf derselbe binnen Jahresfrist zu erlöschen hat.

Zugleich sichern wir den pünktlichen und getreuen Vollzug des vorbezogenen Vertrages während der oben angedeuteten Dauer desselben Seitens der Regierung Seiner

kaiserl. Majestät zu.

Urkund dessen unsere eigenhändige Fertigung und die

Beidrückung des Siegels des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten.

So geschehen in Wien am fünfnndzwanzigsten Juli eintaufend achthundert nenn nnd vierzig.

(L. S.)

(Sig.) F. Schwarzenberg.

Wir Präsident und Mitglieder des Bundesrathes der schweizerischen Eidgenossenschaft, Nachdem die Bundesverfammluug , durch Schlußnahme vont 30. Brachmonat 1849 , dem Bundesrathe die Errnächtigung extheilt hat, den zwischen den österreichischen Kaiserstaaten und der schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Postvertrag zu ratifiziren, urkunden anmit: Daß wir den zu Bern von dem mit Vollmacht versehen gewesenen k. k. Geschäststräger daselbst, Freiherrn A u g u s t von O d e l g a , und von dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn B. Lar oche-Steh e li n, am 2. Juli lausenden Jahres abgeschlossenen und unterzeichneten, aus 61 Artikeln bestehenden Postvertrag, bestätigen nnd ratifiziren , mit dem ausdrücklichen Vorbehalte

jedoch, daß die Bestimmung des Art. 6l, betreffend die

466 auf zehn Jahre festgefetzte Dauer dieses. Vertrages , als dahin abgeändert zu betrachten fei, daß nach Verlauf des fünften Jahres jeder der beiden kontrahirenden Regierungen das Recht znstehen solle, den fraglichen Vertrag kündigen zu dürfen, worauf derselbe binnen Jahresfrist zu erlöschen hat.

Zugleich sichern wir den pünktlichen und getreuen Vollzug des vorstehenden Vertrages während der oben angedeuteten Dauer desselben von Seite der schweizerischen Eidgenossenschaft zu.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Aktenstück auf gewohnte Weife unterfchrieben , und mit dem Siegel der Eidgenossenschaft versehen worden.

Gegeben Bern ani 31. Juli 1849.

Jm Namen deo schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Postvertrag zwischen Oesterreich und der Schweiz. (Vom 2. Juli 1849.)

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Jahr

1849

Année Anno Band

2

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46

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.08.1849

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435-466

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10 000 167

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