Weisungen für die T-DAB-Sendernetzplanung (T-DAB-Weisungen) vom 29. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG), beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe Art. 1

Geltungsbereich

Diese Weisungen gelten für die Planung der digitalen drahtlosen terrestrischen Verbreitung eines zweiten Programmensembles über Frequenzen im VHF-Band III in der deutschsprachigen Schweiz (T-DAB-Sendernetzplanung).

Art. 2

Begriffe

In diesen Weisungen bedeuten:

1

a.

T-DAB (Terrestrial Digital Audio Broadcasting): im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA 147 der Europäischen Union entwickeltes und standardisiertes Verfahren zur digitalen drahtlosen terrestrischen Übertragung von Radiosignalen, sowie die auf diesem Verfahren aufbauenden Weiterentwicklungen;

b.

Allotment: nach Massgabe internationaler Abkommen der Schweiz zugewiesener Frequenzkanal zur Versorgung einer geographisch fest definierten Region;

c.

Mehrfrequenzsendernetz (Multi Frequency Network MFN): mit mehreren Frequenzen betriebenes Sendernetz zur Bedienung eines Versorgungsgebietes mit einem Rundfunksignal;

d.

Gleichfrequenzsendernetz (Single Frequency Network SFN): Sendernetz, welches zur Bedienung eines Versorgungsgebietes eine einzige Frequenz verwendet;

e.

Multiplex: zentrale rechengestützte Steuereinheit, welche die verschiedenen herangeführten Radioprogramme und Dienste zu einem einheitlichen digitalen Datenstrom zusammenfasst und für die Verbreitung aufbereitet;

SR 784.40

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f.

Programmensemble: im Multiplex zusammengestelltes Programmpaket, das aus verschiedenen Radioprogrammen und Zusatzdiensten besteht.

2. Abschnitt: Versorgungsgebiet und Erschliessung Art. 3

Versorgungsgebiet

Das Versorgungsgebiet umfasst die deutschsprachige Schweiz.

Art. 4

Erschliessung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt das Ausmass der Erschliessung des Versorgungsgebietes für die Veranstalter verbindlich fest. In einer ersten Etappe sind mindestens drei grössere Agglomerationen der Deutschschweiz zu versorgen.

1

Bei der Bestimmung des Zeitplanes für den Sendernetzausbau orientiert sich das UVEK an der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Erschliessung des Versorgungsgebietes für die Veranstalter.

2

3. Abschnitt: Ausgestaltung und Planung des Sendernetzes Art. 5 Die Zuweisung der Frequenzblöcke und die Gestaltung der Allotments erfolgen gemäss den geltenden internationalen Bestimmungen und Abkommen.

1

Wird das Sendernetz in der Aufbauphase als Mehrfrequenzsendernetz betrieben, so kann das UVEK im Interesse der Spektrumseffizienz zu gegebener Zeit die Umstellung auf ein Gleichfrequenzsendernetz verfügen. Es lässt dabei den Veranstaltern einen angemessenen Zeitraum für die erforderlichen technischen Anpassungen.

2

Das Bundesamt für Kommunikation erstellt die notwendigen Grundlagen für die Netzplanung. Es prüft die Entwürfe für die Detailplanung der Sendernetze, die ihm die Veranstalter oder die von ihnen beauftragten Netzbetreiber unterbreiten.

3

4. Abschnitt: Programmensemble Art. 6

Programme

Das Programmensemble ist Radioprogrammen vorbehalten, welche auf die Sprachregion ausgerichtet sind und bislang nicht drahtlos terrestrisch verbreitet werden.

1

Das Programmensemble kann Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (SRG SSR) sowie anderer Veranstalter enthalten. Letzteren sollen mindestens drei Viertel der Übertragungskapazitäten des Programmensembles vorbehalten bleiben. Von dieser Verteilung kann zugunsten der

2

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SRG SSR abgewichen werden, wenn im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung der Veranstalterkonzessionen nicht genügend Vorhaben anderer Bewerber eingehen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a RTVG erfüllen.

Art. 7

Zusatzdienste

Höchstens ein Achtel der Übertragungskapazitäten des Programmensembles kann für programmbezogene und für andere Dienste vorgesehen werden.

5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer Art. 8 1

Diese Weisungen treten am 1. April 2006 in Kraft.

Sie gelten bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen2, längstens jedoch bis zum 31. März 2016.

2

29. März 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2006 3587

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