Untersuchung von öffentlichen Aussagen des Vorstehers des EJPD zu Gerichtsurteilen Bericht vom 10. Juli 2006 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Oktober 2006

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 10. Juli 2006 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates betreffend «Untersuchung von öffentlichen Aussagen des Vorstehers des EJPD zu Gerichtsurteilen» nehmen wir nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Oktober 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-2313

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Stellungnahme Am 10. Juli 2006 hat die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) dem Bundesrat ihren Bericht zur «Untersuchung von öffentlichen Aussagen des Vorstehers EJPD zu Gerichtsurteilen» vorgelegt. Der Bundesrat äussert sich dazu wie folgt: Der Bundesrat weist darauf hin, dass es vorliegend um die Äusserungen eines Mitgliedes des Bundesrates geht, welche sich auf Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des eigenen Departementes beziehen. Den einzelnen Mitgliedern des Bundesrates kommt bei solchen Voten in Wortwahl, Formulierung und politischer Gewichtung ein weites Ermessen zu, wofür sie denn auch die Verantwortung tragen.

Eine öffentliche politische Kommentierung solcher Aussagen muss der Bundesrat nicht vornehmen.

Der Bundesrat bedauert, dass, wie die GPK-S festhält, sich eines seiner Mitglieder im untersuchten Fall in seinen öffentlichen Aussagen nicht um die gebotene Ausgewogenheit und Zurückhaltung bemüht hat und im Ständerat seine Äusserungen in der Albisgüetlirede anders darstellte, als sie im Albisgüetli vorgetragen wurden.

Doch hat er keinen Anlass, der Würdigung Ihrer Kommission eine weitere beizufügen.

Dies betrifft auch Ihre Ausführungen, wonach Kritik an der Rechtsprechung zulässig sei, dass dies aber mit grösster Zurückhaltung und unter Vermeidung jeglicher einseitiger Darstellung zu geschehen habe. Der Bundesrat teilt diese Auffassung.

Die GPK-S verlangt keine konkreten Massnahmen. Der Bundesrat nimmt hievon Kenntnis.

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