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Schweizerisches

Nro. 21.

Freitag, den 27. April1849.

Man abonnirt ausschliesslich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn 3.

Inserate sind frankirt an die Expedition eizusenden. Gebühr l Batzen per Zeile od« deren Kaum.

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Verhandlungen des Bundesrathes.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem Vorschlage eines Gesetzes über die .Organisation ber Bundesrechtspflege.

Tit.!

Der Bundesrath hat die Ehre, Jhnen den Entwurf des durch die Bundesverfassung nothwendig gewordenen Gefetzes über die Organisation der Bundesrechtspfleg e vorzulegen und denselben mit folgendem Berichte einzubegleiten.

Wie die andern Gesetzesentwürfe, die der hohen Versammlung vorgelegt worden sind, so ist auch der vorliegende durch eine Expertenkommission unter der Leitung des Vorstandes vorn Departement der Justiz- und Polizei vorbereitet worden.

Bunbesblatt I.

36

436 So gereicht uns zum Vergnügen, Jhnen eröffnen zu îontten, daß wir mit den Grundsätzen, welche die Kommission aufgestellt hat, vollkommen einverstanden sind, daß Wir beinahe alle ihre Vorschläge und ihre Redaktionen aufgenommen haben, so daß durch jene Vorarbeit unsere Berathung sehr erleichtert wurde.

Der gegenwartige Bericht fließt auch größtentheils aus der Feder des Hauptredaktors des Gesetzesentwurfes.

I. Die Strafrechtspflege.

A. Die © t a a t s a n w a l t s c h a s t .

Jm Jnquisitionsprozesse sind die Befugnisse und die

Pflichten des öffentlichen slnklägers, des Richters und des Skrtheidigers in einer Person vereinigt. Dieser Vermischung so verschiedener Thätigkeiten liegt der Gedanke zum Grunde,

daß der öffentliche Ankläger und der Richter gleichmäßig

im Namen, und als Stellvertreter des Staates zu han= dein und ein und dasselbe Ziel zu verfolgen haben; daß es beiden bloß darum zu thun sei, die Schuld oder Un·schuld der in Untersuchung Befindlichen Personen auszumitteln und daß daher ein besonderes Organ zur Betrei-

bung der Anklage füglich entbehrt werden könne.

Auch das Bedürfniß der Aufstellung eines Vertheidigers verfchwindet unter diefem Gesichtspunkte beinahe ganz, da ja der Richter von Amtswegen Alles, was zu Gunsten

des Angeschuldigten spricht, auszusuchen und zu berücksichtigen hat. >.

Allein die Erfahrung hat von jeher gezeigt, daß die auf diese Weise dem Richter gestellte Aufgabe die menschlichen Kräfte übersteigt, und daß es viel natürlicher und gedeihlicher ist, die Verrichtungen des Anklägers, des Rich".

ters und des .-ßertheidigers zu trennen. So findet sich

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heutzutage fast überall bas Jnstitut der Staatsanwaltschaft eingeführt.

Allein dessen ungeachtet ist der Einfluß der Jnquisitions.maxime immer noch sehr stark, und es zeigt sich dieß nainentlich darin, daß, auf der einen Seite, die Staatsan« waltfchaft als richterliche Behörde aufgefaßt, und, anderfeits, den Gerichten die Befugniß eingeräumt wird, jede..?

...Berbrechen »on Amtswegen zu unterfuchen.

Wenn man aber sich einmal entschlo ssen hat, eine be fondere Klasse von Beamten für die Anhebnng und Betreibung der Strafklagen aufzustellen, so ist es jedensalls höchst inkonsequent, dem Ankläger Befugnisse einzuräumen, welche ihrer Natur nach nur dem Richter zukommen follten, und umgekehrt. Deßhalb tragen wir darauf an, daß die Staatsanwaltschaft nicht dem Bundesgerichte oder irgend einer Abtheilung desselben untergeordnet, sondern unter die Aussicht und Leitung des Bundesrathes gestellt werden solle.

Jm übrigen wäre nach unserer Ansicht das Verhältniß der Staatsanwaltschast zu den Grn'chtsstellen folgendermaßen zu gestalten : 1) Die Gerichtsstellen (der Verhörrichter, die Anklagekammer und der Assisenhos) können nie von Amtswegen, sondern immer nur auf Begehren der Staatsanwaltfchaft eine Unterfuchung einleiten.

2) Sobald aber dieses geschehen ist; so haben die Gerichte das Verfahren von Amtswegen, und ohne an die weitern Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden zu sein, zu Ende zu führen. Es kann alfo die Ankfagekammer den Angefchnldigten in Anklagezustand versetzen, und der Assisenhos aus Weisung der Anklagekammer hin, denselben vernrtheilen, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage fallen lassen würde.

3) Die Staatsanwaltschaft steht dem Gerichte und den

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Angeschuldigten als Partei gegenüber. Freilich um gewissermaßen konsequent in der ...Durchführung der Anklagemarime zu sein, sollte den Gerichten unter keinen Umständen gestattet »erden, eine von der Staatsanwaltschaft förmlich aufgegebene Anklage von sich aus aufzunehmen, und es dürfte gut sein, sich so viel als immer möglich der accufatorischen Form des englichen Prozesses anzunähern. -- Man kann aber nicht verkennen, daß die unbestreitbaren Vorzüge dieses Systems (die unbedingte Oeffentlichkeit, so wie die Kürze und Einfachheit des Verfahrens) doch nnr auf Unkosten der Gründlichkeit erreichbar sind, und daß eine allzugroße Ausdehnung der Anklagemaxime da.?

Richteramt in der öffentlichen Meinung herabwürdigen würde. Das würde auch nicht dem Gerechtigkeitssinn des Volks entsprechen.

, Soviel über die Stellung der Staatsanwaltschaft im Organismus der Bundesbehörden.

Was die innere Einrichtung derselben betrifft, so wird zwar in den meisten Staaten jedem einzelnen Strafgerichte ein Staatsanwalt mit einem oder mehreren Substituten beigegeben. Da aber hoffentlich bei dem Bundesgerichte niemals eine große Masse von Strafsachen anhängig sein wird, und man jeder Zeit die Strafpolizeibeamten der Kantone zu Hülfe nehmen kann, fo dürfte es wohl völlig genügen, wenn zur Besorgung der Geschäfte bei der Anklagekammer, bei dem Kassationshofe und bei dem Bundesgerichte'selbst ein Generalanwalt, und zur Betreibung der Anklage bei dem Verhörrichter und bei dem Assisenhof ein Substitut des Generalprokurators (ein Bezirksanwalt) aufgestellt .wird. Wir sollten sogar die Möglichkeit vorsehen, die .Serrichtungen des Bezirksanwalts dem Generalanwalt zu übertragen, wiewohl bei einiger Anhanfung der Geschäfte an eine folche Ersparniß kaum zu denken sein wird.

439 B. Die Söer-porrichter.

Es ist zwar in der Bundesverfassung nirgends »on einem ...Serhorrichter die .Dîede. Es versteht sich aber »on 1 selbst, daß dem Verfahren »or den Slssisen eine Unterfuchung vorangehn un$> daß diese unter der Leitung eines 9îichters stehen muß, nenne man diesen wie man wolle.

2Bir schlagen »or, nicht fcloß einen, sondern zwei Verhör* richter zu ernennen, um auf die Verschiedenheit der Sprachen, in denen die Untersuchungen geführt werden müssen. Rücksicht nehmen zu iönnen. Sollten die Gefchäfte sich so sehr anhäufen, daß diese Zahl nicht genügen wurde, so kann durch Anstellung außerordentlicher Jnquirenten leicht ge.helfen werden.

Es könnte sich noch fragen, ob die Führung der BotUntersuchung nicht vorzugsweise einem Mitgliede des Bundesgerichts ubertragen werden sollte. Die Möglichkeit, dieses zu thun, ist zwar durch den Entwurf nicht ausgeschloffen ; allein die Kommission hält dafür, daß es angemessener set, die ..-Öerhörrichter nicht ans der Mitte des Bundesgerichts zu wählen, da die Zahl der Mitglieder desfelben gerade ausreicht, um naa) den Bestimmungen des Entwurfs die Anklagekammer, die Kriminalkammer und den Kassationshof zu bestellen.

C. Die Ankilagekarnmer.

Die Anklagekammer hat nach dem Entwurf eine dop·pelte Aufgabe: einmal den Verhörrichter zu kontrolliren und zweitens naä) Beendigung des Vorverfahrens den Slngeschuldigten an den Assifenhof oder an das zuständige Kantonalgericht zu weisen oder denselben auf freien Fuß zu setzen.

Zwischen diesen beiden Verrichtungen besteht zwar fein innerer Zusammenhang, welcher es «othwendig machen

440 würde, dieselben einer und 'derselben Behörde zu übertragen; vielmehr würde es sich theoretisch rechtfertigen lassen, ein besonderes Kollegium mit der Ueberwachung und Leitung des Vorverfahrens zu beauftragen. Wir tragen aber Bedenken, die Zahl der gerichtlichen Stellen allzufehr zu vermehren und wir halten dafür, daß au...: der Verbindung der fraglichen zwei Funktionen kein erheblicher Nachtheil sich ergeben könne.

Der Gedanke, eine Anklagejury aufzustellen, konnte leinen Anklang finden. Diefes Jnstitut ist wohl außerfcalb England und den ehemaligen und gegenwärtigen englische«. Kolonien nirgends zu finden. Die große Jury,

welche in England die Annage ausspricht, hatte urfprüng-

lich (wie schon die häufig vorkommende Bezeichnung thè great inqnest of the country andeutet) einen vorherrfchend inquisitorischen oder polizeilichen Eharakter. Sie war keineswegs dazu bestimmt, darüber zu Gericht zu sitzen, ob eine »on einer Staatsbehörde oder von einem Geschadigten erhobene Anklage vor die'Assifen gebracht werden dürfe; vielmehr trat sie selbst als Ankläger oder Dennntiant bei den Afsisen auf. Sie sollte gewissermaßen die Stelle der Staatsanwaltschaft vertreten. Die Geschwornen waren verpflichtet, jedes irgendwie zu ihrer Kenntniß gekommene Verbrechen zu verfolgen. Heut zu Tage ist nun freilich die Stellung 'der großen Jury eine ganz andere. Jhre .Aufgabe besteht nun wirklich wesentlich darin, zu prüfen, ol> genügender Grund vorhanden sei, eine Sinklage bei den issiseli zuzulassen. Das dießfällige Verfahren ist aber beinahe zu einer leeren Form herabgesunken. Es gilt als .Regel, daß nur der Ankläger und die »on ihm "produzirten Zeugen abgehört werden dürfen, und es ist dieß ganz natürlich, da ja nach SSerhörung beider Parteien und sammtlicher ZwS'-'n tev Spruch der großen Jurc nothwendig

441 definitiv sein müßte und es gar keinen Sinn hätte, die gleiche Sache zuerst bei der großen und hernach bei der kleinen Jury vollständig verhandeln zu lassen und rnöglicher Weise den Skandal eines unauflöslichen Widerspruchs zwischen den beiden auf der gleichen Grundlage beruhenden Verdicts (Wahrsprüchen) herbeizuführen. Wie wenig Schutz aber ein Verfahren, bei welchem bloß der Ankläger gehört wird, dem Angeklagten zu gewähren vermag, ist wohl von felbst einleuchtend, und wer weiß, daß z. B.

die große Jury beim Zentral-Kriminalgericht in London oft in wenigen Tagen mehrere hundert ..Anklagen prüft und benrtheilt, der wird den Werth diefer Einrichtung nicht zu hoch anschlagen. Jn der That wird dieselbe

auch in England häusiger getadelt als gepriesen, und wenn sie nicht althergebracht wäre, würde sie schwerlich eingesührt werden.

Diejenigen Personen, welche die Einführung der An.klagejury für die (Schweiz empfehlen, scheinen von der SSoransfetzung auszugehen, daß die Geschwornen ihren Ausspruch auf die Akten der .Vorunterfuchung zu gründen .haben. Dieß widerspricht aber dem innersten Wesen des Jnstitnts. Man .kann doch unmöglich von Geschwornen »erlangen, daß sie sich Tage lang hinsetzen und ganze Bände von Verhören studiren. Die Zeugen selbst hingegen vor der Anklagejury abzuhören, daran wird doch kaum Jemand im Ernste denken. Die Behörde, .welche

die Zuläßigkeit der Anklage zu beurtheilen hat, soll ja nur »orläusig prüsen, ob hinlänglicher Grund vorhanden ·fei, den Angeklagten sowohl als eine Menge Geschworne und 3e«8en ·'"··'ch e'nflerichtlicheöVerfahren zu belästigen, und um sich hierüber Gewißheit zu »erschaffen, würde inan dieses Verfahren selbst durchführen!

Die Erkenntnisse der Anklagekammer müssen inappeffabtJ

442 sein, damit nicht der Prozeß allzusehr in die Länge gefponnen werden kann. Das össentliche Verfahren vor den Afsifen und die Einrichtung der Jury sind die großen Garantien, welche dem Angeklagten geboten werden und die ihm hinreichenden Ersatz dasür bieten, daß gegen die Entscheidungen der Anklagekammer kein anderweitiges Rechtsrnittel stattfindet.

; Aus diesem Grunde scheint auch die Zusammensetzung der Anklagekammer aus drei Richtern durchaus zu genügen.

Eine größere Anzahl von Richtern .würde den Kostenauswand unnöthiger. Weise vermehren.

D. Die Kriminalkammer.

Die Kriminalkammer bildet vereinigt tnit der Jury den Assisenhof. .Wir würden wenig Bedenken tragen, die Besugnisse der Kriminalkammer nach dem Vorbilde der englifchen Gerichtsverfassung einem einzelnen Richter zu übertragen. Allein man hegt in einem großen Theileder Schweiz gegen die.Einzelnrichter ein gewisses Mißtrauen, weßhalb vorgeschlagen wird, drei Richter zu den Assisen abzuordnen.

Die Bezeichnung derselben für jeden einzelnen Fall würde dem Bundesgerichtspräsidenten überlassen bleiben, der übrigens hiebei keinen sehr großen Spielraum hätte, da nach Art. .12 des Entwurfs weder er felbst, nocl) die Mitglieder der Anklagekammer im Afsifengericht sitzen können, somit bloß sieben Richter übrig bleiben, unter denen die drei

Mitglieder der Kriminalkammer auszuwählen sind.

Man könnte zwar die Kriminalkammer ganz auf gleiche Weife, wie die Anklagekammer durch das Bundesgericht .bestellen und die Mitglieder derselben in einer durch ein üKeglement ein- für allemal festzustellenden Reihenfolge von Zeit zu Zeit ablösen lassen. Allein es ist einleuchtend, daß in Fo\ge eines solchen Verfahrens zufällig in einem ein-

443 zelnen Falle die Kriminalkammer gerade aus Rittern testehen könnte, die in einiger Verlegenheit sich besinden würden, an der öffentlichen Verhandlung Theil zu nehmen,

oder gar dieselben zu leiten. Für die Mitglieder der An-

kfagekammer genügt es, wenn sie die in einer der drei Hauptfprachen der Schweiz verfaßten Akten zu lefen verstehen; für die Mitglieder der Kriminalkammer hingegen ist es Bedürfniß, die mündlichen Verhandlungen richtig ' aufzufassen und sich felbst in der Sprache des Angeklagten und der Zeugen geläufig auszudrücken, da die 3u.5ichun3 eines Dollmetschers immer nur als ein sehr ungenügender Nothbehelf betrachtet werden kann. Man darf aber nicht darauf rechnen, daß, alle oder auch nur die meisten Mit* glieder des Bundesgerichts der deutfchen sowohl als der französifchen Sprache so mächtig seien, daß sie eben so gut. in der einen als in der andern öffentlich und mündlich verhandeln könnten, --des Jtalienischen nur gar nicht zu gedenken !

Um diese Schwierigkeit zu überwinden und zugleich den

Uebelstand der Bestellung des Gerichtes für den einzelnen Fall zu vermeiden, hätte man vorfchreiben können, daß das Bundesgericht, unmittelbar nach seiner eigenen ·Konstituirung, die Anklagekammer, die Kriminalkammer und den Kassationshof für eine Amtsdauer von drei Jahren bestellen folle. &ttf diefe Weife wäre es dem Bundesgericht leicht möglich, die Kriminalkammer so zusammen zu setzen, daß sie ohne Schwierigkeit in jedem Theile der Schweiz funktioniren könnte. Allein wir legen einen sehr großen Werth darauf, daß die verschiedenen Abtheilungen des Bundesgerichtes nicht stabil seien, sondern vielmehr jeder Richter nach und nach mit den sämmtlichen Zweigeit.

der Rechtspflege sich vertraut mache.

E. Sie Jury.

Was die Bildung der allgemeinen Geschwornenliste .betrifft, so halten wir vor Allem aus dafür, daß dieselbe sich nicht über die ganze Schweiz erstrecken sollte. ES

wäre für die Bürger allzu lästig und für die Bundeskasse allzu kostspielig, wenn man für jede Assisensitznng die Geschwornen aus allen Theilen der Schweiz zusammen berufen wollte. Es wird daher vorgeschlagen, das Bundesgebiet

in fünf Assisenbezirke einzntheilen und dabei hauptsächlich auf die ©prachverschiedenheit Rücksicht zu nehmen, da es für den Prozeßgang ungemein wünschenswerth ist, dag alle Geschwornen der Sprache, in der die Verhand-

lungen Statt finden, mächtig seien. ·

Nach Art. 27 des Entwurses würden Kantonallisten gebildet und aus denselben die Bezirksliste zusammengesetzt.

Das bei Bildung der Kantonallisten zu beobachtende Verfahren hätten die Kantonalbehörden nach Gutfinden anzuordnen. Besser wäre es allerdings, wenn die Bundes-

gesetzgebung selbst die dießsälligen Vorschriften für alle

Kantone gleichmäßig aufstellen würde, und später wird dieß auch ohne Zweifel geschehen. Aber für diefe ungemein schwierige gesetzgeberische Arbeit ist eine Grundlage, wie sie durch die Versuche und Erfahrungen der Kantone geliefert werden wird, beinahe unentbehrlich. Es ist daher der Uebergangszustand, welcher mit Beziehung auf die

Wahlen der Mitglieder des Nationalrathes gegenwärtig besteht, in ähnlicher Weise auch für die Ernennung der Geschwornen sehr wünschenswerth. Es wird vielleicht auffallen, daß nicht wenigstens direkte Wahlen vorgeschrieben -werden. Der Bundesrath hat aber bei seinem Vorschlage den Kanton Genf im Auge gehabt, in welchem die Gefchwornenliste durch eine Kombination indirekter Wahlen mit dem Loofe gebildet wird, und dem man es nicht un-

445 möglich machen wollte, seine kantonale Liste für die eidgenöfsifchen Afsisen zu benutzen. Uebrigens muß man auch zu vermeiden trachten, daß die Wahlverhandlungen am Ende verlassen werben infolge jener Theilnahmlosigkeit und Gleichgültigkeit, welche auö zu häusigen ..Berfamm* lnngen hervorgehen dürfte.

Ans dem allgemeinen Verzeichnisse sollen für den Dienst tei jeder Afsifensitzung vierundfünfzig Gefchworne durch das Loos herausgezogen werden. (Später wird das Moti» angegeben, warum man vierundfünfzig und nicht nur achtunddreißig Gefchworne auf die engere Liste gebracht hat.)

Hierüber war man finig. Hingegen mit Beziehung auf die Art, wie auf Grundlage diefer engern Liste die Juri.)

für den einzelnen Fall, sei es durch Recusationen, sei es durch das Loos zu bilden sei, standen sich zwei Hauptansichten gegenüber. Die eine ist im Entwurfe ausgedrückt. Nach der andern sollten alle vierundfünfzig Gefchworne zu den Assifen einberufen und das Rekusationsrecht sowohl von dem Ankläger als »on dem Angeklagten erst fceim Beginnen der Verhandlung selbst ausgeübt werden.

Das letztere Verfahren ist fast überall, wo Schwurgerichte bestehen, üblich, und entspricht offenbar dem Wesen des Jnstituts am besten. Es gewährt den ..Bortheil, daß die Parteien bei Ausübung des Rekusationsrechts nach dem Eindrucke, den die äußere Erscheinung der Geschwornen auf sie macht, sich richten, und auch das Benehmen derselben in den Tagen, die der Eröffnung der Assisen unmittelbar vorhergegangen sind, i3erücksichtigen können.

Dazu kommt, daß die Bildung der Jury zwar öffentlich, aber erst unmittelbar vor dem Beginne der ..Berhandlung «Statt findet, so daß'Niemand zum Voraus wissen kann, ·.<»elche zwölf Personen zufammen die Jurp bilden werden.

Einwirkungen auf die Geschwornen können daher nicht so

446 leicht stattfinden, wie wenn dieselben nach dein System beò Entwurfes schon eine oder zwei Wochen früher bezeichnet «jerden.

...Diese Bortheile scheinen aber doch mit den großen Opsern, welche von den Bürgern und der Bundeskasse Jet diesem System gebracht werden wüßten, nicht im ...Berhaltnisse zu stehen. Während nämlich fast überall von den Assisen eine so große Menge von .Strafsachen in jeder einzelnen Sitzung zu erledigen sind, baß die Einberufung von vierzig und mehr Geschwornen den Verhältnissen völlig angemessen ist, so wird hingegen das eidgenöfsische Assisengericht in der Regel bloß einige wenige Fälle zu fceBandeln haben. Es müßte aber bei dem Volke, das an diese Einrichtung noch nicht gewöhnt ist, einen sehr üblen Eindruck machen, wenn vielleicht wegen eines einzigen Prozesses eine sehr große Anzahl von Bürgern von ihren Geschäften weg z« den Assisen einberufen und dann, ohne daß sie irgend etwas zu thun gehabt hätten, wieder nach' Hause geschickt würden. Die ohnehin sc^on sehr beträchtlichen Kosten, welche auf die Durchführung eines jeden Prozesses verwendet werden müssen, würden durch die einer so großen Zahl Geschwornen auszubezahlenden Reiseentfchädignngen auf eine bedenkliche Weife gesteigert. Deß« îrnlb scheint das System des Entwurfs, welches auf die Gefetzge&ung des Kantons Waadt adoBtirt worden ist, Wenigstens für so lange den Vorzug zu verdienen, bis die Ueberzeugung von der Vortrefflichkeit der Schwur-

gerichte und damit auch die Bereitwilligkeit, für diese Einrichtung Opfer Uni jedoch Betrachtungen des Entwurfes fanden sind,

zu bringen, allgemeiner verbreitet sein wird.

so viel als möglich den oben angeführten Rechnung zu tragen, schreibt der Art. 42 vor, daß, wenn gewichtige Gründe vores dem Präsidenten .der Kriminalkammer

:

,

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srei stehe, alle auf der engern Liste befindlichen rn'erund* fünfzig Geschworneu einzuberufen und erst beim Beginne der Verhandlungen das Rekusationsrecht ausüben zu lassen.

...Diese Gründe bestehen vornämlich darin, wenn eine ieträchtliche Anzahl von Anklagen zu ...-eurtheilen ist; denn

alsdann fällt die Rücksicht auf die Kosten weg, da zu

»ermuthen ist, daß, weil die Rekufationen verschieden aus* satten werden, auch die meisten ©eschwornen in den Assisen sitzen dürften.

Um aber die speziellen Einwirkungen auf die Geschwornen schwieriger zu macheu, so ist die Spezialliste für den Dienfi der Assisen von achtunddreißig aufvierundfünszigGeschworne gebracht worden, so daß jede Partei zwanzig und nicht blo{.i zwölf zu rekusiren hat.

F. Kassationshos.

Es entsteht hier namentlich die Frage, ob e3 nicht passender wäre, die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwer* den dem Bundesgerichte selbst, anstatt einer Sektion desselben anzuvertrauen.

Da aber jedenfalls die Mitglieder der Anklagekammer dabei nicht mitwirken könnten, so hatte dieß zur Folge, daß jedesmal wenigsten...! zwei Ersatzmänner zugezogen »·erden müßten (Art. 8 des Entwurfs). Der Bijndesrat^

hält indeß dafür, daß die Ausgabe, welche hiefür erforderlich wäre, füglich erspart werden könne, da ein an..?

fünf Mitgliedern bestehendes Gericht völlig genüge, wie denn auch der für die eidgenofsische Militärrechtspflege aufgestellte Kassationshof nicht zahlreicher ist.

Man könnte vielleicht behaupten, daß ein häufiger Wechsel der Mitglieder des Kassationchofes nur nachtheilig wirken könne, da es fehr wünschbar sei, daß bei den eidgenössischen Strafgerichten eine feste Praxis sich

448 bilde, was kaum gehofft werden dürfe, wenn in der an der Spitze des ganzen Organismus stehenden Behörde jede... halbe Jahr ein Personenwechsel stattfinde. Allein die Vortheile einer gewissen Beweglichkeit sind aus den schon oben angeführten Gründen unläugbar überwiegend, abgesehen davon, daß die Amtsdauer des Bundesgerichtes nur drei Jahre beträgt, somit eine Stabilität, welche in dem angedeuteten Sinne Nutzen bringen könnte, durch die Bundesverfassung selbst ausgeschlossen ist.

II. Die Zivürechtspflege.

Man könnte wohl fragen, oo die Aufstellung einer Ziöilkammer, welche die in die Befugniß des Bundesgerichtes einschlagenden Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu fceurtheilen hätte, zuläßig sei, weil durch Art. 101 der ...Berfassung das Bundesgericht selbst als Zivilgericht bezeichnet werde.

Dieses Bedenken wäre aber unbegründet. So viel

liegt jedenfalls außer Zweifel, daß die Mitwirkung aller Mitglieder des Bundesgerichts zur Beurtheilung eines Zivilfalle.... keineswegs nothwendig ist. Wenn' es sich bloß darum gehandelt hätte, ein Zivilgericht aufzustellen, so würde Niemand daran gedacht haben, dasselbe ans eilf oder auch nnr. aus neun Perfonen zusammenzusetzen. Aber eine größere Zahl war ganz unentbehrlich, um die verschiedenen, für die Strafrechtspflege erforderlichen Behörden gehörig bestellen zu können. Unter diefeu Umständen scheint es vollkommtn gerechtfertigt zu fein, wenn die Gesetzgebung bestimmt vorschreibt, wie viele Richter bei der Behandlung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken haben, und in welcher Weise die sämmtlichen Mitgliedcr des Bnndcsgerichts nach und nach zu den dießfälligen Verrichtungen zu berufen seien. Ob man denn

449 die Gefammtheit der in irgend einem gegebenen Augenblick in Thätigkeit befindlichen Richter als Bundesgericht oder als Zivilkammer des Bundesgerichts bezeichne, ist

ganz gleichgültig. Daß diese Auffassung des Verhältnisses

auch der Bundesrevisionskommission vorgefchwebt hat, ergiebt sich aus der Verhandlung vorn 27. März 1848 ziemlich unzweideutig.

,,Jn Beziehung auf Die Zahl der Richter (heißt es in dem über jene Verhandlung geführten Protokolle) ,,wurde beantragt: darein neun oder eilf oder drei,,zehn zu wählen und dabei gleichzeitig vorgefchlagen, ,,daß das Gericht selbst, je nach Maßgabe und Beschaf,,fenheit der vorliegenden Gegenstände, sich in die erfor,,derlichen Sektionen abzutheilen hätte."

,,Jn der Abstimmung erklärte sich: a. dafür, daß das ,,Bundesgericht sich in bestimmte Sektionen ausscheide, ,,eine Mehrheit von achtzehn Stimmen" u. s. f.

_ Die Zahl von fünf Richtern ist für die Behandlung der Zivilprozesse durchaus genügend, da auch die Schiedsgerichte, welche nach dem Bundesvertrage vom Jahr 1815 die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwifchen den Kantonen zu beurtheilen hatten, höchstens aus fünf Personen znsammengefetzt waren.

Allgemein hingegen war ir.an darüber einverstanden, daß das Bundesgericht selbst, nicht die Zivilkammer desselben über Verletzung der durch die Bundeövcrsassung garantirten Rechte zu urtheilen habe, wenn hierauf bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasselbe gewiesen werden (Art. 105 der Bundesverfassung). Es ist nämlich offenbar die Beurtheilung solcher staatsrechtlicher Fragen viel wichtiger und schwieriger als die Entscheidung eines bürgerlichen Rechtsstreites.

Jm Uebrigen bietet die Organisation der bürgerlichen

450 Rechtspflege keinen Stoff zu Bemerkungen, da nach der Bundesverfassung in Zivilfachen kein Jnstanzenzug stattfindet und dadurch die ganze Einrichtung ungemein vereinfacht .wird.

IU. Die ©eschaftsotdnung.

Der Bundesrath hat nothgedrungen dem Entwurfe eine Reihe von Vorschriften einverleibt, die eigentlich eher in die .Gesetze über das bürgerliche und über das Strafver* fahren gehören würden. Dahin gehören .unter andern die Bestimmungen, welche III. die eidgenössische Gerichtsbarkeit und.IV.. B. die Ablehnung der Beamten und die Unfähig.; keit derselben zu deren Verrichtung, sowie C. die Befugnisse und Pflichten der Gerichtspräsidenten betreffen. Da man aber nicht weiß, wie bald die Bundesversammlung zur Erlassung jeuer Gesetze schreiten wird, so jnuß durch solche Bestimmungen dafür gesorgt werden, daß; das Bnndesgericht. die bei ihm einlangenden Gefchäfte in der Zwischenzeit erledigen kann. Um diesem Bedürfnisse ..Rechnung zu tragen,, haben wir Rücksichten auf die fyftematifche Anordnung unbedenklich auf die Seite gesetzt.

.Was die Disziplin und Verantwortlichkeit anbelangt, wird durch Slrt. 44 des Entwurfs dem Bundesrathe da.3 ..Recht eingeräumt, den eidgenössischen Generalanwalt dnrch motivirten Beschluß abzuberufen. Denn in der That, ein Generalprokurator, welcher nicht im Sinne des Bundesrathes handeln würde, könnte durchaus nicht an seiner ·Stelle gelassen werden, da die Bnndesstrafrechtspflege meistens mit politischen Verbrechen sich zu beschäftigen haBen wird, die Würdigung des politifchen Gesichtspunktes aber nur dem Bundesrathe zukommt. Ein Strafverfahren, Welches voreilig angehoben wird, kann zum Aufruhr und .möglicherweise zum.Bürgerkriege führen, und umgekehrt

451 ist es gedenkbar, daß ein strafrechtliches Einschreiten, wenn

es rechtzeitig stattfindet, großem Unglücke vorbeugt. -- Unter solchen Umständen muß der Bundesrath, der die Verantwortlichkeit zu tragen hat, auch befugt sein, einen Generalanwalt, der nicht im Einverständnisse mit ihm handelt, zu entfernen.

Nach §. 75 steht dem Bundesrathe über die Bundes-

anwaltfchaft die gleiche Disziplinargewalt zu, wie dem Bundesgerichte über die ihm untergeordneten Beamten.

Diefe Bestimmung lauft dem Grundsatze der Trennung der Gewalten nicht zuwider. Jn î>er That, man sieht nicht, warum in dieser Beziehung zwischen dem Bundesgerichte in Beziehung auf die ihm untergeordneten Richter und dem Bundesrathe in Beziehung anf sein Organ, ein Unterschied gemacht werden sollte, da beide Behörden gleichmäßig die Mittel bedürfen, ein ordnungswidriges Benehmen ihrer Untergebenen zu rügen, und von einander unabhängig fein müssen in ihren Verrichtungen. Jn dem vorliegenden Gefetze konnte man nicht näher in die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Richter und anderer Jnstizbeamten eingehen, da der Art. 110 der Bundesverfassung voraussetzt, daß was die Verantwortlichkeit der Beamten verschiedener Arten betrifft, in einem besondern Gesetze bestimmt werde, und hinwieder sind diese näheren Bestimmungen von der Art und Weise des Verfahrens unzertrennlich. Jrgend eine schützende Bestimmung ist jedenfalls nothwendig, damit nicht die Bnndesfceamten für die Amtshandlungen, welche sie in ihrer eidgenössifchen Stellung vorgenommen haben, bei den Kantonalgerichten auf muthwillige Weise belangt werden können.

Das sind die Grundzüge des Entwurfes. Die andern Bestimmungen bedürfen keiner weitern Erörterung; sie erklären sich durch sich selbst.

»un.K«Watt I.

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452 Damit aber die Organisation der Bundesrechtspflege in's Leben treten kann, fo sind Normen über das Verfahren und die Gefetze, welche sowohl in Zi-.nl- als in Strafsachen anzuwenden sind, wie der Art. 107 der Bundesverfassung es zum Theil vorfchreibt, unumgänglich nöthig.

Solche Bestimmungen, wenn fchon anf das Unent^ehrlichste beschränkt, sind zu ausführlich, um nicht den Gegenstand eines besondern Gesetzes auszumachen, welches diesem nachfolgen wird.

Man ist noch zu wenig im Klaren über die Gerichtskosten und die Entfchädigung der Justiz- und Polizeibeamten, der Geschwornen und Zeugen, um etwas Sicheres im Gefetze vorfchreiben zu können. Die Tarife müssen alfo ·öorlänfig vom Bundesrathe festgestellt werden und erst nach Versuchen und Erfahrungen wird man mit Zuversicht ein Gefetz erlassen können.

· Wir benutzen je.

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung in Sachen der Freizügigkeitsverhältnisse mit dem Grogher*

zogthnm Baden, nebst beigefügtem Antrag.

Vom 23. April.

Tit.!

Zwifchen der schweizerifchen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden besteht ein Staatsvertrag vom

Jahr 1804 (offizielle Sammlung Theil L, Seite 383), worin gegenfeitige Freizügigkeit als Grundfatz .'aufgestellt

453

ist. Jn Art. 5 des 33ertrag3 sind afcer Verschiedene kdische Herrschaften und Orte »on dem Vertrage ausge* nommen, fo daß zwifchen diesen und der Schweiz die Abzugsgebühren fortbestanden. Nachdem .t>on schweizerischer Seite schon längere Zeit auf die Aufhebung diefer Befchränkungen war hingearbeitet worden, erschien am 10. April ». J. im Großherzogthum Baden ein Gefetz, welches alle Abzugsrechte aufhob. Veranlaßt durch einen Spezialfall wurde dasfelbe vom großherzoglich badifchen Ministerium

mit Schreiben vom 7. April 1849 mitgetheilt und die Ansicht ausgesprochen, daß nunmehr der Art. 5 des Vertrages vom Jahr 1804 außer Wirksamkeit gesetzt und das in Art. 1 enthaltene, auf vollkommene Reziprozität gegründete Prinzip wechselseitiger Freizügigkeit als allein maßgebend zu betrachten sei.

Jndem der Bundesrath gerne auf diese Ansicht ein-

geht, hält er «s für zweckmäßig, daß diese Modifikation des Vertrages .oorn Jahr 1804 ebenfalls vertragsmäßig festgestellt werde, damit die Urkunden über unsere Rechtsverhältnisse zu andern Staaten vollständig seien und nicht der Praxis widersprechen und damit eine bessere Garantie für die Festhaltung jener Modifikation erzielt werde.

Da nun nach Art. 74, §. 5 der Bundesverfassung Verträge mit dem Auslande in die Kompetenz der Bundesverfammlung fallen, so glaubt der Bundesrath, dieses sei nicht weniger der Fall mit der Aufhebung oder Abänderung bestehender Verträge und er erlaubt sich daher, Jhnen nachfolgenden Beschlussesantrag vorzulegen: Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g nach angehörtem Bericht und Antrag des Bundesrathe

beschließt: Der Bundesrath ist ermächtigt, den zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Ba-

454 den über gegenseitige Freizügigkeit bestehenden Vertrag vom 6. Februar 1804 in der Form eines neuen Vertrage.,., dahin zu rnodisiziren, daß die bisherigen Beschränkungen der gegenseitigen Freizügigkeit gänzlich wegsallen sollen.

(Unterschriften).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verhandlungen des Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.04.1849

Date Data Seite

435-454

Page Pagina Ref. No

10 000 070

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