Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Hexythiazox 10.0 %

Formulierungstyp:

WP

2. Handelsprodukte Akartec 100

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3227 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12351 Vertreiber: Techniterra S.R.L., Via Bronzinp 19, 20133 Milano

Aracnel

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3228 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12124 Vertreiber: Scam S.P.A., Via Bellaria 164, 41010 S.Maria Mugano

ido'

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3229 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11142K Vertreiber: Sariaf S.P.A, Via Morgagni 68, 48018 Faenza

Ordoval

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3841 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 3914-00 Vertreiber: BASF Aktiengesellschaft, Länderbereich Deutschland, Postfach 120, 67114 Limburgerhof

1

SR 916.161

2006-3202

9597

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Beerenbau allg.

Spinnmilben

Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1 kg/ha Anwendung: Vor der Blüte und nach der Ernte.

1, 2, 3

Spinnmilben

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.8 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Vor der Blüte und nach der Blüte bis 30. Juni.

1, 4

Weinbau allg.

Spinnmilben

Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis 30. Juni.

1

Feldbau Hopfen

Spinnmilben

Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Woche(n)

1

Konzentration: 0.05 % Anwendung: Freiland: ab Mai.

1

Konzentration: 0.05 % Anwendung: Freiland: nur bis ca. 2 Wochen nach Austrieb oder im Juni.

1

Obstbau Kernobst, Steinobst

Zierpflanzen Gehölze (ausser- Gemeine Spinnmilbe halb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topfund Kontainerpflanzen Gehölze (ausser- Rote Spinne halb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topfund Kontainerpflanzen

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Spritzungen mit Akariziden, die Clofentezin und Hexythiazox enthalten, führen vermehrt zu Resistenzen: Deshalb ist in einer Parzelle pro Saison nur eine Behandlung mit Mitteln aus dieser Gruppe durchzuführen.

2 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich für: Erdbeeren auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2, Brombeeren und Sommerhimbeeren auf Stadium Beginn der Blüte bis Vollblüte, Heckenvolumen 10 000 m3/ha, Herbsthimbeeren auf Stadium Blütenknospen nickend bis erste Blüten offen, Heckenvolumen 7500 m3/ha; Johannis- und Stachelbeeren auf Stadium Fruchtansatz zu 50­90 % vorhanden, Heckenvolumen 7500 m3/ha.

4 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

9598

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).

22. November 2006

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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