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Schweizerisches ^.

Band II.

Nro. ^.

Donnerstag, den 2. August 1849.

Man abonnirt ansschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Jnferate sind sxankixt an die Expedition einzusenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Ranm.

#ST# Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

Dekret der

Bundesversammlung, bezüglich ans die Abhaltung der Militärschnle für Genie und Artillerie und auf den Unterricht in Spezialwafsen.

Vom 16. Juni 1849.

Die schweizerische Bundesversammlung, in Betracht, daß die vom Bundesrathe vorgeschlagene neue Militarorganisation noch nicht von der Bundesversammlung berathen werden konnte, und daher die durch die BundesVerfassung vorgeschriebenen Einrichtungen, das Militärwesen Bundesblatt I. Bd. II.

...^

306 betreffend, ^für jei^t noch nicht ihre Anwendung finden können ; beschließt:

1) Der Bundesrath ist für das Jahr 1849 ermächtigt, die Rekruten des Genies und der Artillerie auf fechs, diejenigen der Kavallerie auf fünf, und diejenigen des Train ebenfalls auf sechs Wochen, nebst den erforderlichen Cadres, mit Weglassung der Ueberzähligen und des Parktrains, wenigstens auf vier Plätze in die Instruktion einznberufen.

2) Ebenfo soll die Generalstabsfchule abgehalten werden.

3) Es ist dem Bundesrathe zu diesen beiden Zwecken

ein Kredit von 200,000^ Fr. zu eröffnen.

Dieser Beschluß wurde vom Ständerath den 12. Juni, vom Nationalrath den 16. Juni erlassen, und ist also in Kraft eines Bnndesbefchlusses erwachsen.

Dekret der

Bundesversammlung, enthaltend eine begränzte Er-

mächtigung des Bundesrathes zum Ansgebote von Gruppen, vom 30. Juni 1849.

Die schweizerische Bundesversammlung, Nach Prüfung der Berichte und der Anträge des Bun-

desrathes vom 28. Juni 1849 über. die Maßregeln, welche gegenüber den in den benachbarten Staaten vorkommenden

.30^ und in ihrer weitern Entwicklung allfällig für die Schweiz einflußreichen Ereignissen zu treffen seien, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, je nach den Umständen die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und zu verwenden.

Sollte das Aufgebot nach Beendigung der Bundesversammlung mehr als 5000 Mann betragen, so ist dieselbe ^ neuerdings einzuberufen.

Art. 2. Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für außerordentliche Ausgaben, welche die äußere Sicherheit oder innere Ordnung der Schweiz erfordern könnten, die nöthigen Geldmittel, fei es durch Darleihen oder Einforderung von Kontingenten anzuschaffen.

Diefes Dekret wurde, in etwelcher Abänderung und Erweiterung des bundesräthlichen Vorschlages, vom Nationalrath den 29. Juni, vom Ständerath den 30. Juni 1849 erlassen, und ist somit zu Krast eines Bundesbeschlusses erwachsen.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1849

Date Data Seite

305-307

Page Pagina Ref. No

10 110 125

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