Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 8062 Widersprechende Allergopharma Joachim Ganzer KG, Herman-Körner-Strasse 52, D-21465 Reinbek bei Hamburg, internationale Registrierung Nr. 581 698 «FASTJEKT» gegen Widerspruchsgegnerin Glaxo Group Limited, Glaxo Wellcome House, Berkeley Avenue, GB-Greenford, Middlesex, UB6 ONN, internationale Registrierung Nr. 861 378 «FAVECT» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 18. August 2006 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 8062 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 861 378 «FAVECT» wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt beim Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

18. August 2006

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2006-2219