Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Entwurf

(BVG) (Mindestumwandlungssatz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 1 Anspruch auf Altersleistungen haben Versicherte, die das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG3 (ordentliches Rentenalter) erreicht haben.

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Art. 14 Abs. 2 und 3 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,4 Prozent für das ordentliche Rentenalter von Frau und Mann.

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Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre Bericht, erstmals 2009. Der Bericht enthält Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren. Er zeigt zudem auf, ob die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht, und legt andernfalls dar, mit welchen Massnahmen dieses Ziel erreicht werden könnte.

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1 2 3

BBl 2006 9477 SR 831.40 SR 831.10

2006-2073

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG

Art. 16

Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr

Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25 ­ 34 35 ­ 44 45 ­ 54 55 ­ ordentliches Rentenalter

7 10 15 18

Art. 24 Abs. 2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im ordentlichen Rentenalter.

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II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

b. Mindestumwandlungssatz Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,4 Prozent erreicht sind. Er kann für Frauen und Männer unterschiedliche Umwandlungssätze festlegen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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