Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Umwelt ­

Kanton Schwyz, Hochwasser 2005, Sofortmassnahmen, diverse Gemeinden Verfügung Nr. 314

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstrasse 68, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 324 17 66) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

29. August 2006

6810

Bundesamt für Umwelt

2006-2175