Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten ROULETTE SUPER SKILL Softwareversion 6.5 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 1. März 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 07. Februar 2006 wird der Geldspielautomat ROULETTE SUPER SKILL mit der Softwareversion 6.5 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten ROULETTE SUPER SKILL mit der Softwareversion 6.5 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Das geprüfte Eprom des definitiven Programms sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 3000 Franken werden der Escor Automaten AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

8.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG, SR 172.021 entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

14. März 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2006-0718