Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands (SMGV) vom 24. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Maler- und GipserunternehmerVerbands (SMGV) gemäss dem Reglement vom 7. Dezember 20052 wird allgemein verbindlich erklärt.

Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen finanziert, die der SMGV für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung erbringt.

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2

1 2

Es sind dies konkret: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Reglementen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial;

d.

Entwicklung und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom SMGV betreuten Bildungsangeboten, Koordination der Verfahren und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung;

f.

Beiträge an Evaluationsverfahren und an die Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 234 vom 1. Dezember 2006, veröffentlicht.

2006-2713

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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds SMGV. BRB

g.

Deckung des durch den SMGV erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands im Rahmen des Berufsbildungsfonds.

Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der gesamten Schweiz, ausgenommen die Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis.

1

Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch den SMGV betreut werden.

2

Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

1

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe.

2

3

Es gelten folgende Ansätze: a.

Beitrag pro Betrieb:

Fr. 175.­/Jahr

b.

Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:

Fr. 60.­/Jahr

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

24. November 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3

SR 412.101

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