Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. September 20062, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 1. April 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt (Beilage 4).

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2006 8455

2006-2169

8501

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen.

Abk. mit dem Königreich Saudi-Arabien. BB

8502