06.018 Bericht des Bundesrates über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2005 Auszug: Kapitel I vom 10. März 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen Kapitel I des Berichts über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2005 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Der vollständige Bericht, mit näheren Erläuterungen, ist als Separatdruck im Format A4 erschienen.1 Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. März 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1

Der vollständige Bericht kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern, bezogen werden (Art.-Nr. 101.13.d).

2006-0144

3103

Bericht Kapitel I An die Bundesversammlung: Anträge auf Abschreibung von Motionen und Postulaten Bundeskanzlei 2001 P 00.3696

Universitäten und Fachhochschulen. Konzentration der Zuständigkeit in einem Bundesamt (N 4.10.01, Riklin)

Das Postulat beauftragte den Bundesrat zu prüfen, ob und wie die administrativen Zuständigkeiten für den gesamten Tertiärsektor (Universitäten und Fachhochschulen) in einem Bundesamt konzentriert werden könnten.

Der Bundesrat hat im Juni 2005 das EVD und das EDI beauftragt, die Zusammenlegung der für die Bildung zuständigen Bundesämter oder von Teilen davon zu prüfen.

Inzwischen haben die beiden Departemente dem Bundesrat einen Bericht über die Vor- und Nachteile eines Transfers des Fachhochschulbereichs vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (EVD) zum Staatssekretariat für Bildung und Forschung (EDI) vorgelegt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Diskussionen im Rahmen der anstehenden rechtlichen und verfassungsmässigen Reformen der «Hochschullandschaft Schweiz 2008» geführt werden müssen. Eine Zusammenführung aller für die Bildung zuständigen Bundesämter hängt von der Schaffung des neuen Bildungsartikels in der Bundesverfassung und eines neuen Rahmengesetzes ab, die für die drei Hochschultypen eine einzige Grundlage bilden und schrittweise ab 2008 operativ sein werden.

Das Postulat ist somit erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

2001 P 01.3464

Publikationen des Bundes. Einführung von ISBN (N 14.12.01, Gadient)

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) achtet seit Annahme des Postulates laufend darauf, dass in seinem Vertriebsbereich bei der Erstellung neuer Publikationen des Bundes die Internationale Standard Buch Nummer (ISBN) bzw. die International Standard Serial Number (ISSN) möglichst weitgehend zur Anwendung gelangt. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Registrierung erscheint nicht zweckmässig. Insbesondere sind von einer Registrierung ausgenommen die Separatausgaben der in den Gesetzessammlungen (AS, SR) veröffentlichten Rechtserlasse, Publikationen im militärischen Bereich (namentlich Reglemente) sowie einige Gratispublikationen. Diese sind in eigene Nummerierungssysteme eingebunden oder für den internationalen Buchhandel und damit für die ISBN/ISSN ­ Datenbank nicht geeignet.

Das Postulat ist somit erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

3104

2003 P 03.3102

Öffentlichkeit von Gesetzestexten. Übernahme der für die Schweiz relevanten EU-Rechtserlasse in die schweizerische Rechtssammlung (N 20.6.03, Vollmer)

Mit dem Postulat wurde der Bundesrat aufgefordert, die Zugänglichkeit von EU-Rechtstexten, auf die im schweizerischen Recht verwiesen wird, zu verbessern.

Insbesondere wurde der Bundesrat beauftragt zu prüfen, ob und wie der Inhalt von entsprechenden EU-Erlassen in schweizerischen Erlassen nichttechnischer Natur verständlich ausformuliert werden könnte, sowie für die Schweiz relevante Texte des EU-Rechts im Internet zugänglich zu machen und dafür zu sorgen, dass Texte des EU-Rechts auch in gedruckter Form zugänglich sind.

Mit dem neuen Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (PublG, SR 170.512) wurde die schon vorher bestehende Praxis verankert, wonach Texte, die bereits in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Organ publiziert sind, nur durch Verweis auf das Amtsblatt der Europäischen Union in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b PublG). Zusätzlich besteht seit dem 1. Oktober 2003 auf der Einstiegsseite der Bundesbehörden ein Register, das sämtliche Rechtserlasse der EU enthält, die aufgrund der sektoriellen Verträge zwischen der Schweiz und der EG zu berücksichtigen sind. Das Register listet diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Erlasse auf, auf welche die sektoriellen Verträge verweisen. In seiner elektronischen Fassung können die gemeinschaftsrechtlichen Erlasse über einen Link auf EUR-Lex (elektronisches Portal zum Recht der EU) im Volltext eingesehen werden. Damit wird einer breiten Öffentlichkeit der Zugang zu den genannten EU-Rechtserlassen ermöglicht. Es ist vorgesehen, das Register auf weitere für die Schweiz relevante Rechtsakte des europäischen Gemeinschaftsrechts zu erweitern.

Im Rahmen der Redaktion von Erlassen des Bundesrechts wird seit einiger Zeit darauf geachtet, Verweise auf Rechtserlasse der EU möglichst zu vermeiden und den Inhalt der entsprechenden Regelungen im schweizerischen Recht auszuformulieren und der schweizerischen Rechtsetzungskultur anzupassen. Das gilt im Besonderen für Bestimmungen nichttechnischer Natur. Die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Justiz bieten dazu ein spezielles Gesetzgebungsseminar an.

In den Fällen, wo auf Erlasse des europäischen Rechts verwiesen wird, wird den Anliegen einer korrekten und kohärenten Zitierweise vermehrt Rechnung getragen.

Ein Abschnitt der im Jahre 2003 aktualisierten
Ausgabe der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes befasst sich eingehend mit dieser Verweisthematik. Bei Verweisen in schweizerischen Erlassen auf Erlasse der EU wird jeweils auch eine Bezugsquelle (in der Regel das zuständige Bundesamt), bei welcher der entsprechende Text bezogen werden kann, angegeben. Damit wird auch die Forderung, dass ein Zugang zur gedruckten Fassung zu gewährleisten ist, berücksichtigt.

Das Postulat ist somit erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

2005 P 03.3179

Volksabstimmungen. Information durch die Bundesbehörden (NR 23.09.2003, S 29.09.2005, Staatspolitische Kommission NR)

Der Bundesrat erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2003 bereit, die Frage der gesetzlichen Regelung des behördlichen Informationshandelns im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen zu prüfen. In seiner Botschaft vom 25. Juni 2005 über die Volksinitiative «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda» (BBl 2005 4373) führte der Bundesrat sodann nach eingehender Prüfung aus, 3105

dass nach seiner Ansicht mit den breit anerkannten Grundsätzen des Berichtes der Arbeitsgruppe erweiterte Konferenz der Informationsdienste (AG KID) aus dem Jahre 2001 («Das Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von Abstimmungen«) die Informationstätigkeit vor eidgenössischen Abstimmungen ausreichend geregelt ist. Eine Verankerung dieser Grundsätze auf Gesetzesebene erachtet er nicht als zwingend, zumal eine solche Regelung die bestehende differenzierte Praxis nicht lückenlos normieren könnte. Aus diesem Grund hat sich der Bundesrat dazu entschlossen, der Bundesversammlung keinen indirekten Gegenentwurf zur genannten Volksinitiative zu unterbreiten.

Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

Departement für auswärtige Angelegenheiten 1999 P 99.3505

Forschung und Ausbildung über gewaltfreie Konfliktbewältigung (N 22.12.99, Haering Binder)

In Erfüllung dieses Postulats wurden in den letzten Jahren verschiedene Arbeiten unternommen; insbesondere wurde im Jahr 2003 eine Studie veröffentlicht über die Nichtregierungsorganisationen in der Schweiz, die im Bereich der zivilen Friedensförderung und Konfliktbearbeitung tätig sind. Die Studie lieferte auch Grundlagen für die Erarbeitung eines Entwurfs zu einem ergänzenden Bericht, der insbesondere die Mittel und Strukturen prüft, die in der Bundesverwaltung und den schweizerischen Forschungseinrichtungen für diesen Bereich zur Verfügung stehen.

Angesichts der seither eingetretenen Entwicklungen sah sich der Bundesrat veranlasst zu prüfen, ob die Arbeiten in dieser Form weitergeführt werden sollen. Auf Wunsch des Parlaments und im Einklang mit dem Forschungsgesetz haben nämlich die zuständigen Dienststellen des EDI und des EVD Vorarbeiten durchgeführt, um dem Parlament 2006 einen vollständigen Evaluationsbericht über das Schweizer Bildungs-, Forschungs- und Technologiewesen unterbreiten zu können. Da diese umfassende Evaluation, die von einem externen Fachbüro durchgeführt wird, sich auch mit dem Bereich Frieden und gewaltfreie Konfliktbearbeitung befassen wird und da die betroffenen Dienststellen der Bundesverwaltung, insbesondere das EDA, an den Arbeiten eng beteiligt sind, werden die im Postulat gestellten Fragen darin weitgehend abgedeckt werden.

Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass es in diesem Stadium sinnvoller ist, sich aktiv an der umfassenden Evaluation zu beteiligen, als parallel dazu eine begrenzte Studie über Friedens- und Konfliktforschung durchzuführen; dies entspricht auch dem verschiedentlich geäusserten Wunsch des Parlaments nach Entwicklung einer Gesamtsicht statt isolierter Analysen. Deshalb beantragt der Bundesrat, dieses Postulat abzuschreiben, da sein Gegenstand im Rahmen des erwähnten umfassenden Prozesses behandelt wird.

2001 P 01.3160

Föderalismusbericht. Erhaltung des Föderalismus bei den verschiedenen europapolitischen Optionen (S 21.6.01, Pfisterer Thomas)

In gemeinsamer Federführung von EJPD (BJ) und EDA/EVD (IB) wurde im Verlaufe des Jahres 2003 ein Entwurf für den Föderalismusbericht erarbeitet. Dieser sollte drei Aufträge erfüllen, nämlich eine Antwort sein auf das Postulat Pfisterer 3106

vom 22. März 2001, Stellung nehmen zur EuRefKa-Studie der Kantone und einen Teil bilden der vom Bundesrat im Aussenpolitischen Bericht 2000 angekündigten Abklärungen über die Auswirkungen eines EU-Beitritts auf zentrale Politikbereiche.

Die Schlussfolgerungen aus diesem Bericht werden vollumfänglich in den vom Bundesrat für den Sommer 2006 angekündigten «Bericht über die europapolitischen Optionen« (Europabericht) einfliessen. Der Bericht selbst wird als Anhang zum Europabericht publiziert werden. Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat, das Postulat abzuschreiben.

2002 M 00.3277

Gleichbehandlung belgischer und schweizerischer Rentner (N 6.3.02, Neirynck; S 4.10.01)

2002 M 01.3334

Gleichbehandlung belgischer und schweizerischer Rentner (S 4.10.01, Paupe; N 6.3.02)

Die beiden Motionen fordern den Bund auf, an Stelle Belgiens die noch ausstehenden belgischen Renten an die Rentenberechtigten zu bezahlen. Am 25. Juni 2003 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht, in welchem dem Parlament beantragt wurde, beide Motionen abzuschreiben, da Belgien aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Personenfreizügigkeit seit dem 1. Juni 2002 indexierte Renten an Schweizer Staatsangehörige auszahlt, die Beiträge an die kolonialen Sozialversicherungssysteme des ehemaligen Belgisch-Kongo und Ruanda­Urundis entrichtet haben. Seit dem 1. August 2004 erhalten die 16 Rentner, die ausserhalb der Schweiz und der EU Wohnsitz haben, ebenfalls indexierte Renten aufgrund der Revision der belgischen Sozialversicherungsgesetzgebung.

Zudem machte der Bund eine aussergewöhnliche und einmalige Geste, indem er einen Verpflichtungskredit im Umfang von CHF 25 Mio. während der Jahre 1990 bis 1997 bereitstellte. Zwischen 1990 und 1997 zahlte der Bund den 285 (der insgesamt etwa 350) Rentnern eine Summe von CHF 20,6 Mio. Alle Personen, welche die in den beiden Bundesbeschlüssen von 1990 und 1995 aufgestellten Voraussetzungen erfüllten ­ nämlich eine Beitragsdauer von mindestens 3 Jahren in den belgischen Kolonien, ein fortgeschrittenes Alter und Bedürftigkeit ­ wurden entschädigt.

Es ist nicht möglich, die CHF 4,4 Mio. zu verwenden, welche im Rahmen des Verpflichtungskredites von CHF 25 Mio. nicht ausgegeben wurden. Die diesbezüglichen Bundesbeschlüsse von 1990 und 1995 sind seit dem 1. Januar 1998 ausser Kraft. Dementsprechend wurden die CHF 4,4 Mio. wieder dem allgemeinen Budget des Bundes zugeführt und sind somit nicht mehr verfügbar. Ein Vollzug der Motionen wäre ohne die Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen nicht möglich. Zudem hätte er beträchtliche Ausgaben für den Bund zur Folge. Gemäss Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen könnten die Ausgaben für eine vollständige, rückwirkende Rentenindexierung CHF 100 Mio. erreichen.

Am 16. Dezember 2003 lehnte der Nationalrat den Vorschlag des Bundesrates ab (120 gegen 47 Stimmen). Der Ständerat nahm ihn am 18. März 2004 an (31 gegen 7 Stimmen). Nachdem der Bundesrat im Bericht 2004 über Motionen und Postulate an seinem Antrag, die beiden Motionen abzuschreiben, festhielt,
hat das Parlament diese beiden Motionen wieder behandelt. Bei der erneuten Beratung folgte die zuständige Kommission des Nationalrates dem Antrag des Bundesrates auf Abschreiben, doch das Plenum hiess einen Minderheitsantrag auf Festhalten am 3107

7. Juni 2005 mit 60 gegen 28 Stimmen gut. Der Ständerat bestätigte seine 2004 eingenommene Haltung und hielt am 9. Juni 2005 oppositionslos am Abschreiben fest. Obwohl einer der beiden Räte dem Abschreiben zugestimmt hat, sind die Motionen somit noch hängig.

Aus den nachstehenden Gründen hält der Bundesrat an seinem Antrag fest, die beiden Motionen endgültig abzuschreiben: ­

Die Motionen sind in der Substanz erfüllt: Jetzt und in Zukunft erhalten sämtliche Schweizer, welche Beiträge an die kolonialen Sozialversicherungssysteme des ehemaligen Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi bezahlt haben, unabhängig vom Wohnsitz eine indexierte Rente.

­

Zusätzlich haben aufgrund der Parlamentsbeschlüsse von 1990 und 1995 rund drei Viertel der Rentenbezüger eine Kapitalabfindung von der Schweiz erhalten, welche einer lebenslang indexierten Rente entspricht.

­

Eine erneute Entschädigung hätte also in erster Linie rückwirkenden Effekt.

Sie stünde indessen mit dem damaligen Willen des Parlamentes im Widerspruch, eine einmalige, sozial motivierte Geste zu machen. Abgesehen davon, dass ein erneutes Entgegenkommen ohne eine neue Gesetzesgrundlage und zusätzliche Finanzmittel unmöglich wäre, bildete eine zweite Auszahlung an dieselbe Gruppe von Personen eine Bevorzugung gegenüber all jenen Auslandschweizern, welche durch ausländische Enteignungen nicht nur ihre Rente, sondern ihr gesamtes Vermögen verloren und dafür kaum oder gar nicht entschädigt wurden.

2003 P 03.3066

Schweizerische Neutralität. Bericht (S 18.6.03, Reimann)

2003 P 03.3050

Schweizerische Neutralität. Bericht (N 16.12.03, Fraktion der Schweizerischen Volkspartei)

Das Postulat Reimann bzw. die Motion der SVP-Fraktion beauftragten den Bundesrat, in einem Bericht zuhanden der eidgenössischen Räte seine Definition der schweizerischen Neutralität und seine Haltung zu derselben darzulegen, dies vor allem im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Schweiz in der Uno und die jüngsten aussenpolitischen Entscheide des Bundesrates im Zusammenhang mit dem IrakKrieg.

In seiner Antwort vom 23. Mai 2003 befand der Bundesrat, es bestehe kein Anlass, einen neuen Neutralitätsbericht auszuarbeiten, da die Grundsätze der Schweizer Neutralität immer noch dem internationalen Umfeld angepasst seien. Sie wurden auch während des Irak-Kriegs angewandt. Hingegen erklärte sich der Bundesrat bereit, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit der Ausarbeitung einer Synthese der aktuellsten Neutralitätspraxis ­ d.h. der Gründe für die Anwendung der Neutralität und deren Handhabung im Irak-Konflikt ­ zu beauftragen. Er beantragte dem Parlament, die Motion der SVP-Fraktion in diesem Sinne in ein Postulat umzuwandeln. Der Ständerat nahm in der Folge das Postulat Reimann am 18. Juni 2003 an und der Nationalrat wandelte die Motion der SVPFraktion am 16. Dezember 2003 in ein Postulat um.

Der Bundesrat hat die von ihm angekündigte Synthese am 2. Dezember 2005 genehmigt und sie den Parlamentsdiensten übermittelt. Er beantragt folglich die Abschreibung der beiden Postulate.

3108

2003 P 03.3328

Kohäsionsbeiträge der Schweiz an die erweiterte EU (N 16.12.03, Sozialdemokratische Fraktion)

Die Motion fordert den Bundesrat auf, in allfälligen Verhandlungen mit der EU über einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Förderung der Kohäsion in einer erweiterten EU folgende Position zu vertreten: ­

Die Schweiz ist grundsätzlich bereit, Beiträge zur gesamteuropäischen Kohäsion zu leisten.

­

Die Schweiz wird selbst bestimmen, wie ihre Beiträge verwendet werden.

­

Die Schweiz wird ihren Schwerpunkt hauptsächlich in jenen Ländern setzen, die noch nicht EU-Mitglieder, aber potenzielle Beitrittskandidaten sind.

Der Bundesrat hat am 3. September 2003 die Umwandlung der Motion in ein Postulat beantragt; der Nationalrat folgte diesem Antrag und überwies den Vorstoss am 16. Dezember 2003 als Postulat.

Wenige Tage nach der Aufnahme von 10 vornehmlich mittelosteuropäischen Kandidatenländern in die EU fällte der Bundesrat am 12. Mai 2004 den Grundsatzentscheid zugunsten eines Beitrages zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten in der erweiterten EU, der noch durch das Parlament und allenfalls durch das Volk bestätigt werden muss. Im Herbst 2004 wurden daraufhin technische Gespräche mit der EU-Kommission über die Modalitäten des schweizerischen Solidaritätsbeitrages aufgenommen, die am 19. April 2005 abgeschlossen werden konnten. Das Ergebnis dieser Gespräche wurde in einem Memorandum of Understanding festgehalten, das sich gegenwärtig im EU-internen Genehmigungsverfahren befindet. Die Schweiz entscheidet demnach in eigener Verantwortung ­ jedoch in enger Zusammenarbeit mit den Empfängerstaaten ­ über die Verwendung des Kohäsionsbeitrages; die EU-Kommission wird zwar angehört, erhält aber kein Mitentscheidungsrecht. Der Schweizer Kohäsionsbeitrag fliesst ausschliesslich in die zehn neuen Mitgliedstaaten der EU, um deren wirtschaftlichen und sozialen Aufholprozess gegenüber den westeuropäischen Staaten zu unterstützen. Nicht Gegenstand des Memorandum of Understanding sind indessen Leistungen zugunsten von Drittstaaten wie den heutigen EU-Beitrittskandidaten Bulgarien, Rumänien und Kroatien; diese Länder werden im Rahmen der schweizerischen Transitionshilfe unterstützt.

Obwohl das Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und der EU und die Rechtsgrundlagen für den schweizerischen Kohäsionsbeitrag noch nicht genehmigt sind, beantragt der Bundesrat die Abschreibung des Postulates, da die darin formulierten Positionen in den technischen Gesprächen mit der EU-Kommission vollumfänglich durchgesetzt werden konnten.

2004 P 02.3348

Uno-Agentur für erneuerbare Energien in Genf. Schweiz als Initiantin (N 9.3.04 [Wiederkehr] - Studer Heiner)

Mit Motion vom 21. Juni 2002 beauftragte Nationalrat Roland Wiederkehr den Bundesrat, sich bei der Uno für die Schaffung einer Agentur für erneuerbare Energien und für den Standort Genf einzusetzen. Der Bundesrat beantragte, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Nachdem Nationalrat Heiner Studer ­ der die Motion von Nationalrat Roland Wiederkehr aufgenommen hat ­ dem Antrag des Bundesrates auf Umwandlung in ein Postulat zugestimmt hatte, wurde der Vorstoss vom Nationalrat am 9. März 2004 als Postulat überwiesen.

3109

Seit der Einreichung der Motion im Juni 2002 hat die internationale Gemeinschaft die Thematik «Erneuerbare Energien« mehrmals, auch auf höchster Ebene, debattiert: Der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung hat im September 2002 in Johannesburg in seinem Umsetzungsplan eine substanzielle Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der globalen Energiebereitstellung gefordert ­ insbesondere zur Bekämpfung der Armut und für Umwelt- und Klimaschutz. Vor diesem Hintergrund bildete eine Gruppe interessierter Staaten die Johannesburg Renewable Energy Coalition (JREC), der heute 88 Staaten angehören ­ darunter die Schweiz.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat im September 2005 im Rahmen des Weltgipfels 2005 bekräftigt, dass die Förderung von sauberer Energie mit Entschlossenheit anzugehen ist. Die Schaffung einer Agentur im Rahmen der Uno, welche als Gefäss für die bestehenden Initiativen dienen könnte, wurde von der Generalversammlung nicht thematisiert. Das Ergebnisdokument des Weltgipfels 2005 hebt aber die verschiedenen bestehenden Partnerschaften bilateraler, regionaler und multilateraler Art zur Förderung von Massnahmen in den Bereichen saubere Energie und Klimaänderung hervor. Die Schweiz ist einer dieser Partnerschaften, REEEP ­ Renewable Energy & Energy Efficiency Partnership, provisorisch beigetreten.

Im Juni 2004 fand in Bonn die Internationale Konferenz für erneuerbare Energien unter der Teilnahme von 154 Ländern, darunter die Schweiz, statt. Diese Konferenz bekräftigte die Entschlossenheit zu einer globalen Energiewende. Im November 2005 fand in Peking das Folgetreffen der Bonner Konferenz statt, an welchem eine erste Bilanz über die Umsetzung des in Bonn beschlossenen Programms zur Förderung der erneuerbaren Energien gezogen wurde. Die Gründung einer Uno-Agentur für erneuerbare Energien wurde weder in Bonn noch in Peking thematisiert.

Die Uno-Kommission für nachhaltige Entwicklung wird sich in den Jahren 2006 und 2007 der erneuerbaren Energien als Schwerpunktthema annehmen. Im Rahmen der regionalen Vorbereitungsarbeiten der Uno-Wirtschaftskommission für Europa (Dezember 2005) für den erwähnten Zweijahreszyklus der Kommission für nachhaltige Entwicklung war die Gründung einer auf erneuerbare Energien spezialisierten Uno-Agentur kein Thema.

In Würdigung der internationalen
Entwicklungen in den letzten Jahren kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die Gründung einer Uno-Agentur für erneuerbare Energien sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lässt. Deshalb beantragt er die Abschreibung des Postulats. Er ist aber nach wie vor der Überzeugung, dass die Förderung der erneuerbaren Energien für eine nachhaltige Klima- und Energiepolitik zu stärken und dazu die internationale Zusammenarbeit auszubauen ist.

2004 P 03.3584

Europapolitik der Schweiz. Leistungen der Schweiz (S 18.3.04, Aussenpolitische Kommission SR 03.2022)

Das Postulat lädt den Bundesrat ein, der Bundesversammlung einen Bericht vorzulegen, in welchem er die Leistungen der Schweiz zugunsten Europas, im Speziellen zugunsten der EU und deren Mitgliedstaaten sowie der zehn Beitrittskandidaten, aufführt und dabei den Wert dieser Leistungen so gut wie möglich quantifiziert.

Am 19. Oktober 2005 hat der Bundesrat den Bericht «Leistungen der Schweiz an Europa» zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Bericht legt unter verschiedenen Blickwinkeln die Leistungen der Schweiz dar und quantifiziert diese, wo es möglich und sinnvoll ist. Der Bericht geht auch auf die Interessen der Schweiz 3110

gegenüber Europa ein, die den Leistungen zugrunde liegen. Die Aussenpolitische Kommission des Ständerats hat an ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2005 vom Bericht Kenntnis genommen. Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2004 P 04.3233

Israel. Stopp dem Mauerbau in besetzten Gebieten (N 8.10.04, Maury Pasquier)

Am 9. Juli 2004 erliess der Internationale Gerichtshof sein Gutachten über die Rechtsfolgen des Baus einer Mauer im besetzten palästinensischen Gebiet. Am 20. Juli 2004 verabschiedete die UNO-Generalversammlung an einer Notstandstagung die Resolution ES-10/15 zum Gutachten des Internationalen Gerichtshofs, in welcher sie von dessen Schlussfolgerungen Kenntnis nahm. In der Resolution wurde die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Abkommen gebeten, Konsultationen im Hinblick auf eine bessere Beachtung des humanitären Völkerrechts durch die betroffenen Parteien zu führen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten.

Gemäss dem Mandat war die Einberufung einer Konferenz der Hohen Vertragsparteien der Genfer Abkommen eine von mehreren Optionen im Hinblick auf eine bessere Beachtung des humanitären Völkerrechts durch alle Konfliktparteien.

Die Schweiz führte entsprechend ihrem Mandat breite Konsultationen und legte im Juni 2005 einen Bericht vor. Sie verfolgte einen breiten Ansatz in der Frage der Einhaltung des humanitären Völkerrechts und schenkte der Sperranlage während der gesamten Konsultationen besondere Beachtung. Im Übrigen haben die Konsultationen gezeigt, dass praktisch alle Staaten eine neue Konferenz nicht für zweckmässig erachten.

Die Schweiz unterbreitete ihren Bericht im Juni 2005 der UNO-Generalversammlung. Der Bericht fasst die Konsultationen und die Antworten der Hohen Vertragsparteien des vierten Genfer Abkommens zusammen und schliesst mit den Schlussbemerkungen des Depositarstaats. Mit der Einreichung des Berichts hat die Schweiz ihr Mandat erfüllt, und die Diskussion über die weiteren Massnahmen fällt in die Zuständigkeit und Verantwortung der Generalversammlung.

Gleichzeitig hat der Bundesrat damit auch das Postulat erfüllt und kommt zum Schluss, dass die Hohen Vertragsparteien, deren Bemerkungen der Depositarstaat gebührend berücksichtigen muss, gegen die Einberufung einer Konferenz der Hohen Vertragsparteien sind. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

Departement des Innern Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann 2001 P 01.3154

Gleichstellung. Wirkungsanalyse in allen Vorlagen (N 22.6.01, Leutenegger Oberholzer)

Das Postulat verlangt die Einführung eines Gleichstellungscontrollings der ganzen Verwaltungstätigkeit mit periodischer Berichterstattung an das Parlament. Die im letzten Jahr erfolgten und in Aussicht gestellten weiteren Personalkürzungen im EBG und Reduktionen der ohnehin knappen Ressourcen für Gleichstellungsfragen in anderen Departementen und Dienststellen lassen keine sinnvolle Einführung eines umfassenden Gleichstellungscontrollings zu. Weiterverfolgt werden aber die Bemühungen zur Sensibilisierung für Gleichstellungsfragen mittels Gender Mainstreaming Pilotprojekten. Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

3111

Bundesamt für Kultur 2000 P 99.3507

Musikförderung durch den Bund (N 24.3.00, Gysin Remo)

Der Bericht «Musikalische Bildung in der Schweiz» in Erfüllung der Postulate 99.3507, 99.3502, 99.3528 und 01.3482 wurde vom Bundesrat am 10. Juni 2005 verabschiedet. Der erste Teil des Berichts gibt einen Überblick des bestehenden Bildungsangebots im Bereich Musik und weist vorhandene Lücken aus. Der Überblick über das Angebot der musikalischen Aus- und Weiterbildung in der Schweiz basiert auf zwanzig Beiträgen von Musikexpertinnen und -experten. Die Analyse des vorhandenen Angebots zeigt auf, dass die Schweiz über ein breites und vielfältiges Spektrum an Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verfügt. Gleichzeitig macht der Lückenkatalog deutlich, an welchen Stellen die Expertinnen und Experten Entwicklungspotenzial und Korrekturbedarf sehen. Auf Grund der festgestellten Lücken eröffnen sich dem Bund verschiedene Möglichkeiten, zur Entwicklung des musikalischen Bildungsangebots in der Schweiz beizutragen. Diese werden im zweiten Teil des Berichts formuliert. Der Bericht erwähnt namentlich folgende Massnahmen: Stärkung des Zugangs zur Musik, verbesserte Nachwuchs- und Talentförderung sowie Förderung bestehender Informationsnetzwerke. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2001 P 01.3482

Jugend und Musik (N 14.12.01, Meier-Schatz)

vgl. P 99.3507 2002 P 01.3461

Unterstützung kultureller Organisationen (N 16.4.02, Müller-Hemmi)

Der Vorstoss beauftragte den Bundesrat mit der Umsetzung von zwei Massnahmen: einerseits einer Änderung der Richtlinien des EDI zur Unterstützung kultureller Organisationen (RL), um die Probleme der späten Beitragszusprache und der Planungssicherheit zu lösen, anderseits einer substanziellen Erhöhung des Kredits für die Unterstützung der kulturellen Organisationen. Mit der Teilrevision der RL vom 1. Juli 2002 konnte die erste Forderung umgesetzt werden: Erstmals per 2003 konnten die Beiträge an die Organisationen bereits zu Beginn des Beitragsjahres verfügt werden. Das Parlament bewilligte ausserdem für das Budget 2003 eine Erhöhung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen von 3,6 auf 4 Millionen Franken. Diese Erhöhung wurde jedoch im Rahmen der Beschlüsse zum Entlastungsprogramm 2003 rückgängig gemacht; der Gesamtkredit wird bis 2007 schrittweise auf 3 Millionen Franken reduziert. Diese Kürzungsbeschlüsse wurden im Rahmen der Voranschläge für die Jahre 2006 ff. definitiv bestätigt. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

2002 P 01.3092

Rettung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz (N 16.4.02, Widmer)

Der Vorstoss verlangte eine Verstärkung der Massnahmen zur Rettung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz und die Erarbeitung der allenfalls benötigten gesetzlichen Grundlagen. Im Jahr 1995 haben die wichtigsten in diesem Bereich tätigen Institutionen den Verein Memoriav gegründet. Der Verein bezweckt die Sicherung, Erschliessung und Vermittlung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz und hat seither die notwendigsten und dringendsten Massnahmen durchgeführt. Der Verein wurde vom Bund in den Jahren 2002 bis 2005 mit jährlich 3112

3 Millionen Franken unterstützt. Die eidgenössischen Räte haben im Jahr 2005 das Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav und einen Bundesbeschluss betreffend einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 2006­2009 verabschiedet. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

Bundesamt für Gesundheit 2000 P 00.3422

Bericht Prämienverbilligung für EU-Bürgerinnen und -Bürger (N 25.9.00, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.047) ­ vormals BSV

Der Bundesrat hat am 23. November 2005 den Bericht «Umsetzung des Versicherungsobligatoriums und der Prämienverbilligung für Personen in EG- und EFTAStaaten» in Erfüllung des Postulats verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

2002 P 00.3482

Kostenwahrheit bei der ärztlichen Abgabe von Heroin (N 16.4.02, Waber)

Das Postulat verlangt die Ausweisung der «wirklichen Kosten» der heroingestützten Behandlung (HeGeBe), d.h. inkl. sämtliche Kosten der öffentlichen Hand, welche für einen HeGeBe-Patienten aufgewendet werden (z.B. IV-Rente, Arbeit in Beschäftigungsprogrammen, geschütztes Wohnen usw.). Eine Machbarkeitsstudie hat aufgezeigt, dass eine solche Studie, soll sie minimalen wissenschaftlichen Standards genügen, sehr teuer und zeitaufwändig wäre. Die dafür benötigten Ressourcen sind im Finanzplan nicht vorgesehen. Eine seit dem Frühling 2005 vorliegende Studie zu den sozialen Kosten des illegalen Drogenkonsums kann die im Postulat aufgeworfenen Fragen ebenfalls nicht abschliessend beantworten. Angesichts der angespannten Finanzlage, den methodischen Schwierigkeiten und dem mässigen Erkenntnisgewinn schliesst der Bundesrat weitere Studien zu diesem Thema aus und beantragt die Abschreibung des Postulates.

2002 P 02.3175

Verstärkung der interkantonalen Spitalplanung (S 18.6.02, Geschäftsprüfungskommission SR) ­ vormals BSV

Das BAG hat im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG das Büro Vatter, Politikforschung und ­beratung, Bern, mit der Evaluation der kantonalen Spitalplanungen beauftragt. Die Experten stellten fest, dass überkantonale Planungen an konzeptionelle und politische Grenzen stossen und bisher lediglich in zwei Fällen (Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie Uri, Ob- und Nidwalden) zustande kamen. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Grenzgebieten oder in spezifischen medizinischen Fachbereichen bestünden hingegen zahlreiche Abkommen unter Kantonen bzw. zwischen Kantonen und Spitälern.

Spitalplanung und Spitalfinanzierung sind miteinander verflochten. Ob die interkantonale Spitalplanung seitens der Kantone verstärkt wird, hängt nicht zuletzt davon ab, ob der Einkauf ausserkantonaler Spitalleistungen für einen Kanton finanziell attraktiver ist als die innerkantonale Erbringung dieser Leistungen. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat in seiner Botschaft zur Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung vom 15. September 2004 vorgeschlagen, dass kein Unterschied gemacht werden soll zwischen der Art der Vergütung der Leistungen gemäss KVG für innerkantonale und ausserkantonale Patientinnen und 3113

Patienten beim Aufenthalt im Spital. Die parlamentarische Diskussion hat Anfang 2005 begonnen. Die Weichenstellung für die weitere Entwicklung der Spitalplanung erfolgt im Rahmen der Neuregelung der Spitalfinanzierung durch die eidgenössischen Räte. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

2002 P 02.3176

Vorbereitung des Überganges zur Leistungsplanung (S 18.6.02, Geschäftsprüfungskommission SR) ­ vormals BSV

Die Art der Finanzierung von stationären Leistungen beeinflusst die Planung derselben und umgekehrt. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung muss die Spitalplanung deshalb mit dem jeweiligen Finanzierungssystem kompatibel sein.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 15. September 2004 zur KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung erneut den Übergang zur Leistungsfinanzierung vorgeschlagen. Dieser Wechsel kann indessen auch unabhängig von der Revision der Gesetzesgrundlagen in den nächsten Jahren vollzogen werden; zumindest im akutstationären Bereich ist dieser Wechsel in verschiedenen Kantonen bereits ganz oder teilweise erfolgt. Daraus folgt, dass sich auch die Zulassung der Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung und die Vergabe von Leistungsaufträgen enger an der Leistungserbringung orientieren werden. Im Jahre 2003 wurde unter Federführung der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) der Arbeitsausschuss «leistungsorientierte Spitalplanung» einberufen. Er setzt sich aus Mitgliedern aus Kantonen und Vertreterinnen und Vertretern der Bundesämter für Gesundheit und Statistik zusammen. Die Arbeitsgruppe hat im Juli 2005 ihren Schlussbericht zuhanden des Vorstandes der GDK verabschiedet. Dieser enthält 20 Leitsätze und beschreibt die Elemente, welchen ein kantonales Leistungsplanungsmodell Rechnung tragen sollte. Die Kantone haben diesen Leitfaden im Grundsatz wohlwollend aufgenommen. Es ist zu erwarten, dass das Bedürfnis nach einer Vertiefung der Arbeiten zur Leistungsplanung im Zusammenhang mit dem Übergang zur Leistungsfinanzierung in den Kantonen zunehmen wird. Weil die Vorbereitungsarbeiten im Sinne des Postulates (Erarbeiten eines Konzepts zur Einführung der Leistungsplanung) als abgeschlossen betrachtet werden können, erachtet der Bundesrat das Postulat als erfüllt; er beantragt daher seine Abschreibung.

2002 P 02.3233

Herkunftsbezeichnung für Fische (N 4.10.02, Zisyadis)

Für vorverpackte Lebensmittel gilt heute grundsätzlich, dass das Produktionsland, sofern dieses nicht aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse ersichtlich ist, auf der Packung oder Etikette angegeben werden muss. Lebensmittel gelten als in der Schweiz produziert, wenn sie hier vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet oder verarbeitet (charakteristische Eigenschaften) worden sind. Für offen angebotene Lebensmittel sowie für Lebensmittel, die in Gaststätten oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden, gelten die vorgenannten Bestimmungen sinngemäss. Auf die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn die Information auf andere Weise (z.B. mündlich) gewährleistet ist. Als Ausnahme ist bei Fleisch und Fleischerzeugnissen von Säugetieren und Geflügel das Produktionsland immer schriftlich anzugeben. Diese Ausnahme geht auf die BSEKrise zurück und erfasst alle BSE-gefährdeten Tiere, die mit Tierfutter aufgezogen werden.

3114

Die mit dieser Regelung gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Deklarationspflicht namentlich in Restaurants immer wieder zu Problemen führt. Werden in einer Grossküche Fleisch oder Fleischerzeugnisse zubereitet, die aus verschiedenen Herkunftsländern stammen, ist es schwierig, am Ende des Zubereitungsprozesses noch feststellen zu können, welches Fleischstück aus welchem Land stammt. Auch für die Vollzugsbehörden ist die Überprüfung der Herkunftslandsangabe nur schwer zu bewerkstelligen und überdies äusserst aufwändig. Eine Ausdehnung des Ausnahmekatalogs auf Fische ist deshalb weder praktikabel noch angezeigt (Fische sind nicht BSE-gefährdet). Im Übrigen hat ein Gast bereits nach geltendem Recht einen Anspruch darauf, über die Herkunft des servierten Fischs informiert zu werden. Ist er daran interessiert, einen Fisch aus einem bestimmten Herkunftsland serviert zu erhalten, tut er jedoch gut daran, seinen Wunsch bereits bei der Bestellung entsprechend zu äussern.

Aus all diesen Gründen beantragt der Bundesrat, das Postulat sei abzuschreiben.

2002 P 02.3248

Depression. Ursachenforschung und Informationskampagne (N 4.10.02, Dormann Rosmarie)

Der Dialog für eine Nationale Gesundheitspolitik hat am 7. April 2005 entschieden, den in diesem Rahmen erarbeiteten Entwurf für eine Nationale Strategie zum Schutz, zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit in der Schweiz nicht umzusetzen, sondern lediglich allen betroffenen Akteuren als Referenzrahmen zur Verfügung zu stellen. Die von Bund und Kantonen im Rahmen der Strategieerarbeitung initiierten Pilotprojekte, wie z.B. der Aufbau von Bündnissen gegen Depression in den Kantonen Zug und Bern, werden gemäss diesem Entscheid von beiden Partnern in pragmatischer Weise weiterverfolgt. In der Folge haben die geschäftsführenden Ausschüsse von Bund und Kantonen am 15. September 2005 entschieden, den Wissenstransfer über die Ergebnisse und Erfahrungen der Bündnisse gegen Depression in den Kantonen Zug und Bern fachlich und finanziell weiterhin zu unterstützen. Auf der Grundlage eines vom Bund in Absprache mit der GDK erarbeiteten Rahmenkonzeptes werden diese Arbeiten im Jahre 2006 weitergeführt. Zudem ist der Bund gemeinsam mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium dabei, eine Verbesserung der Daten- und Informationsgrundlage im Bereich Depression und Suizidalität anzustreben. Damit sind die Forderungen des Postulates erfüllt. Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

2002 P 02.3251

Suizidprävention (N 4.10.02, Widmer)

Der Bundesrat hat den Bericht «Suizid und Suizidprävention in der Schweiz» in Erfüllung des Postulats am 25. Mai 2005 verabschiedet. Er beantragt die Abschreibung des Postulates.

2003 M 00.3670

Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle (N 30.9.02, Meyer Thérèse; S 10.3.03) ­ vormals BSV

Punkt 1: Mit der Botschaft zur Änderung des KVG (Strategie und dringliche Punkte; 04.031) hat der Bundesrat die Gesetzesbestimmungen für die Rechnungslegung und den Geschäftsbericht der Krankenversicherer erweitert (vgl. Art. 60 KVG). Die Ausführungsbestimmungen sind auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten (siehe Art. 85a KVV). Das BAG wird im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die bestehenden Richtlinien für den Geschäftsbericht überarbeiten und die adäquate Publikation 3115

der erhobenen Daten pro Versicherer prüfen und umsetzen. Der Bundesrat erachtet damit Punkt 1 der Motion als erfüllt; er beantragt, sie sei abzuschreiben.

Punkt 2 des Vorstosses wurde als Postulat überwiesen und bereits abgeschrieben.

2003 P 03.3237

Evaluation der Bundesbeiträge an die Krankenversicherung (N 18.6.03, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.079) ­ vormals BSV

Mit der Botschaft über die Prämienverbilligung und die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung (04.033) hat der Bundesrat konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung des Prämienverbilligungssystems und Aussagen zur Angemessenheit der Bundesbeiträge vorgelegt. Die Räte sind den Vorschlägen des Bundesrates nicht gefolgt, haben aber am 18. März 2005 nach gründlicher Evaluation verschiedener Varianten und Finanzierungsmodelle ein neues Prämienverbilligungsmodell verabschiedet und gleichzeitig den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung angepasst. Der Bundesrat beantragt deshalb, das Postulat abzuschreiben.

2003 P 03.3010

Bericht zu einer nationalen Strategie zur psychischen Gesundheit (N 20.6.03, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR)

Der im Rahmen des Projektes Nationale Gesundheitspolitik erarbeitete Entwurf für eine Nationale Strategie zum Schutz, zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit in der Schweiz wurde im Frühjahr 2004 den interessierten Kreisen zur Konsultation unterbreitet. Die Konsultationsergebnisse wurden im Dezember 2004 veröffentlicht. Der Dialog für eine Nationale Gesundheitspolitik hat am 7. April 2005 ­ unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der WHO-Europa-Ministerkonferenz zur Psychischen Gesundheit vom Januar 2005 ­ entschieden, den Strategieentwurf nicht zu überarbeiten, sondern in der Fassung vom Frühjahr 2004 allen betroffenen Akteuren als Referenzrahmen zur Verfügung zu stellen. Alle relevanten Dokumente wurden anschliessend auf den Internetseiten des BAG, der Nationalen Gesundheitspolitik Schweiz wie auch der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz veröffentlicht. Aus Sicht des Bundesrates erübrigt sich deshalb eine spezifische Berichterstattung zuhanden des Parlamentes, zumal keine weiteren konzeptionellen Elemente vorliegen. Er beantragt deshalb die Abschreibung des Postulates.

2003 P 02.3642

Umsetzung komplexer Reformvorhaben im Gesundheitswesen (N 8.12.03, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.079) ­ vormals BSV

Der Bundesrat ist seit längerem bestrebt, die Prozesse der Umsetzung komplexer Reformvorhaben im Gesundheitswesen zu antizipieren, so dass die Umsetzung der Reformen unter Einbezug der Akteure im Gesundheitswesen erfolgt. In diesem Sinne hat der Vorsteher des EDI anfangs 2004 vorgängig zur Ausarbeitung der Botschaften zur KVG-Revision die Vertretung der wichtigen Akteure im Gesundheitswesen empfangen und ihnen die Reformpläne und das vom Bundesrat geplante Vorgehen unterbreitet. In der Folge hat er eine Reform der Krankenversicherung in mehreren Schritten und in verschiedenen Gesetzgebungspaketen vorgeschlagen, welche ihrerseits Revisionen mit individuellen Teilbotschaften enthalten.

3116

Im Weiteren lässt sich der Bundesrat in verschiedenen Arbeitsgruppen, in welchen Behörden und Institutionen des Gesundheitswesens die Umsetzung von Massnahmen vorbereiten, durch die jeweils zuständigen Verwaltungsstellen vertreten. Diese Art der Vernetzung der Akteure im Gesundheitswesen erleichtert die kohärente Vorbereitung und Umsetzung von Reformen. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat das Postulat als erfüllt; er beantragt, es sei abzuschreiben.

2004 P 02.3641

Allein stehende Personen in Artikel 104 KVV (N 8.12.03, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.079; S 3.6.04)

Der Bundesrat hat den Bericht «Kostenbeteiligung bei Spitalaufenthalt» in Erfüllung des Postulats am 23. November 2005 verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

Bundesamt für Sozialversicherung 2000 P 00.3178

Regelungslücken im medizinischen Datenschutz (N 13.6.00, Kommission für Rechtsfragen NR 99.093)

Der Bundesrat hat den Bericht am 23. Februar 2005 verabschiedet. Er erachtet somit das Postulat als erfüllt und beantragt dessen Abschreibung.

2000 P 00.3007

Anlaufstelle für soziale Fragen (N 23.6.00, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 99.423)

Der Bundesrat hat am 25. Mai 2005 den Bericht «Soziale Anlaufstelle» (BSV, Forschungsbericht 1/05) in Beantwortung des Postulats 00.3007 verabschiedet. Der Bericht untersucht die Hindernisse im Zugang zu Sozialleistungen und die in den Kantonen und Städten in die Wege geleiteten Gegenmassnahmen. Insgesamt wurden acht Anlaufstellen mit unterschiedlichem Aufgabenspektrum im Detail geprüft. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2002 P 02.3183

Verbesserung der Amtshilfe in der beruflichen Vorsorge (N 21.6.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.027)

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (Zweitrat) hat bei ihren Beratungen der 1. BVG-Revision diesen Gedanken aufgegriffen und das Anliegen geprüft, jedoch darauf verzichtet, eine neue Bestimmung über die Amtshilfe in die Revision einzufügen. Hingegen wurden andere zusätzliche Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung in die Revision aufgenommen, die als 3. Paket auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind. Der Bundesrat wurde auch beauftragt, in den Ausführungsbestimmungen konkrete Massnahmen gegen bestimmte Missbrauchsfälle vorzuschlagen. Diese Ausführungsbestimmungen wurden am 10. Juni 2005 vom Bundesrat beschlossen und auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Mit diesen Neuerungen wird auch dem Anliegen der Missbrauchsbekämpfung im Bereich der beruflichen Vorsorge, insbesondere der Kadervorsorge, Rechnung getragen. Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

3117

2002 P 02.3495

BVG im Vergleich zur AHV. Bericht (N 13.12.02, Leutenegger Oberholzer)

Der Bundesrat hat am 23. März 2005 in Beantwortung der Postulate 02.3495 und 03.3522 den Bericht «Vergleich zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge (BV) aus wirtschaftlicher Sicht» (BSV, Forschungsbericht 5/05) verabschiedet. Im Bericht werden die ökonomischen und finanziellen Risiken beider Systeme untersucht. Ebenfalls werden Berechnungen zur theoretischen internen «Rendite», zu den Verwaltungskosten und zum Umverteilungseffekt angestellt. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2002 P 02.3640

Gleichbehandlung Teilliquidation und Freizügigkeit (S 28.11.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR 00.027)

Der Bundesrat hat durch Experten die Möglichkeiten der Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation untersuchen und einen Bericht erarbeiten lassen.

Gestützt darauf entschied er am 11. März 2005, die Regelung auf diesem Gebiet im Moment nicht zu ändern, weil die Neuerungen mehr Nachteile bewirken würden, als sie lösen könnten. Der Bericht wurde in der Reihe Beiträge zur Sozialen Sicherheit des BSV als Forschungsbericht 4/05 publiziert. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2003 P 03.3103

Ausübung der Berufstätigkeit für über 65-jährige. Grundlagen (N 20.6.03, Liberale Fraktion)

Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2005 ein Massnahmenpaket zu Gunsten der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich der über 65-Jährigen) verabschiedet. Im Vordergrund stehen insbesondere eine anreizneutrale Ausgestaltung der Sozialgesetzgebung sowie die altersbedingten Fehlmeinungen, denen gezielt entgegengewirkt werden soll. Die Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung war aus statistischer Sicht Gegenstand verschiedener Studien im Rahmen des Forschungsprogramms «Alterssicherung» des BSV. Die folgenden Forschungsberichte haben sich mit der Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter befasst und Umfang, Struktur sowie Motive analysiert.

­

Guggisberg Jürg, Künzi Kilian: «RentnerInnen, Rentner und Frühpensionierte», Beiträge zur Sozialen Sicherheit, BSV, Bern (erscheint 2006)

­

Peccoraro/Wanner: «La situation économique des valaisans âgés de 60 à 70 ans», Beiträge zur Sozialen Sicherheit, BSV, Bern (3/05)

­

Balthasar Andreas & al.: «Der Übergang in den Ruhestand­ Wege, Einflussfaktoren und Konsequenzen», Beiträge zur Sozialen Sicherheit, BSV, Bern (2/03).

Eine weitere Studie hat sich mit der heutigen Unternehmensstrategie hinsichtlich älterer Arbeitnehmender befasst: «Betriebliche Alterspolitik», Jans Armin & al., Beiträge zur Sozialen Sicherheit, BSV, Bern (4/03). Dieser Kurzüberblick zeigt, dass die Informationsgrundlagen zur Erwerbstätigkeit im Rentenalter in den letzten drei Jahren sehr stark ausgeweitet worden sind. Der Bundesrat erachtet damit das Postulat als erfüllt; er beantragt, es sei abzuschreiben.

3118

2003 P 03.3522

Wachstumswirkungen des institutionellen Zwangssparens (N 19.12.03, Strahm)

Der Bundesrat hat am 23. März 2005 in Beantwortung der Postulate 02.3495 und 03.3522 den Bericht «Vergleich zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge (BV) aus wirtschaftlicher Sicht» (BSV, Forschungsbericht 5/05) verabschiedet. Der Bericht enthält insbesondere eine Analyse des institutionellen Zwangssparens und der entsprechenden Wachstumswirkungen. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2005 P 05.3176

Weiterbeschäftigung von behinderten Personen (S 14.6.05, Ory)

Bereits mit der 4. IV-Revision wurden Verbesserungen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes erreicht. So besteht beispielsweise Anspruch auf begleitende Beratung nicht nur der betroffenen Person, sondern auch des Arbeitgebers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Damit soll dafür gesorgt werden, dass betroffene Personen wenn immer möglich ihren Arbeitsplatz gar nicht erst verlieren.

Im Rahmen der 5. IV-Revision soll im Sinne des Postulates ein neues System der Früherfassung und Frühintervention eingeführt werden. Ziel dieses neuen Systems ist es, dass ganz oder teilweise arbeitsunfähige Personen frühzeitig an den bestehenden Arbeitsplatz zurückkehren oder wieder ins Erwerbsleben eingegliedert werden können. Gleichzeitig soll eine Sensibilisierung der Arbeitgeber über die Wichtigkeit des Arbeitsplatzerhalts und der raschen Rückkehr zur Arbeit erfolgen. Die Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz oder die Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz soll durch die Erstellung eines Eingliederungsplans erfolgen. Darin enthalten ist die Beratung der versicherten Person, aber auch des Arbeitgebers. Wenn nötig können auch Anpassungen am Arbeitsplatz vorgenommen werden oder andere Massnahmen (z.B. Finanzierung von notwendigen Kursen für die Umplatzierung von behinderten Personen innerhalb eines Unternehmens, Hilfsmittel, Arbeitsvermittlung) eingeleitet werden. Zudem hat der Bundesrat vorgesehen, im Zusammenhang mit der Vermittlung versicherter Personen zwei Anreizmassnahmen explizit in die Gesetzgebung aufzunehmen: die Möglichkeit der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen während der Anlernzeit der versicherten Person und die befristete Übernahme durch die Versicherung der Beitragserhöhung an die berufliche Vorsorge und an die Taggeldversicherung infolge der Invalidität der versicherten Person.

Der Bundesrat erachtet damit das Postulat als erfüllt; er beantragt, es sei abzuschreiben.

Staatssekretariat für Bildung und Forschung 1999 P 99.3502

Förderung der Musikausbildung (S 21.12.99, Danioth) ­ vormals BBW

Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 69 BV und in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse hat das BAK in Zusammenarbeit mit Interessierten einen Bericht über die musikalische Aus- und Weiterbildung erarbeitet.

Dabei ging es insbesondere darum, mögliche Massnahmen aus der Sicht des Bundes zu formulieren und festzulegen. Der Bericht «Musikalische Bildung in der Schweiz» in Erfüllung der Postulate 99.3507, 99.3502, 99.3528 und 01.3482 wurde vom Bundesrat am 10. Juni 2005 verabschiedet. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

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2000 P 99.3528

Förderung der Musikausbildung (N 24.3.00, Bangerter) ­ vormals BBW

vgl. P 99.3502 2002 P 01.3549

Schuleintritt im 6. Altersjahr (N 18.3.02, Gutzwiller) ­ vormals BBW

Die mit dem Postulat aufgeworfene Frage ist im Zusammenhang mit der neuen Bildungsverfassung (97.419 Pa.Iv. Zbinden, Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung) behandelt worden. Die neue Bildungsverfassung wurde in den Räten in der Wintersession 2005 verabschiedet. Das Postulat ist damit erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

2002 P 01.3734

Gesamtschweizerische Bildungsstrategie (N 22.3.02, Zbinden) ­ vormals BBW

vgl. P 01.3549 2003 P 03.3183

Zuwendungen an Hochschulen (N 6.5.03, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR 02.089) ­ vormals BBW

In der Herbstsession 2004 hat das Parlament gestützt auf die parlamentarische Initiative Schiesser 00.461 die Revision des Stiftungsrechts verabschiedet. Am 24. August 2005 hat der Bundesrat die Inkraftsetzung per 1. Januar 2006 beschlossen. Die Gesetzesrevision bringt u.a. die Möglichkeit, Spenden an Hochschulen als Anstalten des Bundes (ETH) bzw. der Kantone (Kant. Universitäten) von den Steuern abzuziehen. Damit diese Revision Wirkung zeigt, braucht es auf Geldgeberseite einen Kulturwechsel, aber auch die Hochschulen müssen weitere Anstrengungen unternehmen, um in diesem Kontext weitere Drittmittelquellen erschliessen zu können. Dem Anliegen des Postulats wurde bei der Gesetzgebung Rechnung getragen. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung.

Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt Justiz 2000 P 00.3004

Ratifizierung der Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (N 23.3.00, Aussenpolitische Kommission NR 00.003)

Am 15. Februar 2000 hat die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates ein Postulat eingereicht, welches den Bundesrat einlädt, zu prüfen, welche Gesetzesänderungen notwendig sind, um der Konvention des Europarates über den strafrechtlichen Umweltschutz beizutreten. Diese aus dem Jahr 1998 stammende Konvention ist noch nicht in Kraft getreten, da sie bis heute lediglich von einem Staat ratifiziert worden ist. Der Bundesrat hat den gewünschten Bericht, mit welchem auch die Abschreibung des Postulates beantragt wird, der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates übermittelt. Der Bericht war Ende 2005 in der Kommission in Behandlung.

3120

2000 P 00.3118

Lizenzgesetzgebung im Softwarebereich (N 23.6.00, Cina)

Die Lizenzvertragspraxis im Softwarebereich wirft vertrags-, wettbewerbs- und immaterialgüterrechtliche Probleme auf.

Im Jahr 2001 hat der Bundesrat Vorschläge für eine Revision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in die Vernehmlassung geschickt (Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr), mit dem Ziel, die Konsumentinnen und Konsumenten bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, namentlich bei einem Online-Vertragsabschluss, besser zu schützen. Vorgesehen war eine verbesserte Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Sie sollten ferner das Recht erhalten, von einem geschlossenen Vertrag innert sieben Tagen zurückzutreten. Diese Neuerungen hätten auch die Bezüger von Software über das Internet erfasst.

Am 9. November 2005 hat der Bundesrat entschieden, auf eine entsprechende Vorlage zu verzichten: Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage ist er zum Schluss gekommen, dass das geltende Recht die Konsumentinnen und Konsumenten im elektronischen Geschäftsverkehr genügend schützt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 9. November 2004 «Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr: Vertragliche Aspekte und Datenschutz»). Die wettbewerbsrechtlichen Probleme sind gestützt auf das vor kurzem revidierte Kartellgesetz anzugehen. Mit Blick auf das Immaterialgüterrecht ist auf die laufende Revision des Urheberrechtsgesetzes zu verweisen. Von besonderer Bedeutung für den Lizenznehmer sind hier die Vorschläge, die die Schutzausnahme im Bereich der (digitalen) Privatkopie zum Gegenstand haben. Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

2000 P 00.3187

Mitwirkung und Kündigungsschutz bei Standortverlegungen und -auflösungen (N 23.6.00, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 99.422)

Nach dem Postulat soll geprüft werden, ob das Obligationenrecht und allenfalls das Mitwirkungsgesetz zu revidieren sind, mit dem Ziel, die Frage nach der Mitwirkung und dem Kündigungsschutz (insbesondere auch bezüglich Standortverlegungen und Betriebsauflösungen) zu klären. Die vom Postulat gewünschte Überprüfung sollte im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Gross Jost, Massenentlassungen, Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (97.407) erfolgen. Am 15. Dezember 2005 entschied der Nationalrat, die Initiative abzuschreiben. Er brachte damit zum Ausdruck, dass er heute die Mitwirkungsmöglichkeiten und den Kündigungsschutz des geltenden Rechts bei Standortverlegungen und -auflösungen für genügend erachtet. Dem Postulat ist damit die Grundlage entzogen.

2001 P 00.3681

Anwendung des neuen Scheidungsrechtes (N 20.3.01, Jutzet)

Der Bundesrat hat im Juni 2005 den vom Postulat verlangten Bericht über die Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richter/innen und Anwält/innen sowie Mediatoren/Mediatorinnen (http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/gesellschaft/zivil stand/dokumentation.Par.0068.File.tmp/ber-scheidungsumfrage-d.pdf) vorgelegt und dazu Stellung genommen. Dabei hat er einen punktuellen Revisionsbedarf eingeräumt, namentlich in den Bereichen der zweimonatigen Bedenkfrist bei einverständ-

3121

licher Scheidung, des Vorsorgeausgleichs und der Kinderbelange. Mit dem Bericht ist das Postulat erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

2001 P 00.3734

Online-Shopping. Konsumentenrechte (N 22.6.01, Vollmer)

Im Jahr 2001 hat der Bundesrat Vorschläge für eine Revision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in die Vernehmlassung geschickt (Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr). Ziel dieser Vorschläge war es, die Konsumentinnen und Konsumenten bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, namentlich bei einem Vertragsabschluss am Computer, besser zu schützen. Vorgesehen war eine verbesserte Information des Konsumenten.

Dieser sollte ferner das Recht erhalten, von einem geschlossenen Vertrag innert sieben Tagen zurückzutreten. Zur Diskussion gestellt wurden schliesslich auch Änderungen beim Kaufrecht (Nachbesserungsanspruch, Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre, zwingender Gewährleistungsanspruch).

Am 9. November 2005 hat der Bundesrat entschieden, auf eine solche Vorlage zu verzichten: Er ist nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage zum Schluss gekommen, dass das geltende Recht die Konsumentinnen und Konsumenten im elektronischen Geschäftsverkehr genügend schützt. Zusätzliche Bestimmungen zu ihrem Schutz stellen einen weiteren Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Der Bundesrat beantragt, das Postulat sei abzuschreiben.

2002 P 02.3524

Internationale Vereinbarung gegen die InternetKinderpornografie (N 13.12.02, Christlichdemokratische Fraktion)

Die im Postulat aufgeworfene Frage der Erarbeitung eines UNO-Übereinkommens gegen Kinderpornografie im Internet und Computerkriminalität wurde anlässlich des 11. UNO-Strafrechtskongresses im April 2005 in Bangkok erörtert. Die Bedeutung der Vereinten Nationen und ihrer Unterorganisationen sowie der internationalen Zusammenarbeit, auch mit dem privaten Sektor, bei der Bekämpfung dieser Kriminalitätsformen wurde betont. Am Kongress hat sich jedoch die Auffassung durchgesetzt, dass es zurzeit vordringliche Aufgabe für die Staatengemeinschaft sei, im Strafrechtsbereich bestehende Instrumente durchzusetzen und anzuwenden, bevor die Erarbeitung weiterer Übereinkommen im Rahmen der UNO ins Auge gefasst wird.

Gleichzeitig hat der Europarat seine Anstrengungen intensiviert, um die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 auf globaler Ebene zu etablieren und Staaten weltweit zu einem Beitritt zu motivieren. Die Schweiz hat im Dezember 2005 an einer entsprechenden Konferenz teilgenommen. Das Übereinkommen, welches von der Schweiz unterzeichnet wurde, verpflichtet die Vertragsstaaten ­ entsprechend dem Anliegen des Postulates ­ den Besitz oder das Verbreiten von Kinderpornografie über das Internet unter Strafe zu stellen. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat abzuschreiben.

2003 M 02.3479

ZGB. Änderung des Eheverbotes (N 13.12.02, Janiak; S 2.10.03)

Dem Anliegen der Motion wurde durch Revision der Artikel 95 Absatz 1 Ziffer 2 und 105 Ziffer 3 ZGB entsprochen: Neu ist die Ehe nur noch dann ungültig, wenn die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegatten verboten ist; das Ehehindernis des Stiefkindverhältnisses ist weggefallen. Die Revision der beiden Bestimmungen findet sich im Anhang zum Bundesgesetz über die eingetragene 3122

Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; BBl 2004 3137 [Referendumsvorlage]). Die Änderung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

Die Motion ist daher erfüllt, der Bundesrat beantragt ihre Abschreibung.

2003 P 03.3422

Überprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (N 2.10.03, Kommission für Rechtsfragen NR 02.461 [Minderheit Leuthard])

Im Verlaufe des Jahres 2005 schickte der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Konsumenteninformationsgesetz Vorschläge für eine gesetzliche Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Obligationenrecht in die Vernehmlassung. Diese Vorschläge, die ihr Vorbild im EU-Recht hatten, zielten im Wesentlichen darauf, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kodifizieren. Gleichzeitig war eine offene Inhaltskontrolle vorgesehen, soweit missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen zu Lasten der Konsumentinnen und Konsumenten gehen. Am 21. Dezember 2005 hat der Bundesrat von den mehrheitlich negativen Reaktionen Kenntnis genommen und entschieden, auf die Vorlage und damit auch auf eine gleichzeitige Revision des Obligationenrechts im Bereich allgemeiner Geschäftsbedingungen vorläufig zu verzichten. Er beantragt, das Postulat sei abzuschreiben.

2003 P 03.3489

Fernkommunikation durch Anwälte (S 9.12.03, Leumann)

Der Bundesrat hatte sich bereit erklärt, den als Motion eingereichten Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Im Rahmen der Bologna-Revision des Anwaltsgesetzes ist geprüft worden, ob für die Erbringung von Dienstleistungen von Anwältinnen und Anwälten über Fernkommunikationsmittel auf Bundesebene noch Regelungsbedarf besteht. Die Prüfung hat ergeben, dass diesbezüglich kein Regelungsbedarf besteht. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat abzuschreiben.

2004 P 04.3267

Private Sicherheitsfirmen (S 22.9.04, Stähelin)

Am 2. Dezember 2005 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht zuhanden der eidgenössischen Räte, der auf dieses Postulat zurückgeht. Im Bericht untersuchte der Bundesrat die Problematik der privaten Sicherheitsunternehmen, wobei er sich insbesondere mit den im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols tätigen Unternehmen auseinander setzte. Der Bundesrat prüfte, ob die Vorschriften des schweizerischen Rechts und des Völkerrechts genügen, um die aktuellen Herausforderungen in diesem Bereich zu meistern. Der Bericht kommt zum Schluss, dass eine Delegation von Aufgaben im Sicherheitsbereich an Private grundsätzlich möglich ist, wenn gewisse verfassungsrechtliche Schranken beachtet werden. Hinsichtlich der in der Schweiz für private Sicherheitsfirmen geltenden Regelungen stellt der Bericht fest, dass deren Tätigkeit vornehmlich durch kantonales Recht normiert wird. Den Kantonen wird empfohlen, ihre Rechtsordnungen zu harmonisieren. Schliesslich gibt der Bericht auch einen Überblick über das einschlägige Völkerrecht. Er kommt zum Ergebnis, dass die hauptsächlichen Probleme mehr in der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte und weniger in diesen Bestimmungen selber liegen. Es werden einige Massnahmen vorgeschlagen, welche die Schweiz auf der internationalen Ebene ergreifen könnte, um das einschlägige Völkerrecht zu bekräftigen und seine Einhaltung zu verbessern. Damit hält der Bundesrat das Postulat für erfüllt; er beantragt seine Abschreibung.

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2005 M 04.3203

Fakultatives Staatsvertragsreferendum. Parallelismus von staatsvertraglicher und innerstaatlicher Rechtsetzung (N 6.10.05, Staatspolitische Kommission NR; S 15.6.05; N 6.10.05)

Die Motion beauftragt den Bundesrat, das neu geregelte fakultative Staatsvertragsreferendum «in Zukunft» in einer bestimmten Weise zu interpretieren und anzuwenden. In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat bereits angekündigt, dass er die von der Motion verlangten Interpretationsgrundsätze respektieren und umsetzen werde. Seinen Vorbehalt, wonach er für Staatsverträge, die im Vergleich zum Inhalt von früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen vorsehen, keine Unterstellung unter das fakultative Staatsvertragsreferendum beantragen möchte, haben die Räte mit einer textlichen Änderung des Motionstextes übernommen. Da sich der Bundesrat zu den von der Motion geforderten Interpretationsgrundsätzen bekannt und diese bereits in zahlreichen Botschaften berücksichtigt hat, kann die Motion als erfüllt betrachtet werden; der Bundesrat beantragt daher seine Abschreibung.

Bundesamt für Migration 2001 P 00.3659

Stellung der Frauen in der Asylpolitik (N 23.3.01, Menétrey-Savary)

Am 14. Februar 2001 hat der Bundesrat ein Postulat von Nationalrätin AnneCatherine Menétrey-Savary angenommen, das den Bundesrat einlud, einen Bericht über die Stellung der Frauen in der schweizerischen Asylpolitik vorzulegen. Der Bericht wurde erstellt und vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 26. Oktober 2005 verabschiedet und an die Bundesversammlung weitergeleitet. Das Postulat 00.3659 ist somit erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

2003 P 03.3131

Ausschaffung abgewiesener Asylsuchender (N 20.6.03, Bugnon)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat ersucht, Massnahmen zu ergreifen, um die Kantone dazu zu zwingen, dass sie abgewiesene Asylsuchende mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ausschaffen.

Seit dem 1. April 2004 werden Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereiches ausgeschlossen. Diejenigen Kantone, welche die entsprechenden Wegweisungsverfügungen mit einer Begleitung (z.B. polizeilich begleitet) vollziehen, haben nach Artikel 14c der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) Anspruch auf eine Vollzugsentschädigung von derzeit CHF 1000.­.

Somit werden­ wie im Postulat verlangt­ Fürsorgekosten eingespart, und gleichzeitig wird ein Anreiz geschaffen, die Wegweisungsverfügungen zu vollziehen. Im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision soll der Sozialhilfestopp auf alle Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid ausgedehnt werden.

Zusätzliche Massnahmen, welche im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes vorgesehen sind, bilden unter anderem die Verlängerung der Maximaldauer der Ausschaffungshaft und die Einführung der kurzfristigen Festhaltung. Dadurch werden die geforderten effizienten Mittel zur Durchsetzung des Vollzugs von Wegweisungen geschaffen.

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Das Postulat wurde somit vom Bundesrat geprüft und dessen Anliegen wurden bereits umgesetzt bzw. im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes berücksichtigt.

Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat sei abzuschreiben.

2003 P 02.3521

Einstellung von Entwicklungshilfe bei massivem Asylrechtsmissbrauch (N 24.9.03, Hess Bernhard)

Der in der Form einer Motion eingereichte und auf Antrag des Bundesrats in ein Postulat umgewandelte Vorstoss ersucht den Bundesrat, das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) dahingehend zu ändern, dass jegliche Entwicklungshilfe (ausgenommen humanitäre Hilfe) an Staaten einzustellen ist, die sich bei der Rückführung ihrer Bürgerinnen und Bürger, deren Asylgesuch die Schweiz abgelehnt hat, nicht kooperativ verhalten (Beschaffung von Identitätspapieren und Einreisebewilligungen).

Eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Rückübernahme- und Transitabkommen besteht seit dem 1. März 1999 (Art. 25b ANAG). Indessen ist es nicht notwendig, gesetzlich festzulegen, mit welchen Staaten solche Abkommen prioritär abzu-schliessen sind. Überdies ist fraglich, ob mit der Verknüpfung von Entwicklungshilfe mit der Bereitschaft der betreffenden Staaten zur Rückübernahme ihrer Angehörigen die gewünschte Wirkung erzielt werden kann. In der Tat besteht die Gefahr, dass der Abbruch unserer Entwicklungszusammenarbeit mit einem Staat zu einer ernsthaften Störung der bilateralen Beziehungen als Ganzes führt, was sich auch negativ auf die Zusammenarbeit im Migrationsbereich, namentlich in Bezug auf die Rücknahme eigener Staatsangehöriger, auswirken dürfte. Zudem sind die Schwerpunktstaaten der DEZA im Allgemeinen nicht mit den Herkunftsstaaten der Asylsuchenden identisch. Daher hält es der Bundesrat nicht für sinnvoll, den Grundsatz der politischen Konditionalität im Gesetz zu verankern.

Im Gegenteil soll der Bundesrat sowohl mit der Eröffnung des Migrationsdialogs als auch bei der Aushandlung von Rückübernahme- und Transitabkommen Herkunftsstaaten Leistungen und Vorteile anbieten können. Dies stärkt die Verhandlungsposition der Schweiz und gibt ihr die Möglichkeit, im Rahmen einer Migrationspartnerschaft sämtliche Interessen wahrzunehmen. Auf dieser Basis könnte die Schweiz namentlich im Rahmen der Rückkehrhilfeprogramme Wiedereingliederungshilfen oder Visumerleichterungen anbieten. Diese Massnahme wird in Artikel 100 des neuen Ausländergesetzes wieder aufgenommen.

Somit wurde das Postulat vom Bundesrat geprüft und sein Anliegen im Rahmen der Revision des Ausländergesetzes behandelt. Das Postulat kann als erfüllt betrachtet werden; der Bundesrat beantragt, es sei abzuschreiben.

2003 P 02.3567

Abschluss von Rückführungsabkommen (N 24.9.03, Lalive d'Epinay)

Mit dem in der Form einer Motion eingereichten und auf Antrag des Bundesrates in ein Postulat umgewandelten Vorstoss wird der Bundesrat dazu aufgefordert: ­

eine Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) in dem Sinne vorzunehmen, dass Rückübernahmeabkommen mit all jenen Staaten anzustreben und abzuschliessen sind, aus denen zahlreiche Asylsuchende stammen;

­

die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um die staatliche Hilfe, insbesondere Entwicklungshilfe (ausgenommen die humanitäre Direkthilfe) an Staaten 3125

einzuschränken oder einzustellen, die sich bei der Rückführung ihrer Bürgerinnen und Bürger, deren Asylgesuch die Schweiz abgelehnt hat, nicht kooperativ verhalten; ­

Abkommen mit ausgewählten Staaten in dem Sinne abzuschliessen, dass diese auch abgewiesene Asylsuchende aus unkooperativen Nachbarstaaten oder unkooperativen Staaten der gleichen Region temporär aufnehmen;

­

als flankierende Massnahme die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für den Abschluss von Transitabkommen mit ausgewählten Staaten in Auftrag zu geben.

Eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Rückübernahme- und Transitabkommen besteht seit dem 1. März 1999 (Art. 25b ANAG). Indessen ist es nicht notwendig, gesetzlich festzulegen, mit welchen Staaten solche Abkommen prioritär abzuschliessen sind. Eine solche Regelung wäre im Verhältnis zu den tatsächlichen situationsbedingten Erfordernissen zu statisch. Überdies unternehmen das EDA und das BFM (ex-BFF) schon seit einigen Jahren verstärkte Anstrengungen, um mit den wichtigsten Herkunfts- und Transitstaaten Rückübernahme- und Transitabkommen abzuschliessen. Gegenwärtig liegen die Prioritäten bei den folgenden Regionen: Maghrebstaaten, weitere afrikanische Staaten ­ insbesondere Westafrika, der Kaukasus, Zentralasien sowie einige asiatische Staaten. Betreffend den Abschluss von Abkommen über die temporäre Aufnahme von Angehörigen unkooperativer Nachbarstaaten durch ausgewählte Staaten ist festzuhalten, dass keine entsprechende völkerrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von Drittstaatsangehörigen besteht.

Indessen hält der Bundesrat eine verstärkte Einbindung der Nachbarstaaten der Länder, aus denen die in der Schweiz um Asyl ersuchenden Personen stammen, für sinnvoll; dabei müssen aber das Völkerrecht, eine weltweit gerechte Lastenverteilung im Migrationsbereich und die humanitäre Tradition der Schweiz berücksichtigt werden.

Zudem ist fraglich, ob mit der Verknüpfung von Entwicklungshilfe mit der Bereitschaft der betreffenden Staaten zur Rückübernahme ihrer Angehörigen die gewünschte Wirkung erzielt werden kann. In der Tat besteht die Gefahr, dass der Abbruch unserer Entwicklungszusammenarbeit mit einem Staat zu einer ernsthaften Störung der bilateralen Beziehungen als Ganzes führt, was sich auch negativ auf die Zusammenarbeit im Migrationsbereich, namentlich in Bezug auf die Rücknahme eigener Staatsangehöriger, auswirken dürfte. Zudem sind die Schwerpunktstaaten der DEZA im Allgemeinen nicht mit den Herkunftsstaaten der Asylsuchenden identisch. Daher hält es der Bundesrat nicht für sinnvoll, den Grundsatz der politischen Konditionalität im Gesetz zu verankern.

Im Gegenteil soll der Bundesrat sowohl bei der Eröffnung des Migrationsdialogs als auch bei der Aushandlung von Rückübernahme- und Transitabkommen Herkunftsstaaten Leistungen und Vorteile anbieten können. Dies stärkt die
Verhandlungsposition der Schweiz und gibt ihr die Möglichkeit, im Rahmen einer Migrationspartnerschaft sämtliche Interessen wahrzunehmen. Auf dieser Basis könnte die Schweiz namentlich im Rahmen der Rückkehrhilfeprogramme Wiedereingliederungshilfen und Visumerleichterungen anbieten. Diese Massnahme wird in Artikel 100 des neuen Ausländergesetzes wieder aufgenommen.

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Folglich wurden einige Fragen dieses Postulats von der einschlägigen geltenden Gesetzgebung bereits beantwortet und die restlichen Fragen im Rahmen der Revision des Ausländergesetzes behandelt. Der Bundesrat betrachtet damit das Postulat als erfüllt; er beantragt, es abzuschreiben.

2003 P 03.3191

Rolle der NGO im Asyl- und Flüchtlingsbereich (S 2.10.03, Aussenpolitische Kommission SR)

Am 10. September 2003 hat der Bundesrat ein Postulat der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates angenommen, das den Bundesrat einlud, der Bundesversammlung einen Bericht vorzulegen über die Rolle der schweizerischen NGOs im Bereich der Flüchtlings- und Asylpolitik im Allgemeinen und der Rückkehrpolitik im Besonderen sowie über Formen und Ausmass der Finanzierung dieser NGOs durch die Eidgenossenschaft. Der Bericht wurde erstellt und vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. Oktober 2005 verabschiedet und an die Bundesversammlung weitergeleitet. Das Postulat 03.3191 kann daher abgeschrieben werden.

2004 P 04.3464

Überprüfung der Niederlassungsabkommen (S 14.12.04, Stähelin)

Mit dem in der Form eines Postulats eingereichten Vorstoss wird der Bundesrat beauftragt, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat im Lauf des letzten Jahrhunderts mit über 40 Staaten Niederlassungsabkommen und -verträge abgeschlossen. Die Regelung dieser Texte betraf hauptsächlich die Bürgerinnen und Bürger der betreffenden Staaten; bisweilen berührten solche Abkommen allerdings auch die Wirtschaftsbeziehungen der vertragsschliessenden Parteien. Mit der Zeit verloren sie an Bedeutung, wurden auch in den meisten Fällen nicht mehr an die Erfordernisse der heutigen Zeit angepasst. In anderen Fällen haben sie ihre Wirkung aufgrund der Verabschiedung neuer internationaler Dokumente oder von Gesetzesänderungen (z.B. Art. 37 Abs. 3 des neuen Ausländergesetzes) teilweise oder ganz eingebüsst.

Der Autor des Postulats beauftragt den Bundesrat, alle diese Abkommen und Verträge auf ihre Anwendbarkeit und ihre rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen und die notwendigen Schritte zu ihrer formellen Aufhebung in die Wege zu leiten. Indessen ist der Bundesrat nach einer Vorabklärung der Ansicht, dass der Aufwand den Nutzen bei weitem übersteigen würde. Nicht nur wären für jeden einzelnen Vertrag Konsultationen mit den zahlreichen Ämtern durchzuführen, die von all diesen vertraglich geregelten Bereichen potenziell betroffen sind, sondern es müsste namentlich auch mit jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg die in solchen Fällen übliche Konsultation durchgeführt werden. Zudem darf nicht unterschätzt werden, dass mit der Aufhebung bilateraler Verträge ein negatives Signal gesetzt würde, bringen doch solche Texte oftmals die freundschaftlichen Beziehungen der Schweiz zum entsprechenden Staat zum Ausdruck. Der Bundesrat vertritt daher die Ansicht, dass die Anwendbarkeit dieser Abkommen und Verträge mit Vorteil im jeweiligen Einzelfall geprüft wird.

Somit wurde das Postulat vom Bundesrat behandelt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

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2004 P 04.3620

Personenfreizügigkeit. Verfolgung der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt (N 13.12.04, Spezialkommission Personenfreizügigkeit NR)

Der Bundesrat wurde mit dem Postulat beauftragt, beim Zentralen Ausländerregister (ZAR) Daten über die Einwanderung im Rahmen der Personenfreizügigkeit einzuholen, um den Kantonen ausführliche Informationen über die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden durch das BFS im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung SAKE durch eine Zusatzstichprobe von 15 000 Personen (Ausländerstichprobe) erhoben. Andererseits wurde im Juni 2005 im Rahmen der Veröffentlichung des Berichts des Arbeitsmarktobservatoriums des Bundes umfassend über die bisherigen Erfahrungen der Schweiz mit dem Freizügigkeitsabkommen informiert. Das Postulat kann demzufolge als erfüllt betrachtet werden; der Bundesrat beantragt, es abzuschreiben.

2004 P 03.3573

Massnahmen gegen Menschenhandel in der Schweiz (N 16.12.04, Kommission für Rechtsfragen NR)

Der Bundesrat wurde mit dieser Motion ersucht, die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) so zu ändern, dass Opfern und Zeugen von Menschenhandel unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Der Bundesrat war bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.

Das vom Parlament am 16. Dezember 2005 verabschiedete neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sieht in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AuG zu Gunsten von Opfern und Zeugen von Menschenhandel Erleichterungen bei der Zulassung vor. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des AuG wird der Bundesrat zudem entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 30 Abs. 2 AuG).

Zusätzlich regelt das AuG die Gewährung von Rückkehrhilfe an diese Personengruppe. Diese neuen Bestimmungen tragen auch dem Zusatzprotokoll der UNO vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels angemessen Rechnung.

Die Anliegen des Postulats wurden im AuG vollumfänglich berücksichtigt. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verteidigung 2000 P 00.3354

Armee XXI. Leistungsfähiges Budgetplanungssystem (N 6.10.00, Marti Werner)

Die systematische Anwendung betriebswirtschaftlicher Instrumente zur Erreichung der gesteckten finanziellen Ziele ist Teil der Unternehmensstrategie des Departementsbereichs Verteidigung. Grundlagen dazu sind u.a. die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) und das Neue Rechnungsmodell Bund (NRM).

In einem ersten Schritt wurde auf den 1. Januar 2004 die Haushaltsführung, Rechnungsablage, Finanzplanung und Budgetierung in den neu geschaffenen Departementsbereich Verteidigung (Dienststelle 525) überführt. Aufgrund dieser Zusammenführung wurden 2005 die Finanzführungsstrukturen überarbeitet und angepasst.

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Eine durchgängige Kosten-Leistungs-Rechnung «Verteidigung/Armee» basierend auf den Vorgaben des NRM, das am 1. Januar 2007 eingeführt wird, wird zurzeit aufgebaut und ebenfalls ab 2007 schrittweise eingeführt und optimiert. Die heute sieben Buchungskreise werden in einen Buchungskreis «Verteidigung» überführt.

Parallel zur Kosten-Leistungs-Rechnung unterstützt der «Masterplan Streitkräfteund Unternehmensentwicklung» die Budgetplanung. Der Masterplan beschreibt den Handlungsbedarf aus dem Vergleich der SOLL und IST-Fähigkeiten­ basierend auf den Leistungsvorgaben der Armee­ für die nächsten acht Jahre. Der Handlungsbedarf wird auf die Massnahmenbereiche (bzw. Teilprozesse) Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material/Infrastruktur/Informatik und Personal aufgeteilt. Aus den beschriebenen Massnahmen lassen sich wiederum die mittel- und langfristigen Investitions- und Betriebskostenentwicklungen ableiten.

Mit der Kosten-Leistungs-Rechnung und dem «Masterplan Streitkräfte- und Unternehmensentwicklung» werden dem Departementsbereich Verteidigung betriebswirtschaftliche Instrumente zur Verfügung stehen, die das Erreichen der vorgegebenen finanziellen Ziele sicherstellen. Dem Anliegen des Postulats wurde somit entsprochen; der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

2001 P 00.3702

Kostenbeteiligung des Bundes an der Sanierung von schadstoffbelasteten Böden bei Schiessanlagen (N 23.3.01, Heim)

Mit der Motion Heim, welche am 23. März 2001 vom Nationalrat in Form eines Postulates überwiesen wurde, wird der Bundesrat ersucht, eine Vorlage zur Kostenteilung bei altlastenbedingten Bodensanierungen von Schiessanlagen auszuarbeiten.

Der Bund habe sich dabei in angemessener Form an den Sanierungskosten zu beteiligen. Zudem habe der Bund mit seinem grossen fachlichen Know-how die Kantone in schwierigen Fragen zu beraten.

Das Parlament verabschiedete am 16. Dezember 2005 nach erfolgten Differenzbereinigungen eine Revision des Umweltschutzgesetzes bezüglich der Finanzierung von Untersuchungskosten und Altlasten. Dabei wurde unter anderem mit Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c neu festgelegt, dass der Bund 40 % der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen trägt, sofern auf diese während zwei Jahren nach Inkrafttreten des Artikels keine neuen Abfälle mehr gelangt sind. Diese Abgeltungen werden aus den Erträgen der Abgaben für Deponiebetreibungen und Abfallausfuhren gespiesen. Seit einiger Zeit liegen zudem für die Errichtung von Schiessanlagen, die für das obligatorische Schiessen zugelassen sind, Richtlinien zur Erstellung von bodenbelastungsfreien Kugelfangsystemen vor. Den Kantonen und Gemeinden ist es damit möglich, vorhandene Belastungen von Schiessanlagen mit Kostenbeteiligung des Bundes abzuklären, zu sanieren und zukünftige Belastungen zu vermeiden.

Die Anliegen des Postulates sind somit erfüllt; der Bundesrat beantragt, es sei abzuschreiben.

2003 P 02.3395

Koordination des Nachrichtendienstes (N 23.9.03, Sicherheitspolitische Kommission NR 02.403)

Zwecks Verbesserung des sicherheitspolitischen Führungssystems unseres Landes erteilte der Bundesrat in seiner Klausursitzung vom 8. September 2004 folgende Aufträge an das VBS beziehungsweise an das EJPD:

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­

Vorlage eines Gesamtkonzeptes über die Optimierung des Systems der nationalen Sicherheitskooperation mit der Schaffung eines übergeordneten Krisenstabes (Projekt VBS)

­

Vorlage eines Berichtes mit Vorschlägen zur Verbesserung der Funktion und Koordination zwischen dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP), dem Strategischen Nachrichtendienst (SND) und dem Lage- und Früherkennungsbüro mit dem Nachrichtenkoordinator (Projekt EJPD).

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 stimmte der Bundesrat der Schaffung eines Kern- und Krisenstabes für den Sicherheitsausschuss des Bundesrates zu und beauftragte das VBS, dem Bundesrat zusätzlich ein Umsetzungs- und Detailkonzept zu diesem neuen Instrument im sicherheitspolitischen Führungsprozess zu unterbreiten.

Am 22. Juni 2005 hat der Bundesrat grundsätzliche Entscheide in beiden Projektsachen ­ VBS und EJPD ­ gefällt. Namentlich hat er eine engere Zusammenarbeit von SND und DAP ­ durch die Schaffung sog. Auswerteplattformen in den Bereichen Terrorismus, Proliferation und organisierte Kriminalität ­ sowie von SND und EDA/ZISP (Zentrum für Internationale Sicherheitspolitik) ­ durch die Schaffung eines «Interface» ­ beschlossen. Als Konsequenz davon hat sich der Bundesrat nach einlässlicher Prüfung gleichzeitig für die Abschaffung der Koordinationsfunktion des Nachrichtenkoordinators entschieden. Davon nicht berührt sind die Funktionen des Lage- und Früherkennungsbüros, welche integral in den neuen Kern- und Krisenstab des Sicherheitsausschusses des Bundesrates überführt werden.

Angesichts der verschiedenen vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Verbesserung der Koordination unter den Nachrichtendiensten unter gleichzeitigem Verzicht auf die Koordinationsfunktion des Nachrichtenkoordinators beantragt der Bundesrat, das Postulat sei abzuschreiben.

2003 P 03.3471

Swisstopo. Gebührenentlastung für gemeinnützige Organisationen (N 19.12.03, Genner)

Die Frage der Gebührenentlastung gemeinnütziger Organisationen wird im Rahmen der Arbeiten zum Geoinformationsgesetz, das auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, definitiv gelöst. Das im Postulat geäusserte Anliegen kann jedoch bereits aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes berücksichtigt werden: Swisstopo erlässt ab dem 1. Januar 2006 allen steuerbefreiten, anerkannten gemeinnützigen Organisationen die Gebühren für Veröffentlichungen. Die Gesuchsteller müssen dazu ein Gesuch einreichen, in dem sie nachweisen, dass sie auf Grund ihres gemeinnützigen Zwecks Anrecht auf Steuerbefreiung haben. Um eine Gleichbehandlung sicherzustellen, sind nur jene Produkte gebührenfrei, welche in einem Zusammenhang mit den statutarischen Zwecken stehen. Das Erstellen, Veröffentlichen und Verbreiten von touristischen kartografischen Produkten, die in Konkurrenz zu vergleichbaren Produkten stehen, wird in jedem Fall weiterhin der Gebührenpflicht unterliegen. Eine generelle Gebührenbefreiung kann aber auch deshalb nicht gewährt werden, weil bei den Verlagsprodukten, die von swisstopo in den Verkauf gelangen, im Verkaufspreis dieselben Ansätze als Abgabe an die topografische und kartografische Bearbeitung der Kartenwerke eingerechnet werden müssen, die in der Verordnung als Gebühren definiert sind.

Dem Anliegen des Postulats wurde somit entsprochen; der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

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2005 P 05.3463

Keine Militärhilfe für «Rekrutenguide» (N 7.10.05, Grüne Fraktion)

Mit dem Postulat der Grünen Fraktion wurde der Bundesrat ersucht zu prüfen, ob die Hilfe bei der Verteilung des Rekrutenguides einzustellen ist.

Der Rekrutenguide ist eine private, von Milizkadern erstellte Broschüre. Er ist ein Ratgeber und dient der Unterhaltung. Das VBS ist finanziell nicht beteiligt. Aufgrund verschiedener Kritik an den ersten zwei Ausgaben des Rekrutenguides hat die Gruppe Verteidigung mit den Herausgebern des Rekrutenguides 2004 eine Vereinbarung abgeschlossen. Gemäss dieser ermöglicht das VBS die Verteilung des Rekrutenguides wie folgt: Die Herausgeber liefern den Guide zum Waffenplatz, wo der Schulkommandant in eigenem Ermessen festlegt, ob und wie die Verteilung an die Rekruten durchgeführt wird. Wie bei anderen Medienprodukten kann der Rekrut selber entscheiden, ob er den Rekrutenguide will oder nicht. Ausserdem beliefert das VBS die Redaktion kostenlos mit Informationen zur Schweizer Armee. Im Gegenzug hat das VBS die Möglichkeit, Texte, Inserate und Bilder vorgängig zu prüfen und zu unterbinden, falls ihr Inhalt unpassend ist. Die Zusammenarbeit mit den Herausgebern des Rekrutenguides verlief bisher konstruktiv.

Das VBS hat das Anliegen des Postulats geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Vorteile einer Fortsetzung der Hilfe die Nachteile überwiegen. So kann sichergestellt werden, dass die Herausgeber vor Drucklegung mit den zuständigen Stellen des VBS zwecks Überprüfung des Inhalts Kontakt aufnehmen. Dieses Vorgehen hat sich bewährt, zumal ab der nächsten Auflage auch die Chancenbeauftragte des VBS miteinbezogen wird. Der Rekrutenguide erfährt auch in Zukunft keine finanzielle Unterstützung durch das VBS. Würde dagegen die Hilfe eingestellt, würde der Rekrutenguide zwar weiterhin produziert und an die Rekruten z.B. vor den Kasernen verteilt; Texte, Bilder und Inserate könnten aber nicht mehr vom VBS vorgängig begutachtet werden.

Das Anliegen des Postulates wurde mit dieser Überprüfung erfüllt; der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

Finanzdepartement Generalsekretariat 2003 P 02.3717

Verwendung freier Software in der Bundesverwaltung (S 17.3.03, Gentil)

Die Bundesverwaltung hat die Vor- und Nachteile einer schrittweisen Einführung «freier» Software ausführlich geprüft und das Resultat in einer «Open Source Strategie» festgehalten (http://www.isb.admin.ch/internet/strategien/00665/01491/ index.html?lang=de).

Im Rahmen der Umsetzung wurden zahlreiche Massnahmen als Voraussetzung für den gleichberechtigten Einsatz «freier» Software in den Bereichen Ausbildung, Rechtssicherheit, Erfahrungsaustausch und konkreter Einsatz umgesetzt.

Der Entscheid für «freie» Software wird in jedem konkreten Fall geprüft, und es wird die beste und in den Lebenszeitkosten günstigste Lösung gewählt.

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Heute betreibt die Bundesverwaltung über 300 Server mit Linux und hat diverse andere «freie» Software im Einsatz.

Mehrere Projekte zur Entwicklung von «freier» Software wurden von der Bundesverwaltung initiiert und sollen den Austausch von Software zwischen den Verwaltungen verbessern und Kosten sparen.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat, das Postulat sei als erfüllt abzuschreiben.

Eidgenössische Finanzverwaltung 2001 P 01.3484

Aufsicht über die Vermögensverwalter (N 14.12.01, Walker Felix)

Das Postulat beauftragt den Bundesrat, die nötigen Gesetzesgrundlagen zur Einführung einer Bewilligungspflicht für die Vermögensverwaltung zu schaffen und damit deren angemessene Beaufsichtigung zu gewährleisten.

Eine Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Ulrich Zimmerli wurde am 30. November 2001 u.a. beauftragt, einen Entwurf zur Erweiterung der prudenziellen Aufsicht auf Introducing Brokers, Devisenhändler und Devisenhändlerinnen sowie unabhängige Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen auszuarbeiten. Im Februar 2005 verabschiedete die Kommission ihren dritten Teilbericht, in dem sie zum Schluss kommt, dass bezüglich der Vermögensverwaltung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen dringend eine Lösung gefunden werden müsse.

Betreffend die übrigen Finanzintermediäre hält sie es für angemessen, Schritt für Schritt und je nach Bedarf vorzugehen. Die Kommission macht jedoch keine konkreten Vorschläge und überlässt es dem Bundesrat, eine politische Entscheidung in der Frage der Erweiterung der prudenziellen Aufsicht zu treffen.

Der Bundesrat beschloss an seiner Sitzung vom 19. Oktober 2005, die prudenzielle Aufsicht nicht auf unabhängige Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen auszudehnen. Er ist der Meinung, dass das geplante Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), das voraussichtlich am 1. Januar 2007 in Kraft tritt, diesen Punkt regeln wird. Das KAG sieht vor, eine obligatorische Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen inländischer kollektiver Kapitalanlagen und eine freiwillige Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen einzuführen, und wird damit eine zufriedenstellende Lösung bieten. Bis dahin kompensiert die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) das Fehlen einer prudenziellen Aufsicht über Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen mit einer neuen Praxis: Gestützt auf die geltende Gesetzgebung über die Börsen und den Effektenhandel erteilt die EBK Vermögensverwaltern und Vermögensverwalterinnen, die ein entsprechendes Gesuch stellen, eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Effektenhändler.

Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufsicht über die Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen hinlänglich geregelt ist; der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

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2002 P 02.3000

Internationale Regulierung der Finanzmärkte (N 22.3.02, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 01.404 [Minderheit Gysin Remo])

Der Bundesrat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit anderen Ländern eine internationale Regulierung der Finanzmärkte anzustreben und Bericht über Ziele und Fortschritte zu erstatten. Hauptzweck ist es, Verbesserungen in der Verhinderung und in der Lösung internationaler Finanzkrisen zu erreichen.

Im Nachgang zu den grossen Schuldenkrisen vergangener Jahre hat der IWF verstärkte Anstrengungen unternommen, um sein Instrumentarium zur Vorbeugung und Lösung von Finanzkrisen zu verbessern. Die Schweiz als offenes, exportorientiertes Land mit einem wichtigen Finanzsektor und international bedeutender Währung profitiert von der internationalen Finanzstabilität in besonderem Mass. Entsprechend stark hat sie sich in den Gremien des IWF für dessen aktive und glaubwürdige Rolle in der Krisenprävention engagiert und leistet dadurch einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der weltweiten Finanzstabilität.

Konkrete Fortschritte wurden seit der Eingabe der Petition insbesondere bei der von der Schweiz als prioritär erachteten Krisenvorbeugung gemacht. So hat eine Überprüfung des Standards zur Veröffentlichung nationaler Wirtschaftsdaten (SDDS) im November 2005 ergeben, dass sich die Standards gut etabliert haben und die Länderbeteiligung so gross ist, dass man sich in Zukunft auf eine Konsolidierung der Initiative konzentrieren kann. Durch die weitere Standardisierung der Metadaten konnte auch die Datenüberprüfung im Rahmen der Reports on the Observance of Standards and Codes (ROSC) effizienter gestaltet werden. Eine neue Studie der unabhängigen Evaluationsinstanz (IEO) ist kürzlich zum Schluss gekommen, dass sich das von IWF und Weltbank gemeinsam durchgeführte Financial Sector Assessment Program (FSAP) so weit entwickelt hat, dass eine wirksame Früherkennung der Krisenanfälligkeiten und die Feststellung von Entwicklungsbedürfnissen heute im Gegensatz zu früheren Jahren möglich ist. Bis Ende 2007 werden sich voraussichtlich 121 Länder einem FSAP unterzogen haben. Die Schweiz beabsichtigt, sich Ende 2006 einer Folge-Evaluation im Rahmen des FSAP zu unterziehen.

Die erstmalige Teilnahme der Schweiz am FSAP im Jahr 2001 wurde international sehr positiv gewürdigt.

Fortschritte zur Verhinderung von Schuldenkrisen wurden auch dadurch erzielt, dass Kollektivverhandlungsklauseln in Anleihensverträgen eine sehr breite
Akzeptanz gewonnen haben. Die Erarbeitung eines Mechanismus zur geordneten Abwicklung einer Umschuldung souveräner Staaten (SDRM) wurde hingegen eingestellt. Der grosse Anteil von Hold-out-Gläubigern und die zahlreichen Schiedssprüche in der komplexen Schuldenrestrukturierung Argentiniens haben dessen Notwendigkeit zwar einmal mehr aufgezeigt. Die internationale Marktsituation für Entwicklungsund Schwellenländer ist jedoch so günstig wie selten zuvor, sodass gegenwärtig international kaum Impulse zur Erstellung eines SDRM ausgehen.

Mit der Unterstützung der Schweiz haben sich seit der Einreichung des Postulats viele im Nachgang der letzten Häufung von Finanzkrisen initiierte Reformen etabliert und als wirksam erwiesen. Auf Betreiben des Berichts der GPK-S «Die Mitgliedschaft der Schweiz in den Institutionen von Bretton Woods» hat die Bundesverwaltung ihre Informationspolitik weiter verbessert. Sie informiert über verschiedene Kanäle ausführlich über die wichtigsten Geschäfte im Bereich der internationalen Finanzstabilität. Im Einzelnen wird seit einigen Jahren in einem 3133

eigenen Kapitel des Aussenwirtschaftsberichts Rechenschaft über die Mitwirkung der Schweiz im IWF abgelegt und im Newsletter zum Internationalen Währungsfonds regelmässig über die aktuellen IWF-Geschäfte und die Schweizer Position berichtet. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat sei abzuschreiben.

2003 P 03.3464

Veröffentlichung der Subventionen in der Staatsrechnung (N 19.12.03; [Imhof]-Imfeld)

Der als Motion eingereichte Vorstoss fordert den Bundesrat auf, die Subventionen des Bundes nicht nur im Internet zu veröffentlichen, sondern zusätzlich in einem Anhang zur Staatsrechnung. Die Veröffentlichung soll in Form einer einfachen Liste geschehen und alle Subventionszahlungen enthalten. Die Liste soll die Empfänger, den Zweck der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen und den Betrag der Leistungen enthalten, die im Rechnungsjahr getätigt wurden.

Ausgabenseitige Subventionen machen heute rund 30 Mrd. Franken pro Jahr oder ca. 60 Prozent der Bundesausgaben aus. Eine transparente Information zu den Subventionen ist dem Bundesrat deshalb ein grosses Anliegen.

Im Rahmen von NRM (Neues Rechnungsmodell des Bundes) werden neue Formen der Rechenschaftsablage im Finanzbereich zur Anwendung kommen. Namentlich soll eine Straffung und Verwesentlichung der schriftlichen Unterlagen erzielt werden, wie dies das Parlament seit langem verlangt. Auch in dieser neuen Form der Rechenschaftsablage werden bezüglich der einzelnen Subventionen der Betrag, die Rechtsgrundlage und der Zweck ausgewiesen sein. Detailliertere Angaben, insbesondere zu den Empfängern, wie dies das Postulat verlangt, würden die angestrebten Ziele der Straffung und Verwesentlichung in Frage stellen: Einzelne Subventionen werden an einen sehr grossen Kreis von Empfängern ausgerichtet.

Unabhängig davon erachtet der Bundesrat die Transparenz mit den in Papierform verfügbaren Informationen über die Bundessubventionen als umfassend gewahrt: Den Mitgliedern der Finanzkommissionen liegt weiterhin als Anhang zur Staatsrechnung ein Verzeichnis der betragsmässig den einzelnen Aufgaben des Bundes zugeordneten Subventionen vor. Selbstverständlich können auch weitere Parlamentsmitglieder diese Publikation beziehen. Eine Vielzahl der betragsmässig grösseren Subventionen steuert das Parlament nicht ausschliesslich über den Voranschlag, sondern über Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen. Die Botschaften dazu liefern umfassende, unter anderem auch auf die Zukunft bezogene Informationen zu den einzelnen Subventionen. Ebenfalls umfangreiche Informationen lassen sich den Berichten entnehmen, mit denen zuhanden des Parlaments Rechenschaft über die Verwendung dieser Rahmenkredite abgelegt wird. Sodann werden derzeit nicht nur die ausgabenseitigen, sondern
auch die einnahmeseitigen Subventionen des Bundes systematisch überprüft. Die Ergebnisse der Subventionsüberprüfung werden dem Parlament in einem umfangreichen Bericht voraussichtlich Ende 2006 vorgelegt und auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Bericht wird die einzelnen Subventionen weit detaillierter darstellen als das Postulat verlangt.

Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die in Papierform greifbaren Informationen über die Bundessubventionen als umfassend. Er beantragt deshalb, das Postulat sei abzuschreiben.

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2003 P 03.3435

Weiteres Sanierungsprogramm (N 4.12.03; Spezialkommission des Nationalrates 03.047)

Der als Motion eingereichte Vorstoss beauftragt den Bundesrat, im Anschluss an das Entlastungsprogramm 03 (EP 03) ein weiteres Sanierungsprogramm vorzulegen, dem eine echte Aufgabenverzichtsplanung und eine Reduktion staatlicher Leistungen zugrunde liegt. Ziel des Programms müsse die nachhaltige Beseitigung der strukturellen Defizite des Bundeshaushaltes und die Einhaltung der Schuldenbremse sein.

Der Bundesrat ist dem Anliegen des Postulats nachgekommen und hat den Eidgenössischen Räten am 22. Dezember 2004 Botschaft und Entwurf zum Entlastungsprogramm 2004 für den Bundeshaushalt (EP 04) vorgelegt. In der Sommersession 2005 hat das Parlament das EP 04 verabschiedet. Das EP 04 setzt im Wesentlichen auf der Ausgabenseite an und besteht im Vergleich zum EP 03 aus deutlich weniger, aber wesentlich ergiebigeren Massnahmen. Der Schwerpunkt liegt bei den sechs grossen Aufgabengebieten des Bundes (soziale Wohlfahrt, Verkehr, Landesverteidigung, Bildung und Grundlagenforschung, Landwirtschaft und Ernährung, Beziehungen zum Ausland) und bei Massnahmen, die sich relativ einfach und rasch umsetzen lassen. Auf der Einnahmenseite beschränken sich die Massnahmen auf eine Verstärkung der Kontrolltätigkeit bei der Mehrwertsteuer und der direkten Bundessteuer.

Das EP 04 wird den Bundeshaushalt jährlich um 1.9 Milliarden entlasten (volles Kürzungsvolumen ab 2008).

Als weitere Sofortmassnahme hat der Bundesrat im Juni 2004 beschlossen, im Rahmen einer Aufgabenverzichtsplanung der Verwaltung (AVP) die Ausgaben im Innenbereich der Verwaltung (Personal-, Sachausgaben, Investitionen) bis 2008 um fünf Prozent zu senken. Am 4. April 2005 hat der Bundesrat die einzelnen von den Departementen vorgelegten Massnahmen zur Umsetzung der AVP verabschiedet.

Insgesamt wird der Bundeshaushalt mit der AVP um rund 190 Millionen entlastet, wobei rund 45 Prozent der Einsparungen bei den Personalausgaben erbracht werden.

Als längerfristige Projekte zur Sicherung einer nachhaltigen Sanierung des Bundeshaushalts hat der Bundesrat am 31. August 2005 beschlossen, gestützt auf eine umfassende Erhebung der Aufgaben des Bundes eine flächendeckende und systematische Überprüfung sämtlicher Tätigkeiten und Leistungen des Bundes an die Hand zu nehmen. Dabei wird er sämtliche Aufgabenkategorien des Staates überprüfen und entscheiden, in welchen
Bereichen staatliches Handeln nach wie vor notwendig ist und wo mit namhaften Aufgabenverzichten und Reformen deutliche und nachhaltige Einsparungen erzielt werden können. Die Ergebnisse der Überprüfung sollen in die Legislaturplanung 2007­2011 integriert werden. Während sich die Aufgabenüberprüfung mit der Frage beschäftigt, was der Staat tun soll, wird im Rahmen einer Verwaltungsreform gleichzeitig geprüft, wie er es tun soll. Anfang September 2005 hat der Bundesrat 33 konkreten Projekten der Verwaltungsreform zugestimmt. Mit insgesamt neun Querschnittsprojekten für die gesamte Verwaltung und 24 Departementsprojekten sollen Strukturen und Prozesse innerhalb der Bundesverwaltung verbessert werden.

Mit der Verabschiedung des EP 04 und den weiteren Massnahmen im Rahmen des Sanierungskonzepts kommt der Bundesrat den Anliegen des Postulats vollumfänglich nach. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

3135

Personalamt 1999 P 99.3571

Wechsel zum Beitragsprimat (N 21.12.99, Finanzkommission NR 99.023; Abschreibung beantragt BBl 2005 5829) ­ vormals: EFD/EVK

Das Postulat verlangt innerhalb von 6 Jahren einen Bericht zum Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Am 23. September 2005 hat der Bundesrat den Entwurf zum Bundesgesetz über die Vorsorgeeinrichtung des Bundes (PUBLICAGesetz) und den Entwurf zu einer Änderung des PKB-Gesetzes sowie die dazugehörige Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit der Botschaft beantragt er die Abschreibung des Postulates.

vgl. M 00.3179 2000 M 00.3179

Pensionskasse des Bundes (N 6.6.00, Staatspolitische Kommission NR 99.023; S 14.6.00; Abschreibung beantragt BBl 2005 5829) ­ vormals: EFD/EVK

Die laufende Totalrevision des PKB-Gesetzes (SR 172.222.0) nimmt das Anliegen der Motion auf, und führt das Beitragsprimat integral für die gesamte Bundesverwaltung ein. Das Gesetz sieht unabhängig vom Primatwechsel Konsolidierungsmassnahmen vor, die dazu führen, dass Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung des Bundes die heutigen Werte nicht überschreiten. Ferner sind die Massnahmen darauf ausgerichtet, dass die berufliche Vorsorge vollständig durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträge finanziert wird. Eine Verminderung des technischen Zinssatzes von heute 4 auf 3.5. Prozent nähert diesen rechnerischen Zinssatz den effektiv auf den Märkten erzielbaren Renditen an. Damit wird die Bonität von PUBLICA längerfristig verbessert und der Vorsorgeschutz gesichert. Schliesslich nimmt die Totalrevision des PKB-Gesetzes eine klare Trennung zwischen den organisationsrechtlichen und den vorsorgepolitischen Belangen der beruflichen Vorsorge vor. Die Rahmenbedingungen für die Vorsorge des Bundespersonals werden im Bundespersonalgesetz geregelt, während das neue PKB-Gesetz sich den organisatorischen Fragen (einschliesslich der Rechnungslegung und Finanzierung) und der Kompetenz und den Zuständigkeiten der Organe der Kasse widmet.

Am 23. September 2005 hat der Bundesrat den Entwurf zum Bundesgesetz über die Vorsorgeeinrichtung des Bundes (PUBLICA-Gesetz) und den Entwurf zu einer Änderung des PBK-Gesetz sowie die dazugehörige Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet. Mit der Botschaft beantragt er die Abschreibung der Motion.

2001 P 01.3143

Ausserparlamentarische Kommissionen. Transparenz bei den Entschädigungen (N 22.6.01, Bühlmann)

Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom Mai 2004 zum Postulat Bühlmann vom 22. März 2001 beschlossen, dass das EFD der Finanzdelegation auf deren Ersuchen die gewünschten Informationen über die Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen in Form einer Tabelle liefern kann. Aus dieser Übersicht sind die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder aller Kommissionen sowie allfällig ausgerichtete Pauschalentschädigungen ersichtlich. Diese Vorgehensweise, die das Datenschutzgesetz nicht verletzt, ermöglicht sowohl die nötige Transparenz gegenüber der Finanzdelegation als auch die Rücksichtnahme auf die Privatsphäre der Betroffenen.

3136

Der Bericht wurde der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK) zur selbständigen Erledigung des Geschäfts überwiesen. Die SPK hat am 4. November 2004 den Vorsteher des EFD ersucht, ihr Listen der Taggelder und der Entschädigungen der Präsidentinnen und Präsidenten vorzulegen. Am 10. Januar 2005 hat der Vorsteher des EFD diese Listen der SPK vorgelegt. Die SPK hat darauf am 28. Januar 2005 eine Vertretung des EPA zu diesem Thema angehört.

Es ist Sache der SPK, falls sie dies wünscht, ihre Schlüsse daraus zu ziehen.

Eidgenössische Steuerverwaltung 2001 M 00.3154

Mehrwertsteuer. Jährliche Abrechnung (N 13.12.00, Lustenberger; S 7.6.01)

Mit der Motion wird vom Bundesrat verlangt, Artikel 45 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) dahingehend zu ändern, dass Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu einer gewissen Höhe, beispielsweise 2 Millionen Franken, wahlweise eine jährliche Abrechnung der Mehrwertsteuer ermöglicht wird.

Dabei sind vierteljährliche Akontozahlungen aufgrund der Vorjahreszahlen der Unternehmung vorzusehen. Das Anliegen wird damit begründet, die geltende vierteljährliche Abrechnungsperiode führe für viele KMU zu einem unnötigen administrativen Aufwand. Den Betrieben mit einem Umsatz von bis zu 2 Millionen Franken jährlich solle deshalb ermöglicht werden, zwischen einer vierteljährlichen und einer jährlichen Abrechnungsperiode zu wählen. Um Steuerausfällen vorzubeugen, sollten die Unternehmen, die sich für die jährliche Abrechnung entscheiden, vierteljährliche Akontozahlungen ­ basierend auf ihren Vorjahreszahlen ­ leisten. Dieses System habe sich im Rahmen der AHV bereits bewährt.

Mit Bericht vom 16. Juni 2003 hat der Bundesrat zahlreiche Massnahmen zur administrativen Entlastung in den Unternehmen beschlossen; darunter auch die Möglichkeit der einjährigen und mit vierteljährlichen Akontozahlungen verbundenen Abrechnung über die Mehrwertsteuer. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat in der Folge die Möglichkeiten zur Einführung der jährlichen Abrechung bei der Mehrwertsteuer eingehend untersucht. Drei mögliche Varianten wurden erarbeitet. Sie unterscheiden sich vor allem durch die Anzahl der betroffenen Steuerzahler sowie dadurch, ob Akontozahlungen vorgesehen sind oder nicht. Der Bundesrat hat von den Vorschlägen am 7. Juni 2004 Kenntnis genommen und diese in die Vernehmlassung gegeben.

Von den 80 Vernehmlassungsadressaten, welche eine Stellungnahme eingereicht haben, wünschen lediglich deren 14 die Einführung der jährlichen Abrechnung; generell wird weitaus mehr eine Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems verlangt. 15 Kantone sowie die überwiegende Mehrheit der übrigen Vernehmlassungsteilnehmer teilen die Auffassung des Bundesrates, das Projekt der einjährigen Abrechnung nicht weiterzuverfolgen. Da die Einführung der jährlichen Abrechnung mehr Nachteile als Vorteile bringen würde, empfiehlt der Bundesrat, von dieser zu Gunsten einer generellen Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems abzusehen. In
diesem Sinne hat er in Erfüllung des Postulates von alt Nationalrat Hansueli Raggenbass vom 19. März 2003 (03.3087) bereits zahlreiche Schritte zu Verbesserungen und Vereinfachungen des Mehrwertsteuersystems vorgenommen (Bericht «10 Jahre Mehrwertsteuer»). So sind Änderungen der Mehrwertsteuerpraxis der ESTV bereits per 1. Januar 2005 bzw. ­ wo weitere Abklärungen notwendig waren ­ per 1. Juli 2005 eingeleitet worden. Weiter hat der Bundesrat konkrete Vorschläge zur Verein3137

fachung des MWSTG gemacht. Diese Gesetzesvorschläge sollen noch im Jahr 2006 in die Vernehmlassung gehen.

Gestützt auf die klaren Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens ist die jährliche MWST-Abrechnung nicht mehr weiterzuverfolgen. Der Bundesrat beantragt die Abschreibung der Motion.

2001 P 00.3369

Direkte Bundessteuer. Milderung der Progression (N 13.12.00, Raggenbass; S 8.6.01)

Der als Motion eingereichte Vorstoss verlangt vom Bundesrat, es seien Massnahmen zur Milderung der Progression bei der direkten Bundessteuer einzuleiten mit dem Ziel, den Mittelstand zu entlasten. Während der Anteil der indirekten Steuern an den Gesamtsteuern in der Schweiz im internationalen Vergleich noch tief sei, bestehe eine erhebliche Belastung bei den direkten Steuern. Namentlich die direkte Bundessteuer weise eine sehr steile Progression auf, die zudem bereits für Bezüger von mittleren Einkommen spürbare Wirkungen entfalte. Die heutige Ausgestaltung der direkten Bundessteuer werde von weiten Teilen des Mittelstandes als ungerecht empfunden. Sie widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit der Steuergerechtigkeit, hemme die Leistungsbereitschaft und bestrafe Selbständigerwerbende und Unternehmer.

Die vom Parlament beschlossenen umfangreichen Entlastungen durch das Steuerpaket 2001 bei der Familienbesteuerung und im Bereich des Wohneigentums sind in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt worden. Die Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II, die der Bundesrat dem Parlament am 22. Juni 2005 unterbreitet hat, sieht markante Entlastungen, nicht nur im Bereich der Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, sondern namentlich auch für Selbständigerwerbende und Unternehmer vor. Der Bundesrat stellt daher fest, dass den Anliegen des Vorstosses, soweit dies die politische Realität ermöglicht, Rechnung getragen worden ist.

Weit gehende Tarifmassnahmen bei der direkten Bundessteuer hätten Einnahmenausfälle zur Folge, welche die finanziellen Vorgaben des Finanzleitbildes übersteigen und das Entlastungsprogramm für die Bundesfinanzen gefährden würden. Der Bundesrat beantragt, den Vorstoss abzuschreiben.

2001 P 01.3004

Steuerabzüge für gemeinnützige Arbeit (N 20.6.01, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 00.418)

Mit dem Postulat wird der Bundesrat eingeladen, die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zu prüfen, damit Steuerabzüge für Aufwendungen, die durch die Ausübung gemeinnütziger Arbeit verursacht werden, zugelassen werden.

Das Steuerrecht ist nicht das geeignete Mittel, die Freiwilligenarbeit zu unterstützen.

Das Steuersystem soll in möglichst einfacher und transparenter Weise die für den Finanzbedarf notwendigen Einnahmen generieren. Das System soll zwar sozial ausgestaltet sein (z.B. über die Tarife oder die Steuerbefreiung gewisser Sozialversicherungsleistungen), darf aber nicht zu einem Instrument der Sozialpolitik werden.

Wenn ausserfiskalische Zielsetzungen steuerlich bevorzugt behandelt werden (in der Regel geht es um die Einführung neuer Abzüge für Aufwendungen, die klar den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen wären), so bedeutet dies Abstriche am Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit an der Steuergerechtigkeit.

3138

Das bestehende Recht kennt bereits Steuerabzüge zugunsten natürlicher Personen, die im engeren oder weiteren Sinn der Gemeinnützigkeit Rechnung tragen, so die Geldleistungen an «ausschliesslich gemeinnützige» Institutionen, die der Spender in einem bestimmten Umfang von seinem Einkommen in Abzug bringen kann, und die Geldleistungen zur Unterstützung erwerbsunfähiger oder beschränkt erwerbsfähiger Personen, die ebenfalls in einem bestimmten Umfang abgezogen werden können.

Eine Ausdehnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit, wie sie durch den Vorstoss gefordert wird, ist nicht nur in Bezug auf die rechtliche Definition der abzugsfähigen Leistungen problematisch. Sie lässt sich auch nicht praktikabel ausgestalten und schon gar nicht kontrollieren. Eine solche Entwicklung würde insbesondere der vom Bundesrat angestrebten Vereinfachung des Steuersystems, aber letztlich auch den Zielen der gemeinnützigen Arbeit selbst zuwiderlaufen.

Unter diesen Rahmenbedingungen lassen sich die Anliegen des Postulats in absehbarer Zeit nicht verwirklichen. Der Bundesrat beantragt daher, der Vorstoss sei abzuschreiben.

2003 P 03.3087

Mehrwertsteuer. Evaluation (N 20.6.03, Raggenbass)

Der Vorstoss verlangt eine Evaluation der ersten zehn Jahre Mehrwertsteuer und einen Bericht an die eidgenössischen Räte zu folgenden Fragen: ­

Wie hat sich der Übergang von der Wust zur Mehrwertsteuer bewährt?

­

Inwieweit haben sich die konkreten Regelungen der Mehrwertsteuer als allgemeine Konsumsteuer bewährt, insbesondere auch bezüglich der Betrugsanfälligkeit?

­

Inwieweit werden die Unternehmen durch die Umsetzung belastet und inwieweit kann hier künftig eine Entlastung geschaffen werden?

­

Wo sind in der Umsetzung Schwachstellen und Mängel festgestellt worden?

­

Inwieweit hat die Gerichtspraxis zu einem Anpassungsbedarf geführt?

­

Wie könnte das Mehrwertsteuer-System vereinfacht werden?

­

In welcher Form bzw. Ausgestaltung ist die Mehrwertsteuer in die neue Finanzordnung zu überführen?

­

Welches sind die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Mehrwertsteuer (auch mit Hinblick auf den Unternehmensstandort Schweiz)?

In Erfüllung des Postulats wurde eine Vernehmlassung bei Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und bei MWST-Praktikern durchgeführt. Der am 27. Januar 2005 veröffentlichte Bericht des Bundesrates über Verbesserungen der Mehrwertsteuer (10 Jahre Mehrwertsteuer) gibt die Stellungnahmen ausführlich wieder.

Neben der Beantwortung der gestellten Fragen beleuchtet der Bericht die MWST aus wirtschaftstheoretischer Sicht. So wird unser geltendes MWST-Recht an den Kriterien einer «idealen MWST» gemessen. Eine Reform innerhalb des geltenden schweizerischen Mehrwertsteuersystems kann im Rahmen von zwei grundsätzlichen Stossrichtungen realisiert werden. Die erste beinhaltet eine Annäherung an das Ideal der MWST als reine Konsumsteuer. Die zweite Stossrichtung setzt auf administrative Vereinfachungen, um die Erhebungskosten der Verwaltung und vor allem die Entrichtungskosten der Steuerpflichtigen zu reduzieren.

3139

Was die Praxis betrifft, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Sinne von Sofortmassnahmen verschiedene Änderungen bereits auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (bspw. in den Bereichen baugewerblicher Eigenverbrauch, Einschränkung der Eigenverbrauchsbesteuerung, Vorsteuerabzug bei Import oder bei Firmenneugründungen, Rechnungsstellung usw.). Weitere Praxisänderungen benötigten noch zusätzliche Abklärungen und sind auf den 1. Juli 2005 eingeführt worden.

Weiter hat der Bundesrat zahlreiche konkrete Vorschläge zur Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer gemacht. Diese Gesetzesvorschläge sollen noch dieses Jahr in die Vernehmlassung gehen.

Mit der Ablieferung des Berichts und den eingeleiteten Massnahmen sind die Anliegen des Postulats erfüllt. Der Bundesrat beantragt daher seine Abschreibung.

2003 P 03.3313

Bürokratiebefreiung im Steuersystem (N 3.10.03, Christlichdemokratische Fraktion)

Die CVP-Fraktion verlangt vom Bundesrat, bis Mitte 2004 aufzuzeigen, wie Steuererklärungen und Steuerveranlagungen für natürliche und juristische Personen markant vereinfacht werden können. Insbesondere soll der Bundesrat gezielte Revisionen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorschlagen, mit dem Ziel einer radikalen administrativen Vereinfachung und der Möglichkeit des vollständigen elektronischen Verkehrs mit den Behörden in Sachen Steuern.

Diese Revisionen sollen ertragsneutral konzipiert werden. Sie sollen vorab den Vollzug für alle Betroffenen erleichtern und das Ausfüllen einer regulären Steuererklärung in kurzer Zeit ermöglichen.

Mit Beschluss vom 3. September 2003 erklärte sich der Bundesrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen und den verlangten Bericht zuhanden des Parlaments auszuarbeiten. Der Bericht wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Zusammenarbeit mit verschiedenen kantonalen Steuerverwaltungen vorbereitet und vom Bundesrat am 20. Oktober 2004 veröffentlicht.

Der Bericht führt zum einen die in letzter Zeit gesetzlich realisierten Vereinfachungen an: Dazu gehört vor allem der 2003 gesamtschweizerisch in Kraft getretene Wechsel von der zweijährigen zur einjährigen Veranlagung. Weiter zeigt er die Vereinfachungen auf, die kürzlich durch Gesetzesrevisionen geschaffen worden sind und demnächst Rechtskraft erlangen. Dazu gehören z.B. die erste Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur.

Der Bericht weist auch auf Vereinfachungen hin, die ohne gesetzliche Änderungen umgesetzt werden. Darunter fällt in erster Linie die Schaffung eines Basisformulars für Unternehmensgründungen; dieses Formular steht seit dem 13. Februar 2004 via Internet zur Verfügung. Es wird aber auch auf Tendenzen hingewiesen, die Vereinfachungen entgegenwirken. So geht jede Einführung eines neuen Abzuges mit einer Komplizierung des Steuersystems einher.

Den eigentlichen Kernpunkt des Berichts bilden die Untersuchungen in den Bereichen der direkten Steuern, der Verrechnungssteuer und der Umsatzabgabe, der Mehrwertsteuer. Auch das internationale Steuerrecht wurde auf mögliche Vereinfachungen untersucht, und es werden konkrete Empfehlungen formuliert.

3140

Bei den direkten Steuern werden insbesondere folgende Aspekte untersucht: ­

die Vereinheitlichung der Steuererklärungen und ihrer Beilagen;

­

der Verzicht auf die Deklaration der unterschiedlichen Steuerfaktoren von Bund und Kanton;

­

die Pauschalierung der Berufskosten;

­

die Pauschalierung der Vermögensverwaltungskosten;

­

die Pauschalierung der Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten;

­

die Einführung einer Mindestpauschale für Spenden und Vergabungen;

­

die Erfassung der Lotteriegewinne mit einer Quellensteuer;

­

die Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes für Bund und Kantone;

­

der vermehrte Einbezug elektronischer Hilfsmittel, um die Steuererklärung ausfüllen und übermitteln zu können.

Bei der Verrechnungssteuer und der Umsatzabgabe wird auf ein Pilotprojekt hingewiesen, welches Steuerpflichtigen erlaubt, versuchsweise ein bestimmtes Formular unter Benützung einer digitalen Signatur elektronisch einzureichen.

Für die Mehrwertsteuer wird auf den vom Postulat Raggenbass (03.3086) verlangten Bericht über Verbesserungen der Mehrwertsteuer (10 Jahre Mehrwertsteuer) hingewiesen.

Für das internationale Steuerrecht wird das seit einiger Zeit bestehende Kontrollverfahren angeführt, das die Abklärung für die Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen vereinfacht.

Schliesslich wird auf das von der ESTV vorgesehene Projekt hingewiesen, welches das schweizerische Steuersystem grundlegend auf die Ursachen seiner stark ausgebauten Differenzierungen untersuchen und mögliche Gegenmassnahmen vorschlagen soll.

Mit der Ablieferung des Berichts, der Formulierung der Vereinfachungsvorschläge und den bereits eingeleiteten Massnahmen ist das Postulat erfüllt. Der Bundesrat beantragt, es sei abzuschreiben.

3141

Volkswirtschaftsdepartement Generalsekretariat 2002 P 00.3578

Expo.02. Volltransparenz über die Gesamtkosten für den Bund.

Limitierungserklärung (N 27.9.01, Baumann J. Alexander; S 14.3.02)

Der Bundesrat hat am 23. März 2005 vom Bericht einschliesslich Schlussabrechnung über die vier Ausstellungen des Bundes, von der provisorischen Schlussabrechnung der Expo.02 sowie vom Prüfbericht der Eidg. Finanzkontrolle vom 22. Dezember 2004 betreffend die provisorische Schlussabrechnung der «Expo.02 in Liquidation» Kenntnis genommen. Die Berichte wurden der GPK-S und der GPK-N sowie der Finanzdelegation zur Kenntnis gebracht.

Am 22. Juni 2005 hat der Bundesrat vom Bericht der Sonderuntersuchung Expo.01/02 der Eidg. Finanzkontrolle («Auftrag mit unbeschränkter Haftung. Probleme, Sonderuntersuchung zur Landesausstellung im Drei-Seen-Land») Kenntnis genommen. Das EFD hat den Bericht veröffentlicht und der GPK-S und der GPK-N sowie der Finanzdelegation zugestellt.

Der pendente Streitfall «Plattformen» ist in Bearbeitung.

Im Übrigen bleibt der Eintrag des «Vereins Landesausstellung» im Handelsregister Neuenburg bis 2017 bestehen.

Der Bundesrat beantragt, das Postulat sei abzuschreiben.

2003 P 03.3423

Bericht zur regionalen Erschöpfung im Patentrecht (N 3.10.03, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR)

Der Bundesrat hat am 3. Dezember 2004 den Bericht «Parallelimporte und Patentrecht. Regionale Erschöpfung» verabschiedet. Das Postulat ist somit erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

Büro für Konsumentenfragen 2000 P 98.3063

Anhebung des schweizerischen Konsumentenschutzes auf das EWR/EU-Niveau (N 9.3.00, Vollmer) ­ vormals: EVD/SECO

Am 21. Dezember 2005 hat der Bundesrat beschlossen, auf die Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG; SR 944.0) zu verzichten. Dieser Entscheid wurde getroffen, nachdem eine eingehende Analyse der Vernehmlassungsergebnisse ergeben hatte, dass sich aufgrund der stark divergierenden Stellungnahmen aus der im Jahre 2005 durchgeführten Vernehmlassung keine tragfähige Mehrheit für eine Änderung des KIG ergibt. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat 98.3063 Vollmer abzuschreiben.

Staatssekretariat für Wirtschaft 2000 P 00.3057

E-Commerce. Regulierungsbedarf (N 23.6.00, Durrer)

Dieses Postulat ist aufgrund der Arbeiten des World Summit on the Information Society (WSIS) und des Berichts der interdepartementalen Arbeitsgruppe über die Informationsgesellschaft (IDA-IG) überholt. Der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

3142

2002 P 01.3362

Ursprungsbezeichnung von Konsumgütern (N 13.3.02, Grobet)

Am 21. Dezember 2005 hat der Bundesrat beschlossen, die Arbeiten zur Revision der Bestimmungen über die Konsumenteninformation einzustellen. Dieser Entscheid wurde getroffen, nachdem eine eingehende Analyse der Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG; SR 944.0) ergeben hatte, dass sich aufgrund der stark divergierenden Stellungnahmen aus der im Jahre 2005 durchgeführten Vernehmlassung keine tragfähige Mehrheit für eine Änderung des KIG ergibt. Der Bundesrat beantragt daher, das dieser Revision zugewiesene Postulat 01.3362 Grobet abzuschreiben.

2002 P 02.3629

Strukturwandel im Binnensektor. Bericht (N 13.12.02, Leutenegger Oberholzer)

Fünf Studien externer Auftragnehmer zur Frage des Strukturwandels im Binnensektor wurden am 31. Mai 2005 öffentlich vorgestellt und sind in der Ausgabe 6/2005 der Zeitschrift «Die Volkswirtschaft» zusammengefasst. Das Postulat 02.3629 kann somit als erfüllt betrachtet werden; der Bundesrat beantragt, es abzuschreiben.

2002 P 02.3473

Früherkennung der Lage in der Volkswirtschaft (S 11.12.02, Geschäftsprüfungskommission SR)

Die Studien in Erfüllung des Postulates 02.3629 (vgl. oben) beantworten auch die Frage der Früherkennung in der Volkswirtschaft. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat 02.3473 abzuschreiben.

2003 P 03.3456

WTO-Verhandlungen. Ausnahmen im öffentlichen Dienstleistungsbereich und Subventionssystem (N 19.12.03, Aussenpolitische Kommission NR)

Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2005, in Erfüllung des Postulats 03.3456, den Bericht über WTO/GATS-Verhandlungen und Ausnahmen im öffentlichen Dienstleistungsbereich und Subventionssystem verabschiedet. Er beantragt daher, das Postulat abzuschreiben.

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie 2001 P 00.3605

Nachfrageorientierte Weiterbildung (N 23.3.01, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR 99.304)

Der Bundesrat hat am 26. Oktober 2005 den geforderten Bericht über die nachfrageorientierte Weiterbildung verabschiedet.

Der Bericht liefert eine Zusammenfassung der aktuellen Lage der schweizerischen Weiterbildungspolitik, der in der Schweiz und im Ausland gemachten Erfahrungen sowie theoretische Überlegungen über die nachfrageorientierte Finanzierung der Weiterbildung. Er fasst zudem den Bericht einer vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) beauftragten Expertengruppe zusammen, der feststellt, dass zahlreiche Fragen über die Auswirkungen der nachfrageorientierten Finanzierung noch offen sind.

Der Bericht sieht die Umsetzung eines vollständigen Forschungsprojekts über die nachfrageorientierte Finanzierung der Weiterbildung vor, das am Jahresende begonnen wurde und bis zum Sommer 2007 dauern wird.

3143

Das weitere Vorgehen wird insbesondere durch das Wachstumspaket des Bundesrates und die parlamentarischen Anstrengungen hinsichtlich einer Verankerung der Weiterbildung in der Bundesverfassung bestimmt werden. Weitere Massnahmen sind vorläufig keine vorgesehen.

Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2001 P 01.3208

Regelung der Freizügigkeit der Architektinnen und Architekten (N 22.6.01, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 00.445)

Der Bundesrat hat sich intensiv mit der Frage der Schaffung eines Architekturberufegesetzes auseinander gesetzt. Neben der Darstellung der Ergebnisse der Hearings mit den betroffenen Kreisen und der Ergebnisse eines Expertengutachten hat der Bundesrat ­ entsprechend dem Prüfauftrag des Postulates ­ seine Überlegungen am 24. November 2004 in Form eines Berichts festgehalten. Der Bundesrat verzichtet darauf, dem Parlament ein eigenes Gesetz für die Architektinnen und Architekten vorzulegen. Er legte seine Argumente im Bericht wie folgt dar: Die Probleme der Freizügigkeit im Inland ­ sehr unterschiedliche Regelungen von Kanton zu Kanton betreffend Berufsausübung ­ dürften durch die vorgesehene Verschärfung des Binnenmarktgesetzes praktisch gelöst sein. Dies insbesondere durch die Klagemöglichkeit der Wettbewerbskommission vor Gerichten, welche der Bundesrat im Zuge der Revision des Binnenmarktgesetzes vorsieht. Auch soll künftig der Marktzugang im Grundsatz nicht mehr verweigert werden dürfen. Die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten ­ wie Transparenz der Dienstleistungen, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, Bausicherheit sowie raumplanerische Anliegen ­ werden durch bereits geltende Erlasse weitgehend berücksichtigt.

Die Probleme der Freizügigkeit in den EU-Mitgliedstaaten ­ fehlende Anerkennung des Abschlusses Architekt/in FH in der EU ­ kann nur über eine Anpassung der Fachhochschulausbildung an die Mindeststandards der EU erreicht werden. Das EVD hat mit der Genehmigung von drei Masterstudiengängen im Sommer 2005 die Voraussetzungen für eine baldige europäische Anerkennung der FH-Architekturabschlüsse geschaffen. Die ersten EU-kompatiblen Abschlüsse dürften nach dem 1,5 bis 2 Jahre dauernden Master-Studium im Jahr 2007 verliehen werden.

Am 14. November 2005 hat der Vorsteher des EVD der WAK-N die Haltung des Bundesrates ausführlich erläutert.

Der Bundesrat beantragt, das Postulat sei abzuschreiben.

2002 P 01.3765

Bildungsangebote an landwirtschaftlichen Schulen (N 22.3.02, Fässler)

Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2005 den Bericht «Bildungsangebote an landwirtschaftlichen Schulen» verabschiedet.

Die landwirtschaftliche Bildung wurde mit dessen Inkrafttreten auf den 1. Januar 2004 dem Berufsbildungsgesetz (BBG) unterstellt, was zu einer Vereinheitlichung geführt hat. Das BBG gilt nun auch für die bisher in anderen Erlassen geregelten Berufe der Landwirtschaft. Damit werden diese Berufe in einem einheitlichen System zusammengeführt und mit anderen Bildungsangeboten vergleichbar.

Geht es bei der Bildung um Kompetenzerwerb, so stehen bei der Beratung die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und die Umsetzung der Landwirtschaftspolitik im Vordergrund. Dieser Trennung hat die Bundesgesetzgebung Rechnung 3144

getragen: Mit dem Inkrafttreten des BBG sind einerseits die Bestimmungen über die Berufsbildung in der Landwirtschaftsgesetzgebung aufgehoben worden. Andererseits ist der Beratungsbereich neu in einer Landwirtschaftsberatungsverordnung geregelt.

Dank dem neuen Berufsbildungsgesetz, der neuen Landwirtschaftsberatungsverordnung und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen besteht seitens des Bundes kein zusätzlicher Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt, das Postulat sei abzuschreiben.

2002 P 02.3008

Massnahmen angesichts des Mangels an qualifiziertem Personal in den Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (N 17.4.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.403)

Mit der Inkraftsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes auf Beginn 2004 und des teilrevidierten Fachhochschulgesetzes (FHSG) auf den 5. Oktober 2005 sind die Berufe aus den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit und Kunst in die Bundeskompetenz übergeführt worden. Parallel dazu wurde eine Aufstockung der Zahlungskredite für die Ausrichtung der Bundesbeiträge im neu umfassenderen Bildungsbereich vorgenommen.

Gestützt auf das neue Berufsbildungsgesetz hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie zusammen mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die Verordnung über die berufliche Grundbildung «Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung» ausgearbeitet und auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Mit dieser Verordnung werden die Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Kinderbetreuung auf der Sekundarstufe II landesweit zugänglich. Bisher bestanden solche Ausbildungsmöglichkeiten lediglich in einigen Kantonen der Deutschschweiz. Diese neue Ausbildung erfreut sich bereits einer grossen Nachfrage, insbesondere im Fachbereich Kinderbetreuung. Die Betreuungseinrichtungen können diese Entwicklung fördern, indem sie Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen.

Auf den 1. April 2005 wurde die Verordnung des EVD über Mindestvorschriften über die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen in Kraft gesetzt. Diese sieht Diplomausbildungen in Kindererziehung vor (Anhang 6 der erwähnten Verordnung). Dies bedeutet ebenfalls eine Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, da bisher nur die Westschweiz Ausbildungen in Kindererziehung auf der nichthochschulischen Tertiärstufe (auch: Tertiärstufe B) kannte. Neue Ausbildungsangebote auf dieser Stufe sind gegenwärtig in Vorbereitung.

Mit dem Inkrafttreten des revidierten FHSG wurden die bisher kantonal geregelten Fachhochschulbereiche, u.a. soziale Arbeit, in Bundeszuständigkeit überführt. Die Studiengänge dieses Fachbereiches (Sozialarbeit, soziokulturelle Animation und insbesondere Sozialpädagogik) bieten Ausbildungsmöglichkeiten auf wissenschaftlicher Grundlage an, die auch Fragen der Kinderbetreuung umfassen. Mit der definitiven Einführung der Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung (2004) steht den Absolvent/innen einer beruflichen Grundbildung der direkte Zugang zu den Fachhochschulen in sozialer Arbeit offen.
Fazit: Die Integration der Sozialberufe in die Berufsbildungssystematik schafft neue Ausbildungsmöglichkeiten für den Bereich der Kinderbetreuung und fördert die berufliche Weiterentwicklung der Berufstätigen dieses Berufsfeldes. Das Postulat

3145

kann damit als erfüllt betrachtet werden; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

2003 P 02.3627

Fachhochschulen und Bologna-Modell. Bericht des Bundesrates (N 21.3.03, Strahm)

Der Bundesrat hat am 17. August 2005 den Bericht über die Fachhochschulen und das Bologna-Modell verabschiedet. Er setzt sich in diesem Bericht dafür ein, dass der Wille des Parlaments, die Fachhochschulen als «gleichwertig, aber andersartig» zu positionieren, umgesetzt wird.

Die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Bologna-Deklaration wurden mit der Teilrevision des Fachhochschulgesetzes geschaffen. Mit der Einführung der zweistufigen Studienstruktur (Bachelor und Master) kann und soll die Ausbildungsqualität an Hochschulen weiter verbessert werden. Der Bologna-Prozess schafft geeignete Rahmenbedingungen für die bessere Positionierung der Fachhochschulen im nationalen und internationalen Hochschulsystem. Für die Fachhochschulen ist von zentraler Bedeutung, ihre Profile im Kontakt mit Wirtschaft und Gesellschaft weiter zu akzentuieren. Je besser sie ihre Andersartigkeit vertiefen, desto höher ist der Stellenwert ihres Bachelors und Masters. Die berufspraktische Erfahrung als Zulassungsvoraussetzung zum Fachhochschulstudium ist wesentlicher Bestandteil der Profilbildung. Im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses soll auch im Bereich der beruflichen Bildung die Transparenz und Lesbarkeit der verschiedenen Abschlüsse, Qualifikationen und Systeme ­ u.a. mittels Einführung eines europäischen Qualifikationsrahmens (EQF) bzw. eines nationalen Qualifikationsrahmens (NQF) und eines speziell auf die Berufsbildung ausgerichteten Kreditpunktesystems (ECVET) ­ verbessert werden. Grosse Fortschritte sind bei der Regelung der Übergänge zwischen den verschiedenen Hochschultypen (Passerellen) erzielt worden. Mit dem Kopenhagen-Prozess soll die Durchlässigkeit von der höheren Berufsbildung (Tertiär-B-Bereich) in das Hochschulsystem (Tertiär-A-Bereich) national und international verbessert werden.

Mit dem Bericht des Bundesrates zum Thema «Fachhochschulen und BolognaModell» wurde das Anliegen des Postulats umfassend aufgearbeitet. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

2003 P 03.3100

Nutzen wir unsere Talente und Patente (N 20.6.03, Fässler)

Der Bundesrat hat am 2. November 2005 den Bericht «Nutzen wir unsere Talente und Patente» verabschiedet. Er nimmt darin Stellung zu den sechs im Postulat aufgeworfenen Fragen und bemerkt abschliessend: Die Umsetzung des Querschnittsprogramms «Innovation und Valorisierung des Wissens» durch die Initiative KTI-WTT ist pragmatisch, am Machbaren orientiert und stützt sich auf das Engagement der Hochschulen und der Wirtschaft. Die Erfahrungen und Evaluationsergebnisse, die sich aus diesen Aktionen ergeben, werden wichtige Hinweise für die noch optimalere politische Unterstützung der Umsetzung und Verwertung von Forschungsresultaten in der kommenden Legislatur 2008­2011 geben.

Voraussetzung hierfür ist es, die Wirkungen der Massnahmen kontinuierlich zu beobachten und zu analysieren. Die vom Zentrum für Wissenschafts- und Technologiestudien CEST seit 2001 durchgeführten Untersuchungen der Technologietransferaktivitäten an Schweizer Hochschulen gilt es weiterzuführen und zu einem Moni3146

toring auszubauen, welches sowohl für eine Steuerung des Bundes als auch für internationales Benchmarking im Rahmen der OECD und der EU genutzt werden kann.

Im Rahmen eines vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie durchgeführten Projektes über die «Grundlagen einer zukünftigen Innovationspolitik der Schweiz» werden auch unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen Vorschläge erarbeitet, wie der Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Unternehmen wirkungsvoll verbessert werden kann.

Die Ergebnisse der genannten Massnahmen werden in die Botschaft des Bundesrates über die Finanzierung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008­2011 einfliessen.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

2003 M 02.3492

System Bologna an Fachhochschulen (N 21.3.03, Randegger; S 11.12.03)

Der Bundesrat hat das teilrevidierte Fachhochschulgesetz mit den geänderten Ausführungserlassen auf den 5. Oktober 2005 in Kraft gesetzt. Damit wurden die wichtigen Grundlagen für die Einführung des Bachelor-Master-Systems an den Fachhochschulen geschaffen. Die Revision verankert den Grundsatz der zweistufigen Ausbildung (Bachelor-Master) und das Prinzip der Studienleistungen.

Die Fachhochschulen haben durch die Teilrevision des Fachhochschulgesetzes seit dem Beginn des Studienjahres 2005/2006 die Möglichkeit, Bachelorstudiengänge zu starten. Die ersten Masterstudiengänge werden ­ systemkonform nach Abschluss der ersten Bachelorstudiengänge ­ voraussichtlich 2008 gestartet.

Durch die Inkraftsetzung der Teilrevision des Fachhochschulgesetzes auf den 5. Oktober 2005 wurden die Motion und der damit einhergehende Auftrag erfüllt, nämlich die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 das System von Bachelor- und Masterkursen an den Fachhochschulen angeboten werden und die internationale Anerkennung dieser Kurse im Gleichschritt mit den Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich erfolgen kann. Die Fachhochschulen haben den Grossteil ihrer Studiengänge auf Beginn des Studienjahres 2005/2006 auf das Bachelor-Master-System umgestellt. Der Bundesrat beantragt deshalb, die Motion abzuschreiben.

2004 P 03.3663

Freie Berufe. Bericht (N 19.3.04, Cina)

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2005 den Bericht über die freien Berufe in der Schweiz verabschiedet.

In der Schweiz wie auch in den umliegenden Ländern besteht keine einheitliche Definition der freien Berufe. Vielmehr werden durchwegs charakterisierende Merkmale der freien Berufe aufgezeigt. Es lassen sich aufgrund der vorliegenden Daten nur wenige quantitative Aussagen über Bedeutung und Rolle der freien Berufe in der Schweizer Wirtschaft machen. Insbesondere sind keine allgemeinen Aussagen möglich zum Mehrwert, welchen die freien Berufe in der Schweiz erwirtschaften.

Der Anteil der in freien Berufen Beschäftigten beträgt im Verhältnis zu allen Erwerbstätigen 7,6 %.

3147

Freie Berufe erbringen definitionsgemäss eine Dienstleistung. Im Rahmen dieses Berichts wird deshalb primär die Öffnung der Grenzen über Abkommen und Regelungen thematisiert, welche den Dienstleistungssektor betreffen. Zum heutigen Zeitpunkt sind dem Bundesrat keine Probleme bekannt, die sich aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU resp. dem General Agreement on Trade in Services (GATS) ergeben.

Der Bundesrat nimmt im Bericht zu den im Postulat gestellten Fragen ausführlich Stellung. Er beantragt, das Postulat abzuschreiben.

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Generalsekretariat 2000 P 00.3218

Liberalisierung und Privatisierung bei Swisscom, Post und SBB (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016)

Mit seinem Bericht «Grundversorgung in der Infrastruktur (Service public)» vom 23. Juni 2004 hat der Bundesrat zuhanden des Parlaments eine umfassende Auslegeordnung zu den künftigen Herausforderungen und Leitlinien der Grundversorgung sowie den Unternehmen mit Grundversorgungsauftrag vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates am 12. Mai 2005 die Motion «Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (05.3232)» beschlossen. Der Ständerat hat sich für die Annahme der Motion ausgesprochen; der Entscheid des Nationalrates folgt in Kürze.

Ausserdem hat der Bundesrat im Bereich der einzelnen Infrastruktursektoren bzw.

der Unternehmen mit Grundversorgungsauftrag verschiedene Anpassungen vorgenommen und weitere Neuordnungen angestossen: So hat er beispielsweise am 21. Dezember 2005 die strategischen Ziele für die Post und die Swisscom für die Jahre 2006­2009 verabschiedet sowie am 25. Januar 2006 ein Vernehmlassungsverfahren zur Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom eröffnet.

Zum Thema Randgebiete stehen die Unternehmen im ständigen Kontakt mit den kantonalen Regierungen. Im Forum Strukturwandel besprechen UVEK und SECO mit Vertretern der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz und den Unternehmen regelmässig den Stand und die Entwicklung der Arbeitsplätze in den Landesteilen.

In den strategischen Zielen des Bundesrates für Post und SBB werden diese aufgefordert, im Rahmen ihrer betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten die Anliegen der Regionen nach einer angemessenen Verteilung der Arbeitsplätze zu berücksichtigen.

Im Weiteren kann auf die parlamentarische Initiative Fraktion C, Änderung des Postorganisationsgesetzes, hingewiesen werden, mit welcher die Post gesetzlich verpflichtet werden soll, bei ihrer Organisation den Anliegen der verschiedenen Regionen des Landes Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat, die Motionen und Postulate 00.3218, 00.3045, 00.3046, 00.3419 und 01.3472 abzuschreiben.

2000 P 00.3045 vgl. P 00.3218

3148

Öffentlicher Dienst. Grundzüge für die Umsetzung (N 6.10.00, Robbiani)

2000 P 00.3046

Strategie der vom Bund kontrollierten Betriebe (N 6.10.00, Robbiani)

vgl. P 00.3218 2001 M 00.3419

Liberalisierung mit landesweiter Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft (S 5.10.00, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR 99.309; N 5.3.01)

vgl. P 00.3218 2001 P 01.3472

Ehemalige Regiebetriebe des Bundes und Randgebiete (N 14.12.01, Robbiani)

vgl. P 00.3218 2003 P 02.3765

Evaluation zur schrittweisen Öffnung des Postmarktes (21.3.03, Sozialdemokratische Fraktion)

Die eidgenössischen Räte stimmten 2002 einem Bundesbeschluss betreffend die Gesamtschau zur weiteren Entwicklung des Postwesens in der Schweiz zu. Demnach wurde in einem ersten Schritt der Paketmarkt per 2004 vollständig geöffnet.

Zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für den zweiten Schritt gegeben sind, verpflichtete sich der Bundesrat, vorgängig eine unabhängige Evaluation erstellen zu lassen. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Postgesetzes besteht die bundesrätliche Kompetenz zur Senkung der Gewichtslimite des Monopols unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung der Grundversorgung sichergestellt bleibt. Mit der Annahme des Postulats erklärte sich der Bundesrat bereit, dem Parlament vor seinem definitiven Entscheid die Ergebnisse der Evaluation zu unterbreiten. Er wies aber darauf hin, dass dies an der gesetzlichen Kompetenz des Bundesrates zur Senkung der Monopolgrenze nichts ändere. Die Evaluation vom 31. Juli 2005 bezeichnete die Entwicklung im geöffneten Paketmarkt als ermutigend. Bei einer Senkung der Monopolgrenze auf 100g resultiert eine Öffnung des Briefmarktes von lediglich 11 Prozent. Aufgrund der sehr guten Finanzierung der Grundversorgung und der starken Stellung der Schweizerischen Post schlossen die Experten eine Gefährdung der Finanzierung der Grundversorgung aus. KVF-S und KVF-N diskutierten am 22. resp. 29. August 2005 die Evaluation, bekräftigten die Unterstützung der Politik der schrittweisen Marktöffnung erneut und erklärten sich mit der Senkung der Monopolgrenze auf 100g einverstanden. Am 14. September 2005 hat der Bundesrat den Vollzug dieses Schrittes per 1. April 2006 beschlossen.

Bundesamt für Verkehr 2000 P 00.3335

Revitalisierung der Eisenbahnlinie Belfort-Delsberg (N 6.10.00, Gross Andreas)

Die Revitalisierung der Eisenbahnlinie Belfort-Delsberg wurde im Rahmen der Arbeiten zur Botschaft über die Anschlüsse der Ost- und Westschweiz an das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz der Eisenbahnen (HGV) einbezogen. Eng damit verknüpft ist der Bau des TGV Rhin-Rhône. Die eidgenössischen Räte haben am 18. März 2005 eine Verpflichtung im Umfang von rund 1090 Millionen Franken beschlossen, davon 40 Millionen für die Linie Biel-Belfort. Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahnen-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss-Gesetz) wurde am 24. August 3149

2005 vom Bundesrat verabschiedet. In diesem Gesetz werden die Verantwortlichkeiten über Planung und Umsetzung der darin enthaltenen Massnahmen geregelt: Die Betreiber der Infrastrukturen sind zuständig für die Realisierung der von den eidgenössischen Räten beschlossenen Massnahmen (SBB, BLS und Réseau ferré de France).

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der im Postulat erteilte Auftrag erfüllt ist, und beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

2002 P 01.3709

Einzelwagenladungsverkehr (N 21.6.02, Hollenstein)

Im Rahmen des Monitoring flankierende Massnahmen (MFM) wird laufend eine umfassende Gesamtbeurteilung zur Verkehrsentwicklung vorgenommen. Wie im Verkehrsverlagerungsgesetz vorgegeben, orientiert der Bundesrat das Parlament alle zwei Jahre mit einem Verkehrsverlagerungsbericht über den Stand der Massnahmen zur Verkehrsverlagerung und das weitere Vorgehen. Die vom Parlament beschlossenen flankierenden Verlagerungsmassnahmen zur Unterstützung der Verkehrsverlagerung werden konsequent umgesetzt und sind wirksam.

In der am 01. Oktober 2002 verabschiedeten Botschaft über die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der SBB für die Jahre 2003­06 (LV 2003-06) wurde unter dem Artikel 9 «Strategische Ausrichtung beim Güterverkehr» festgehalten, dass im Einzelwagenladungsverkehr die SBB vorläufig einziger Anbieter eines System in der Schweiz sei und damit auch potenzieller Geschäftspartner für ausländische Bahnen. Falls die SBB in einer veränderten Konkurrenzsituation nicht mehr in der Lage sein sollte, das heutige Angebotsniveau zu halten, kann sie dem Bundesrat eine Offerte zur Beibehaltung des Angebotsstandards unterbreiten.

Der konventionelle Güterverkehr profitiert wie auch der kombinierte Verkehr von verbilligten Preisen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Trassenpreise), und die Eisenbahnunternehmungen setzten verschiedene Konzepte für betriebliche Optimierungen um. Die schwierige wirtschaftliche Situation im Binnengüterverkehr hat die SBB-Cargo 2005 zu Veränderungen beim Wagenladungsverkehr veranlasst.

Die SBB hat dazu dem Bundesrat einen Bericht zu Ursachen und Massnahmen zugestellt.

Der Bundesrat erachtet die schweizerische Verkehrspolitik durch den Entscheid von SBB-Cargo nicht in Frage gestellt. Er hat entschieden, dass die flächendeckende Versorgung auch mit dem neuen Wagenladungskonzept der SBB gesichert ist. Das von der SBB vorgelegte Konzept ist nachvollziehbar und erscheint unter Berücksichtigung der vorgegebenen Ziele und Rahmenbedingungen vertretbar. Die Aufrechterhaltung des Wagenladungsverkehrs im bisherigen Umfang wäre nur mit zusätzlichen jährlichen Subventionen von 90 Mio. Franken gewährleistet. Da dies wohl primär auf Kosten anderer Bereiche, wie z.B. des Regionalverkehrs, ginge, beurteilte der Bundesrat diese Option negativ. Auch National-
und Ständerat haben es im Rahmen der Budgetdebatten 2006 abgelehnt, auf derartige Beiträge einzutreten. Der Bundesrat erwartet jedoch, dass SBB-Cargo angesichts der Tragweite der Reorganisation die Anstrengungen für kundenspezifische Lösungen auch weiterhin mit Nachdruck weiterführt.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der im Postulat erteilte Auftrag erfüllt ist, und beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

3150

2003 P 03.3581

Porta Alpina Surselva. Nachhaltigkeit (S 17.12.03, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR 03.2026)

Mit dem vorliegenden Postulat wurde der Bundesrat beauftragt, gemeinsam mit dem Kanton Graubünden eine langfristige Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine auch soziale und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigende Nachhaltigkeitsbeurteilung einer für den Personenverkehr geeigneten Porta Alpina vorzunehmen. Dieser Bericht sollte insbesondere die Kosten und Nutzen für die Region ebenso berücksichtigen wie die langfristigen Auswirkungen und Kosten auf den Betrieb und eine allfällige Weiterentwicklung der Neat.

Unter Federführung des Kantons Graubünden erschien im Dezember 2004 der angeforderte Schlussbericht unter dem Titel «Kosten-Nutzen-Analyse und Nachhaltigkeitsbeurteilung» (Hermann Alb, Verkehrs- und Raumplanung, Zürich). Die darin gewonnenen Erkenntnisse sind in den Bericht des Bundesrates geflossen, der am 23. November 2005 unter dem Titel «Porta Alpina Sedrun» z.H. der eidgenössischen Räte verabschiedet worden ist. Darin wird insbesondere festgehalten, dass Porta Alpina im Verbund mit anderen Projekten die Chance bietet, Impulse für eine positive Entwicklung des Gotthardraums auszulösen. Ferner können die noch offenen Fragen im Rahmen der Prüfung der Hauptinvestition beantwortet werden.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der im Postulat erteilte Auftrag erfüllt ist, und beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

Bundesamt für Zivilluftfahrt 2002 P 02.3044

Sicherheit der Schweizer Flughäfen. ILS-Ausstattung (N 21.6.02, Polla)

Der Bundesrat hat in seiner Erklärung vom 29. Mai 2002 zur Motion Polla festgehalten, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, die generelle Ausstattung der schweizerischen Flughäfen mit ILS-Anlagen zu forcieren. Der Bundesrat erklärte sich aber bereit zu prüfen, welche der bestehenden Circling-Verfahren durch ILSVerfahren ersetzt werden sollten.

Die Installation eines ILS ist an bestimmte geografische bzw. topografische Voraussetzungen geknüpft, sodass von vornherein nicht alle Pisten für ein solches Verfahren in Frage kommen. Ausserdem ist die Installation eines ILS nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nur dann als zweckmässig zu beurteilen, wenn Art und Anzahl der auf einem Flughafen stattfindenden Operationen sowie die lokal vorherrschenden meteorologischen Bedingungen tatsächlich den Bedarf für ein solches System ergeben. Letztlich ist es damit unter anderem auch Sache der Flugplatzhalter und der regionalen Behörden mitzubestimmen, wie eine Flughafeninfrastruktur ausgerüstet sein und entwickelt werden soll, um den operationellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Errichtung eines ILS ist im heutigen politischen Umfeld denn auch verschiedenen Aspekten unterworfen, die unter Umständen sogar gegen die Einführung eines ILS sprechen können.

Es ist eine Daueraufgabe des BAZL, im Rahmen der regelmässigen Sicherheitsbeurteilungen der Flugplätze der Schweiz die Entwicklung der verschiedenen Anlagen im Auge zu behalten und gegebenenfalls die notwenigen Massnahmen, zu denen auch die Installation eines ILS gehören kann, zu verlangen.

3151

ILS 10

Altenrhein

Basel

Bern

Genf

Grenchen

Les Eplatures

Lugano

Sion

Zürich

LSZR

LFSB

LSZB

LSGG

LSZG

LSGC

LSZA

LSGS

LSZH

auf RWY 34

von VOR DME Rwy 34

von ILS 23

ILS 23

von ILS 14 o. 16

ILS 16

auf RWY 28

auf RWY 10

auf RWY 07

auf RWY 19

auf RWY 06

auf RWY 07

auf RWY 05

auf RWY 23

Circling wird ersetzt durch ILS 28

Nur bei Tag erlaubt

Für Landungen auf Piste 19 unumgänglich

Anwendung sehr selten

Anwendung sehr selten

Circling wird ersetzt durch ILS 34

Circling wird ersetzt durch ILS 34

Bemerkung

3152

Das BAZL hat die bestehenden Circling-Verfahren überprüft. Neben der Einführung der ILS in Zürich (Piste 28, 2006/2007) und Basel-Mulhouse (Piste 34, 2006) besteht aus Sicht des BAZL zurzeit kein zusätzlicher Bedarf nach der Einführung weiterer ILS Pisten. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

von ILS 14 o. 16.

ILS 14

von IGS Rwy 25

von IGS 01

von LOC DME Rwy 24

von VOR DME Rwy 25

von ILS 05

auf RWY 32

auf RWY 26

von ILS 14

auf RWY 34

von ILS 16

auf RWY 28

von ILS 16

von ILS 10

Circlings

ILS 05

ILS 14

ILS 16

bestehende ILS

ICAO Designator Name

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuell bestehenden ILS und Circlings:

2002 P 02.3557

Einheitliches Luftverkehrsleitsystem in Europa. Beteiligung der Schweiz (N 13.12.02, Widmer)

Grundlage für eine Beteiligung der Schweiz am einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky ­ SES) ist die Übernahme der entsprechenden Rechtsgrundlagen des EG-Rechts im Rahmen des Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG.

Im Vordergrund steht dabei die Übernahme der vier SES-Grundverordnungen (EG-Verordnungen 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004). Die Verordnung 549/2004 legt den institutionellen Rahmen für die Schaffung des SES fest und ist die rechtliche Grundlage für die Einberufung des Single Sky Komitees, eines wichtigen Konsultativorgans für die Kommission für Belange des SES. Verordnung 550/2004 schafft die Voraussetzung für die innerhalb des SES zukünftig erforderliche Zertifizierung von Flugsicherungsunternehmen. Auf der Grundlage dieser Verordnung wird das BAZL die schweizerische Flugsicherungsunternehmung Skyguide inspizieren und zertifizieren müssen. Thematik der Verordnung 551/2004 ist die Harmonisierung und Umgestaltung des durch den SES abgebildeten Luftraumes. Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen sollen im Besonderen zur Bildung von funktionalen Luftraumblöcken (FAB) führen. FABs sind ein wichtiges Element, um die im Rahmen des SES-Projekts geforderte Effizienzsteigerung im Flugverkehrsmanagement herbeiführen zu können. Die Verordnung 552/2004 stellt schliesslich die rechtliche Grundlage für eine weit gehende technische Harmonisierung der für das Flugverkehrsmanagement benötigten Systeme und Geräte dar.

Im Rahmen der letzten Sitzung des Gemischten Luftverkehrsausschusses (GA) Schweiz-EG vom 25. November 2005 konnte eine grundsätzliche Einigung betreffend Aufnahme der vier oben erwähnten SES-Grundverordnungen in den Anhang zum Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG und folglich betreffend Mitwirkung der Schweiz am SES gefunden werden. Der entsprechende GA-Beschluss wird gegenwärtig einem EG-internen Genehmigungsverfahren unterzogen und muss zusätzlich in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dauer dieses Verfahrens darf von einer formellen Mitwirkung der Schweiz am SES ab Mitte 2006 ausgegangen werden.

Es bleibt zu erwähnen, dass die Schweiz schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei Eurocontrol in die Bestrebungen zur Schaffung des SES eingebunden ist. Zudem werden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesverwaltung bereits
heute regelmässig an die Sitzungen des oben erwähnten Single Sky Komitees nach Brüssel eingeladen. Den Schweizer Behörden wurde dadurch ermöglicht, bereits vor der formellen Teilnahme am SES erste Vorbereitungen im Hinblick auf den Vollzug der SESVerordnungen treffen zu können.

Der Bundesrat erachtet aus diesen Gründen die Anliegen des Postulats als erfüllt und beantragt daher dessen Abschreibung.

2002 P 02.3471

Überprüfung der Zuständigkeit bei der Streckenkonzession (S 12.12.02, Geschäftsprüfungskommission SR)

Wollen Luftverkehrsunternehmen regelmässig Passagiere und Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, so benötigen sie eine Streckenkonzession. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Postulats war für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz das UVEK für die Erteilung einer Streckenkonzession zuständig (Art. 28 des Luftfahrtgesetzes, LFG), für Unternehmen mit Sitz im Ausland das BAZL (Art. 30 LFG).

3153

Die Erteilung einer Streckenkonzession ist heute eine Formsache. In den meisten Fällen hat ein Unternehmen auf Grund eines bilateralen Abkommens einen Rechtsanspruch auf die Erteilung von Verkehrsrechten (Anspruchskonzession). Die Schweiz hat heute mit ungefähr 140 Staaten solche Abkommen abgeschlossen. Mit der Europäischen Gemeinschaft besteht seit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens am 1. Juni 2002 ein sehr liberales Regime, welches den Fluggesellschaften einen weitgehend freien Marktzugang zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft garantiert. Aufgrund der Ende März 2003 an der weltweiten Luftverkehrskonferenz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) beschlossenen Liberalisierungsschritte ist davon auszugehen, dass die Gewährung von Verkehrsrechten und damit die Erteilung von Streckenkonzessionen inskünftig in noch grösserem Mass durch internationales Recht vorbestimmt wird. Angesichts der zwingend anwendbaren bilateralen Vorschriften und des damit eingeschränkten Entscheidungsspielraums bei der Erteilung einer Streckenkonzession sowie aufgrund der beim BAZL vorhandenen Fachkompetenz war es deshalb gerechtfertigt, die Zweiteilung für die Konzessionierung aufzuheben und die Zuständigkeit für die Erteilung von Streckenkonzessionen vollständig vom UVEK auf das BAZL zu übertragen.

Mit der Revision von Artikel 28 LFG, welche am 16. Dezember 2005 in der Schlussabstimmung genehmigt worden ist, ist neu nur noch das BAZL für die Erteilung von Streckenkonzessionen zuständig. Das Anliegen des Postulates ist umgesetzt, der Bundesrat beantragt daher seine Abschreibung.

2003 P 01.3658

Kostenwahrheit in der Luftfahrt (N 2.6.03, Sozialdemokratische Fraktion)

Die vom Motionär geforderten emissionsabhängigen Landetaxen sind in der Schweiz eingeführt; Grundlage für ihre Erhebung bildet Artikel 39 Absatz 2 LFG.

Bei der Einführung dieser Landetaxen hatte die Schweiz ­ zusammen mit Schweden ­ weltweit eine führende Rolle eingenommen. Die Massnahme hat sich als wirksam erwiesen: Viele Airlines fliegen die Schweiz mit Flugzeugen an, die allgemein überdurchschnittlich günstige Triebwerksemissionswerte aufweisen. Weiter werden die aus den Landetaxen resultierenden Einnahmen der Flughäfen zweckgebunden für Umweltschutzmassnahmen verwendet. Die Verwendung von Landetaxen zugunsten der allgemeinen Staatskasse würde aufgrund des Steuercharakters den einschlägigen internationalen Richtlinien widersprechen.

Die in der Antwort des Bundesrates vom 15. März 2002 auf die vormalige Motion in Aussicht gestellten und in den letzten Jahren durchgeführten Piloterhebungen im Zusammenhang mit der Kostenwahrheit im Verkehr kommen ausserdem zu dem Schluss, dass die Luftfahrt ihre Kosten bereits heute schon nahezu selber trägt. Die im Jahr 2003 vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) veröffentlichte Studie «Infrastrukturkosten Luftverkehr» hat zum Beispiel für die Landesflughäfen im Bereich Infrastruktur einen Kostendeckungsgrad von 123 % (betriebswirtschaftliche Sicht) beziehungsweise 106 % (volkswirtschaftliche Sicht) ermittelt.

Schliesslich hat der Bundesrat in seinem am 10. Dezember 2004 genehmigten «Bericht über die schweizerische Luftfahrtpolitik 2004» zum Thema Kostenwahrheit als politisches Ziel festgehalten, dass die Luftfahrt sowohl ihre betriebswirtschaftlichen wie ihre externen Kosten selber tragen soll, damit sich die Nachfrage nach Mobilität an den gesamten volkswirtschaftlichen Kosten orientiert.

3154

Der Bundesrat erachtet es in Anbetracht der oben angeführten Tatsachen für nicht zweckmässig, zusätzliche Landetaxen zur Deckung der Kosten der öffentlichen Hand im Allgemeinen zu erheben und beantragt deshalb die Abschreibung der Motion.

2003 P 03.3133

Fachgruppe Luftverkehr (N 20.6.03, sozialdemokratische Fraktion)

Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2004 den vom UVEK vorgelegten «Bericht über die schweizerische Luftfahrtpolitik 2004» genehmigt.

Dieser Bericht geht auf verschiedene parlamentarische Vorstösse, darunter auch das Postulat 03.3133 der sozialdemokratischen Fraktion, sowie eine Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats ein und beinhaltet eine umfassende Darstellung der heutigen Situation der Zivilluftfahrt einschliesslich einer Problemanalyse und einer Präsentation von Handlungsstrategien des Bundesrats zuhanden des Parlaments. In Form von Leitsätzen legt der Bundesrat seine Ansichten über eine umfassende Luftfahrtpolitik zu den Bereichen Luftverkehr, Flugplätze, Flugsicherung, Luftfahrtindustrie und -ausbildung dar.

Da die Erarbeitung einer nationalen Luftfahrtpolitik mit der Vorlage des Luftfahrtpolitischen Berichts Ende 2004 und der Kenntnisnahme durch das Parlament Ende Mai 2005 abgeschlossen wurde, besteht seitens des Bundesrates kein weiterer Handlungsbedarf. Er beantragt daher, das Postulat abzuschreiben.

Bundesamt für Wasser und Geologie 2000 M 99.3483

Interdisziplinäre alpine Forschung (S 8.12.99, [Danioth]-Inderkum; N 21.6.00)

Der Bundesrat hat am 18. Mai 2005 den von der Nationalen Plattform Naturgefahren (PLANAT) vorgelegten Synthesebericht mit einem Aktionsplan und Massnahmenkatalog verabschiedet. Mit dem Aktionsplan sollen schwergewichtig die Risiken weiter vermindert und das Risikobewusstsein erhöht werden. Im Rahmen der vorgeschlagenen Massnahmen soll in den nächsten Jahren auch die Durchführung eines Pilotprojekts geprüft und gegebenenfalls vorgeschlagen werden. Die mit der Motion verlangten Arbeiten sind damit erledigt worden; der Bundesrat beantragt die Abschreibung der Motion.

1999 P 99.3483

Interdisziplinäre alpine Forschung (S 8.12.99, Danioth)

Der Aufbau eines neuen interdisziplinären alpinen Forschungsinstituts mit selbständiger Trägerschaft wurde von der PLANAT eingehend geprüft und diskutiert. Angesichts der beschränkten finanziellen Mittel und der Tatsache, dass mit dem Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF in Davos bereits eine interdisziplinäre Forschungseinrichtung besteht, erachtete es die PLANAT nicht für notwendig, ein weiteres Institut mit ähnlicher Aufgabenstellung aufzubauen und zu unterhalten. Der Bundesrat hat sich dieser Auffassung im Jahre 2003 anlässlich der Genehmigung des Berichts «Sicherheit vor Naturgefahren ­ Vision und Strategie» angeschlossen. Auch aus heutiger Sicht erscheint die Schaffung eines neuen Forschungsinstituts nicht zweckmässig. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

3155

Bundesamt für Energie 2003 P 02.3704

Zukunft der Elektrizitätsversorgung. Bericht (N 20.6.03, Sozialdemokratische Fraktion)

In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 hat der Bundesrat die wesentlichen Anliegen des Vorstosses aufgegriffen. Die Vorlage ist zurzeit in der parlamentarischen Beratung. Gegenstand der Vorlage sind insbesondere die im Postulat erwähnten Fragen der Rechtsform der schweizerischen Netzgesellschaft, der Netzentgelte und Tarifstrukturen und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Fördermassnahmen für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien werden mit der vom Bundesrat ebenfalls vorgeschlagenen Revision des Energiegesetzes im Parlament diskutiert. Das Postulat kann als erfüllt gelten; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

Bundesamt für Strassen 2001 P 01.3360

Mehr Sicherheit und Lebensqualität für Fussgänger (N 5.10.01, Hubmann)

Die spezifische Situation der schwächeren Verkehrsteilnehmenden, namentlich des Fussverkehrs, war Teil des Gesamtkonzepts für eine neue StrassenverkehrsSicherheitspolitik (Handlungsprogramm Via sicura). Die Anliegen der Fussgängerinnen und Fussgänger wurden im Rahmen eines partizipativen Prozesses geprüft: in der Analyse des Ist-Zustandes, der Definition der Ziele und des Handlungsbedarfs, der Erarbeitung von strategischen Leitsätzen und bei der Auswahl der Massnahmen.

Auch bei der Auswahl der Massnahmen wurde der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden speziell beachtet. Nachdem dieser umfassende Bericht erstellt und vom Bundesrat zur Kenntnis genommen wurde, beantragt der Bundesrat die Abschreibung des Postulats.

2002 P 01.3766

Missachtung des Fussgängervortritts am Streifen. Aufnahme in den Ordnungsbussenkatalog (N 22.3.02, Wiederkehr)

Der Bundesrat hat am 17. August 2005 eine neue Ziffer 337 (Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen) in den Ordnungsbussenkatalog aufgenommen und einen Bussenbetrag von 140 Franken festgelegt (AS 2005 4481). Die Änderung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Das Postulat ist vollumfänglich erfüllt, der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

2003 P 02.3760

Massnahmen gegen das Fahren in angetrunkenem Zustand (N 21.3.03, Simoneschi)

Das Postulat ersucht den Bundesrat, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die langfristige finanzielle Sicherstellung der Aktion Nez Rouge und ähnlicher Projekte zu ermöglichen.

Nez Rouge ist eine private Stiftung, die dafür sorgt, dass alkoholisierte Fahrzeuglenker/innen zusammen mit ihrem Motorfahrzeug gratis nach Hause transportiert werden. Für die Beurteilung solcher Gesuche um finanzielle Beiträge an freiwillige Verkehrssicherheitsmassnahmen ist auf Bundesebene der Fonds für Verkehrssicherheit (FVS) zuständig. Er wies am 26. März 2004 das Gesuch der Stiftung Nez Rouge ab. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid hat der Bundesrat abgewiesen. Der 3156

Bundesrat hielt in seinem Entscheid (http://www.vpb.admin.ch/rohtexte/R/2005/ exe_200500267.pdf) fest, dass die Verwaltungskommission des FVS weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen überschritten hatte. Deshalb beantragt der Bundesrat, das Postulat abzuschreiben.

2003 P 03.3130

Verbot von EURO-0-Lastwagen auf alpenquerenden Transitachsen (N 3.10.03, Pedrina)

Die bereits Mitte 2003 beobachtete Tendenz der stetigen Verringerung des EURO-0Lastwagenanteils ­ nicht nur im alpenquerenden Verkehr, sondern in der ganzen Schweiz ­ hat sich bis heute unvermindert fortgesetzt. Gewisse Befürchtungen, dass aufgrund der im Jahr 2002 erlassenen Fahrverbote für EURO-0-Lastwagen im Montblanc- und im Fréjus-Tunnel vermehrt solche Fahrzeuge die schweizerischen Alpenstrecken benutzen werden, haben sich als grundlos erwiesen. Auch erübrigt sich ­ nach dessen Sistierung durch Österreich ­ die Frage über die Auswirkungen des österreichischen Ökopunktesystems auf die Schweizer Alpenstrecken. Ferner hat sich die Vermutung, dass nach der EU-Osterweiterung ab 1. Mai 2004 auf Schweizer Strassen vermehrt mit alten «Ost-Fahrzeugen» zu rechnen sei, nicht bewahrheitet.

In einer am 9. März 2005 veröffentlichten Medienmitteilung des Bundesamtes für Raumplanung (are) wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der schweren Lastwagen im alpenquerenden Güterverkehr im Jahr 2004, verglichen mit den Zahlen des Jahres 2003, um 3 Prozent abgenommen hat. Die Zahl der EURO-0Lastwagen im alpenquerenden Verkehr fällt demgegenüber offensichtlich noch stärker ab, als dies die Gesamtverkehrszahlen zeigen. Sprach man im Jahr 2003, gemäss fundierten Schätzungen, je nach Alpenübergang noch von 5 bis 8 Prozent EURO-0-Anteil an ausländischen Lastwagen im Alpentransit, ist dieser Anteil im Jahr 2005 auf unter 2 Prozent zurückgegangen.

Die schweizerischen EURO-0-Lastwagenflotten sind demgegenüber ebenfalls stark geschrumpft. Der Bestand an EURO-0-Lastwagen in den vier Kantonen GR, TI, UR und VS ist im Zeitraum von Juni 2003 bis Juni 2005 im Durchschnitt um über 10 Prozent auf Anteile zwischen 29,4 Prozent (UR) bis 44 Prozent (TI) zurückgegangen. Da jedoch EURO-0-Lastwagen schwergewichtig im regionalen Güterverkehr eingesetzt werden, während modernere Fahrzeuge mit besserer Abgastechnologie im Ferngüterverkehr Verwendung finden, wäre ein EURO-0-Alptransitverbot für Lastwagen, vor allem für die Schweizer Wirtschaft, eine empfindliche Beeinträchtigung. Die LSVA ist daher mit ihrer Differenzierung nach Emissionskategorien das weitaus geeignetere Mittel, um den Alpentransit mit alten Fahrzeugen unattraktiv zu machen. Diese Lenkungswirkung gilt im Übrigen für alle schweren Motorfahrzeuge, entsprechend ihrer
jeweiligen Emissionskategorie.

Aufgrund des bereits erfolgten und weiterhin zu erwartenden stetigen Rückgangs der EURO-0-Lastwagenflotte sowie der übrigen älteren Lastwagen erübrigt sich weiterer Handlungsbedarf. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2005 P 03.3084

Verbot von EURO-0-Lastwagen auf alpenquerenden Transitachsen (N 17.3.05, [Mariétan]-Kohler)

vgl. P 03.3130

3157

2003 P 02.3002

Massnahmen gegen Überschreitungen der Höchstgewichte im Schwerverkehr über die Alpen (N 18.12.03, KVF-N)

Erstens verlangt das Postulat, dass die Abladung der Güter über der erlaubten Gewichtsgrenze schon ab 5 Prozent Überschreitung verfügt werden muss. Im Zusammenhang mit der Einführung der 40-t-Limite am 1. Januar 2005 hat der Bundesrat am 30. Juni 2004 beschlossen, keine Gewichtstoleranzen mehr zu gewähren. Nach Abzug einer technisch bedingten Sicherheitsmarge werden Überschreitungen bis 5 Prozent im Ordnungsbussenverfahren erledigt (Ziff. 300, Anh. 1 OBV, AS 2004 3517). Bei höheren Überschreitungen erfolgt eine Verzeigung an das Strafgericht, und das Fahrzeug muss auf das erlaubte Gewicht abgeladen werden (Art. 132 Abs. 2 VZV; AS 2004 3527). Das Begehren ist somit vollumfänglich erfüllt.

Im Weiteren soll auch der Tatbestand der LSVA-Hinterziehung und des unrechtmässigen Vorteils bei den Bussen berücksichtigt werden. Überschreitungen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 40 Tonnen betreffen nur in ganz seltenen Fällen bewilligungsfähige Schwertransporte. Wenn für diese Fahrten die LSVA für das Gewicht über 40 Tonnen erhoben werden müsste, würde dies die rechtlichen und praktischen Grundprinzipien der LSVA-Erhebung durchbrechen und hätte einen hohen Verwaltungsaufwand zur Folge. Weder die sehr geringen Mehreinnahmen noch die praktisch ausbleibenden positiven Auswirkungen auf das Fahren mit Übergewicht rechtfertigen die Umsetzung dieser Massnahme, weshalb darauf verzichtet wird.

Zudem wird verlangt, dass die Gesetzgebung so angepasst werden soll, damit die Bussenhöhe bei Gewichtsüberschreitungen eine effektive präventive Wirkung zeitigen kann. Im Rahmen der Einführung der 40-t-Limite auf den 1. Januar 2005 hat der Bundesrat am 30. Juni 2004 beschlossen, die bisherigen Gewichtstoleranzen abzuschaffen und die Sanktionen zu verstärken (Ziff. 300, Anh. 1 OBV; SR 2004 3517).

Das Begehren ist somit vollumfänglich erfüllt.

Bereits die heutige Rechtslage erlaubt es, bei Vorliegen von Verstössen gegen die Zuverlässigkeit (Art. 10 PBG) die Lizenz zu entziehen (Art. 13 PBG). Dabei ist es Usus, nicht allein die Verstösse der in der Unternehmung verantwortlichen Person, sondern in der gesamten Unternehmung zu berücksichtigen.

Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 1999 P 99.3389

Bisherige und geplante zukünftige Lärmschutzmassnahmen (N 22.12.99, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR )

Der Bundesrat hat am 26. Oktober 2005 ­ in Erfüllung der Postulate 99.3389 UREK-NR und 00.3572 Leutenegger-Oberholzer ­ den «Bericht über Stand und Perspektiven der Lärmbekämpfung in der Schweiz» gutgeheissen. Er beantragt deshalb, das Postulat abzuschreiben.

3158

2000 P 00.3572

Lärmsituation in der Schweiz (N 15.12.00, Leutenegger Oberholzer)

Der Bundesrat hat am 26. Oktober 2005 ­ in Erfüllung der Postulate 99.3389 UREK-NR und 00.3572 Leutenegger-Oberholzer ­ den «Bericht über Stand und Perspektiven der Lärmbekämpfung in der Schweiz» gutgeheissen. Er beantragt deshalb, das Postulat abzuschreiben.

2001 P 99.3649

Die Aaregletscher gehören zum Unesco-Welterbe (N 12.6.01, Teuscher)

Das Postulat beauftragt den Bundesrat, den Oberaar-, den Finsteraar-, den Lauteraarund den Unteraargletscher mitsamt den dazugehörigen Vorfeldern in den Perimeter des Jungfrau-Aletsch-Gebietes einzubeziehen und zur Aufnahme in die Welterbeliste der UNESCO vorzuschlagen.

Das Erweiterungsgesuch für das Weltnaturerbeobjekt Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn wurde Ende 2005 bei der UNESCO eingereicht. Das Gesuch umfasst insbesondere auch das Gebiet der Aaregletscher mitsamt ihren Vorfeldern. Der Entscheid über das Gesuch liegt in der alleinigen Kompetenz der UNESCO. Der Bundesrat erachtet das Postulat als erfüllt; er beantragt seine Abschreibung.

2001 P 01.3615

Klimaerwärmung. Schutz des Berggebietes (N 14.12.01, Sozialdemokratische Fraktion)

Das Postulat fordert den Bundesrat auf, in einem Bericht einerseits die Auswirkungen der Klimaerwärmung im Berggebiet in allen Aspekten darzulegen und andererseits einen Katalog mit konkreten kurz-, mittel- und langfristigen Gegenmassnahmen zu entwickeln.

Im Rahmen des Vierten Rechenschaftsberichts zuhanden der Klimakonvention hat die Schweiz per Mitte 2005 auch den Stand des Wissens bezüglich Auswirkungen der Klimaänderungen, Verletzlichkeit natürlicher und sozioökonomischer Systeme sowie Anpassungsmassnahmen dokumentiert und im November 2005 veröffentlicht.

Der Bericht greift sowohl auf aktuell verfügbare Forschungsbefunde als auch auf die geltenden Grundlagen beim Bund (Strategie Naturgefahren Schweiz der PLANAT) zurück. Der Bundesrat erachtet damit das Postulat als erfüllt; er beantragt seine Abschreibung.

2002 P 00.3682

Elektrosmog. Forschung (N 4.3.02, Wyss)

Das Postulat fordert den Bundesrat auf, die Auswirkungen von Elektrosmog auf das Wohlbefinden und die Gesundheit der Bevölkerung wissenschaftlich untersuchen zu lassen. Diesem Auftrag ist der Bundesrat nachgekommen, indem er am 11. März 2005 die Durchführung eines Nationalen Forschungsprogramms «Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und Gesundheit» mit einem Kostenrahmen von 5 Mio. Fr. und einer Laufzeit von vier Jahren beschlossen hat. Das Postulat ist damit erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

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2002 P 01.3642

Verwertung von Kunststoffabfällen (N 22.3.02, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR)

Das Postulat verlangt vom Bundesrat, Wege zu prüfen, um die Verwertung oder thermische Nutzung von dazu geeigneten Kunststoffabfällen aus dem Bereich von Industrie und Gewerbe zu fördern.

In einer umfassenden Studie wurde das Potenzial für die zusätzliche Verwertung von Kunststoffen aus Industrie und Gewerbe abgeklärt. Parallel dazu baute die Privatwirtschaft zusätzliche Sammelinfrastrukturen auf. Damit ist das Anliegen des Postulats erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

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