Unvereinbarkeiten mit der Mitgliedschaft in den Eidgenössischen Räten Auslegungsgrundsätze des Büros des Nationalrates und des Büros des Ständerates zur Anwendung von Artikel 14 Buchstaben e und f des Parlamentsgesetzes vom 17. Februar 2006

Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i des Geschäftsreglements des Nationalrates vom 3. Oktober 20031 (GRN) sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 20032 (GRS) beschliessen folgende Auslegungsgrundsätze zur Anwendung von Artikel 14 Buchstaben e und f des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (ParlG):

1. Zweck 1

Die Auslegungsgrundsätze bezwecken eine einheitliche Anwendung von Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG durch die Büros und dienen der Information der Ratsmitglieder sowie der Öffentlichkeit.

2. Grundsätze 2

Bei der Auslegung von Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG beachten die Büros folgende Grundsätze:

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Vermeidung von Loyalitäts- und Interessenkonflikten: Diese Konflikte entstehen dadurch, dass die Mitglieder der Bundesversammlung geschäftsleitenden Organen von Organisationen oder Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die Bundesaufgaben erfüllen, angehören, bei denen die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die Wahl- und Kontrollbehörden ausübt oder über die Finanzierung entscheidet. Dieser Grundsatz steht im Zusammenhang mit dem Verbot der Ämterkumulation im Sinne der personellen Gewaltenteilung, nach dem Mitglieder der Bundesversammlung nicht dem Bundesgericht, dem Bundesrat oder der Bundesverwaltung angehören dürfen, weil dadurch Loyalitäts- und Interessenskonflikte zwischen den Behörden entstehen.

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SR 171.13 SR 171.14 SR 171.10

2006-0869

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Berücksichtigung des Milizcharakters der Bundesversammlung: Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG ist zugunsten der Vereinbarkeit mit einer fraglichen Tätigkeit auszulegen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit mit dem parlamentarischen Mandat zu Loyalitätsund Interessenkonflikten und zu einer Ämterkumulation (Randziffer 3) führt.

3. Auslegung von Rechtsbegriffen 3.1 «Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts» (Art. 14 Bst. e und f ParlG) 5

Der Passus «Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts» umfasst nicht nur juristische Personen und Unternehmungen mit einem wirtschaftlichen Zweck, sondern auch Einrichtungen mit ideellen Zielsetzungen (beispielsweise die Stiftungen Schweizerischer Nationalpark oder Pro Helvetia).

3.2 «Bundesverwaltung» (Art. 14 Bst. e und f ParlG) 6

In analoger Auslegung zu Artikel 14 Buchstabe c ParlG fällt unter den Begriff «Bundesverwaltung» die zentrale und dezentrale Bundesverwaltung gemäss den Artikeln 7 und 8 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)4. Die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung sind im Anhang der RVOV aufgelistet.

3.3 «... mit Verwaltungsaufgaben betraut sind ...» (Art. 14 Bst. e und f ParlG) 7

Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts können durch Gesetz Verwaltungsaufgaben des Bundes übertragen werden (Art. 178 Abs. 3 Bundesverfassung5). Das Bundesgesetz muss die Aufgabe und die Aufsicht umschreiben, allenfalls kann es auch die Finanzierung, die Organisation und das Verfahren regeln. Die Bezeichnung derjenigen Personen bzw.

Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, welche die Aufgaben zu erfüllen haben, kann durch Verordnung, Leistungsauftrag oder verwaltungsrechtlichen Vertrag erfolgen.

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Von der Übertragung von Verwaltungsaufgaben ist die Verleihung von Monopolkonzessionen zu unterscheiden. In diesen Fällen liegt keine Unvereinbarkeit vor, weil die Monopolkonzession den Privaten das Recht zur Ausübung einer monopolisierten wirtschaftlichen Tätigkeit einräumt. Die Privaten werden im eigenen Interesse tätig und handeln mit wirtschaftlicher Absicht. Die mit der Monopolkonzession einhergehende Betriebspflicht ändert nichts an der Natur der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Konzessionärs (beispielsweise Privatbahnen oder private Radio- und Fernsehgesellschaften).

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SR 172.010.1 SR 101

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Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Konzession einer bestimmten Organisation oder einer Person von Gesetzes wegen zusteht und diese zur Erfüllung bestimmter Aufgaben des Bundes verpflichtet ist (beispielsweise Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft).

3.4 «... sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt» (Art. 14 Bst. e und f ParlG) 10 Eine beherrschende Stellung nimmt der Bund bei Organisationen ein, wenn er einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit der Organisation ausübt. Dies ist der Fall; a.

bei Kapitalbeteiligung des Bundes an der Organisation, wenn der Bund eine Mehrheitsbeteiligung hält (beispielsweise Post, RUAG, SBB, Swisscom).

b.

unabhängig von der Kapitalbeteiligung des Bundes an der Organisation, wenn der Bund die Zusammensetzung der geschäftsleitenden oder beaufsichtigenden Organe mehrheitlich bestimmt (beispielsweise Schweizerische Nationalbank).

11 Eine beherrschende Stellung ist immer dann anzunehmen, wenn die Organisation oder juristische Person von der Finanzierung durch den Bund abhängig ist und dieser die Art der Aufgabenerfüllung wesentlich beeinflusst (beispielsweise Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung). Eine finanzielle Abhängigkeit besteht, wenn zumindest 50 % der Einkünfte einer Organisation oder juristischen Person aus Beiträgen des Bundes besteht.

3.5 «Mitglieder der geschäftsleitenden Organe» (Art. 14 Bst. e ParlG) 12 Unter dem Begriff «geschäftsleitende Organe» werden die Organe von Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts verstanden, welche die Geschäftspolitik bestimmen. Unter geschäftsleitenden Organe werden unter anderem der Verwaltungsrat, der Stiftungsrat, der Vorstand, die Direktion oder auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer verstanden.

3.6 Vorrang spezialgesetzlicher Bestimmungen 13 Wird ein Ratsmitglied aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung wegen seiner Eigenschaft als Ratsmitglied in ein geschäftsleitendes Organ oder in ein Aufsichtsgremium einer mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betrauten und vom Bund beherrschten Organisation gewählt, so geht diese spezialgesetzliche Regelung Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG vor.

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4. Verfahren bei der Prüfung von Unvereinbarkeiten 14 Das zuständige Ratsbüro prüft anhand der Angaben der Ratsmitglieder oder auf Hinweis hin, ob eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 ParlG besteht und stellt seinem Rat Antrag (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 9 Abs. 1 Bst. i GRN6 und Art. 6 Abs. 1 Bst. i GRS7).

15 Beabsichtigt ein Büro, seinem Rat eine Praxisänderung (andere Beurteilung eines Falles als in einem analogen Fall) zu beantragen, oder hat es im Zusammenhang mit einem Antrag eine neue Auslegungsfrage zu entscheiden, so konsultiert es vorher das Büro des anderen Rates. Allfällige Differenzen zwischen den Büros werden in einer Sitzung der Koordinationskonferenz bereinigt.

16 Eine Praxisänderung gemäss Randziffer 15 wird den eidgenössischen Räten in der Regel auf die kommende Gesamterneuerungswahl des Nationalrates angekündigt, bevor sie angewendet wird.

5. Anhang 17 Die im Anhang angefügte Liste enthält Personen und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die eine Verwaltungsaufgabe wahrnehmen und bei denen der Bund zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Auslegungsgrundsätze eine beherrschende Stellung einnimmt. Die Liste ist nicht abschliessender Natur.

18 Die Liste hat informativen Charakter. Die Ratsbüros werden sie bei der Beurteilung des Einzelfalls als Auslegungshilfe beiziehen. Die Liste entfaltet aber keine Rechtswirkung. Nur der Entscheid des zuständigen Rates im Einzelfall kann abschliessend die Unvereinbarkeit mit einem Mandat im Nationalrat oder Ständerat feststellen.

19 Die Ratsbüros überprüfen die Auslegungsgrundsätze und ihren Anhang jeweils 18 Monate vor der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates.

6. Schlussbestimmungen 20 Diese Auslegungsgrundsätze werden im Bundesblatt publiziert.

Für das Büro des Nationalrates:

Für das Büro des Ständerates:

Claude Janiak Präsident

Rolf Büttiker Präsident

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SR 171.13 SR 171.14

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Anhang

Nicht abschliessende Liste von Organisationen und Personen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und bei denen der Bund eine beherrschende Stellung inne hat: ­

Billag AG, Freiburg

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CINFO, Zentrum für Information, Beratung und Bildung für Berufe in der internationalen Zusammenarbeit, Biel

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Coopérative Romande de Cautionnement Immobilier (CRCI), Lausanne

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Fondation Médias et Société, Confignon, Genève

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Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn

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Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft für Wohneigentum (HBW), Zürich

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Kulturstiftung Pro Helvetia, Zürich

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Osec Business Network Switzerland, Zürich

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Proviande, Bern

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RUAG Aerospace, Emmen

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RUAG Ammotec, Thun

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RUAG Electronics, Bern

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RUAG Holding, Bern

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RUAG Land Systems, Thun

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Sapomp Wohnbau AG, Sursee

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Schweiz Tourismus ST, Zürich

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Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW), Bern

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Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften (SANW, neu SCNAT), Bern

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Schweizerische Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW), Zürich

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Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Bern

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Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH), Zürich

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Schweizerische Nationalbank, Bern

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Schweizerische Post, Bern

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Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG, Bern

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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Luzern

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Schweizerischer Nationalfonds (SNF), Bern

­

Schweizerischer Nationalpark, Stifung, Bern

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Schweizerischer Verband für personelle Entwicklungszusammenarbeit, Bern

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SIPPO (Swiss Import Promotion Programme), Zürich 4047

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Skyguide, Schweizerische Aktiengesellschaft für Flugsicherung, Meyrin

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SOFI (Swiss Organisation For Facilitating Investment), Zürich

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Stiftung Bildung und Entwicklung, Bern

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Swisscom AG, Ittigen

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Treuhandstelle Milch GmBH (TSM), Bern

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Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz (GBZ), St. Gallen

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Zentrum für Internationale Landwirtschaft (ZIL), Zürich

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Zukunft Schweizer Fahrende (Stiftung), Bern

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