409 . rischen Nordgränze zur Zeit noch befindlichen Truppen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Er wird zu diesem Zwecke in einer für die Schweiz möglichst vorteilhaften Weise die geeigneten Unterhandlungen pflegen.
4) Jn Beziehung auf andere Punkte des bundesräth-
lichen Berichtes ist mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse nicht einzutreten.
#ST#
Beschluß
der schweizerischen Bundesversammlung
vom 8. August 1849, betreffend Unterstützung und Verkeilung der neulich in die Schweiz übergetretenen deutschen Flüchtlinge.
Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht des Berichtes des Bundesrathes vom
4. August 1849, beschließt: Art. 1. Es wird einstweilen für Verpflegung, d. h.
für Verköstigung, Beherbergung, allfällig nöthig werdende
Bekleidung und ärztliche Behandlung u. s. w. derjenigen Flüchtlinge, welche in Folge der neuesten Ereignisse in
Deutschland aus Baden in die Schweiz übergetreten sind, so .lange sich dieselben auf den öffentlichen UnterstützungsKontrollen der Kantone befinden, der Betrag von 35 Rappen sür jeden Flüchtling und jeden Tag an die Kantone verabreicht.
410 Es geschieht dieß von dem Tage an, mit welchem die.
Flüchtlinge in den betreffenden Kantonen aufgenommen und verpflegt worden sind.
Art. 2. Diese Unterstützung wird nur für diejenigen Flüchtlinge verabreicht, welche die Behörden der Kantone, in denen sie sich befinden, nicht zu öffentlichen Arbeiten od^r zu Arbeiten bei Privaten anzuhalten im Falle sind.
Art. 3. Der Bundesrath wird periodisch, auf Grundlage des jeweiligen Bestandes der Unterstützungskontrollen der einzelnen Kantone, eine möglichst gleichmäßige Vertheilung der Flüchtlinge vornehmen.
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Beschluss der schweizerischen Bundesversammlung vom 8. August 1849,betreffend Unterstützung und Vertheilung der neulich in die Schweiz übergetretenen deutschen Flüchtlinge.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1849
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
44
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
18.08.1849
Date Data Seite
409-410
Page Pagina Ref. No
10 000 160
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