409 . rischen Nordgränze zur Zeit noch befindlichen Truppen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Er wird zu diesem Zwecke in einer für die Schweiz möglichst vorteilhaften Weise die geeigneten Unterhandlungen pflegen.

4) Jn Beziehung auf andere Punkte des bundesräth-

lichen Berichtes ist mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse nicht einzutreten.

#ST#

Beschluß

der schweizerischen Bundesversammlung

vom 8. August 1849, betreffend Unterstützung und Verkeilung der neulich in die Schweiz übergetretenen deutschen Flüchtlinge.

Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht des Berichtes des Bundesrathes vom

4. August 1849, beschließt: Art. 1. Es wird einstweilen für Verpflegung, d. h.

für Verköstigung, Beherbergung, allfällig nöthig werdende

Bekleidung und ärztliche Behandlung u. s. w. derjenigen Flüchtlinge, welche in Folge der neuesten Ereignisse in

Deutschland aus Baden in die Schweiz übergetreten sind, so .lange sich dieselben auf den öffentlichen UnterstützungsKontrollen der Kantone befinden, der Betrag von 35 Rappen sür jeden Flüchtling und jeden Tag an die Kantone verabreicht.

410 Es geschieht dieß von dem Tage an, mit welchem die.

Flüchtlinge in den betreffenden Kantonen aufgenommen und verpflegt worden sind.

Art. 2. Diese Unterstützung wird nur für diejenigen Flüchtlinge verabreicht, welche die Behörden der Kantone, in denen sie sich befinden, nicht zu öffentlichen Arbeiten od^r zu Arbeiten bei Privaten anzuhalten im Falle sind.

Art. 3. Der Bundesrath wird periodisch, auf Grundlage des jeweiligen Bestandes der Unterstützungskontrollen der einzelnen Kantone, eine möglichst gleichmäßige Vertheilung der Flüchtlinge vornehmen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluss der schweizerischen Bundesversammlung vom 8. August 1849,betreffend Unterstützung und Vertheilung der neulich in die Schweiz übergetretenen deutschen Flüchtlinge.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.08.1849

Date Data Seite

409-410

Page Pagina Ref. No

10 000 160

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.