Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 10. Februar 2006, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Kinderspital Zürich, Univesitäts-Kinderklinik ­ Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich, betreffend Gesuch vom 20. Januar 2006 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Verantwortlich für die Bewilligungsforschung innerhalb des Kinderspitals Zürich ist nach wie vor Prof. Dr. med. Felix H. Sennhauser, Ärztlicher Direktor.

2. Zweck und Umfang der Dateneinsicht Die Bewilligung umfasst das Recht, in den spitalinternen Datenbanken, im elektronischen Spitalinformationssystem, in den Papierdateien und den Mikrofichen die für interne Forschungsprojekte relevanten Daten einzusehen.

Darüber hinaus ergeben sich keine Änderungen in der ursprünglichen Bewilligung und im ursprünglichen Verfügungsdispositiv.

3. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für die Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Folgende Mutationen sind vor Ablauf der Bewilligungsdauer der Expertenkommission bekannt zu geben: ­

Wechsel des ärztlichen Direktors;

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Änderung in der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Kinderspitals Zürich;

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Änderung der Datenverwaltung;

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Änderung des Zugriffsreglements.

Die Expertenkommission entscheidet nach Eingang der entsprechenden Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

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2006-0934

4. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

5. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

4. April 2006

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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