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Schweizerisches

B u n de s b l a t t.

Band II.

Nro.

51.

Samstag, den 29. September 1849.

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Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

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Kreisschreiben, betreffend

den Aufenthalt der Flüchtlinge innerhalb des Jnternirnngskreises.

Der schweizerische Bundesrath an die Regierungen der sämmtlichen hohen Stände.

Bern, den 22. September 1849.

Getreue liebe Eidgenossen!

Da sich über die Tragweite des Art. 4 unseres allgemeinen Kreisschreibens vom 10. August letzthin, soweit derselbe aus das Gebiet, in welchem die politischen Flüchtlinge sich aufhalten, Bezug hat, .Zweifel erhoben haben, so sehen wir uns veranlaßt, Euch von dessen eigentlicher Bedeutung Kenntniß zu geben.

.Bundesblatt I. Bd. II.

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Der Art. 4 dieses Kreisschreibens sagt: ,,daß die,,jenigen Flüchtlinge, welche nicht zur Kategorie der Ehefs ,,gehören, die in der Schweiz in irgend einer Eigen,,schaft bei Partikularen Arbeit gefunden haben, oder ,,welchen von den Kantonen die Niederlassung aus eigene ,,Rechnung gestattet worden ist, unter polizeilicher Auf,,ficht zu verbleiben haben, wenn aber ihre neue Lage ,,einigen Bestand gewinne oder fich in die Länge ziehe, ,,so fallen fie unter die gewöhnlichen Fremdenpolizeige,,fetze und werden endlich aus den Namensverzeichnissen ,,der unter die Kantone verteilten Flüchtlinge ge"strichen."

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob diefe Bestimmungen auch auf diejenigen Theile der Schweiz anwendbar seien, welche außerhalb des für deu Aufenthalt der Flüchtlinge festsetzten Internirungskreises liegen, wie z. B. in den Kantonen Basel-Landfchaft, BaselStadt, Schaffhausen, und in einem Theile der Kantone Solothurn, Aargau, Zürich, Thurgau und St. Gallen bezüglich der deutschen Flüchtlinge, in den Kantonen Tesfin und Graubünden dann für die italienifchen Fluchtlinge; im Kanton Genf endlich, sowie in einem Theile der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Bern, Solothurn und beider Landestheile von Basel, betreffend die franzöfifchen und sardinischen Flüchtlinge ?

Es ist klar, daß der Art. 4 des allgemeinen Kreisschreibens vom 10. August letzthin auf diejenigen Theile

der Schweiz, welche außerhalb der, für die Flüchtlinge .jeder besonderen Nation bestimmten Jnternirnngskreise gelegen sind, nicht anwendbar ist. Es dürfen daher von den Kantonal- oder Gemeindsbehörden Flüchtlingen, denen die Bundesbehörde den Aufenthalt in den fraglichen Landestheilen der Schweiz untersagt hat, keine

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Ausenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen und noch viel weniger Bürgerrechte und Naturalisationen ertheilt werden.

^ .Falls aus Humanitätsrücksichten oder aus wichtigen .Beweggründen Ausnahmen zu Gunsten von solchen Flüchtlingen zu gestatten sein mochten, deren Anwesenheit außerhalb des Jnternirungskreifes keine Storung der völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz befürchten läßt, so soll dießfalls von der Kantonalbehörde des betreffenden Kreises beim Bundesrath angefragt werden, welcher in jedem einzelnen Falle, je nach der Lage der Dinge, darüber entscheiden wird. Derartige Gesuche sind mit einem Berichte über die Verhältnisse des fluchtlings, zu dessen Gunsten eine Ausnahme von der allgemeinen Regel verlangt wird, einzubegleiten , welchem die erforderlichen Belege beizu.schließen sind.

Die Grenzkantone werden leicht einsehen, wie sehr es im allgemeinen Jnteresse der Schweiz und ihres guten Einvernehmens zu den Nachbarstaaten liegen muß, daß die Jnternirungsbeschlüsse des Bundesrathes überall pünktlich vollzogen werden, und daß diejenigen Kautone, deren Behörden durch Fahrläßigkeit oder unzeitige Schonung der Schweiz Verlegenheiten oder andere Unannehmlichkeiten zuziehen, dem gemeinsamen Vaterlande gegenüber eine schwere Verantwortung auf sich laden.

Wir können es nicht genug wiederholen, daß man allein durch beförderliche und vollständige Vollziehung der Beschlüsse des Bundesrathes, betreffend Ausweisung

der Chefs des letzten badischen und rheinpfälzischen Aufstandes, und Jnternirung der übrigen Flüchtlinge, all-

mählig dahin gelangen wird , die Rückkehr der Masse jener Fremdlinge in ihre Heimath zu ermöglichen.

^ Wir benutzen übrigens diesen Anlaß, Euch, getreue liebe Eidgenossen, nebst uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

(folgen die Unterschüssen).

Kreisschreiben.

Empfehlung von Vorsichtsmaßregeln beim Herannahen der Cholera #ST#

Der schweizerische Bundesrath an sämmtliche h. eidgenössische Stände.

.Bern, den 24. September 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Als vor einiger Zeit die Berichte über das Austreten der asiatischen Brechruhr - Cholera ..norbus - tu den benachbarten Staaten, so namentlich im franzöfischen De.parimente des Niederrheins und im Großherzogthum haben, fich mehrten, als diese Epidemie auch von Süden der die Schweiz bedrohte, und wirklich im Kanton Tesfin in zwei Grenzgemeinden zu Tage trat, hielt es der schweiArische Bundesrath sür seine Pflicht, dieser Angelegenlheit seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und den Rath und das Urtheil von Sachverständigen einzuholen.

Der Umstand, daß die Krankheit im Kanton Tesfin .nicht weiter um fich greist und daß gegen die nördliche ..Grenze hin die Seuche keine Fortschritte gemacht, läßt im Zusammenhange mit andern sür unser Vaterland gün.rigen Verhältnissen der Hoffnung Raum, daß die Schweiz, wie in den Jahren 1831 und 1832, verschont bleiben möchte; inzwischen ist es immerhin angemessen, die Gefahr nicht .aus den Augen zu verlieren, sondern derselben, zwar ohne Ängstlichkeit, aber mit Umficht und mit den durch Wis-

54l senschast und Erfrahrung gewonnenen Mitteln entgegenAntreten.

Aus den Gutachten der Experten ergibt es sich, dass von Sperrmaßregeln nicht die Rede sein kann, indeln dieselben sich keineswegs als ausreichend erwiesen, die Seuche überhaupt fern zu halten, oder, wo sie einmal sich zeigte, deren Jntenfität zu schwächen.

Hingegen dürste auch jetzt wieder am Platze sein, was in den Jahren 1831 und 1832 von einzelnen Kantonsregierungen entweder unmittelbar oder durch ihre Sanitätsbehörden geschah, nämlich die Verbreitung gemeinfaßlicher Anleitung und Belehrung über das Verhalten beim Herannahen und beim wirklichen Ausbruche der Cholera, Betätigung der Gesundheitsbeamten zur Handhabung angemessener Gesundheitspolizei, Armensürsorge in Nahrung, Kleidung und Wohnung, und Errichtung von öffentlichen Spitälern auf den Fall des wirklichen Ausbruches der Krankheit. Dabei werden aber immerhin noch die einzelnen Gemeinden, die Wohlthätigkeitsvereine und die Privaten in Anspruch genommen werden müssen,

deren Gemeinnützigkeit und Ausopserungssähigkeit sich in

der Schweiz noch jeweilen im schönsten Lichte gezeigt hat.

Indem wir Euch einladen, eventuell mehr in diesem beruhigenden Sinne verfahren und wirken zu wollen, .müssen wir Euch gleichzeitig ersuchen, uns sofort Bericht zu erstatten, wenn ein Cholerafall in dortigem Gebiete sich zeigen sollte, wie wir hinwiederum ferule Mittheilung sachbezüglich uns vorbehalten, sofern dazu eine Veran...

lassung sich darbieten wird.

Wir benutzen schließlich diesen ....lnlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in Gottes Machtschutz zu ...mpsehlen.

(folgen die Unterschriften).

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Wahlen der

Postbeamten für den Posikreis Luzern.

Jn seiner Sitzung vom 24. September hat der schweb prische Bundesrath die Wahlen sür die verschiedenen Stellen des Postkreises Lnzern getroffen, und an dieselben gewählt: Für .Luzern: Zum Chef des Speditionsbüreau, den bisherigen Ta.rator, Herrn Johann B.olsterli, von .Luzern. Besoldung 1150 Franken.

Zum Ehes des Distributionsbüreau, den bisherigen, Herrn Niklaus Egly, Bürger von .Lnzern. Besoldung 1150 Franken.

Zum Ehes des Passagier- und Zeitungsbüreau, den bisherigen, Herrn Heinrich W e b e r , von Rikenbach. Besoldnng 800 Franken.

Zn Commis bei der Spedition , die bisherigen : .Herren Jost Psifier, von Luzern. .Besoldung 800 Franken.

,, Martin Von E sch, von Luzern. Besoldung 600 Franken.

,, Joseph Stutz, von Luzern. Besoldung 500 Franken.

Zu Posthaltern: Für Sursee: den bisherigen, Herrn Michael Kamps, von Sursee. Besoldung 500 Franken.

,, Willisau: den bisherigen, Herrn Anton W eltert,

von Willisau. Besoldung 690 Franken.

,, Münster: den bisherigen, Herrn Hermann Troxler, von Münster. Besoldung 300 Franken.

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ZuPosthaltern: Für Reiden: Herrn Urban Arnold, Alt-Regierungsrath, von Reiden. Besoldung 350 Franken.

,, Entlebuch: den bisherigen, Herrn Joseph Mühlebach, von Entlebuch. Besoldung 250 Franken.

,, Sempach: den bisherigen, Herrn Jakob Schürmann, von Sempach. Besoldung 100 Franken.

., Altors: Herrn Joseph Lusse r, Regierungsrath .des Kantons Uri, von Altors. Besoldung 900 Franken.

(Zum Postosfizianten an demselben Ort: Herrn Joseph Herger, bisherigen Postoffizianten. Besoldung

300 Franken).

,, Andermatt: den bisherigen, Herrn Ednard Eathry, von Andermatt. Besoldung 500 Franken.

,, Schwyz: den bisherigen, Herrn Jost Anton Kälin.

Besoldung 800 Franken.

,, Brunnen : Herrn Fridolin Faßbind, Gastgeber zu Brunnen ,. .Besoldung 240 Franken.

,, Sarnen: Herrn Anton Hnber, von Kerns. Besoldung 700 Franken.

,, Stanz: Herrn Hauptmann Alois Cattaui, von Stanz. Besoldung 700 Franken.

,, Beckenried : den bisherigen, Herrn Joseph Amstad, von Beckenried. Besoldung 160 Franken.

,, Arth: den bisherigen, Herrn Zöllner Kamer. Besoldung 200 Franken.

,.. Gersau: den bisherigen, Herrn Franz Cammen-

zind. Besoldung 200 Franken.

- Küßnacht: den bisherigen, Herrn Clemens Sidler.

Besoldung 120 Franken.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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1849

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29.09.1849

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537-543

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