Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Triclopyr 480 g/l

Formulierungstyp:

EC

2. Handelsprodukte Garlon

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3246 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 5796 Vertreiber: Dow AgroSciences B.V., Via Patroclo 21, 20151 Milano

Garlon 4

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3822 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 3227-00 Vertreiber: DOW Agrosciences GmbH, Truderingerstrasse 15, 81677 München

Tribel

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3897 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700363 Vertreiber: Chimac-Agriphar SA, 26 rue de Renory, B-4102 Ougree

Tribel 480 EC

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3247 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9351 Vertreiber: Chimac-Agriphar SA., 26 rue de Renory, B-4102 Ougree

1

SR 916.161

2006-3254

9883

Tribel 480 EC

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3122 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2236/1 Vertreiber: Chimac-Agriphar SA., 26 rue de Renory, B-4102 Ougree

Zergan

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3248 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 6227 Vertreiber: Siapa S.R.L., Centro uffici San Siro Fab. D'Ala 1, Via Caldera 21, 20153 Milano

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau Wiesen und Weiden

Strunkbehandlung gegen Stockausschläge

Konzentration: 20­25 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bestreichen/ Tränken der frischen Schnittstellen vorwiegend im Herbst.

Konzentration: 0.4 % Aufwandmenge: 40 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.

Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.

Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 15 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.

1, 2, 3

Wiesen und Weiden

Brombeersträucher

Wiesen und Weiden

Sträucher

Wiesen und Weiden

Grosse Brennessel

Zierpflanzen allg.

allg.

1, 2, 3, 4

1, 2, 3, 4

Cotoneaster

Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Anwendung: Spritzen.

Cotoneaster, Strunkbehandlung gegen Konzentration: 20­25 % Anwendung: Bestreichen/ Stockausschläge Tränken der frischen Schnittstellen vorwiegend im Herbst.

Nichtkulturland Brache Brombeersträucher

9884

1, 2, 3, 4

Konzentration: 0.4 % Aufwandmenge: 40 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.

1, 2, 3, 4

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Brache

Sträucher

Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.

1, 2, 3, 4

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift, Anwendungsverbot in allen Wasserschutzzonen (SI, SII, SIII) 1 = Nur Einzelstockbehandlung.

2 = 3 Wochen Wartefrist bis zum nächsten Weidegang.

3 = Kantonale und Eidgenössische Vorschriften zum Schutze von Hecken beachten.

4 = Vorsicht: Schäden an Nutz- und Zierpflanzen möglich! Genügend seitlichen Abstand von deren Wurzelbereich einhalten (Abstand abhängig von Bodenart und Geländeneigung).

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).

22. November 2006

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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