Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe Verlängerung und Änderung vom 18. August 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 7. August 2002, vom 2. März 2004 und vom 1. Juni 20051 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 10 Ziff. 10.0 und 10.1

Löhne

Art. 17 Ziff. 4

Lohnzahlung bei Krankheit

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Art. 10.0 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2002 5572­5573, 2004 1257­1258, 2005 3751 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2006-1982

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

18. August 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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