Sammelfrist bis 24. Juli 2007

Eidgenössische Volksinitiative «Nicht erneuerbare Energien statt Arbeit besteuern» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 23. Dezember 2005 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Nicht erneuerbare Energien statt Arbeit besteuern», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 23. Dezember 2005 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Nicht erneuerbare Energien statt Arbeit besteuern» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Lischer Pius, Rigiblick 4, 5647 Oberrüti 2. Keel Andreas, Else Züblin Str. 44, 8047 Zürich 3. Bründler Hans, Bahnhofstr. 40, 6037 Root 4. Fluehmann Richard, Baarerstr. 50, 6304 Zug 5. Streuli Paul, Dorfstr. 47, 6332 Hagendorn 6. Pilloud Didier, Neudörfli 8, 6330 Cham

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2006-0048

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11.

Simon Silvia, Röhrliberg 6, 6330 Cham Bösch Hans, Alikon, 5643 Sins Steiner Frank, Hauptstr. 5, 5647 Oberrüti Zürrer Daniel, Rigiweg 23, 6343 Rotkreuz Hetzler Karl, Klausmattstr. 8, 6038 Gisikon

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Nicht erneuerbare Energien statt Arbeit besteuern» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Überparteiliches Initiativkomitee, Postfach 2, 5647 Oberrüti und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 24. Januar 2006.

10. Januar 2006

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Eidgenössische Volksinitiative «Nicht erneuerbare Energien statt Arbeit besteuern» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 131a (neu)

Ökologische Energiesteuer

Der Bund erhebt zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung aller obligatorischen Sozialversicherungen Steuern auf nicht erneuerbaren Energien.

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Die Beiträge aller sozialversicherungspflichtigen Prämienzahlerinnen und Prämienzahler werden schrittweise und möglichst schnell reduziert und durch Steuern auf nicht erneuerbaren Energien ersetzt.

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Nicht erneuerbare Energien sind: a.

die fossilen Energieträger Kohle, Erdöl, Erdgas und die daraus hergestellten Produkte;

b.

Elektrizität und Wasserstoff aus Kernenergie und fossilen Energieträgern.

Der Bund erhebt diese Steuern: a.

bei der Einfuhr der nicht erneuerbaren Energien und der daraus hergestellten Produkte;

b.

bei Abbau oder Förderung im Inland: als Quellensteuern.

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