Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 2. Mai 2006

Tarifvorlage der Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung Mit Schreiben vom 3. April 2006 reichte die Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe betreffend die Erfahrungstarifierung für Kollektivlebensversicherungen ein.

Die beantragten Änderungen betreffen den Tarif der Kollektivlebensversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge und sind gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) genehmigungspflichtig.

Für die Prüfung und Genehmigung von solchen Tarifeingaben gilt Artikel 38 VAG.

Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 2. Mai 2006 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen für Verträge mit Ablauf 31. Dezember 2006 und für Neuabschlüsse per 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen, für den restlichen Bestand per 1. Januar 2008.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

20. Juni 2006

5240

Bundesamt für Privatversicherungen

2006-1716