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Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel

Anhang 3 EFTA-Israel

(Angenommen am 15. Juni 2005)

Änderung von Artikel 22 bezüglich Zahlungsbilanzschwierigkeiten Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf Artikel 34 des am 17. September 1992 unterzeichneten Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel, folgend als «das Abkommen» bezeichnet, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Zahlungsbilanzschwierigkeiten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens sowie der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, beschliesst: Das Abkommen wird folgendermassen geändert: 1. Artikel 22 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 22

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.

Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2.

Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie, in Übereinstimmung mit den im GATT 1994 und in der WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen festgelegten Bedingungen, zeitlich beschränkte und nichtdiskriminierende handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, welche nicht über das für die Bereinigung der Zahlungsbilanzsituation Notwendige hinausgehen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die WTOVereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

3.

Die Partei, welche gestützt auf diesen Artikel eine Massnahme ergreift, muss dies den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitteilen.»

2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt.

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2005-3475

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Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

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