06.016 Botschaft zur Änderung der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Richterverordnung) vom 1. Februar 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf betreffend die Änderung der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Richterverordnung) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Februar 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-3404

2165

Übersicht Die Richterverordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Sie sieht vor, dass sich der Lohn der Richter und Richterinnen auf den 1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrags der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33 erhöht, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.

Die Anfangslöhne der Richter und Richterinnen werden von der Gerichtskommission (GK) festgelegt. Im Vorfeld der Wahlen an das Bundesverwaltungsgericht hat die GK beschlossen, die Anfangsgehälter der Richter und Richterinnen allein nach dem Kriterium des Alters festzulegen. Ferner hat sie sich für eine Lohnskala entschieden, nach der die Löhne der Richter und Richterinnen mit jedem Altersjahr um 2240 Franken ansteigen. Dies entspricht einer jährlichen Steigerung um 1,107 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33.

Im Anschlusss an die Festsetzung der Anfangslöhne und die Wahl der Richter und Richterinnen durch die Bundesversammlung hat der Präsident der Gerichtskommission das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ersucht, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche eine Angleichung des jährlichen Lohnaufstiegs an das von der GK beschlossene Anfangslohnsystem vorsieht.

Mit der vorliegenden Botschaft kommt der Bundesrat dem Wunsch der Gerichtskommission nach. Er schlägt eine Anpassung von Artikel 5 Absatz 3 der Richterverordnung vor und beantragt, die jährliche Lohnsteigerung von heute 3 Prozent auf neu 1,2 Prozent des Höchstbetrags der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33 zu senken. Die vorgeschlagene Änderung der Richterverordnung beseitigt die Unstimmigkeiten, welche durch das Lohnsystem der Gerichtskommission entstanden sind.

Neben der Reduktion des Lohnaufstiegs schlägt der Bundesrat eine Ergänzung der Regelung betreffend die Funktions- und Präsidialzulagen vor. Damit soll den neuesten Entwicklungen bei der Organisation des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen werden.

2166

Botschaft 1

Ausgangslage

Am 4. Oktober 2002 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz; SGG, SR 173.71). Artikel 12 Absatz 3 SGG sieht vor, dass die Bundesversammlung das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung regelt. Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess das Parlament am 13. Dezember 2002 die Richterverordnung (SR 173.711.2).

Am 1. Oktober 2003 wählte das Parlament die ersten elf Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts. Zuvor hatte die Gerichtskommission gestützt auf Artikel 40a Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richter und Richterinnen festgelegt. Dazu gehört nebst anderem auch der Anfangslohn (Art. 2 Abs. 2 Richterverordnung).

Im Sommer 2005 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG, BBl 2005 4093).

In diesem Zusammenhang beschlossen sie, die Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts unverändert auf das Bundesverwaltungsgericht zu übertragen. Sie genehmigten daher am 17. Juni 2005 eine Revision der Richterverordnung, welche den Geltungsbereich auf die künftigen Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts ausdehnt (vgl. BBl 2004 4809, 2005 4215; die Änderung ist noch nicht in der AS publiziert, kann jedoch eingesehen werden unter http://www.pd.admin.ch/seschlussabstimmung-richterstellen.pdf). Zur Begründung der einheitlichen Personalordnung für beide unterinstanzlichen Gerichte hatte der Bundesrat in seiner Botschaft ausgeführt: «Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht befinden sich auf gleicher Stufe. Beide Gerichte sind grundsätzlich Vorinstanzen des Bundesgerichts, und bei beiden Gerichten erfolgt die Wahl der Richter und Richterinnen durch das Parlament. Es besteht daher kein Anlass, neue Vorschriften zu erlassen» (BBl 2004 4797).

Am 5. Oktober 2005 wählte die Bundesversammlung die ersten 72 Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts.

2

Lohnaufstieg

2.1

Lohnaufstieg gemäss geltender Richterverordnung

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Richterverordnung werden die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung (BPV) eingereiht. Der Anfangslohn wird von der Gerichtskommission festgelegt. Er hat mindestens 80 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 29 zu betragen, was zurzeit einem Betrag von 130 620 Franken entspricht. Bei der Festsetzung des Anfangslohns hat die Gerichtskommission «die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung des Richters oder der Richterin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt» angemessen zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 Richterverordnung). Der Lohn 2167

erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag ­ zurzeit 202 288 Franken ­ erreicht (Art. 5 Abs. 3 Richterverordnung).

2.2

Anfangslohnsystem der Gerichtskommission für die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts

Am 24. August 2005 befasste sich die Gerichtskommission im Rahmen der Vorbereitung der Richterwahlen für das Bundesverwaltungsgericht mit der Festsetzung der Anfangslöhne der für die Wahl vorgesehenen Richter und Richterinnen. Dabei beschloss sie, die Anfangsgehälter der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich allein nach dem Kriterium des Alters festzulegen (eine weniger schematische Festlegung der Anfangslöhne unter Berücksichtigung auch der Ausbildung und der Berufs- und Lebenserfahrung hätte die Kommission wegen der ungewöhnlich grossen Anzahl von Kandidaten und Kandidatinnen vor kaum zu bewältigende Probleme gestellt). Ferner entschied sie, dass der Mindestlohn von 130 620 Franken als Anfangslohn für einen Richter oder eine Richterin im Alter von 30 Jahren festgelegt wird und dass Personen, welche im Zeitpunkt des Amtsantritts 62 Jahre alt oder älter sind, den Maximallohn von 202 288 Franken erhalten. Als einzige Korrekturmöglichkeit zu diesen Prinzipien beschloss die Gerichtskommission, dass Richter und Richterinnen, deren bisheriges Einkommen höher war als der neue Anfangslohn, grundsätzlich eine Bestandesgarantie in Anspruch nehmen können.

Aus den genannten Eckwerten für den Minimal- und Maximallohn ergibt sich bei einer linearen Abstufung der Löhne, dass die Anfangslöhne pro Altersjahr um 2240 Franken ansteigen. Dies entspricht einer jährlichen Erhöhung um 1,107 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33.

2.3

Widerspruch zum jährlichen Lohnaufstieg von 3 Prozent

Nach dem Anfangslohnsystem der Gerichtskommission beträgt die Lohndifferenz pro Altersjahr wie erwähnt 1,107 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33. Da die geltende Richterverordnung eine jährliche Lohnerhöhung von 3 Prozent vorsieht, würde eine Kombination des neuen Anfangslohnsystems mit der Drei-Prozent-Regel der geltenden Richterverordnung zu Unstimmigkeiten führen. So würden innerhalb weniger Jahre erhebliche Lohnunterschiede zwischen bereits am Gericht tätigen Richtern und Richterinnen einerseits und neu eintretenden Richtern und Richterinnen gleichen Alters andererseits entstehen.

Beispielsweise würde ein 40-jähriger Richter nach fünf Jahren bereits einen Jahreslohn von 183 361 Franken erzielen, wohingegen eine neu eintretende 45-jährige Richterin gemäss dem Anfangslohnsystem der Gerichtskommission lediglich 164 214 Franken pro Jahr verdienen würde.

Die Gerichtskommission hat die Anfangslöhne der 72 Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts im Wissen um diese Diskrepanz festgelegt. Sie hat jedoch gleichzeitig mit der Verabschiedung des Anfangslohnsystems beschlossen, 2168

eine Änderung von Artikel 5 Absatz 3 der Richterverordnung einzuleiten und ihren Präsidenten beauftragt, die dafür nötigen Schritte zu unternehmen. Der Präsident der Gerichtskommission hat in der Folge den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements am 20. Oktober 2005 auf die Problematik aufmerksam gemacht und ihn ersucht zu prüfen, ob der Bundesrat bereit sei, dem Parlament eine Änderung der Richterverordnung vorzulegen, wonach der jährliche Lohnzuwachs für die Bundesverwaltungsrichter und -richterinnen deutlich geringer sei als drei Prozent.

Die Kommission könne sich ein jährliches Lohnwachstum zwischen 1,12 Prozent und 1,5 Prozent vorstellen.

Die Gerichtskommission hat ausserdem bei sämtlichen neu gewählten Richtern und Richterinnen eine Zustimmungserklärung eingeholt. Danach anerkennen diese ausdrücklich, kein wohlerworbenes Recht auf eine jährliche Lohnerhöhung von drei Prozent zu haben, falls das Parlament die Richterverordnung anpassen und eine geringere Lohnerhöhung beschliessen sollte.

2.4

Senkung des jährlichen Lohnwachstums

Der Bundesrat kann sich den Überlegungen der Gerichtskommission anschliessen.

Zwar wäre es auch denkbar gewesen, die Anfangslöhne der 72 neu gewählten Richter und Richterinnen etwas weniger schematisch festzulegen und nicht allein auf das Alter der betroffenen Personen abzustellen. Die Festlegung der Anfangslöhne liegt jedoch in der Kompetenz der Gerichtskommission, und die nun geschaffenen Tatsachen sind nicht mehr in Frage zu stellen. Da die Gerichtskommission zudem entschieden hat, das altersabhängige Anfangslohnsystem auch bei zukünftigen Neuwahlen anzuwenden, sind die von ihr beschlossenen jährlichen Lohndifferenzen von 1,107 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse 33 ein fester Bestandteil des nun geltenden Lohnsystems. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das jährliche Lohnwachstum von heute 3 Prozent zu senken und so nahe wie möglich an die Abstufungen des Anfangslohnsystems der Gerichtskommission anzugleichen. Allein auf diese Weise kann unter den gegebenen Umständen ein in sich kohärentes Lohngefüge geschaffen werden.

Der Bundesrat schlägt daher vor, die jährliche Lohnerhöhung für die Richter und Richterinnen der unterinstanzlichen Gerichte auf 1,2 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33 festzulegen. Damit werden die Lohnunterschiede zwischen gleich alten Richtern und Richterinnen auf ein Minimum reduziert.

Die verbleibenden Differenzen im Rundungsbereich führen zu einer nur noch minimalen Besserstellung von bereits am Gericht arbeitenden Richtern und Richterinnen im Vergleich zu neu eintretenden Mitgliedern. Diese Divergenz ist hinzunehmen.

Sie ist auch sachgerecht, da die grössere Berufserfahrung der bisherigen Richter und Richterinnen eine geringfügige Besserstellung ohne weiteres rechtfertigt.

2.5

Differenz zum Lohnaufstieg in der Bundesverwaltung

Gemäss Artikel 39 Absatz 2 BPV (SR 172.220.111.3) wird der Lohn der Bundesangestellten bei Leistungen der Beurteilungsstufe A jährlich um 3 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A erreicht ist. Eine Leistung wird mit der 2169

Stufe A beurteilt, wenn sie den Anforderungen «voll und ganz» entspricht (Art. 17 Abs. 1 BPV). Übertrifft die Leistung die Anforderungen «deutlich» (A+) oder werden die Anforderungen sogar «in hohem Masse» übertroffen (A++), so beträgt das Lohnwachstum 3,1­4 Prozent oder sogar 4,1­6 Prozent (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 39 Abs. 3 und 4 BPV). Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung ist in allen Fällen der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der jeweiligen Lohnklasse (Art. 39 Abs. 1 BPV).

Gemäss den Erhebungen des Eidgenössischen Personalamts wurden im Jahre 2004 die Leistungen von 76,9 Prozent der Bundesangestellten mit der Stufe A beurteilt.

Bei 19,3 Prozent der Angestellten lautete die Beurteilung A+, und in 0,8 Prozent der Fälle wurden die Leistungen mit A++ bewertet (Reporting 2004 gemäss Art. 5 BPG ­ Berichterstattung an das Parlament, S. 3). Damit kamen im Jahre 2004 97 Prozent der Bundesangestellten in den Genuss einer Lohnerhöhung von mindestens 3 Prozent. Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, ob die Herabsetzung des jährlichen Lohnaufstiegs auf 1,2 Prozent für die Richter und Richterinnen der unterinstanzlichen Gerichte nicht eine problematische Ungleichbehandlung im Vergleich zu den übrigen Angestellten des Bundes bedeutet.

Die Lohnsysteme müssen in ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Die Richter und Richterinnen der unterinstanzlichen Gerichte sind alle in der Lohnklasse 33 eingereiht. Damit sind ihre Funktionen einer der höchsten Lohnklassen zugewiesen. Diese vergleichsweise hohe Einstufung gilt sowohl für ältere Personen mit grosser Erfahrung als auch für junge Richter und Richterinnen mit relativ kleiner Berufserfahrung. Da als Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung stets der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33 herangezogen wird, würden die Löhne der Richter und Richterinnen bei einem Lohnwachstum von 3 Prozent jedes Jahr um 6069 Franken ansteigen. Von einer Lohnentwicklung in dieser Grössenordnung profitiert in der Bundesverwaltung nur ein kleiner Teil der Angestellten (nur die obersten Kaderangestellten, deren Funktionen mindestens der Lohnklasse 33 zugewiesen sind). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, für die Kategorie der Richter und Richterinnen der unterinstanzlichen Gerichte ein spezifisches Lohnwachstum vorzusehen,
das tiefer ist als dasjenige der übrigen Bundesangestellten. Dem Gesetzgeber würde es auch frei stehen, anstatt den Lohnaufstieg zu senken, eine andere (tiefere) Einreihung der Richter und Richterinnen vorzusehen.

Ebenso könnte er ein ganz anderes Lohnsystem beschliessen und beispielsweise wie beim Bundesgericht einen einheitlichen Fixlohn für sämtliche Richter und Richterinnen ohne Lohnentwicklung vorsehen.

2.6

Übergangsrechtliche Situation

Die neu gewählten Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts haben zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Richterverordnung möglicherweise angepasst und der jährliche Lohnaufstieg nach unten korrigiert wird. Der Umstand, dass sie unter der Herrschaft der geltenden Fassung der Richterverordnung (Lohnaufstieg 3 Prozent) gewählt worden sind, steht daher einer sofortigen Anwendung der neuen Regelung auf ihre Arbeitsverhältnisse nicht entgegen. Gleiches gilt für die neuen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts, die gemäss dem Beschluss der Gerichtskommission vom 7. Dezember 2005 in der Sommersession 2006 und damit noch vor dem Inkrafttreten der hier diskutierten Revision gewählt werden 2170

sollen. Auch sie können vorgängig auf die neue Lohnentwicklung hingewiesen werden.

Anders verhält es sich dagegen bei jenen elf Richtern und Richterinnen des Bundesstrafgerichts, die von der Bundesversammlung am 1. Oktober 2003 für eine Amtsdauer von sechs Jahren ab Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes (1. April 2004) gewählt worden sind. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den finanziellen Ansprüchen der Bundesangestellten in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu, so dass die Betroffenen Rechtsänderungen zu ihrem Nachteil grundsätzlich hinzunehmen haben (BGE 118 I 245 S. 255). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann aber auch hier gebieten, dass eine mit Nachteilen verbundene neue Besoldungsordnung erst nach einer angemessenen Übergangsfrist wirksam wird (vgl. BGE 130 I 26 S. 60). Da die Richterverordnung am 1. Oktober 2003 erst seit wenigen Wochen in Kraft war, konnten die damals gewählten Richter und Richterinnen in guten Treuen davon ausgehen, dass die Verordnung und namentlich die darin enthaltene Besoldungsordnung zumindest für die Dauer der ersten Amtsperiode Bestand haben werde. Es ist daher gerechtfertigt, sie für die Dauer der ersten Amtsperiode von der Geltung des reduzierten Lohnwachstums auszunehmen.

3

Funktionszulagen

Artikel 6 der Richterverordnung sieht in der Fassung vom 17. Juni 2005 (noch nicht in Kraft) folgende Zulagen vor: ­

eine nicht versicherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr für die Präsidenten oder Präsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;

­

eine nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr für die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;

­

eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken für die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts und die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Diese Zulagenordnung ist ausgerichtet auf die heutige Organisationsstruktur des Bundesstrafgerichts sowie den seinerzeitigen Entwurf des Bundesrats für das Verwaltungsgerichtsgesetz. Sie trägt den seither eingetretenen Entwicklungen in zweierlei Hinsicht zu wenig Rechnung: Zum einen hat das Parlament im Rahmen der Überarbeitung des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes im Zweitrat bei allen drei eidgenössischen Gerichten die Bestimmungen zur Gerichtsorganisation angepasst. Dabei hat es auf Vorschlag des Bundesrats die Kompetenzen der verschiedenen Leitungsorgane der eidgenössischen Gerichte neu geregelt und im Interesse einer effizienten Gerichtsverwaltung eine klare Trennung von Rechtsprechungs- und Managementaufgaben vorgesehen. Resultat dieser Anpassungen ist, dass die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts als kleines Führungsgremium von höchstens fünf Richtern und Richterinnen (einschliesslich Präsident und Vizepräsident) die Verantwortung für praktisch sämtliche Führungsentscheide hat, welche die Organisation 2171

und Verwaltung des Gerichts betreffen. Demgegenüber werden die Abteilungspräsidenten und -präsidentinnen in erster Linie für Führungsentscheide zuständig sein, welche einen Bezug zur Rechtsprechung haben.

Zum anderen hat sich die Gerichtskommission bei der erstmaligen Bestellung der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Art. 173 Ziff. 5 des Parlamentsgesetzes) für eine Gliederung des Gerichts in fünf Abteilungen entschieden.

Die Abteilungen setzen sich aus 13 bis 16 Richtern und Richterinnen zusammen.

Mit den dazu gehörenden Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen sowie dem Kanzleipersonal werden sie ca. 50­60 Personen umfassen. Diese Grössenordnungen machen es nötig, jede Abteilung zusätzlich in zwei oder allenfalls drei Kammern zu unterteilen (die kleinste Organisationseinheit sollte eine ähnliche Grösse aufweisen wie der vom Gesetz für die Beurteilung wichtiger Grundsatzfragen vorgesehene Spruchkörper von fünf Richtern und Richterinnen). Das von der provisorischen Gerichtsleitung am 1. Dezember 2005 verabschiedete Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht sieht daher vor, dass sich jede Abteilung in zwei Kammern gliedert.

Damit die Besoldungsordnung diesen neuen Gegebenheiten Rechnung trägt und jene Personen in den Genuss einer Funktionszulage kommen, die auch tatsächlich Führungsaufgaben wahrnehmen, soll für das Amt des Kammerpräsidenten und der Kammerpräsidentin im Bundesverwaltungsgericht sowie die Einsitznahme in der Verwaltungskommission des Bundesstraf- oder -verwaltungsgerichts je eine Funktionszulage vorgesehen werden. Gleichzeitig soll präzisiert werden, dass bei Mehrfachmandaten lediglich Anspruch auf die höchste der einschlägigen Zulagen besteht.

4

Vernehmlassungsverfahren

Da die Vorlage nur eine bundesinterne Besoldungsordnung zum Gegenstand hat, konnte auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden.

5

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 5 In Absatz 2 wird die Praxis der Gerichtskommission festgeschrieben: Wie unter Ziffer 2.2 dargelegt wurde, hat die Gerichtskommission die Löhne der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts fast ausschliesslich nach dem Kriterium des Alters festgelegt. Sie beabsichtigt, diese Praxis auch in Zukunft beizubehalten, da nur so ein über die Jahre hinweg kohärentes Lohngefüge gewährleistet werden kann. Da der heutige Absatz 2 das Kriterium des Alters nicht erwähnt, wird der Kriterienkatalog entsprechend ergänzt. Zudem wird klargestellt, dass für die Festsetzung des Anfangslohns in erster Linie das Alter massgebend ist. Die übrigen Kriterien sollen jedoch bestehen bleiben, da es in Einzelfällen und je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt nötig und gerechtfertigt sein kann, von der Altersskala abzuweichen.

Absatz 3 enthält den reduzierten Prozentsatz für die Lohnentwicklung.

2172

Art. 6 Absatz 4 sieht vor, dass neu auch die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen des Bundesverwaltungsgerichts eine Präsidialzulage erhalten. Sie werden einer Organisationseinheit von 5­8 Richtern und Richterinnen sowie ca. 10­20 weiteren Personen (Gerichtsschreiber und -schreiberinnen und Kanzleipersonal) vorstehen und daher wichtige Führungsfunktionen wahrnehmen. Ihre Verantwortung ist jedoch kleiner als jene der Abteilungspräsidenten und -präsidentinnen, so dass ein Pauschalbetrag von jährlich 5000 Franken als angemessen erscheint.

Absatz 5 hält fest, dass die Zulagen für die verschiedenen Präsidialfunktionen nicht kumulierbar sind. Wer gleichzeitig Abteilungs- und Kammerpräsident oder Gesamtgerichts- und Abteilungs- oder Kammerpräsidentin ist, hat lediglich Anspruch auf die höchste der für diese Funktionen vorgesehenen Zulagen.

Art. 6a Wie unter Ziffer 3 ausgeführt worden ist, liegt die Hauptverantwortung für die Organisation und Verwaltung der eidgenössischen Gerichte in Zukunft bei der Verwaltungskommission. Es ist daher sachgerecht, dass auch die Zugehörigkeit zu diesem Leitungsgremium mit einer Zulage abgegolten wird. Zudem wird wiederum festgehalten, dass die Zulagen nicht kumuliert werden können.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Zur Erläuterung kann auf die Ausführungen unter Ziffer 2.6 verwiesen werden.

6

Finanzielle Auswirkungen

Die Herabsetzung des Lohnwachstums von 3 Prozent auf 1,2 Prozent führt unter den derzeitigen Verhältnissen zu einer Minderung der Lohnkosten des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang von jährlich rund 225 000 Franken. Da nach dem Gehaltssystem der Gerichtskommission der Höchstlohn erst mit 62 Jahren erreicht wird, werden sich auch in Zukunft die meisten Richter und Richterinnen in der Phase des Lohnaufstiegs befinden. Die jährlichen Minderausgaben dürften sich daher stets in der gleichen Grössenordnung bewegen. Zu den herabgesetzten Kosten beim Bundesverwaltungsgericht kommt eine Minderung der Lohnkosten für die künftigen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts.

Die Zulage für die Verwaltungskommission hat beim Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Kosten von maximal 30 000 Franken pro Jahr zur Folge. Beim Bundesstrafgericht werden keine Mehrkosten anfallen, da die beiden Kammerpräsidenten ex officio zur Gerichtsleitung gehören und eine Kumulierung von Zulagen nicht zulässig ist. Die Zulage von 5000 Franken für das Kammerpräsidium (Bundesverwaltungsgericht) wird dagegen ­ bei richtiger Betrachtungsweise ­ zu einer Senkung der Kosten führen: Würden die Abteilungen nicht zusätzlich in Kammern unterteilt, so käme das Gericht kaum darum herum, sich in mindestens zehn Abteilungen aufzuteilen. Da die Zulage für das Abteilungspräsidium doppelt so hoch ist wie jene für das Kammerpräsidium, würden die Gesamtkosten bei einer solchen Organisation des Gerichts höher ausfallen.

2173

Gesamthaft betrachtet führt die Änderung der Richterverordnung demnach zu einer Senkung der zukünftigen Kosten im Umfang von jährlich rund 220 000 Franken.

7

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003­2007 nicht angekündigt. Sie ist notwendig, da die Gerichtskommission am 24. August 2005 ein Anfangslohnsystem beschlossen hat, das mit der heutigen Gehaltsregelung nicht vereinbar ist.

8

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsgrundlage für den Erlass von Bestimmungen über die Organisation des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts findet sich in Artikel 191a BV.

2174