zu 05.056 Zusatzbotschaft über Bauvorhaben und Grundstückserwerb der Sparte Zivil (Zusatzbotschaft zum Zivilen Bauprogramm 2006) vom 18. Januar 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit vorliegender Zusatzbotschaft den neuen Entwurf zu einem Bundesbeschluss III über Mietaufwendungen für die Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Januar 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-0130

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Übersicht Der Ständerat hat am 28. September 2005 den Entwurf des Bundesbeschlusses III über Mietaufwendungen für die Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen (Anhang III zu 05.056 Botschaft über Bauvorhaben und Grundstückserwerb der Sparte Zivil [Ziviles Bauprogramm 2006] BBl 2005 5133) an den Bundesrat zurückgewiesen. Dies mit dem Auftrag, entweder ein Projekt vorzulegen, welches den Bund als Bauherrn und Eigentümer vorsieht, oder eine Mietlösung zu erreichen, welche gegenüber der Eigentumslösung kostenneutral ist.

Der Nationalrat ist am 14. Dezember 2005 dem Rückweisungsbeschluss des Ständerats gefolgt.

Aufgrund des Auftrags des Parlaments sowie der Bemerkungen der Kommissionen haben der Bund und der Kanton St. Gallen neu eine Mietlösung mit fixer jährlicher Erhöhung des Zinsanteils um 1,5 Prozent vereinbart.

Alle Ausführungen betreffend «Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen: Verpflichtungskredit für die Mietaufwendungen» gemäss Ziffer 4 der Botschaft vom 17. August 2005 gelangen unverändert zur Anwendung. Lediglich unter Ziffer 4.5.4 «Grundelemente des Mietvertrages» wurde der erste Satz über die Mietzinsanpassungen wie folgt formuliert: «Der Zinsanteil am Mietzins wird jährlich um 1,5 Prozent erhöht. ...» Da aufgrund des Neuen Rechnungsmodells Bund (NRM) ein separater Verpflichtungskredit für die gesamte Mietdauer beantragt werden muss, wird für die Laufzeit von 50 Jahren ein aufgerundeter Verpflichtungskredit «Miet- und Pachtzinse» von 225 000 000 Franken beantragt.

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Zusatzbotschaft 1

Ausgangslage

Der Ständerat hat am 28. September 2005 auf Antrag seiner Kommission für öffentliche Bauten (KöB-SR) den Entwurf des Bundesbeschlusses III über Mietaufwendungen für die Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen (Anhang III zu 05.056 Botschaft vom 17. August 2005 über Bauvorhaben und Grundstückserwerb der Sparte Zivil [Ziviles Bauprogramm 2006] BBl 2005 5133) an den Bundesrat zurückgewiesen. Dies mit dem Auftrag, entweder ein Projekt vorzulegen, welches den Bund als Bauherrn und Eigentümer vorsieht, oder eine Mietlösung zu erreichen, welche gegenüber der Eigentumslösung kostenneutral ist.

Der Nationalrat ist am 14. Dezember 2005 dem Rückweisungsbeschluss des Ständerats gefolgt.

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Zwischen Bund und Kanton St. Gallen neu vereinbarte Mietlösung

Damit das Projekt keine zeitliche Verzögerung erleidet und aufgrund des Umstands, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 25. August 2004 bereits einen Mietvertrag mit dem Kanton St. Gallen genehmigt hat, welcher auch seitens des Kantons St. Gallen ratifiziert wurde, stand für die Verhandlungen weiterhin eine Mietlösung im Vordergrund.

Unter Berücksichtigung des Auftrags der Eidgenössischen Räte und der kritischen Bemerkungen der KöB-SR hat der Bund mit dem Kanton St. Gallen neu eine Mietlösung mit fixer jährlicher Erhöhung des Zinsanteils um 1,5 Prozent vereinbart.

Das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen hat nach Rücksprache mit der Kantonsregierung dem Bund mit Schreiben vom 10. Januar 2006 zugesichert, dass die Regierung des Kantons St. Gallen der neu vereinbarten Mietlösung zustimmen werde, falls diese durch den Bundesrat gutgeheissen bzw. durch die Eidgenössischen Räte wie vorgeschlagen beschlossen wird.

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Erläuterungen in der Botschaft vom 17. August 2005 zur Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen

Alle Ausführungen betreffend «Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen: Verpflichtungskredit für die Mietaufwendungen» gemäss Ziffer 4 der Botschaft vom 17. August 2005 gelangen unverändert zur Anwendung.

Lediglich unter Ziffer 4.5.4 «Grundelemente des Mietvertrages» wurde der erste Satz über die Mietzinsanpassungen wie folgt formuliert: Mietzinsanpassungen Der Zinsanteil am Mietzins wird jährlich um 1,5 Prozent erhöht. ...

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Finanzielle Auswirkungen

Bei einem angenommenen SWAP-Satz von 3,5 % bei Mietbeginn und dem Unterhaltsanteil von 1 % ergeben sich für die Laufzeit von 50 Jahren auf dieser Grundlage Gesamt-Mietkosten von 223,036 Millionen Franken.

Da aufgrund des Neuen Rechnungsmodells Bund (NRM) ein separater Verpflichtungskredit für die gesamte Mietdauer beantragt werden muss, und die Prognose für die Laufzeit von 50 Jahren sehr schwierig ist, wird ein aufgerundeter Verpflichtungskredit «Miet- und Pachtzinse» von 225 000 000 Franken beantragt.

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Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

Der neue Entwurf des Bundesbeschlusses III über Mietaufwendungen für die Unterbringung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen mit einem Gesamttotal von 225 000 000 Franken unterliegt somit der Ausgabenbremse.

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Rechtsgrundlagen

Die Vorlage stützt sich auf die allgemeine Befugnis des Bundes, die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben zu treffen.

Im Weiteren sind massgebend: ­

Artikel 25, 26 und 27 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 (SR 611.0);

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Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 2004 über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten (SR 611.051);

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Artikel 15 der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21).

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Bewilligung der nachgesuchten Kredite ergibt sich aus Artikel 167 der Bundesverfassung. Dem Erlass ist im Sinne von Artikel 25 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) die Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu geben, der nicht dem Referendum untersteht.

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