Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 20052 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 20063, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Grundsatz

Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben erleichtern, Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.

1

Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.

2

Art. 2

Förderungsgrundsätze

Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass: a.

den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;

b.

Bürgschaften landesweit angeboten werden;

c.

insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;

d.

die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind.

Minderheit (Baader, Bührer, Gysin Hans-Rudolf, Leu, Miesch, Rime, Schibli, Theiler, Walter, Wandfluh, Zuppiger) Streichen: Bst. a und Bst. c

1 2 3

SR 101 BBl 2006 2975 BBl 2006 3003

2006-0066

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Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen Art. 3

Empfänger von Finanzhilfen

Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mittelbetrieben bei der Aufnahme von Darlehen von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19344 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.

Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 4 1

Anerkannt werden Organisationen, die: a.

nicht gewinnorientiert betrieben werden;

b.

Unternehmen aller Branchen offen stehen;

c.

rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Darlehensgeber sind;

d.

professionell und effizient geführt werden; und

e.

überkantonal tätig sind.

Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.

2

Minderheit (Baader, Bührer, Gysin Hans-Rudolf, Miesch, Rime, Schibli, Theiler, Walter, Wandfluh, Zuppiger) Der Bundesrat beschränkt die Zahl der anerkannten Organisationen auf 3. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.

Art. 5 1

Finanzhilfen

Finanzhilfen werden ausgerichtet: a.

an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;

b.

an die Verwaltungskosten.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.

2

Minderheit (Baader, Bührer, Leu, Miesch, Schibli, Walter, Wandfluh, Zuppiger) Streichen: Abs. 1 Bst. b Art. 6

Bürgschaftsverluste

Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes.

1

4

SR 952.0

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Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19765 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71a­71d des Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19826.

2

Art. 7

Verwaltungskosten

Der Bund übernimmt die Kosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.

Minderheit (Baader, Bührer, Leu, Miesch, Schibli, Walter, Wandfluh, Zuppiger) Streichen Art. 8

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für:

1

a.

Eventualverpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaftsverlusten nach Artikel 6 Absatz 1;

b.

nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.

Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.

2

3. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege Art. 9

Anerkennung und Überwachung

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

1

Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem Departement dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

2

Das Departement kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

3

Art. 10

Rechtschutz

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD.

1

2

5 6

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen über die Bundesrechtspflege.

SR 901.2 SR 837.0

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Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

4. Abschnitt: Evaluation Art. 11 Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 1

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.

2

3

Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.

Art. 13

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesbeschluss vom 22. Juni 19497 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Aufgehoben 2. Bundesgesetz vom 25. Juni 19768 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten Art. 10 Abs. 4 Gesuche, die dem regionalen Entwicklungskonzept nicht entsprechen, können nach dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vom ...9 behandelt werden.

4

3. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210 Art. 71a Abs. 2 Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vom ...11 gewährte Bürgschaft übernehmen.

2

7 8 9 10 11

AS 1949 II 1657, 1968 101 SR 901.2 SR ...; AS ... (BBl 2006 2995) SR 837.0 SR ...; AS ... (BBl 2006 2995)

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Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.

Art. 71b Abs. 2 Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vom ...12 innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.

2

Art 71d Abs. 1 Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vom ...13 ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser.

1

Art. 14

Übergangsbestimmungen

Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, werden weiterhin auf Grund des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 194914 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften behandelt.

Art. 15

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

12 13 14

SR ...; AS ... (BBl 2006 2995) SR ...; AS ... (BBl 2006 2995) AS 1949 II 1657, 1968 101

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Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

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