Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 20062, beschliesst: Art. 1 Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 Art. 110 Missbrauch internationaler Schutzzeichen

Wer das Zeichen oder den Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne, des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen oder des Kulturgüterschildes zur Vorbereitung oder zur Ausführung von Feindseligkeiten missbraucht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Art. 111 Abs. 1 Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne, des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen oder des Kulturgüterschildes stehen, Feindseligkeiten verübt oder sie an der Ausübung ihrer Funktionen hindert,

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SR 101 BBl 2006 1929 SR 321.0

2006-0067

1945

Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens. BB

wer Material, das unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne oder des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen steht, zerstört oder beschädigt, wer Kulturgüter oder Material, die unter dem Schutz des Kulturgüterschildes stehen, unberechtigt zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2. Bundesgesetz vom 25. März 19544 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes Art. 1 Abs. 2 (neu) Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen darf anstelle des Zeichens nach Absatz 1 und unter den gleichen Voraussetzungen vorübergehend verwendet werden, wenn:

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a.

dies den Schutz des damit gekennzeichneten Personals, der Formationen, der Transporte, der Anstalten und des Materials des Sanitätsdienstes der Armee sowie der den bewaffneten Kräften zugeteilten Armeeseelsorger erhöht; und

b.

der Bundesrat die Verwendung bewilligt.

Art. 4 Abs. 1bis (neu) und 2 1bis Unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung seiner Arbeit sowie unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Schweizerische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden.

Das Schweizerische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen nach den Absätzen 1 und 1bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

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Art. 5 Die internationalen Rotkreuzorganisationen, insbesondere das internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

Art. 7 Abs. 2 Ebenso sind Marken und Designs, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.

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SR 232.22

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Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens. BB

Art. 12 Die Artikel 5 und 7­11 sind sinngemäss anwendbar auf die Zeichen des roten Halbmondes, des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grund und das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen sowie auf die Worte «Roter Halbmond», «Roter Löwe mit Roter Sonne» und «Schutzzeichen des dritten Protokolls» oder «Roter Kristall».

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Vorbehalten bleiben die Rechte von Personen, die diese Zeichen oder Worte seit einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1950 oder, im Falle des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls, dem 8. Dezember 2005 verwenden, sofern sie diese Rechte vor den genannten Zeitpunkten erworben haben und solange diese Verwendung während eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, dass damit der Schutz der Genfer Abkommen und gegebenenfalls ihrer Zusatzprotokolle beansprucht werden soll.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.

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Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens. BB

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