Überschussbeteiligung in der Privatversicherung (Art. 36 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG; SR 172.021) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehenden Verfügungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom Tarifvorlage der 7. Dezember 2005 La Suisse, Société d'assurances sur la vie, Lausanne 12. Dezember 2005 Patria Schweiz. Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel in der Einzelversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

31. Januar 2006

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Bundesamt für Privatversicherungen

2006-0182