Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit

Entwurf

(Sicherheitskontrollgesetz, SKG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 76 Absatz 3, 82 Absatz 1, 87, 90 und 91 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20062, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz standardisiert Organisation und Verfahren der Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen und Komponenten.

Art. 2

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten Anwendung, soweit ein anderes Bundesgesetz dies vorsieht.

1

Soweit es im Spezialgesetz nicht anders vorgesehen ist, bestimmt der Bundesrat insbesondere:

2

1 2

a.

nach welchem Verfahren dieses Gesetzes die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeugs, eines Geräts, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente geprüft und kontrolliert wird;

b.

welche Behörde die technische Sicherheit beurteilt, welche Behörde Genehmigungen oder Bewilligungen erteilt und welche Behörde die Aufsicht ausübt;

c.

welche Genehmigungen oder Bewilligungen erforderlich sind;

d.

welche Vorschriften über die technische Sicherheit gelten.

SR 101 BBl 2006 5925

2002-2090

6001

Sicherheitskontrollgesetz

Wird in einem Erlass der Nachweis der Konformität nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG) vorgeschrieben, so gilt die Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung im Sinne des THG zugleich als Sicherheitserklärung beziehungsweise Sicherheitsbescheinigung nach diesem Gesetz.

3

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Sicherheitssystem: Einrichtung, deren Bestandteile auf verschiedene Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte verteilt sind und in ihrem Zusammenwirken der Gewährleistung der Sicherheit dienen;

b.

Komponente: speziell für eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem hergestellter Bestandteil, der selbständig in Verkehr gebracht wird;

c.

Sicherheitserklärung: Dokument, mit dem die für die Konformität verantwortliche Person erklärt, dass eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente die Vorschriften über die technische Sicherheit erfüllt;

d.

Sicherheitsbescheinigung: Dokument, mit dem eine unabhängige Stelle (Art. 15) bescheinigt, dass eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente die Vorschriften über die technische Sicherheit erfüllt;

e.

Sicherheitsbericht: Bericht, mit dem alle sicherheitsrelevanten Aspekte einer Anlage und der jeweiligen Umgebung dargestellt werden und mit dem nachgewiesen wird, dass und wie allen relevanten Risiken für Mensch und Umwelt, die während des Baus, des Betriebs, der Ausserbetriebsetzung oder des Rückbaus auftreten können, begegnet wird;

f.

Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente.

Art. 4

Verantwortlichkeit

Wer eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente erstellt oder herstellt, in Verkehr bringt oder betreibt, ist ungeachtet der Sicherheitsaufsicht dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.

Art. 5

Beurteilung der Sicherheit

Die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente wird insbesondere auf Grund der Wahr-

1

3

SR 946.51

6002

Sicherheitskontrollgesetz

scheinlichkeit und der möglichen Auswirkungen eines Unfalls nach einem in diesem Gesetz festgelegten Verfahren beurteilt.

Der Schutz vor kriminellen Einwirkungen sowie die Arbeitssicherheit gelten nicht als Aspekte der technischen Sicherheit.

2

Art. 6

Sicherheitsorgan

Behörden und Verwaltungseinheiten von Behörden, welche nach der Spezialgesetzgebung mit der Beurteilung der technischen Sicherheit betraut sind (Sicherheitsorgan), beschäftigen sich nur mit Fragen der technischen Sicherheit und bringen nur diese Aspekte in das Verfahren ein.

1

Sofern das Sicherheitsorgan Teil einer Behörde ist, ist es organisatorisch von andern Verwaltungseinheiten zu trennen.

2

Art. 7

Differenzen mit dem Sicherheitsorgan

Ist in einem Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsverfahren die Behörde nicht gewillt, einem Antrag des Sicherheitsorgans zu folgen, so erfolgt eine Bereinigung.

1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt für die Bereinigung zwischen Bundesbehörden und dem Sicherheitsorgan das Verfahren fest.

2

Art. 8

Ausnahmen

Der Bundesrat kann, soweit es zur Schaffung einer Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verträgen notwendig ist:

1

a.

für bestimmte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Komponenten Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsehen;

b.

bestimmten Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen oder Komponenten andere als die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Verfahren zur Prüfung der technischen Sicherheit zuordnen;

c.

die Verfahren dieses Gesetzes auch auf andere Aspekte als die der technischen Sicherheit anwendbar erklären;

d.

zusätzliche oder abweichende Anforderungen an unabhängige Stellen vorsehen.

Er kann vorsehen, dass Sicherheitserklärungen und ­bescheinigungen einzig beim Sicherheitsorgan einzureichen sind, wenn eine genügende Information der Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde auf andere Weise sichergestellt ist.

2

Das UVEK kann die in der Spezialgesetzgebung einer unabhängigen Stelle übertragenen Aufgaben durch das Sicherheitsorgan erfüllen lassen, solange es im betreffenden Bereich nicht genügend unabhängige Stellen gibt. Das Sicherheitsorgan führt die gleichen Prüfungen durch, die die unabhängige Stelle vornehmen müsste; fehlen geeignete Vorschriften über die technische Sicherheit, so prüft es risikoorientiert.

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6003

Sicherheitskontrollgesetz

2. Kapitel: Verfahren zur Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit 1. Abschnitt: Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung Art. 9

Anlagen

Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungsbehörde eine Sicherheitserklärung einreichen.

1

Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will oder um eine Betriebsbewilligung ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig eine Sicherheitserklärung einreichen.

2

Wer eine Anlage betreibt, muss dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde periodisch eine Sicherheitserklärung einreichen.

3

Art. 10

Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten

Wer um eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungsbehörde eine Sicherheitserklärung einreichen.

1

Wer ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente in Verkehr bringt, muss zuhanden des Sicherheitsorgans und der Aufsichtsbehörde bereithalten:

2

a.

eine Erklärung, dass das Fahrzeug, das Gerät, das Sicherheitssystem oder die Komponente mit der Typengenehmigung übereinstimmt; oder

b.

wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitserklärung.

Art. 11

Genehmigung oder Bewilligung und Kontrolle

Ist eine Sicherheitserklärung bereitzuhalten oder einzureichen, so erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung oder die Bewilligung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, ohne jegliche Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit allein gestützt auf die Sicherheitserklärung.

1

2

Das Sicherheitsorgan kontrolliert stichprobenweise, ob: a.

die Vorschriften über die technische Sicherheit erfüllt sind, wenn eine Sicherheitserklärung bereitzuhalten oder einzureichen ist;

b.

die Übereinstimmung mit der Typengenehmigung besteht, wenn eine entsprechende Erklärung bereitzuhalten oder einzureichen ist.

6004

Sicherheitskontrollgesetz

2. Abschnitt: Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung Art. 12

Anlagen

Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungsbehörde einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

1

Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will oder um eine Betriebsbewilligung ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

2

Wer eine Anlage betreibt, muss dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde periodisch einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

3

Art. 13

Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten

Wer um eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungsbehörde eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

1

Wer ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem in Verkehr bringt, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig einreichen beziehungsweise bereithalten:

2

a.

eine Erklärung, dass das Fahrzeug, Gerät oder Sicherheitssystem mit der Typengenehmigung übereinstimmt; oder

b.

wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitsbescheinigung.

Wer eine Komponente in Verkehr bringt, muss zuhanden des Sicherheitsorgans und der Aufsichtsbehörde bereithalten:

3

a.

eine Erklärung, dass die Komponente mit der Typengenehmigung übereinstimmt; oder

b.

wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitsbescheinigung.

Wer ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem betreibt, muss dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde periodisch eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.

4

Art. 14

Genehmigung oder Bewilligung und Kontrolle

Das Sicherheitsorgan kontrolliert die Berechtigung der unabhängigen Stelle, welche den Sicherheitsbericht beurteilt und die Sicherheitsbescheinigung ausgestellt hat.

1

6005

Sicherheitskontrollgesetz

Ist eine Sicherheitsbescheinigung einzureichen oder bereitzuhalten, so erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder die Bewilligung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, ohne jegliche Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit allein gestützt auf die Sicherheitsbescheinigung.

2

3

Das Sicherheitsorgan kontrolliert stichprobenweise: a.

die inhaltliche Richtigkeit: 1. von Sicherheitsbescheinigungen, 2. der Beurteilung von Sicherheitsberichten;

b.

die Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit.

Art. 15

Unabhängige Stellen

Ist eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Beurteilung des Sicherheitsberichtes durch eine unabhängige Stelle vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hiefür die Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise die Beurteilung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:

1

a.

in der Schweiz akkreditiert ist;

b.

von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder

c.

nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.

Sicherheitsbescheinigungen und Beurteilungen von Sicherheitsberichten durch eine ausländische unabhängige Stelle, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, gelten als erbracht, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

2

a.

die angewandten Verfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und

b.

die ausländische unabhängige Stelle über eine Qualifikation verfügt, welche der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist.

Werden geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen oder Beurteilungen von Sicherheitsberichten in einem Staat nicht anerkannt, so kann das Staatssekretariat für Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem in der Sache zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Sicherheitsbescheinigungen oder Beurteilungen von Sicherheitsberichten von Stellen in diesem Staat nicht als erbracht gelten. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

3

Art. 16

Kontrolle der Tätigkeit der unabhängigen Stellen

Die Akkreditierungsstelle kontrolliert die Tätigkeit der unabhängigen Stellen im Einvernehmen mit den Sicherheitsorganen hinsichtlich Organisation, Personal und Arbeitsmethodik.

6006

Sicherheitskontrollgesetz

Art. 17

Entgelt für die unabhängigen Stellen

Der Bundesrat kann den Mindest- und den Höchstbetrag festlegen, den die unabhängigen Stellen als Entgelt für die Kosten ihrer Tätigkeit beanspruchen dürfen.

3. Abschnitt: Prüfung der Sicherheit von Anlagen durch amtliche Kontrolle Art. 18

Plangenehmigung

Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss der Genehmigungsbehörde einen Sicherheitsbericht einreichen.

1

Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.

2

Es verfasst, gestützt auf seine Prüfung, zuhanden der Genehmigungsbehörde einen Bericht und einen Antrag. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt es Auflagen für den Bau.

3

Es kontrolliert während der Bauausführung, ob die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.

4

Art. 19

Inbetriebnahme

Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will, muss der Genehmigungsbehörde vorgängig einen Sicherheitsbericht einreichen.

1

Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.

2

Es verfasst, gestützt auf seine Prüfung, zuhanden der Genehmigungsbehörde einen Bericht und einen Antrag. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt es Auflagen für die Inbetriebnahme und den Betrieb.

3

Art. 20

Betrieb

Wer eine Anlage betreibt, muss der Genehmigungsbehörde periodisch einen Sicherheitsbericht einreichen.

1

Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.

2

3

Es führt bei der Anlage periodisch Kontrollen durch.

Es beantragt der Genehmigungsbehörde Auflagen für den Weiterbetrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.

4

6007

Sicherheitskontrollgesetz

Art. 21

Abweichende Vorschriften

Der Bundesrat kann abweichend von den Artikeln 18­20 vorschreiben, dass einzelne Aspekte der technischen Sicherheit im Rahmen von Planung, Bau und Betrieb nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung oder anhand einer Sicherheitserklärung kontrolliert werden, sofern dadurch das Verfahren vereinfacht werden kann und die Sicherheit gewährleistet bleibt.

1

Werden dem Sicherheitsorgan in der Spezialgesetzgebung weiter reichende Rechte und Pflichten eingeräumt, so gehen diese den Bestimmungen der Artikel 18­20 vor.

2

3. Kapitel: Durchführung der Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit Art. 22

Mitwirkungspflicht

Dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde sind, soweit es für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlich ist: a.

sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie sämtliche Dokumente und Unterlagen herauszugeben;

b.

das nötige Personal und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen;

c.

jederzeit freier Zutritt zu gewähren.

Art. 23

Meldepflicht

Folgende Personen sind verpflichtet, der Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde besondere sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend zu melden:

1

a.

Personen, die die Verantwortung tragen für Bau oder Betrieb einer Anlage, wofür das Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung oder das Verfahren der Prüfung der Sicherheit durch amtliche Kontrolle vorgesehen ist.

b.

Personen, die eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente erhalten haben, wofür das Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung vorgeschrieben ist.

Stellt die unabhängige Stelle Mängel fest, welche die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente gefährden, so meldet sie dies der zuständigen Behörde umgehend.

2

Art. 24

Massnahmen

Das Sicherheitsorgan beantragt der zuständigen Behörde Massnahmen oder zusätzliche Untersuchungen, wenn es an einer Anlage, einem Fahrzeug, einem Gerät, einem Sicherheitssystem oder einer Komponente Mängel feststellt oder von Män-

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6008

Sicherheitskontrollgesetz

geln Kenntnis erhält oder es die Massnahmen oder Untersuchungen aufgrund besonderer Ereignisse, Befunde oder Hinweise für nötig erachtet.

2

Es verfügt die Massnahmen oder zusätzlichen Untersuchungen selbst, wenn: a.

die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder ihm die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung oder Bewilligung übertragen hat;

b.

diese den Inhalt der Plangenehmigung oder der Betriebsbewilligung nicht berühren; oder

c.

keine Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung vorgesehen ist.

Geht von einer Anlage, einem Fahrzeug, einem Gerät oder einem Sicherheitssystem eine unmittelbare Gefahr für Mensch oder Umwelt aus oder wird eine Anlage, ein Fahrzeug oder ein Gerät durch Bauten, Tätigkeiten oder andere Vorhaben Dritter gefährdet, so kann das Sicherheitsorgan jederzeit die zur Gewährleistung der technischen Sicherheit erforderlichen vorsorglichen Massnahmen anordnen.

3

Ist das Sicherheitsorgan organisatorisch Teil einer Behörde, so erlässt es die Verfügung im Namen dieser Behörde.

4

4. Kapitel: Finanzierung Art. 25 Das Sicherheitsorgan erhebt für seine Tätigkeiten, namentlich für Kontrollen, Begutachtungen, Bewilligungen und Beratungen, Gebühren.

1

Ist das Sicherheitsorgan organisatorisch Teil einer Behörde, so erhebt diese Behörde die Gebühren.

2

5. Kapitel: Strafbestimmungen; Datenbearbeitung Art. 26

Fälschungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: a.

Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsberichte fälscht oder verfälscht oder die Unterschrift oder das Zeichen der unabhängigen Stelle zur Herstellung unechter Urkunden benutzt;

b.

den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder verfälscht, die Tatsachen abzuklären hat, welche als Voraussetzungen für das Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen oder Komponenten wesentlich sind;

c.

die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Herstellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht.

6009

Sicherheitskontrollgesetz

Art. 27

Falschbeurkundungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: a.

als Organ einer unabhängigen Stelle unrichtige Berichte oder Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität oder der Sicherheit ausstellt;

b.

als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Beurteilung der technischen Sicherheit erheblich sind, und dabei einen unrichtigen Befund abgibt;

c.

Sicherheitserklärungen ausstellt, ohne dass die Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Komponenten den Vorschriften über die technische Sicherheit entsprechen.

Art. 28

Erschleichen falscher Beurkundungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass: a.

das Organ einer unabhängigen Stelle unrichtige Berichte oder Bescheinigungen zum Nachweis der Sicherheit ausstellt;

b.

eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, die als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt.

Art. 29

Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen; Vortäuschen von Bescheinigungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: a.

von einem Dritten hergestellte unechte oder unwahre Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsberichte gebraucht oder gebrauchen lässt;

b.

auf andere Weise als nach Buchstabe a und den Artikeln 26­28 das Vorhandensein einer Sicherheitsbescheinigung oder eines Sicherheitsberichtes vorgibt.

Art. 30

Ausländische Urkunden

Die Artikel 26­30 gelten auch für ausländische Urkunden.

Art. 31

Inverkehrbringen und Betrieb ohne Sicherheitserklärung

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die dafür nötige Sicherheitserklärung Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Komponenten in Verkehr bringt oder Anlagen betreibt.

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Sicherheitskontrollgesetz

Art. 32

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 33

Datenbearbeitung und Amtshilfe

Die Kontrollorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz zu bearbeiten.

1

Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

2

3

Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 THG5.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 34 1

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er kann den Erlass von Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer Tragweite an das UVEK oder nachgeordnete Stellen übertragen.

2

Art. 35

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 36

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 5

SR 235.1 SR 946.51

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Sicherheitskontrollgesetz

Anhang (Art. 35)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kernenergiegesetz vom 21. März 20036 Gliederungstitel vor Art. 69a (neu)

6. Abschnitt: Aufsicht Art. 69a (neu) Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit von Kernanlagen richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...7 (SKG). Anwendbar ist das Verfahren der Prüfung der Sicherheit von Anlagen durch amtliche Kontrolle.

1

Sicherheitsorgan ist die vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 bezeichnete Aufsichtsbehörde.

2

Der Bundesrat kann das Sicherheitsorgan als Meldestelle nach Artikel 23 SKG bezeichnen.

3

Gliederungstitel vor Art. 70 Aufgehoben

2. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19028 Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 14, 15 Absatz 6 und 16 Absatz 7 wird der Ausdruck «Hausinstallationen» und in Artikel 41 der Ausdruck «elektrische Hausinstallationen» durch den Ausdruck «Niederspannungsinstallationen» ersetzt.

Art. 3a (neu) 1

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie.

Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...9 (SKG).

2

6 7 8 9

SR 732.1 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR 734.0 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

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Sicherheitskontrollgesetz

Sicherheitsorgan ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat). Für die elektrischen Anlagen von Eisenbahnen inklusiv Bahnkreuzungen durch elektrische Starkstromleitungen und Längsführung solcher neben Eisenbahnen sowie Kreuzung elektrischer Bahnen durch Schwachstromleitungen, von Trolleybussen und von Seilbahnen ist die in der jeweiligen Gesetzgebung bestimmte Stelle Sicherheitsorgan.

3

Der Bundesrat kann anstelle der verschiedenen Sicherheitsorgane nur ein einziges Sicherheitsorgan für elektrische Anlagen einsetzen.

4

Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben Art. 16 Abs. 2 2

Genehmigungs- oder Bewilligungsbehörde ist: a.

das Bundesamt für Energie;

b.

das Inspektorat, wenn das Gesuch, das genehmigt oder bewilligt werden muss, rein technische Aspekte umfasst und keine Abwägung mit anderen Interessen erforderlich ist;

c.

für elektrische Anlagen von Eisenbahnen und Trolleybussen sowie von Seilbahnen: die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde.

Art. 16a Abs. 2 (neu) Die technische Sicherheit elektrischer Anlagen, die der Plangenehmigung unterliegen, wird vor dem Bau und vor der Inbetriebnahme im Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG10 geprüft und kontrolliert.

2

Art. 16c Abs. 2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

2

Art. 16h Abs. 2 Aufgehoben Art. 16i Abs. 3 (neu) Die Genehmigungsbehörde kann Dritte beauftragen, die Einhaltung der Auflagen der Plangenehmigung zu kontrollieren.

3

10

SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

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Sicherheitskontrollgesetz

Art. 18 (neu) Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit vor dem Bau von Niederspannungsinstallationen nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG11 geprüft und kontrolliert wird.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Sicherheitserklärungen und -bescheinigungen anstatt beim Sicherheitsorgan oder der Aufsichtsbehörde bei einer anderen Stelle einzureichen sind und diese Stelle die Kontrolle nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 14 Absatz 3 SKG durchführt.

2

Art. 21 Die Prüfung und Kontrolle der in Betrieb stehenden elektrischen Anlagen richtet sich nach folgenden Verfahren gemäss SKG12:

1

a.

Niederspannungsinstallationen: Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung;

b.

übrige Anlagen: Verfahren der Prüfung und Kontrolle anhand einer Sicherheitserklärung.

Der Bundesrat legt fest, in welchen Abständen dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde eine Sicherheitserklärung oder -bescheinigung für in Betrieb stehende Anlagen einzureichen ist. Er kann vorsehen, dass die Sicherheitserklärung oder -bescheinigung nur auf Verlangen einzureichen ist.

2

Er kann vorsehen, dass Sicherheitsbescheinigungen für Niederspannungsinstallationen anstatt beim Sicherheitsorgan und bei der Aufsichtsbehörde bei einer anderen Stelle einzureichen sind und dass diese Stelle die Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 SKG durchführt. Er kann diese Stelle auch als Meldestelle im Sinne von Artikel 23 SKG bezeichnen.

3

Art. 21a (neu) Die technische Sicherheit von elektrischen Erzeugnissen zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 V Wechselspannung oder bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse) wird nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG13 geprüft und kontrolliert.

Art. 22 Wer Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen ausführt, braucht eine Bewilligung des Inspektorats.

1

11 12 13

SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

6014

Sicherheitskontrollgesetz

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung fest, kann Ausnahmen vorsehen und regelt das Verfahren.

2

Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sowie des Sicherheitsorgans kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 24, 25 und 26 Aufgehoben Art. 55 Sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

a.

eine elektrische Anlage, die der Plangenehmigungspflicht untersteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung erteilt und rechtsgültig geworden ist;

b.

eine elektrische Anlage, die von den zuständigen Stellen wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, in Betrieb setzt oder setzen lässt.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen, welche bestimmte Tätigkeiten für bewilligungspflichtig erklären, mit den gleichen Strafen bedrohen.

3

Art. 56 Abs. 1 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

1

Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben Art. 63 Abs. 1 Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Die Sicherheitserklärungen und -bescheinigungen sind nötigenfalls nachträglich einzuholen.

1

6015

Sicherheitskontrollgesetz

3. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195814 Art. 8a (neu) Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit

Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich bei der Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern sowie beim Transport von gefährlichen Gütern nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...15 (SKG).

1

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für Strassen.

2

Art. 12 Abs. 1bis (neu) 1bis Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG16 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 30 Abs. 5 (neu) und 6 (neu) 5 Er bestimmt, ob die technische Sicherheit nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG17 geprüft und kontrolliert wird.

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen.

6

4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195718 Art. 10 Abs. 1bis (neu) und 3 (neu) 1bis Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit der Eisenbahnen richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...19 (SKG).

3

14 15 16 17 18 19

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes.

SR 741.01 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR 742.101 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

6016

Sicherheitskontrollgesetz

Art. 17 Abs. 2bis (neu) und 5 (neu) Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen, Sicherheitssystemen und Komponenten vor dem Bau oder der Herstellung, vor der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG20 geprüft und kontrolliert wird.

2bis

Soweit sich Fragen der technischen Sicherheit stellen, ist das Sicherheitsorgan anzuhören.

5

Art. 18m Abs. 2bis (neu) Das Bundesamt zieht in Fragen der technischen Sicherheit das Sicherheitsorgan bei.

2bis

Art. 18w Abs. 2 Es erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

2

Art. 18x (neu) VIa. Typengenehmigung

Das Bundesamt erteilt eine Typengenehmigung für Fahrzeuge, Komponenten von Fahrzeugen sowie für Komponenten von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion mehrfach verwendet werden sollen, wenn diese den massgebenden Vorschriften entsprechen.

Art. 21 Abs. 1 Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist die Bahnunternehmung verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen; es hört die Beteiligten und das Sicherheitsorgan vorher an. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.

1

20

SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

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Sicherheitskontrollgesetz

Art. 48 Abs. 2 und 2bis (neu) Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend die Beförderungspflicht bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 1).

2

2bis Es entscheidet nach Anhörung der Beteiligten sowie des Sicherheitsorgans über die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 3).

5. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199021 über die Anschlussgleise Art. 17

Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr. Der Bundesrat kann die Aufsicht Dritten übertragen.

1

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Dienstvorschriften gändert oder angepasst werden.

2

Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit der Anschlussgleise richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...22 (SKG).

3

4

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für Verkehr.

Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Anschlussgleisen vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG geprüft und kontrolliert wird.

5

Art. 19 Abs. 2 Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195723 bleibt vorbehalten.

2

21 22 23

SR 742.141.5 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR 742.101

6018

Sicherheitskontrollgesetz

6. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200624 Art. 3 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...25 (SKG).

Art. 6

Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen von Seilbahnen vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG26 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. a 2

Aufgehoben

3

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a.

die gemäss SKG27 erforderlichen Sicherheitserklärungen und Sicherheitsbescheinigungen vorliegen;

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2 (neu) Aufsichtsbehörde und Sicherheitsorgan 2

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des BAV.

Art. 26

Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des BAV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 28

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Planung, Bau und Betrieb von Seilbahnen.

Art. 29 Aufgehoben

24 25 26 27

SR ...; AS ... (BBl 2006 5869) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

6019

Sicherheitskontrollgesetz

7. Transportgesetz vom 4. Oktober 198528 Art. 4 (neu) 1

Transport gefährlicher Güter

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter.

Er bestimmt, ob die technische Sicherheit nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...29 (SKG) geprüft und kontrolliert wird.

2

Das Departement kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen.

3

4

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes.

8. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197530 über die Binnenschifffahrt Art. 7a (neu)

Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr, soweit der Vollzug nicht den Kantonen übertragen ist.

1

Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...31 (SKG).

2

3

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für Verkehr.

Art. 8 Abs. 3 Die technische Sicherheit von Hafenanlagen nach Absatz 1 wird vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG32 geprüft und kontrolliert.

3

28 29 30 31 32

SR 742.40 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR 747.201 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

6020

Sicherheitskontrollgesetz

Art. 11a (neu) Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Schiffen der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sowie von deren Sicherheitssystemen und Komponenten vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG33 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 12

Typengenehmigung

Für serienmässig hergestellte Schiffe, ihre Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände wird auf Gesuch eine Typengenehmigung erteilt.

Art. 14

Schiffskontrolle

Der Bundesrat legt fest, in welchen Abständen für die in Verkehr stehenden Schiffe die nach SKG34 erforderlichen Unterlagen einzureichen sind.

9. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194835 Art. 3 Abs. 2, 2bis (neu) und 2ter (neu) 2

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.

Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...36 (SKG).

2bis

2ter

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes.

Art. 37a Abs. 2 (neu) Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Flugplatzanlagen im Rahmen von Planung und Bau nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG37 geprüft und kontrolliert wird.

2

33 34 35 36 37

SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR 748.0 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

6021

Sicherheitskontrollgesetz

Art. 57 Abs. 4 (neu) Soweit die Aufsicht nicht an internationale Einrichtungen übertragen ist, bestimmt der Bundesrat, ob die technische Sicherheit vor der Herstellung, vor der Inverkehrsetzung und während des Betriebs von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG38 geprüft und kontrolliert wird.

4

Art. 58 Abs. 1bis (neu) 1bis Soweit die Aufsicht nicht an internationale Einrichtungen übertragen ist, bestimmt der Bundesrat, ob die technische Sicherheit im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG39 geprüft und kontrolliert wird.

10. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199140 Art. 3 Bst. a Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar: a.

38 39 40 41 42

für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergiegesetz vom 21. März 200341 und hinsichtlich der Prüfung und Kontrolle der nuklearen Sicherheit das Sicherheitskontrollgesetz vom ...42 (SKG).

SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR ...; AS ... (BBl 2006 6001) SR 814.50 SR 732 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)

6022