Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 16. Dezember 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Chlorothalonil (TCPN) 500 g/l

Formulierungstyp:

SC

2. Handelsprodukte Bravo

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3716 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 043138-62 Vertreiber: Syngenta Agro GmbH, Syngenta Agro GmbH, 63477 Maintal

OLE

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3734 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9400481 Vertreiber: SOPRA, 18, rue Grange-Dame-Rose, BP 141, 78148 Vélizy-Villacoublay Cédex

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Weinbau allg.

Gemüsebau Aubergine, Tomaten

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Falscher Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe

Konzentration: 0.3 % Anwendung: Nur Vorblütebehandlungen

Alternaria-Dürrfleckenkrankheit

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen

(*)

SR 916.161

2005-3461

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Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Karotten

Alternaria-Möhrenschwärze

Knollensellerie

Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries Blattschwärze der Spargel Trockene Molle

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.3 % Aufwandmenge: 4.5 ml/m2 Anwendung: nach dem Decken giessen Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen

Spargel Speisepilze [Champignonkulturen] Tomaten Zwiebeln Feldbau Kartoffeln Weizen Zierpflanzen Chrysantheme Chrysantheme Iris Nelken Nelken Zier- und Sportrasen

Kraut- und Fruchtfäule, Septoria-Blattfleckenkrankheit der Tomate/Aubergine Falscher Mehltau der Zwiebel

1

Konzentration: 0.3 % Wartefrist: 3 Wochen

Alternaria ­ Dürrfleckenkrankheit, Aufwandmenge: 3 l/ha Kraut- und Knollenfäule Wartefrist: 3 Wochen Spelzenbräune und Braunfleckigkeit Aufwandmenge: 3 l/ha (S. nodorum) Blattfleckenkrankheit der Chrysantheme Weissrost der Chrysantheme Tintenkrankheit der Iris Nelkenschwärze Rostpilze Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

(*)

2,3,4 5,6

Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.2 % Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.2 % Konzentration: 0.2 %

(*) Auflagen und Bemerkungen: Fischgift 1 = In 2 l Wasser. Dosierung gilt für schwarze Torferde.

2 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

3 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.

4 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

5 = Maximal 1 Behandlung gegen Ende des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 57­61).

6 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

16. Dezember 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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