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dritte Beilage

zu Nr. 13 des schweizerischen Bundesblattes.

Mittwoch, den 4. April 1849.

Entwurf eines

Bundesgesetzes über die Organisation und den Geschästsgang des schweizerischen Bundesrathes.

(28. März 1849.)

...Die Bundesversammlung der f c h w e i z e r i f c h e n Eidgenofsenschaft,

um die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes nach Maßgabe der Bundesverfassung vorn 12. Herbstmonat 1848 zu ordnen und weiter zu entwickeln; nach Einsicht des Vorfchlages des Bundesrathes; beschließt: Erster Abschnitt. Organisation des Bundes« ratbes.

Art. 1. Der Bundesrath ist die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenfchaft. Er besteht aus sieben Mitgliedern, welche von der Bundesverfammlung aus allen in den Nationalrath wählbaren SchweizerBürgern auf eine Amtsdauer von je drei Jahren erwählt werden und von denen nicht mehr als ein Mitglied dem

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nämlichen Kantone angehören darf. Nach jeder Gefammterneuerung des Nationalrathes findet auch eine ©efammternewerung de$ Bundesrathes statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden ....ei der nächsten Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder fcesetzt. (Art. 83 u. f.

der Bundesverfassung.)

Art. 2. Wenn ein Mitglied des Bundesrathes in .mehreren Kantonen das Bürgerrecht besitzt, fo ist dasselbe mit Beziehung auf Art. 84 der Bundesverfassung als demjenigen Kantone angehörig zu betrachten, in welchem eö zur Zeit der Wahl seinen ordentlichen Wohnsitz hatte; »on seinen Bürgerrechten in den andern Kantonen darf es während der Zeit seiner Beamtung keinerlei Gebrauch weder für sich noch für seine Familie machen.

Art. 3. Blutsverwandte oder Verschwägerte bis zum Grade von Gefchwisterkindern einschließlich, sowie Eheinänner von Schwestern können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrathes fein. Auch darf ein solcher Verwandtschaftsgrad nicht zwischen den Mitgliedern des Bundesrathes und dem Kanzler, dem Staatsschreiber, den obersten Beamten und den ersten Sekretären der Departemente bestehen.

Art. 4. Kein Mitglied des Bundesrathes darf eine andere Beamtnng, fei es im Dienste der Eidgenossenfchaft, [ei es in einem Kantone bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe betreiben (Art. 85 der Bundesverfassung), oder durch andere Personen betreiben lassen.

Art. 5. Der Amtssitz des Bundesrathes, seiner De·parlemente und Kanzleien ist in Bern, woselbst alle diese .Beamten zu wohnen haben.

Art. 6. Der Bundesrath hat einen Präsidenten, welcher den Titel "Bundespräsident" sührt, und letzterer hat einen

"Stellvertreter mit dem Titel "Vizepräsident des Bundes·rathes." Beide werden von der Bundesversammlung aus der Mitte des Bundesrathes je für ein Jahr gewählt und können, nach Beendigung ihrer Amtsdaner, vor Ablauf eines Jahres an die gleiche Stelle nicht wieder gewählt werden. Auch kann der abtretende Präsident für das nächste Jahr nicht zum Vizepräsidenten ernannt werden.

(Art. 86 der Bundesverfassung.)

Art. 7. Der Bundespräsident oder in dessen Abwefenheit der Vizepräsident, und im Falle der Verhinderung desfelben das nächstfolgende Mitglied, führt das Präsidium des Bundesrathes.

Durch Ersatzwahlen eingetretene Mitglieder solgen in der Rangordnung den früher gewählten Mitgliedern und sie treten nur bezüglich der Amtsdaner an die Stelle ihrer Vorgänger.

Art. 8. Den Sitzungen des Bundesrathes wohnt der Kanzler der Eidgenossenschaft mit einem Sekretär bei.

Der Kanzler hat in der Regel die befchlossenen Schreiben und Ausfertigungen zu verfassen und der Sekretär das Protokoll zu führen.

Art. 9. Der Bundesrath ist bevollmächtigt, den Departementen die erforderliche Anzahl von Sekretären und

Kopisten zu bewilligen.

Art. 10. Zur Bedienung des Bundesrathes und der Departemente wird die erforderliche Anzahl von Weibeln und Abwärtern angestellt.

Art. 11. Die sämmtlichen Angestellten und Bediensteten, mit Ausnahme derjenigen Beamten, deren Wahl, nach Art. 74, Ziffer 3 der Bundesverfassung, der BundesVersammlung zusteht, werden nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung vom Bundesrathe gewählt.

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Bei diesen Wahlen ist jedes Mitglied des Bundes-

rathes zu Wahlvorfchlägen berechtigt.

Zweiter Abschnitt. Allgemeine Befugnisse und Verrichtungen des Bundesrathes.

Art. 12. Der Bundesrath hat innerhalb der Schranken der Bundesverfassung und nach Maßgabe der Bundes-

gefetze und Bundesbefchlüsse vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten: 1) Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß, der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse.

2) Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trisst zu Handhabung derselben von-sich ans oder auf eingegangene Befchwerde die erforderlichen Verfügungen.

3) Er wacht für die Garantie der Kantonalverfafsungen.

4) Er schlägt der Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räthen des Bundes oder von den Kantonen an ihn gelangen.

5) Er vollzieht die Bundesgefetze und Bundesbefchlüsse, die Urtheile des Bundesgerichtes, fowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen.

6) Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht durch die Verfassung der Bundesverfammlung und dem Bundesgericht oder durch die Gesetzgebung einer andern untergeordneten Behörde übertragen werden.

Er ernennt Koinmissarien für Sendungen im Jnnern und nach Außen.

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Er bestimmt die Besoldungen oder Entschädigungen ·aller dieser Sachverständigen, Beamten oder Kommissarien, so weit dieselben nicht gesetzlich geregelt sind.

7) Er prüst die Verträge der Kantone unter sich oder init dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie guläßig sind (Art. 74, Z. 5 der Verfassung).

8) Er wahrt die Jnteressen der Eidgenossenfchaft nach Außen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.

9) Er wacht für die äußere Sicherheit, für die Be-

cauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.

10) Er sorgt fiir die innere Sicherheit der Eidgenossenfchaft, für Handhabung »on Ruhe und Ordnung.

11) Jn Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrath ...efugt, sofern die Räthe nicht verfammelt sind, die erforderliche Trnppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einbernsung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitaufend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.

12) Er beforgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde ange.hören.

13) Er prüft die Gefetze und Verordnungen der Kantone, welche seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung, welche durch den Bund seiner Aussicht unterstellt sind, wie das Militär»vefen, Zölle, Straßen und Brücken.

14) Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranfchlages und die ·Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.

G: Dringliche Ausgaben vorbehalten, soll das Budget nie überschritten, sondern in den erforderlichen Fällen bei der ersten Verfammlnng des National- und Ständerathes der nöthige weitere Kredit beantragt werden.

15) Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung; aller Beamten und Angestellten der eidgenössifchen Verwaltung.

16) Er erstattet der Bundesverfammlung jeweilen bei

ihrer ordentlichen Sitzung ..Rechenschaft, fowie Bericht über seine Verrichtungen, über den Zustand der Eidgenossenschaft im Jnnern sowohl als nach Außen, und wicd ihrer Ausmerksamkeit diejenigen Maßregeln empsehlen, welche er zur -Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für zwecks dienlich erachtet (Art. 9 der Bundesverfassung).

Art. 13. Der Präsident eröffnet alle an den Bundesrath gelangenden Eingaben, überweist diefelben an die betreffenden Departemente oder legt sie dem Bundesrathe vor nnd sorgt sur deren beförderliche Erledigung. Er hat das Recht, bei gleichgetheilten Stimmen zu entscheiden, und bei Wahlen, wie ein anderes Mitglied des Bundesrathes, seine Stimme abzugeben.

Art. 14. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrathes anwesend sein. (Art. 88 der Bundesverfassung).

Art. 15. Bei allen Schlußnahmen entfcheidet die ab* solute Mehrheit der Anwesenden; zur Zurücknahme eines gefaßten Befchlnsses qber wird eine Mehrheit von wenigstens vier Stimmen erfordert.

Art. 16. Kein Mitglied foll ohne Entfchnldignng eine Sitzung des Bundesrathes verfäumen. Urlaub für die Dauer einer Woche kann das Präsidium ertheilen, für

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einen längern Urlaub ist die Zustimmung des Bundesrathes selbst erforderlich.

Art. 17. Ueber alle Verhandlungsgegenstände, mit Ausnahme der Wahlen, findet offene Abstimmung statt.

Die Wahlen hingegen geschehen in der Regel durch ge-

henne Stimmgebung.

Die Form der Behandlung der Geschäfte wird durch ein vom Bundesrathe zu erlaffendes Reglement näher festgefetzt.

Art. 18. Bei Verhandlungen, an welchen ein Mitglied selbst, oder ein mit demselben Verwandter nach Maßgabe der im Art. 3 enthaltenen Beschränkungen, persön-

liches Jnteresse hat, ist das betreffende Mitglied zum Austritte verpflichtet.

Art. 19. Alle vom Bundesrathe ausgehenden Erlasse werden im Namen der Behörde, von dem Bundespräsidenten und dem Kanzler oder deren funktionirenden Stellvertretern unterzeichnet.

Dritter Abschnitt. Besondere ©eschäftsein* tbeilung.

1) O r g a n i f a t i o n der D e p a r t e m e n t e .

a. Snigcincinc .·.Oprfc.jriftcn.

Art. 20. Die Gefchäfte und Serwaltungszweige des Bundesrathes, welche befonderer Aufsicht, Vorberathung oder untergeordneter Verfügungen bedürfen, werden den Departementen zngewiefen. Letztere sind befugt, mit schweizerischen Regierungen und Beamtungen in unmittelbaren ...Berkehr zu treten, so weit dieses zur Behandlung ihrer Gefchäfte erforderlich ist.

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Art. 21. Streitige Kompetenzfragen zwischen den De.partementen entscheidet der Bundesrath. Kommen Geschäfte »or, welche in den Bereich mehrerer Departemente einschlagen, so werden alle zum Berichte aufgefordert und der Bundesrath bezeichnet das Departement, welches den Hauptbericht erstatten soll.

i», ©cf^äftc ber ..Devactcirtcnte.

Art. 22. Zur Vorberathung und theilweisen Erledigung der Geschäfte, foweit letzteres besonders bestimmt

wird, theilen sich die Mitglieder des Bundesrathes in sieben Departemente. Diese sind: 1) Das politische Departement.

2) Das Departement des Jnnern.

3) Das Militärdepartement.

4) Das Finanzdepartement.

5) Das Handels- und Zolldepartement.

6) Das Post- und Baudepartement.

7) Das Justiz- und Polizeidepartement.

Der Bundesrath nimmt alljährlich die Vertheilnng der Departemente vor und jedes Mitglied ist gehalten, eines derselben zu übernehmen.

Für die Fälle von Abwesenheit und Verhinderung wird jedem Departementsvorsteher ein Stellvertreter bezeichnet.

Art. 23. Dem p o l i t i s c h e n D e p a r t e m e n t liegt die Vorberathung und Besorgung folgender Geschäfte ob: 1) Der Verkehr mit auswärtigen Staaten und deren Stellvertretern, die Abschließung von Staatsverträgen aller Art, wobei inzwischen bezüglich auf deren Jnhalt die MitWirkung der andern Departemente, in deren Gefchäftskreis sie der Sache selbst nach gehören, vorbehalten ist.

2) Der Verkehr mit den Geschäftsträgern und Kon-

sulen der Schweiz im Auslande.

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3) Die Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen oder deren Stellvertretern.

4) Prüfung derjenigen Verträge, welche die Kantone von sich aus mit ausländischen Behörden abzuschließen

tefugt sind.

5) Wahrung der Unabhängigkeit, Neutralität und Sicherheit der Eidgenossenfchaft gegen Außen im Allgemeinen, sowie der völkerrechtlichen Verhältnisse im Be* sondern.

6) Aufrechthaltung der öffentlichen .Dîuhe und Ordnung im Jnnern.

7) Ueberwachung und Regelung der Gränzverhältnisse zu dem Auslande.

Art. 24. Dem D e p a r t e m e n t des J n n e r n liegt die Vorberathung und Beforgnng folgender Gefchäfte ob: 1) Die Gefetze, Verordnungen und Befchlüsse über die Organifation und .den Gefchäftsgang der Bundesbehördeu.

2) Ueberwachung der Bundeskanzlei und der Archive.

3) Die Gränz - und Gebietsverhältnisse der Kantone unter sich.

4) Die eidgenössische Universität und die polytechnische

Schule.

5) Die freie Ausübung des Gottesdienstes der anerkannten christlichen Konfefsionen und die Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfefsionen.

6) Das Maß- und Gewichtswefen.

7) Die Gesundheitspolizei bei gemeingefährlichen Seuchen.

8) Statistik der Schweiz.

io Art. 25. Dem M i l i t ä r d e p a r t e m e n t liegt die ißorberathung und Besorgung folgender Geschäfte ob: 1) Die Organisation des Wehrwesens überhaupt.

2) Die Anordnung und Beaussichtigung des dem Bunde

obliegenden militärischen Unterrichts.

3) Die Ueberwachung der den Kantonen obliegenden .militärischen Pflichten und Leistungen gegen den Bund, sowie der Kantonalgesetzgebung über das Wehrwesen.

4) Die Fürsorge für Vervollkommnung des Wehrwefens und der Vertheidigungsmittel.

5) Anschaffung, Aufbewahrung und Unterhaltung des vorn Bunde anznfchaffenden Kriegsmaterials.

6) Herstellung, Beaufsichtigung und Unterhaltung der eidgenöfsischen Befestigungswerke.

7) Die topographischen Arbeiten der Eidgenossenschaft, sowie der Kantone, fo weit diefe dem Bunde zur Ausführung oder zur Beaufsichtigung zustehen, nebst dem Stich der Karte der Eidgenossenschaft.

8) Wahlvorschläge in den eidgenöfsischen Stab.

Art. 26. Dem F i n a n z d e p a r t e m e n t liegt die ...ßorberathung und Besorgung folgender Geschäfte ob: . 1) Die organischen Bestimmungen über die Forn. der Finanz- und Kasseverwaltungen.

2) Die Verwaltung der eidgenössischen Fonds, sowie die Vorkehren für Darleihen und deren Ueberwachung.

3) Die Aufsicht über die Staatskasse und das gesammte Rechnungswesen der Eidgenossenschaft.

4) Das Münzwesen.

5) Die Pulververwaltung und die Zündkapselfabrikation.

6) Die Maßnahmen, betreffend die Bestimmung der

11 ©eldskala und allfälliger Beiträge der Kantone an die Ausgaben der Eidgenossenfchaft.

7) Die Ausfertigung des jährlichen Voranschlages und der ...Bundesrechnung.

Art. 27. Dem D e p a r t e m e n t des Handelsund Z o l l w e f e n s liegt die Vorberathung «nd Besorgung folgender Gefchäfte ob: 1) Beförderung des Handels - und Gewerbswefens im Allgemeinen, wozu der Verkehr mit den Handelskonfuln, foweit derfelbe sich auf den Handel bezieht, gehört.

2) Handhabung des freien Verkehrs im Jnnern der

Schweiz.

3) Handels- und Zollverträge mit dem Sluslande.

4) Regulirung des Zollwesens. Ausmittlung der Entschädigungssummen an die Kantone für daherige Berechtignngen, welche vom Bunde übernommen werden.

5) Ueberwachnng der den Kantonen zum Fortbezug überlassenen Gebühren.

6) Bezug der Gränzzollgebühren und Stellung gehöriger Ausweife.

7) Uebersichtliche Ausmittlung des Handels der Schweiz.

8) Beaufsichtigung des Bezuges der den Kantonen bewilligten Verbrauchssteuern.

Art. 28. Dem Pîost B und B a u d e p a r t e m e n t liegt die Vorberathung und Besorgung folgender Ge-

schäste ob: a. Jm P o s t w e s e n : 1) Die Organisation der gesammten Postverwaltung.

2) Die Leitung und Ueberwachung des Postdienstes in allen seinen Zweigen.

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3) Die Abschließung -oon Fahr- und Lieferimgsverträgen aller Art.

4) Die Anschaffung und der Unterhalt des erforderlichen Postmaterials.

5) Die Vorbereitung von Postverträgen mit dem Auslande und daherige Unterhandlungen.

6) Die Ausmittlung der Entschädigungen an die Kantone und an Privaten für Abtretung des Postwefens an den

Bund.

b. Jm B a u w e s e n : 1) Die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, so weit sie dem Bunde zusteht.

2) Die Errichtung öffentlicher Werke.

Art. 29. Dem Justiz- und P o l i z e i d e - p a r t e nient liegt die Vorberathung und Besorgung folgender ©efchäfte ob: 1) Die Ueberwachung der allfeitigen genauen Erfüllung der Bundesverfassung und der Bundesgefetze im Allgemeinen, soweit dieselbe nicht andern Departementen übertragen ist.

2) Prüfung der Verträge zwischen den Kantonen.

3) Verfügungen bezüglich der Handhabung der bundes-

mäßigen Rechte des Volkes und der Bürger, wie der Behörden.

4) Die polizeilichen Geschäfte für das eidgenössifche

©erichtswesen, so weit sie dem Bundesrathe zustehen.

5) Die Vollziehung bundesgerichtlicher Urtheile, der .-.Bergleiche und schiedsrichterlichen Sprüche.

6) Die Prüfung von Kompetenzstreitigkeiten der Kantone mit den Bundesbehörden oder unter sich, sowie von Konflikten unter den Bundesbehörden felbst, von Streitigkeiten unter den Kantonen über Erfüllung von strafpolizei-

13 lichen und zivilrechtlichen Konkordaten, von Anständen bei der verlangten Vollziehung rechtskräftiger Zivilurtheile, sowie bei Arrestanlegungen.

7) Die Beforgung der eigentlichen polizeilichen Geschäfte, bezüglich des Niederlassungswesens, des Vereinsrechtes, der Presse, der Heimathlofen, der Fremden.

8) Die Handhabung der Polizei, soweit sie in der Berechtigung des Bundes liegt.

2) Bundeskanzlei.

9lrt. 30. Der tanzler steht der Bundeskanzlei vor.

Er wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren, jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrath gewählt. Der Kanzler darf keinen andern Beruf oder Gewerbe treiben oder auf seine Rechnung betreiben lassen.

Art. 31. Der Kanzler hat einen Stellvertreter für ...Berhindernngsfälle, welcher gleichzeitig der erste Sekretär des Bundesrathes und nach dem Kanzler der oberste Beamte auf der eidgenössischen Kanzlei ist. Er führt den

Titel "Staatsfchreiber der Eidgenossenfchaft" und wird vom Bundesrathe je für eine Amtsdauer von drei Jahren ernannt.

Art. 32. Unter dem Kanzler und Staatsfchreiber stehen, der Archivar und der Registratur der Eidgenossenfchaft, welche ebenfalls vom Bundesrathe auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Art. 33. Wenn vor der Jntegralerneuerung in der Zwischenzeit für eine der verfchiedenen Kanzleibeamtungen eine Wahl getroffen werden muß, fo wird dieselbe nur für den Rest der Amtsperiode vorgenommen.

Art. 34. Die übrigen erforderlichen Kanzleiangestellten ernennt der Bundesrath auf unbestimmte Zeit.

14 Bei offenbarer Pflichtverfäumniß können die vom Bundesrathe gewählten Kanzleibeamten und Angestellten auch vor Ablauf der Frist, für welche dieselben gewählt worden sind, wieder entlassen werden.

Art. 35. Für die Ueberwachung der Bundeskanzlei und der Archive ist der Kanzler dem Vorsteher des Depar.tements des Jnnern beigegeben und foll diefem dazu stets .hülfreiche Hand leisten.

Art. 36. Der Kanzler besorgt die Herausgabe und Veröffentlichung der Bundesgefetze, Verordnungen und

Befchlüsse der eidgenössischen Behörden.

Uebergangsbefïimmung.

Art. 37. Die Amtsdaner des Bundesrathes, des Kanzlers, des Staatsschreibers, des Archivars und des Registrators der Eidgenossenschaft geht das erstemal mit dem 31. Dezember 1851, diejenige des Bnndespräsidenten das erstemal mit dem 31. Dezember 1849 zu Ende.

Note de«

Bundesrathes an .£errn de Boni, Abgeordneten der romischen Republik.

Unterm 19. März richtete Herr de Boni, Abgesandter der römisch en Republik, eine Zuschrift an den Bnndesrath, in welcher die wohlwollende Aufnahme durch den Hrren Bnndespräsidenten verdankt, dabei aber noch der Wunfch ausgedrückt wurde, es möchte Herr Bovieri, Geschäftsträger des Pabstes, verabfcheidet, oder es möchten doch alle diplomaîifchen Verbindungen mit demselben abgebrochen werden.

15 «..·eil derselbe der Repräsentant weder einer faktifch, noch rechtlich fortbestehenden Macht sei.

Der Bundesrath antwortete ihm hierauf Folgendes :

Tit.

Bern, den 27. März 1848.

Mit Jhrer Zufchrift vorn 19. März h. a. stellen Sie an den fchweizerifchen Bundesrath das Gefuch, es möchte, da eine förmliche Anerkennung der römifchen Republik nicht in seiner Kompetenz liege, einstweilen zum Zeichen freund-

schaftlicher Gesinnung der Gefchäftsträger des Nuntius in Luzern verabschiedet oder der offizielle Verkehr mit ihm abgebrochen werden.

Der Bundesrath giebt sich die Ehre, Jhnen hierauf zu erwiedern, daß nach feiner Ansicht die förmliche Anerkennung einer Regierung und die Verabscheidung der Abgeordneten einer nicht mehr vorhandenen Regierung im engsten Zusammenhange stehen, und daß daher die eine Frage nicht ohne die andere gelöst werden kann. Durch eine förmliche Verabscheidung des Nuntins würde daher der Bundesrath offenbar dein Entscheide vorgreifen, welchen die oberste Bundesbehörde in diefer Sache zu fassen hat.

Was den Verkehr mit der Nuntiatur betrifft, deffen Abbrechung Sie wünschen, so besteht gegenwärtig kein

solcher, will man nicht als solchen einige Mittheilungen betrachten, welche der Pabst in neuerer Zeit an alle Regierungen gemacht hat, und die von unserer Seite unerwiedert geblieben sind. Auch wird der Bundesrath, bestehender Uebung gemäß, keinen Verkehr eröffnen mit einer Regierung, die faktisch nicht existirt, nnd welche daher sür die Erfüllung allfälliger Zusagen keine Garantie darbieten könnte.

16 Jndem der Bundesrath daher glaubt, daß Jhrern Wunsche durch die bestehenden Verhältnisse und die hierseitige Uebwng Bereits entsprochen sei, benutzt er diesen ^Anlaß, Sie seiner vollkommenen Hochachtung zu versichern.

(Folgen die Unterschriften.)

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Dritte Beilage zu Nr. 13 des schweizerischen Bundesblattes. Mittwoch, den 4. April 1849.

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Jahr

1849

Année Anno Band

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13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1849

Date Data Seite

258-258

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10 000 048

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