Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 7. April 2006

Tarifvorlage der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 reichte die Zürich LebensversicherungsGesellschaft im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe betreffend die Anpassung des Überschusssystems für Kollektivlebensversicherungen ein.

Die Komponente «Überschusssystem» des Überschussplanes ist Teil des Tarifs der Kollektivlebensversicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge und gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) genehmigungspflichtig.

Für die Prüfung und Genehmigung von solchen Tarifeingaben gilt Artikel 38 VAG.

Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Art. 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 7. April 2006 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per sofort auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

2. Mai 2006

2006-1098

Bundesamt für Privatversicherungen

4059