Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 7878 Widersprechende/r Valrhona S.A., Société Anonyme, F-26600 Tain l'Hermitage, IR-Marke Nr. 591 925 «CELAYA» gegen Widerspruchsgegner/in Saraya Foundation, LI-9490 Vaduz, IR-Marke Nr. 845 050 «SARAYA» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 23. August 2006 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 7878 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 845 050 «SARAYA» wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren der Klasse 30 definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie der vorliegenden Verfügung einzureichen.

23. August 2006

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2006-2224

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