Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 15. August 2006, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Universität Zürich, Historisches Semiar, Forschungsstelle für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Prof. Dr. phil. Jakob Tanner und Dr. phil. Marietta Meier, Projekt «Internieren und Integrieren. Zwang in der Psychiatrie: Der Fall Zürich 1870 bis 1970 (NFP 51)» betreffend Gesuch vom 20. Juli 2006 für eine Anpassung und Verlängerung der Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Verlängerung Die am 19. Juli 2001 erteilte und mit Verfügungen vom 19. Juni 2003, vom 25. August 2004 und vom 24. August 2005 ergänzte Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) für das Projekt «Internieren und Integrieren. Zwang in der Psychiatrie: Der Fall Zürich 1870­1970» wird bis 31. Dezember 2008 verlängert.

2. Bewilligungsnehmer Die erteilte Sonderbewilligung gilt noch für folgende drei Mitarbeiterinnen des Projekts: Frau Dr. phil. Marietta Meier, Frau lic. phil. Brigitta Bernet und Frau lic. phil. Roswitha Dubach. Die ihnen auferlegte Schweigepflicht gilt unverändert weiter.

3. Umfang der Sonderbewilligung Für die Beendigung der im Rahmen des Projektes nach Ziffer 1 noch laufenden zwei Dissertationen und der Habilitation wird den nachstehenden Kliniken die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 2 weiterhin im bisher bewilligten Rahmen Einblick in ihre Klinikakten zu gewähren: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich und deren Poliklinik, Psychiatrische Klinik Rheinau sowie die 2006-2506

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psychiatrischen Kliniken Kilchberg, Schlössli und Hohenegg sowie Waldhaus und Realta/Beverin. Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

4. Zweck der Datenbekanntgabe Unverändert.

5. Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

6. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Unverändert.

7. Auflagen Unverändert.

8. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

9. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

3. Oktober 2006

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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