Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 7. Februar 2006 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen die unten genannten Leistungserbringer und Krankenversicherer sowie gegen das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern im Bereich der Zusatzversicherungen im Kanton Luzern wegen allfälligen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 5 und 7 KG eröffnet.

Per 1. Januar 2006 traten im Kanton Luzern zwischen den öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern (Kantonsspital Luzern, Kantonales Spital SurseeWolhusen, Psychiatriezentrum Luzern Stadt, Luzerner Höhenklinik Montana) und mehreren Krankenversicherern (Concordia, CSS Versicherungen, Helsana Versicherungen AG, KPT Versicherungen AG, Sanitas Krankenversicherung, Swica Krankenversicherungen, Visana Services AG, Wincare Zusatzversicherungen sowie Unimedes und Cosama mit den ihnen angeschlossenen Versicherungen) Verträge über die Rechnungsstellung gegenüber Patienten/innen der Privat- und Halbprivatabteilung in öffentlichen, öffentlich subventionierten Spitälern in Kraft («Tarifverträge II»). Die Verträge gelten für Versicherte, welche über eine Spitalzusatzversicherung für die Privat- oder Halbprivatabteilung verfügen und sich in einer Privat- oder Halbprivatabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals im Kanton Luzern behandeln lassen. Die Verträge setzten Grundtaxen, Taxen für zusätzliche Spitalleistungen sowie Taxen für ärztliche und diverse Spezialleistungen fest.

Die Eröffnung dieser Untersuchung erfolgt aufgrund der Erkenntnisse aus a) den Verfügungen der Wettbewerbskommission in Sachen halbprivate Zusatzversicherung im Kanton Aargau (Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 2001/4, S. 645 ff., RPW 2004/4, S. 1018 ff., RPW 2004/4, S. 1026 ff.), b) dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen in Sachen halbprivate Zusatzversicherung im Kanton Aargau (RPW 2003/4, S. 847 ff.) und c) den Meldungen von Tarifverträgen gemäss der Schlussbestimmung zur Änderung (des Kartellgesetzes) vom 20. Juni 2003 durch Krankenversicherer und Spitäler über
allfällige, bestehende Wettbewerbsbeschränkungen in der halbprivaten und privaten Zusatzversicherung, unter anderem im Kanton Luzern. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Verträge unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG darstellen. Dieser Bestimmung folgend sind Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen unzulässig. Im Weiteren bestehen Anhaltspunke, dass die öffentlichen, öffentlich subventionierten Spitäler und das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern aufgrund ihrer Markstellung Preise bzw. Tarife gegenüber den Krankenversicherern einseitig durchzusetzen vermögen. Diese Verhaltensweise der Leistungserbringer oder des zuständigen Gesundheits- und Sozialdepartements könnte unter den Tatbestand von Artikel 7 KG fallen und ist entsprechend zu überprüfen.

2006-0428

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Die genannten Verträge sind Gegenstand der Untersuchung. Deren Ziel ist es festzustellen, ob die genannten Verträge tatsächlich unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG darstellen oder ob sich die Leistungserbringer beim Abschluss der Verträge unzulässig im Sinne von Artikel 7 KG verhalten haben.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern. Telefon: 031/322 20 40, Telefax: 031/322 20 53.

21. Februar 2006

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Sekretariat der Wettbewerbskommission