Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten CHERRY PYRAMID V.09 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 6. Juni 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 6. Januar 2006 wird der Geldspielautomat CHERRY PYRAMID mit der Softwareversion V.09 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten CHERRY PYRAMID mit der Softwareversion V.09 sind, unter Vorbehalt anderer anwendbarer Bestimmungen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 15 552.95 Franken werden Proms Operating SA auferlegt. Der verbleibende Saldo (nach Abzug des Vorschusses von 10 000 Fr.) beträgt 5552.95 Franken. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Proms Operating SA B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

20. Juni 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

5238

2006-1747