Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK MULTIGAME Softwareversion 2.10 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 26. Januar 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 9. Dezember 2005 wird der Geldspielautomat SPUTNIK MULTIGAME mit der Softwareversion 2.10 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK MULTIGAME mit der Softwareversion 2.10 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Speichermedium des definitiven Programms sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 3350 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

8.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG, SR 172.021 entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

7. Februar 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2006-0309

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