Tarifgenehmigungen in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 2. November 2006 betreffend Tarifvorlage 2007 der Versicherungsunternehmen, welche die Elementarschadenversicherung betreiben.

Der neue Prämientarif einschliesslich des Kalkulationsschemas umfasst im wesentlichen folgende Änderungen: ­

Die Haftungslimite pro Ereignis wird von 250 Millionen Franken auf 1 Milliarde Franken (je für Fahrhabe und Gebäude) erhöht;

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Die Selbstbehalte betragen neu: Hausrat Landwirtschaftliches Inventar Übrige Fahrhabe Gebäude, ausschliesslich Wohnund Landwirtschaftszwecke Übrige Gebäude

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500.­ 10 % min. 1 000.­ max. 10 000.­ 10 % min. 2 500.­ max. 50 000.­ 10 % min. 1 000.­ max. 10 000.­ 10 % min. 2 500.­ max. 50 000.­

Die Bruttoprämiensätze betragen für die drei Solidaritätskreise: Hausrat 0,21 der Versicherungssumme Übrige Fahrhabe 0,35 der Versicherungssumme Gebäude 0,46 der Versicherungssumme

Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 / 20. April 2006 reichte der SVV die Tarifeingabe für die Elementarschadenversicherung ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Elementarschaden-Tarifen gilt Artikel 33 Absatz 3 VAG. Er sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifen und der entsprechenden Berechnungsunterlagen prüft, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind.

Die Gesuchsteller haben mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 2. November 2006 zugestimmt hat.

Die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2007 sind auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die

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Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

28. November 2006

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Bundesamt für Privatversicherungen