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Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

Fragen betreffend die Einführung eines gemeinsamen Masses und Gewichtes.

Kreis schreiben des Bundesrath es an die Stände

Uri, Schwyz, Unterwalden, Appenzell, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis Neuenburg und Gens.

Bern, 5. Juli 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen.

Der Art. 37 der Bundesverfassung lautet: ,,Der Bund ,,wird auf die Grundlagen des bestehenden eidgenössischen ,,Konkordates sür die ganze Eidgenossenschast gleiches Maß

"und Gewicht einführen." Da Art. 24 des Gesetzes über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes dem eidgenössischen Departement des Innern die Vorberathung und Besorgung des Maß- und Gewichtswesens zur Pflicht macht, so mußte dieses Departement auf die nöthigen Vorarbeiten zur Verwirklichung jener Bestimmung der Bundesverfassung Bedacht nehmen, und zwar in'sbe...

sondere darauf, daß der Bundesrath in den Stand gesetzt werde, der Bundesversammlung zu geeigneter Zeit einen dießfälligen Gesetzesentwurf vorlegen zu können.

Zu diefem Zwecke erlauben wir uns, Euch einige Fragen mit dem Ansuchen vorzulegen, dieselben spätestens bis

zum 22. Augustmonat l. J. gesälligst dem Departement des Innern beantworten zu wollen: I. Welches Maß- und Gewichtssystem besteht gesetzlich und faktisch in Euerm Kanton?

30.^ ll. Was ist Euere Ansicht über das am 17. August 1835 von den zwölf Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Glarus.

Zug, Freiburg, Solothurn, Bafel, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau angenommene und durch TagsatzungsBeschluß vom 26. Heumonat 1836 für alle eidgenössischen Verhältnisse vorgeschriebene Maß- und Gewichtsystem ^

III. Welche Ansichten und Wünsche habet Jhr mitzutheilen in Bezug aus die Art und Weise, wie dem Art. 37 der Bundesverfassung Folge zu geben und das darin bezeichnete System aus Euerem Gebiete in Anwendung zu bringen sein möchtet Es wird Euch wohl kaum entgehen , daß nur bei möglichst vollständiger und genauer Beantwortung dieser drei Fragen in der Bearbeitung eines Gesetzesentwurfes über Maß und Gewicht auf die Interessen Euers Kantons geziemend Rücksicht genommen werden kann.

Uebrigens benutzen wir diesen Anlaß ^e.

(Folgen die Unterschriften.)

.^u^weisuug der aus Frankreich nach der Schweiz. geschobenen

deutschen Flüchtlinge.

Der schweizerische Bundesrath an die Regierungen der an Frankreich anstoßenden Kantone Bern, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Waadt, Neuenburg und Genf.

Bern, 28. Juli 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen^

Mittelst Schreiben vom 27. dieses lenkt der hohe Stand Bern unsere Aufmerksamkeit aus eine die Schweiz nahe

.310 berührende Thatfache, welche durch andere glaubwürdige Berichte bestätigt wird :

"Oeffentlichen Blättern, wie z. B. dem "National" "vom 24. dieß, habe er entnommen, daß die französische "Regierung sich anschicken solle, deutsche und polnische Flüche "linge, welche sich an den letzten kriegerischen Ereignissen

"im Badischen und in der Psalz betheiligt haben, zahlreich "aus Frankreich fortzuweisen."

Indem er uns auf vorerwähnte Thatsache aufmerksam macht, fügt er das Gefuch bei, der Bundesrath möchte die geeigneten Vorkehren treffen, den Zudrang solcher Flüchtlinge von Frankreich her nach Kräften abzuwehren.

Vorläufig hat die bernische Regierung die Regierungsstatthalter der Grenzbezirke dieses Kantons angewiesen,

keine Flüchtlinge ans Frankreich das Gebiet der Schweiz betreten zulassen, sondern dieselben, wo sie sreiwillig oder unsreiwillig erscheinen werden, zurückzuweisen.

Diese Anschauungsweise der Regierung des Kantons Bern ist vollständig die, welche uns bei den Maßregeln,

die wir in Bezug auf die Flüchtlinge getroffen haben, geleitet hat. Es ist offenbar, daß in den außerordentlichen und exceptionellen Verumständungen, in welchen sich die Schweiz für diefen .Augenblick besindet, und in Gegenwart

der Notwendigkeit, die Zahl dieser Flüchtlinge, deren Abgang man zu beschleunigen sucht, nicht anwachsen zu lassen, man zu außerordentlichen Maßregeln Zuflucht nehmen muß, welche aufhören zur Anwendung zu kommen, wenn die Verumständungen aufhören werden.

Daher laden wir Euch ein, getreue, liebe Eidgenossen, alle die zur Verhinderung des Eintrittes der aus Frankreich anlangenden deutschen und polnischen Flüchtlinge geeigneten Maßregeln, und zwar mit Beförderung und Kraft, zu treffen.

311 Der schweizerische Bundesrath hat übrigens nicht ermangelt, zu wiederholten Malen dringende Vorstellungen bei der französifchen Regierung anzubringen.

Wir benutzen .e.

(Folgen die Unterschriften.)

^.^

Borkehren behufs der

Durchreise der ausgewiesenen Flüchtlinge dnrch Frankreich.

Kreisschreiben des schweizerischen Bundes.r a t h e s an sämmtliche hohe eidgenössische

Stände.

Bern, den 27. Juli 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beeilen uns Euch anmit zur Kenntniß zu bringen , daß, in Bestätigung bereits gegebener mündlicher Zusicherungen, der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der sranzösischen Republik dem fchweizerifchen Geschäftsträger in Paris nunmehr unterm 23. diefes Monats die Anzeige gemacht hat, es habe sich die französische Regierung entschlossen, den aus der Schweiz fortgewiefenen politi-

scheu und militärischen Chefs des badischen und rheinpfälzischen Anfstandes die Durchreife durch Frankreich, jedoch ohne Aufenthalt, zu gestatten, um sich nach denjenigen Staaten zu begeben, welche ihnen ein Afyl gewähren werden.

312 Der Herr Minister stellt dabei das Ansuchen , ihm mit möglichster Beorderung alle erforderlichen Nachweifnngen zugehen lassen zu wollen, damit die französischen Behörden in den Stand gesetzt werden, zum Voraus diejenigen Maßregeln treffen zu können, welche die Dnrchreise jener Flüchtlinge notwendig machen dürfte. Es verstehe sich übrigens von selbst, sügt der Herr Minister der französischen Republik bei, daß der schweizerische Bundesrath, bevor die erwähnten Flüchtlinge nach Frankreich gesandt werden, sich über die Art und Weise der Aussührung dieser Maßregel mit der französischen Regierung in's Einverständniß zu setzen haben werde.

Jn Folge dessen laden wir Euch, getreue, liebe Eidgenossen, ein, den auf Eurem Gebiete befindlichen, in unserm Beschlüsse vom 16. dieß erwähnten Flüchtlingen von dieser Entschließung der sranzösischen Regierung Kenntniß geben zu wollen, mit der Aufforderung, Euch denjenigen Staat zu bezeichnen, in den sie sich zu begeben beabsichtigen.

Aus diese Erklärung hin, ersuchen wir Euch, einem jeden derselben einen Paß nach dem von ihm bezeichneten Staate auszustellen, in welchem sorgfältig Name, Vornamen, Signalement und Heimat des betreffenden Flüchtlings anzugeben ist, damit man deutlich fehe, daß derfelbe kein schweizerischer Angehöriger sei. Wenn diese Pässe durch die kompetenten Beamten ausgestellt und von Eurer Staatskanzlei visirt worden sind, sollen dieselben dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement übermacht werden, welches deren Visirnng durch die sranzösifche Gesandtschast besorgen und Euch alsdann anzeigen wird , was die Träger dieser Pässe, in Folge der mit Frankreich getroffenen Verabredungen, in Betreff ihrer Reife, zu beobachten haben werden.

313 Wir benutzen diesen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns dem Machtschutz des Höchsten anzuempfehlen.

(Folgen die Unterschriften). .

#ST#

Bericht

des schweizerischen Bundesrathes an die Bundesversammlung.

Bern, den 29. Juli 1849.

Tit.!

Durch die Ereignisse, welche sich allmälig im Großherzogthum Baden entwickelten, sind wir veranlaßt worden, von der uns übertragenen Vollmacht nicht nur vollständigen Gebrauch zu machen, fondern noch weiter gehende Maßregeln zu ergreifen , welche uns die Verpflichtung auferlegten, gemäß Ihrem Beschluß vom 30. Juni d. J. die hohe Bundesversammlung einzuberufen.

Von der Ansicht ausgehend, daß dieselbe gegenwärtig sich nur mit den Angelegenheiten besassen werde, welche die außerordentlichen Umstände mit sich bringen, werden wir in dem Berichte, den wir Jhnen hiermit vorzulegen die Ehre haben, uns auf dieselben und die von uns getroffenen Maßregeln beschränken.

Die in Baden und Rheinbaiern ausgebrochenen Unruhen, die je länger desto mehr einen ernstlichen Charakter annahmen und sich allmälig zu einem größern Kriege ge-

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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1849

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02.08.1849

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308-313

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