Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010 vom 7. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat, und der Regierungsrat des Kantons Zürich, des Kantons Bern, des Kantons Luzern, des Kantons Uri, des Kantons Schwyz, des Kantons Obwalden, des Kantons Nidwalden, des Kantons Glarus, des Kantons Zug, der Staatsrat des Kantons Freiburg, der Regierungsrat des Kantons Solothurn, des Kantons Basel-Stadt, des Kantons Basel-Landschaft, des Kantons Schaffhausen, des Kantons Appenzell Ausserrhoden, des Kantons St. Gallen, des Kantons Graubünden, des Kantons Aargau, des Kantons Thurgau, der Staatsrat des Kantons Tessin, des Kantons Waadt, des Kantons Wallis, des Kantons Neuenburg, des Kantons Genf sowie die Regierung des Kantons Jura treffen folgende Vereinbarung: Präambel Die vorliegende Vereinbarung ist Teil der E-Government-Strategie Schweiz.

Der Bund und die Kantone erachten die Zusammenarbeit im Bereich E-Government als strategisch wichtig. In diesem Rahmen wollen sie die nationale Einstiegsseite www.ch.ch unterstützen und daraus zusätzlichen Nutzen für die Verwaltungszusammenarbeit auf allen staatlichen Ebenen sowie für die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Bevölkerung ziehen.

Der Bund und die Kantone sind gewillt, beim Ausbau der E-Government-Angebote dem thematischen Masterplan, den das Informatikstrategieorgan Bund ISB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Bundeskanzlei im Rahmen der E-Government-Strategie Schweiz erarbeitet, gebührend Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sind sie bereit, im Bereich E-Government den Empfehlungen und Vorgaben für Standardisierungen und Harmonisierungen Nachachtung zu verschaffen und in den entsprechenden Gremien aktiv mitzuarbeiten.

2006-3312

9723

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen zur Sicherstellung des Betriebes des Schweizer Portals www.ch.ch von 2007 bis und mit 2010.

Art. 2

Gegenstand

Das Schweizer Portal www.ch.ch ist die nationale Einstiegsseite der Schweiz. Es verschafft Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden einen ersten, einfachen themenorientierten Zugriff auf das Online-Angebot der Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden. Es bündelt das Informationsangebot nach Relevanz, schafft Übersicht und erleichtert die Kommunikation von und zu den Behörden. Es ergänzt die bestehenden Angebote.

1

Zur Sicherstellung von Qualität und Angebot wie Ausweitung der Inhalte und Funktionen von www.ch.ch können Bund und Kantone Pilotprojekte vereinbaren und/oder Spezialvereinbarungen abschliessen. Pilotprojekte werden in enger Zusammenarbeit mit allen zuständigen Organen und im Rahmen der E-GovernmentStrategie Schweiz abgewickelt. Die Bundeskanzlei begleitet und wertet die Pilotprojekte aus und erstellt zuhanden des Steuerungsausschusses einen Schlussbericht, der dem Bund und anderen interessierten Kantonen kostenlos zugänglich gemacht wird.

Die Lösungen stehen ­ soweit rechtlich möglich ­ allen Vertragsparteien unentgeltlich zur Verfügung, die diese Vereinbarung von Bund und Kantonen für die Jahre 2007­2010 unterzeichnet haben. Für die allfällige Adaption (Schnittstelle) ist jeder Kanton selbst verantwortlich.

2

Art. 3

Datenschutz und Informatiksicherheit

Die an der E-Government-Zusammenarbeit Beteiligten:

1 2

a.

gewährleisten bei der Bearbeitung der Daten, die bei der Benutzung von www.ch.ch gespeichert werden, die Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz. Für Internetseiten der Kantone und Gemeinden sind die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen massgebend.

b.

treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten2, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.

SR 235.1 RVOV; SR 172.010.1

9724

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010

2. Abschnitt: Organisation Art. 4

Trägerschaft

Träger von www.ch.ch sind der Bund, die beteiligten Kantone und die durch sie vertretenen Gemeinden.

1

2

Der Bund ist für den Betrieb von www.ch.ch zuständig.

Die Kantone beteiligen sich im Rahmen der gemeinsamen Erschliessung mit ihrem elektronischen Informations- und Dienstleistungsangebot an www.ch.ch und setzen sich dafür ein, dass ihre Gemeinden sich mit ihrem Angebot ebenfalls daran beteiligen. Sie sind verantwortlich für die Kommunikation und Koordination mit den Gemeinden.

3

Die Kantone bezeichnen je eine Anlaufstelle. Diese sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich ­ soweit möglich ­ für:

4

a.

die Vermittlung der fachlich kompetenten Ansprechpersonen aus Kanton und Gemeinde für die Lieferung von fachtechnischen Informationen und Informationen zum Inhalt und zu den Geschäftsabläufen;

b.

die Sicherstellung der Pflege und Aktualisierung der Inhalte ihrer Seiten und Systeme im Rahmen gemeinsamer Standards, um ch.ch die Erschliessung und den Datenaustausch zu ermöglichen und zu erleichtern;

c.

die aktive Unterstützung der Kommunikationsmassnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit von ch.ch bei den Benutzerinnen und Benutzern;

d.

die Sicherstellung des Informationstransfers innerhalb des Kantons und falls gewünscht zu den Gemeinden.

Art. 5

Operative Aufgaben

Die Sektion Elektronischer Behördenverkehr der Bundeskanzlei (Web BK) betreibt im Auftrag des Bundes und der Kantone das Schweizer Portal www.ch.ch.

Die Sektion ist auf Seiten Bund Anlaufstelle für die Kantone.

1

Die Bundeskanzlei stellt die für den Betrieb von www.ch.ch notwendigen administrativen Dienste zur Verfügung.

2

3

Für die Kosten der zu erfüllenden Aufgaben wird jährlich ein Budget erstellt.

Art. 6

Aufgaben der Sektion Web BK

Die Sektion Web BK führt die sich aus dem Leistungsauftrag ergebenden Arbeiten aus.

1

2

Sie ist insbesondere verantwortlich für: a.

den Inhalt von www.ch.ch (Bewirtschaftung, Redaktion und Aktualisierung der eigenen Inhalte, Übersetzung, rechtliche Fragen, Vertiefung respektive Ausweitung des Inhaltsangebotes);

9725

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010

b.

das Erstellen eines Jahresbudgets und die Rechnungsführung;

c.

Bekanntmachung von www.ch.ch;

d.

die Qualitätssicherung;

e.

Aufbau und Pflege des Beziehungsnetzes mit den Kantonen und involvierten Bundesstellen;

f.

die regelmässige Information der Kantone und involvierten Bundesstellen;

g.

die Eruierung der Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer und jener Kreise, die www.ch.ch noch nicht nutzen;

h.

die regelmässige Berichterstattung zuhanden des Steuerungsausschusses über den Stand der Arbeiten.

Sie erstellt jährlich zuhanden des Steuerungsausschusses einen Geschäftsbericht.

Dieser gibt Auskunft über die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Rechnungsführung.

3

4

Sie führt das Sekretariat des Steuerungsausschusses.

3. Abschnitt: Steuerungsausschuss Art. 7 1

Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben: Er a.

steuert die Umsetzung der gemeinsamen Strategie von www.ch.ch;

b.

verabschiedet den Leistungsauftrag für die Sektion Web BK in Bezug auf den Betrieb von www.ch.ch;

c.

verabschiedet das Jahresbudget von www.ch.ch (Art. 6 Abs. 2 Bst. b);

d.

genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht des Portals www.ch.ch (Art. 6 Abs. 3) zuhanden des Bundesrates und der zuständigen kantonalen Organe;

e.

nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle (Art. 10 Abs. 2);

f.

gibt zur Wahl des Leiters oder der Leiterin der Sektion Web BK eine Empfehlung zuhanden der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers ab.

Art. 8 1

Aufgaben

Zusammensetzung

Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus: a.

fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes,

b.

fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone,

c.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden,

d.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Städte und

9726

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010

e.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweizerischen Informatikkonferenz SIK.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes werden durch die Bundeskanzlei bestimmt. Diese sorgt dafür, dass das Eidgenössische Finanzdepartement EFD und drei weitere Departemente zwingend vertreten sind.

2

Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch den Vorstand der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz bestimmt. Dieser sorgt für eine möglichst repräsentative Vertretung der Landessprachen und der Bevölkerung.

3

Der Schweizerische Städteverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Städte, und der Schweizerische Gemeindeverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinden.

4

5

Der Vertreter oder die Vertreterin der SIK wird durch deren Vorstand bestimmt

Art. 9 1

Konstituierung und Arbeitsweise

Der Steuerungsausschuss konstituiert sich selbst.

Der Steuerungsausschuss trifft sich, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal jährlich, oder wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird. Einladung und Organisation der Sitzungen erfolgen durch das Sekretariat.

2

Entscheide des Steuerungsausschusses werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

3

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 10 Der Bund und die Kantone übernehmen je die Hälfte der ausgewiesenen Jahreskosten für den Betrieb, die Kommunikation und das Marketing des Schweizer Portals www.ch.ch und zusätzlicher Aufgaben (Art. 5 und 6). Die jährlichen Kosten dürfen während der Vereinbarungsdauer 1,2 Millionen Franken nicht übersteigen. Der auf die Kantone entfallende Anteil wird nach Massgabe der Bevölkerungszahl aufgeteilt. Der durch die einzelnen unterzeichnenden Kantone zu leistende Beitrag darf den im Anhang aufgeführten Betrag nicht übersteigen.

1

Die Jahreskosten werden jährlich abgerechnet und in Rechnung gestellt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK prüft die von der Sektion Web BK vorgelegte Jahresrechnung zuhanden des Steuerungsausschusses.

2

9727

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010

5. Abschnitt: Schiedsverfahren Art. 11

Zuständigkeit

Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch die Vertragsparteien dem Schiedsgremium zu unterbreiten.

Art. 12

Zusammensetzung des Schiedsgremiums

Das Schiedsgremium besteht aus insgesamt drei Personen. Jede Partei ernennt eine Person, und diese wählen die dritte.

Art. 13

Sitz

Der Sitz ist die Stadt Bern.

Art. 14

Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgremiums bemisst sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19963.

Art. 15 1

Verfahren

Die Vertragsparteien reichen ihre Anträge in Schriftform ein.

Auf das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren Anwendung. Das Schiedsgremium unterbreitet den Parteien in jedem Fall einen Vergleichsvorschlag, mit dem das Verfahren gütlich abgeschlossen werden kann. Wird dieser von einer Partei abgelehnt, entscheidet das Schiedsgremium nach Recht und Billigkeit im Sinn von Artikel 4 ZGB5.

2

3 4 5

SR 172.31 SR 172.021 SR 210

9728

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010

6. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 16 Diese Vereinbarung wird zwischen dem Bund und jedem Kanton abgeschlossen.

Sobald die Vereinbarung von 18 Kantonen unterzeichnet und im Bundesblatt veröffentlicht worden ist, tritt sie in Kraft. Für später unterzeichnende Kantone tritt sie mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im Bundesblatt in Kraft.

7. September 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9729

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010

Anhang (Art. 10)

Liste der jährlichen Maximalbeiträge der Kantone Kanton

Mittlere Wohnbevölkerung 2005

% der Gesamtbevölkerung

Beitrag CHF

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.Rh.

Appenzell I.Rh.

St.Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

1 273 000 957 600 356 100 35 000 137 500 33 100 39 900 38 000 106 800 254 000 248 100 186 100 266 200 73 700 52 800 15 100 459 900 188 000 569 300 234 100 322 600 653 800 291 500 169 000 430 800 69 200

17,06 12,83 4,77 0,47 1,84 0,44 0,53 0,51 1,43 3,40 3,33 2,49 3,57 0,99 0,71 0,20 6,16 2,52 7,63 3,14 4,32 8,76 3,91 2,27 5,77 0,93

102 370 77 006 28 636 2 815 11 057 2 662 3 209 3 056 8 588 20 426 19 951 14 965 21 407 5 927 4 246 1 214 36 983 15 118 45 781 18 825 25 942 52 576 23 441 13 590 34 643 5 565

Schweiz

7 461 200

100

600 000

Bern, 3. April 2006 Quelle: Bundesamt für Statistik, Eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP), Bilanz der Wohnbevölkerung; Mittlere Wohnbevölkerung; Schweizer und Ausländer (Provisorische Ergebnisse 2005 vom 2.2.06)

9730