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Buu

Schweizerisches

M a.

n do ee ey-libli)4.1 Iaa t Tt.

Nro.

14.

Mittwoch, den 4 April 1849.

Man abonnirt ausfchließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sue das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grftt. 3.

Jnferate find franti r t an die Expedition einznfenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren K a u m . . . . .

# S T #

Verhandlungen des Bundesrathes.

(Fortsezung.)

Angelegenheit der italienischen Flüchtlinge.

De r s c h w e i z e r i sche Bund e s r a t h an den S t a a t s r a t h des Kantons Tessin.

Tit.

B e r n , den 6. Januar 1849.

Wir haben zu unserm großen Bedauern durch ein Schreiben der eidg. Kommissarien in Eurem Kanton und aus den dasselbe begleitenden- Akten erfahren, daß, ungeachtet der guten Absichten, von denen Jhr beseelt seid, unb ungeachtet Eurer löblichen Bestrebungen, der Kanton Tefsin aufs Neue der Schauplatz von Handlungen fei, welche mit der Neutralität der Schweiz und dem dem Beschluß der Bundesverfammlnng vom 27. November letzthin fchuldigen Gehorfam im Widerspruch e stehen, Handlungen übrigens, welche sür die Eidgenoffenschast und Euren Kanton Bunbesblcitt L 22

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insbesondere sehr schwere Folge« hafcen können. Es haudelt sich um nichtö Geringeres ale um Banden und Emifsäre, welche aus Euerm Kanton Waffen, Munition, Proïlamationen und andere Brandfchrifteu in die Lombardei einführen; - ferner um Komites, welche einen Herd »on Unruhen und Aufreizungen zum Aufstande in jenem Nachbarlande bilden; es handelt sich mit einem Wort um »erfchiedene Umtriebe, welche Beschwerden von Seite der österreichischen Generale veranlaßt haben. Die Sache soll so weit gekommen sein, daß nicht nur die guten nachBarlichen Verhältnisse noch nicht wieder hergestellt werden können, sondern daß Euer Kanton aufs Neue mit Re.pressalien und die Schweiz mit Störungen in ihren völkerrechtlichen Beziehungen, wie auch mit großen Verlegen.heiten bedroht wird.

Diese Klagen, angenommen selbst sie wären übertrie6en, müssen in ernstliche Berücksichtigung gezogen werden.

Aus diesem Grunde richten wir an die eidg. Komisfarien in Euerm Kanton die Zuschrift, »on welcher eine Abschrift beiliegt, und welche Jhr als an Euch felbst ge« richtet ansehen wollet.

Jhr werdet unter Anderm daraus ersehen, daß wir Euern Ansichten und Anstrengungen, dem Dekret vom 27. November vollständige und aufrichtige Vollziehung zu verschaffen, vollkommene Gerechtigkeit widevsahren lassen, daß es aber Scheint, es seien Eure Maßregeln ungenügend oder gelähmt durch einige Bürger und einen Theil der Be·oölkerung, welche weder die Stellung Euers Kantons, noch die Pflichten desselben und die ihrigen gegenüber der Bundesbehörde zu kennen, vielmehr nicht zu wissen scheinen, daß, indem sie sich Handlungen erlauben, welche die völkerrechtlichen Verhältnisse berühren, sie die Bnndesge·rt>alt usurpiren uni) die Bundesverfassung verletzen, --

261 .Jhr werdet sehen/ daß, um Such größere Kraft zu verleihen, um Euerm Kanton die Unannehmlichkeiten und Kosten einer neuen eidgenössischen Trnppensendung zu ersparen und dcnfelben vor den angedrohten Repressalien zu bewahren, -- wir den eidg. Kommissarien die Weisung ertheilt haben, von Euch wirkfame Polizeimaßregeln zu verlangen, damit den Handlungen, über die man sich befchwert, ein Ende gemacht und deren Wiederholung verhindert werde.

Wir empfehlen Eurer Aufmerkfamkeit ganz befonders diejenigen Stellen unseres Schreiben..! an die eidg. Kommiffarien, in welchen wir hervorheben, daß die Kosten, welche durch eine neue Sendung eidgenöfsischer Truppen in den Kanton Tessin oder an die Gränze veranlaßt würden, wenn dieß durch die Unzulänglichkeit Eurer Maßregeln erforderlich würde, oder es geschehen müßte, um der Schweiz Achtung zu verschassen, -- unfehlbar Eurem Kantone zur Last fallen müßten, weil es sich darum handeln würde, den Geboten der Eidgenossenfchaft vollständigen Gehorfam zu verschaffen und weil der Beschluß vom 27. Nov. 1848 die Tessinische Regierung sur dessen Vollziehung verantwortlich macht.

Der Bnndesrath ladet Euch daher anf's Freund-

fchaftlichste und Dringendste ein, sogleich die geeigneten Maßregeln zu treffen, um den Klagen über Euer« Kanton ein Ziel zu setzen, und, salls die eidg. Kommiffarien die einen oder andern der in dem an sie unter heutigem Tage erlassenen Schreiben erwähnten Begehren und Forderungen an Euch richten sollten, laden wir Euch gleichfalls ein, denselben zu entsprechen.

Wir zweifeln nicht daran, daß Jhr in der gegenwärtigen Mittheilung, fowie auch in dem Schreiben,

welches derselben abschriftlich beiliegt, den Geist des Wohl* wollens und der Sorge sür Euern Kanton und dessen Be-

262 horden, dem sie entflossen, erkennen werdet, sowie den aufrichtigen Wunfch, Euch die Erfüllung einer mühsamen Aufgabe zu erleichtern.

Wir benutzen diesen Anlaß u. s. w.

Der schweizerische Bundesrath an die eidg.

Kommisfarien int Kanton Tesfin.

Bern, den 6. Januar 1849.

Tit.

Wir haben Kenntniß genommen von Jhrer Zufchrift vorn 1. d. M., sowie auch »on denjenigen des Kommandanten der österreichischen Truppen in Como, vom 25.

und 30. Dezember 1848, welche der Jhrigen beigeschlossen waren.

Aus diesen Schreiben ist unter anderm ersichtlich, daß, wenn man sich auf der einen Seite freuen kann über den guten Geist, welcher die tefsinifchen Behörden befeelt, und über deren Absicht, den Befchlnß der Bundesversammlung, betreffend die italienischen Flüchtlinge, mit Ernst zu vollziehen, wir dagegen auf der andern Seite mit f^merjlichem Erstaunen erfahren müssen, daß die österreichischen Mijitärbehörden sich aufs Neue beklagen über Handlungen, welche mit der Aufrechthaltung der von der obersten Behörde der Eidgenossenschaft feierlich ausgefprochenen Neutralität im Widerfpruche stehen.

Diefelben beklagen sich unter Anderm:

1) Darüber, daß Mazzini, die Seele und das Haupt

der Fiüchilinge, sich noch in Tessin aushält, von wo ans derselbe die Beunruhigung in der Lombardei unterhält, einer seiner Sendlinge wurde in der Nähe von Chiasso

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als Träger öon Schriften, Briefen und revolutionären ·Pr[>klamationen aufgefangen ; 2) darüber, daß das Einschmuggeln in die Lombardei »on, aus dem Canton Tessin kommenden. Droh- und Brandschriften jeder Art, seit einigen Tagen wirklich auf erstaunliche Weise zugenommen hat; 3) darüber, daß sich eine Bande »on ungefähr achtzig ·Mcmn gebildet hat, deren Zweck es ist, vermittelst bejvafneter Begleitung auf der Gränze Waffen in die Lomfcardei hineinzufchmuggeln; was ihr, wegen mangelhafter -Aufsicht »on Seite Tefsins, oft gelingt; daß fortwährend ...Berträge über Waffenlieferungen in Ehiasso abgefchlossen ·werden, von wo aus die Gebrüder Soldini eine bedentende Menge nach einem andern Gränzpunkt hin gebracht .haben ; 4) darüber, daß sich im Eafé Terreni, zu Lugano, ein geheimes, förmlich organisirtes Lombardifches Komité gebildet hat, von welchem aus Emissäre mit Prokfamationen und Brandfchriften in die Lombardei gefendet werden, von welchem ans Flüchtlinge und Deserteurs aus dem .österreichischen Gebiet angelockt, geworben, versammelt und besoldet, und ein Theil davon nach Piemont geschickt, die übrigen aber den Kanton Tessin selbst in verschiedenen Slnsträgen zu bereisen beauftragt werden, -- ein Komité endlich, welches, im Einverständniß mit denjenigen von Turin, Rom und Florenz, einen Heerd aufrührerischer Umtriebe jeder Art abgebe; 5) darüber, daß noch immer eine große Anzahl italienischer Flüchtlinge sich im Kanton Tessin aufhält, deren Anwefenheit für die Lombardei eine fortdauernde Urfache von Unruhe ist, und demnach die Wiederherstellung der freundnachbarlichen Verhältnisse, wie dieselben früherhin zwischen fceiden Ländern bestanden hatte«, verhindert, -- eine That-

264 sache, welche hinlänglich bewiesen wird durch die zahlreichen, nach Mailand geschriebenen Privatbriefe der lombardischen Flüchtlinge, welche, unter dem Scheine, sie leben als friedliche Bürger, sich nichtsdestoweniger insgeheim mit unaufhörlichen Aufreizungen befassen und kein Mittel scheuen, um zu ihrem Zwecke, d. h. zum Umsturz der bestehenden Ordnung, zu gelangen.

Feldmarfchall Graf 9iadetzky und die unter seinen Befehlen stehenden Generale stellen das bestimmte Verlangen, daß die eidg. Kommissarien alle in ihrer Macht liegenden Mittel anwenden, um diesen Unordnungen ein Ziel zu fetzen, insbesondere der geheimen Einführung von Wassen in die Lombardei, indem die von den Kommandanten der österreichischen Truppen anbefohlenen militärischen Maßregeln gelähmt werden, so lange die Unternehmungen der Flüchtlinge ans dem schweizerischen Gebiete geduldet werden. Sie erklären, daß, falls ihrem Verlangen nicht entsprechen werde, das Abbrechen der freundnachbarlichen Verhältnisse, welche zwifchen beiden Ländern bestanden, beinahe unvermeidlich werde, und daß Feldmarfchall Radetzfy sich in die Notwendigkeit versetzt sehen könnte, neue Maßregeln als Repressalien gegen den Kanton ...tessin zu ergreisen.

Gleichzeitig machen Sie uns die Anzeige, daß Sie der Regierung des Kantons Tessin schriftlich den Jnhalt der zwei Schreiben des österreichischen Generals Haller mitgetheilt haben, mit der Einladung, seinen Beschwerden, insoweit es die Aufrechthaltung des guten internationalen Einvernehniens erfordere, Rechnung zu tragen.

Sie fetzen uns gleichfalls davon inKenntniß, daß die Zahl der Flüchtlinge, welche um die Erlaubniß nachsuchen, ihren Ausenthalt im Kanton Tessin zu verlängern, sich aus ungefähr 370 belaufen werde.

265 Ferner melden Sie uns, daß in Folge des Beschlusses »om 5. Dezember diejenigen Jndividuen, welche in ziemlich großer Anzahl aus der Lombardei desertiren, nicht länger als acht Tage auf tessinischem Boden verweilen dürfen und sich unmittelbar auf dem kürzesten Wege nach Piemont begeben.

Sie fchließen mit dem Erfnchen um Weifungen.

Jndem wir Jhnen, Tit., diese Mittheilungen verdanken und dasjenige, was Sie hisdahin gethan haben, um Oesterreich jeden Grund zu Klagen über Verletzung der Neutralität zu benehmen, billigen -- sollen wir Jhnen die Weisung ertheilen, Jhren Einladungen größere Kraft zu geben und nichts zu unterlassen, was zu diefem Hauptzwecke führen kann. Zu diefem Behufe werden Sie die schnellsten, die kräftigsten und wirksamsten Maßregeln ergreifen, ohne sich durch Rücksichten aufhalten zu lassen,

welche, obwohl mächtig in gewöhnlichen Zeiten, sich hier den höhern Jnteressen, die wir wahren müssen, unterznordnen haben.

Wir bedauern, daß die guten Alisichten der Behörden des Kantons Tessin es nicht vermochten, die Handlungen,

über welche geklagt wird, zu verhindern ; denn die Art der bezeichneten Thatsachen, die Beweise, welche von Jhnen dargeboten, einige Artikel der tessinischen Zeitungen und andere Anzeigen zwingen uns zu glauben, daß, wenn vielleicht die Berichte der österreichischen Kommandanten in einigen Punkten übertrieben sein mögen, sie nichtsdestoweniger in ernstliche Betrachtung gezogen werden müssen.

Es scheint, daß die tessinische Regierung und ihre Beamten bei einigen Bürgern und einem Theile der Bevölkerung auf Hindernisse stoßen, welche deren Bestrefcungen, dem Beschlüsse der Bundesversammlung und Jhren Einladungen eine ernstliche und-aufrichtige Vollziehung zu

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gehen, lähmen. Eine solche Lage der Dinge wäre sehr zu beklagen, weil daraus hervorginge, daß jene Bürger und jener Theil der Bevölkerung weder ihre Stellung, noch diejenige ihres Kantons und der Schweiz begreifen; eben so wenig als ihre eigenen und des Kantons Tefsin Pflichten gegenüber der Eidgenossenschaft, noch auch die schweren Folgen, welche ihr Benehmen für ihr Land und sie selbst nach sich ziehen kann.

Wissen sie nicht, oder haben sie es vergessen, daß die

äußere Politik und die völkerrechtlichen Verhältnisse gegen·wärtig mehr noch als früher in die Kompetenz der Eid.genossenfchaft gehören, welcher allein es zusteht, durch daö Organ ihrer Räthe zu entfcheiden, ob die Schweiz neutral .bleiben oder sich am Streite der benachbarten Länder be...heiligen foli, vorkommenden Falles, ob sie den Krieg -erklären oder den Frieden erhalten wolle ? Es hängt ·weder von einem Kanton, noch von einer mehr oder tninder großen Anzahl feiner Bewohner ab, über diese wichtigen Fragen, von denen das Schicksal der ganzen Schweiz abhängen kann, zu entscheiden. Das aber heißt sie entscheiden wollen, sich eine Gewalt anmaßen, die «tan nicht besitzt, wenn man Handlungen sich erlaubt, wie sie im Kanton Tessin Statt gefunden, da diefelben mehr oder weniger ausgedehnte Repressalien, und je nach der Natur des Vorfalles den Bruch des Friedens, jedenfalls aber ungeheure Kosten mit Verlegenheiten jeder Art fowohl für die Schweiz im Allgemeinen, als für den Kanton Tefsin insbesondere zur Folge haben können. Diejenigen

Bürger, welche die Bildung und die Thätigkeit von

revolutionären, in der Lombardei zu wirken bestimmten, Komité's, sowie die Einführung von Brandschriften und sogar von Waffen und Munition in jenes Land begünstigen, welche die italienischen Flüchtlinge in ihren Um*

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trieben unterstützen, lauter Handlungen, welche die völkerrechtlichen Verhältnisse der Schweiz berühren, begehen demnach, unbewußt vielleicht, eine Ufurpation der Bundesgewalten, eine offenbare Verletzung der Verfassung und Gesetze der Schweiz. Auf diese Weife setzen sie sich strengen Strafen und ihren Kanton unberechenbaren Erfatzkosten aus.

Jhre Strafbarfeit ist um fo größer, als die zuständtgen Behörden sich ausgefprochen haben. Zu wiederholten Malen hat die Tagsatzung seierlich erklärt, die Neutralität .behaupten zu wollen, und unter'm 27. November letzthin haben der Nationalrath und der Ständerath der Schweiz ein Dekret erlassen, welches jeder Unternehmung, jeder mit der Neutralität unverträglichen Handlung, welche die Schweiz nach Außen kompromittiren könnte, im Kanton Tessin ein Ende zu machen gebietet. Jn dieser Absicht, ^und keiner andern, hat die Bundesversammlung die von den eidgenössischen Repräsentanten angeordneten Maßregeln gebilligt und die Entsernung der italienischen Flüchtlinge

anbefohlen; in diefer Absicht hat diefelbe die Regierung

des Kantons Tefsin für die Handhabung des Beschlusses vom 27. November 1848 verantwortlich erklärt.

So löblich auch die Sympathien für die italienische Sache sein mögen, so müssen sie dennoch dem allgemeinen Jnteresse des Vaterlandes, der Achtung für die Verfassung und das Gesetz weichen. Es ist ohne Zweifel Oesterreichs

^ache, sich gegen feindliche Angriffe zu vertheidigen, aber dieß ist kein Grund, um zu dulden, daß das schweizerische

Gebiet als Angriffspunkt diene und den Maßregeln ansgesetzt werde, welche jene Macht zu ihrem Schütze zu

ergreifen sich veranlaßt sehen wird. Möglich, daß die ·österreichischen Generale sich die Wirkungen der Handlungen, über die sie sich beklagen, übertrieben vorstellen;

268 aber die Schweiz, und Tefsin in's Besondere, werden nichtsdestoweniger unter den Maßregeln leiden, welche die wirklichen oder eingebildeten Besorgnisse den österreichischen Generalen eingeben könnten. Der Handel mit Waffen ist frei in gewöhnlichen Zeiten, allein diefe Freiheit, fo wenig als jede andere, kann nie so weit gehen, daß dadurch die Schweiz beunruhigt und ihre innere oder äußere Sicherheit gefährdet werden kann; es wnrde dieß im Kanton Tessin sehr gut begriffen, als im Jahr 1847 die Bevölkerung, einer patriotifchen Regung folgend, die Waffen nnd Munition für den Sonderbnnd, der ebenfalls den freien Handel mit Waffen vorfchützte, in Beschlag nahm.

Der Zweck des Beschlusses der Bundesversammlung wäre also versehlt, wenn vom Kanton Tessin aus Waffen, Munition, Proklamationen , aufreizende Schriften und politifche Emissäre in die lombardischen Staaten hineingebracht würden, wenn auf dem fchweizerifchen Ge* Biete Komité's oder andere revolutionäre Agenten geduldet würden; wenn nnfer Land der Heerd von Umtrieben in der Lombardei würde; mit einem Wort, wenn sich daselbst ein mit der Neutralität unverträglicher oder die Schweiz völkerrechtlichen Verlegenheiten aussetzender Vorfall zutrüge.

Wir wiederholen es, der fchweizerifche Bundesrath setzt Vertrauen in die Erklärungen der tefsinifchen Regierung ; er zweifelt nicht an dem festen Willen derfelben und der ihr untergeordneten Behörden, den Befchlüssen der Bundesbehörde Achtung zu verfchaffen ; wir sind über-

zeugt, daß die Regierung und ihre Beamten löbliche

..Anstrengungen machen, diefen Zweck zu erreichen. Allein diefer Wille und diese Anstrengungen genügen nicht: sie müssen auch wirksam sein.

Nun ist es aber eben diese Wirksamkeit, welche größten-

theils mangelt.

269 Man möge sich nicht täuschen im Kanton Tessin. Die Jjloße Thatsache von kompromittirenden oder der Neutralität nicht entsprechenden Handlungen wird jenem Kanton die Verantwortlichkeit zuziehen, welche auf ihm lastet, ohne daß man sich um feinen Willen und seine Anstrengungen kümjnern wird. Sollte der Bnndesrath, um den Handlungen, über die man sich befchwert, ein Ende zu machen, oder um der Schweiz Achtung zu verschaffen, sich genöthigt fehen, eidgenössische Truppen nach dem Kanton Tessin zu senden, Truppen, welche in der Hoffnung zurückgezogen wurden, es werde die Regierung jenes Kantons stark genng fein, die Ordnung aufrecht zu erhalten, -- so ist klar, daß diese Sendung aus Kosten Tessins Statt fände, indem es sich darum handeln würde, der Eidgenossenschast Gehorsam zu verschaffen, indem der Befchlnß vom 27. November

1848 die tefsinifche Regierung für seine Vollziehung ver-

antwortlich macht, und indem die Verhandlungen, betref-

fend jenes Dekret, zur Genüge gezeigt haben, daß die ·Bundesversammlung einen solchen Beschluß fassen würde.

Daher follen Sie, Tit., um diefe Last dem Kanton Tefsin zn erfparen, nm denselben zu bewahren vor neuen Repressalien von Seite Oesterreichs und um die Schweiz vor völkerrechtlichen Verwickelungen fern zu halten, deren Folgen schwer zu berechnen wären, Jhre Thätigkeit und Energie verdoppeln, damit jede kompromittirende Handlung im Kanton Tefsin augenblicklich aufhöre. Der Augenfclick ist da, in welchem mit großer Strenge verfahren und die Sympathien, die Ansichten und Jnteressen der Jndividuen gegenüber den großen Jnteressen der Gefellfchaft, gegenüber der öffentlichen Wohlfahrt, zurückgedrängt .»erden müssen.

Das beste Mittel, sich eine Sendung eidgenöfsifcher Truppen nach dem Tefsin zu ersparen, welches allezeit

270 für Jedermann, sehr lästig ist, besteht darin, daß die tefsinifchen Behörden schnelle und wirksame Polizeimaßregeln ergreisen, um jede Handlung, welche geeignet wäre, Klagen »on Seite der österreichischen Kommandanten zu veranlassen, zu unterdrücken und ihr zuvorzu.kommen.

Jnsolge dessen geben wir Jhnen, Tit.,

gestützt auf

die Art. 57 und 90, Nr. 8, 9,10 und 11 der BundesVerfassung, sowie auf den Beschluß der schweizerischen Räthe vom 27. November 1848, bezüglich der italienischen Flüchtlinge im Kanton Tessin, -- den Auftrag, die folgenden Maßregeln zu ergreifen : 1) Bei der Regierung des Kantons Tefsin neuerdings

auf die vollständige und fchnelle Vollziehung des Bundes-

Beschlusses vom 27. November 1848 zu dringen, unter Hinweifung auf die Größe der Verantwortlichkeit, welche

ihr diefer Beschluß auferlegt.

2) Dieselbe einzuladen, unmittelbar die zu Verhindernn3 jeglicher Einfuhr in die Lombardei von Waffen, Munition, Proklamationen und andern aufreizenden Schriften, fowie jeder Absendung von Emissären in jenes Land, um so viel eher jedes Einsalles die geeigneten Maßregeln zu ergreifen.

3) Jedes Komité von Flüchtlingen zu unterfagen. Sie

werden das Kafé Terreni zu .Lugano, sowie anch diejenigen Häufer, welche im Verdachte stehen, italienifchen Komité's als Vereinigungsort oder als Niederlage von Waffen, Munition und aufreizenden Schriften zu dienen, überwachen lassen. Finden sich Jndizien von dem Bestehen solcher Vereinigungsorte oder solcher Niederlagen, so werden Sie sogleich strenge Hausdurchsuchungen, sogar des Nachts, vornehmen lassen.

27i Sie werden jede Person, die sich daselbst befindet, verhaften lassen, Waffen, Munition, Papiere, Schriften und andere verdächtige Gegenstände in Befchlag nehmen.

Sie dürfen dem Scheine nicht trauen, denn man thut Alles, um jene Vereinigungen und Niederlagen den eidgenöfsischen Kommissarien und den tessinischen Behörden zu verheimlichen.

4) Sie werden tjjätige und genaue Nachforfchnngen anstellen lassen, um den Aufenthalt Mazzini's zu entdecken, wenn Sie nicht die vollständige Gewißheit haben, daß er den Kanton Tefsin verlassen. Jin Falle der Noth werden Sie zu Hausdurchsuchungen schreiten müssen. Wird dieser

gefährliche Flüchtling entdeckt und verhaftet, werden Sie

denselben aus der Schweiz .hinausführen lassen, (jedoch, wie sich von selbst versteht, nicht nach der Lombardei) und werden darüber wachen, daß er nicht wieder hineinkomme.

5) Sie werden nicht dulden, daß neue italienische Emigranten und Deserteurs sich im Kanton Tefsin länger aufhalten als nöthig, um durch den Kanton zu reifen; acht Tage ist zu lang. Befonders darf den Emigranten und Deserteurs nicht gestattet werden, sich mit den italieni-

schen Flüchtlingen in Beziehung zu fetzen.

6) Es versteht sich, daß die foeben angeführten Maßregeln auf die Bewohner des Kantons Tefsin, Bürger oder nicht, anzuwenden wären, falls sich einige derfelben so weit vergessen follten, Waffen, Schriften n. f. w. in die Lombardei einzuführen oder sich zu irgend andern, die Schweiz gefährdenden, Unternehmungen hinreißen ließen.

Jn diefem Falle hätte die Polizei einzuschreiten/ um sie zu entdecken, zu verhaften und den Gerichten zu ühei-.

liefern.

272 7) Sie werden ermächtigt, an die Regierung des Kantons Tessin alle diejenigen Ansuchen zu stellen, welche .Sie zu Erreichung des oben bezeichneten Zweckes für dien-

lich halten mögen. Sie sind gleicherweife ermächtigt, auch andere Maßregeln, als die hier aufgezählten, zu ergreifen, wenn es Jhnen nothwendig erfcheint.

Falls man wider Erwarten sich anf die Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze des Kantons Tefsin berufen wollte, um sich Jhren Anfnchen um Hausdurchfuchungen oder andern Polizeimaßregeln zu widerfetzen, so werden Sie darauf aufmerksam machen, daß, da im gegenwärtigen Fall die Kantonalsouveränetät der höhern Souveränetät der Eidgenossenschaft untergeordnet ist, jene Bestimmungen in den ausnahmsweifen Fällen, welche sich darbieten, und unter den außerordentlichen Umständen, in denen man sich befinde, die Behörden nicht behindern können.

8) Betreffend die italienischen Flüchtlinge, welche sich noch im Kanton Tessin aufhalten, schreibt der Beschluß der Bundesversammlung vor, daß dieselben sogleich ausgewiesen werden und daß nur eine sehr beschränkte Zahl von Ausnahmen gestattet werde. Die Rücksichten anf Alter, Gefchlecht und Lage sind nicht hinreichend, um einer Person oder Familie eine Ausenthaltsverlängernng zu bewilligen; es muß, darüber hinaus, der Flüchtling,

welcher eine Ansnahmsbegünstignng wünscht, wirklich ein

friedlicher sein und es dars seine' Anwesenheit nicht eine Ursache von Verlegenheiten werden. So müßte ein bejahrter, ja sogar braver Mann, ein Weib und ein Kind ausgewiesen werden, wenn sich dieselben zu irgend einer jener zu verhindernder Handlungen hingäben. Man darf in der That nicht vergessen, daß Flüchtlinge, welche fehr ruhig und harmlos erscheinen, nichtsdestoweniger im

273 ©eheinten arbeiten. Hier wiederum täuscht der Schein.

Jm Zweifel muß die ©estattnng der Aufenthaltsverlängerung verweigert werden.

Uebrigens scheint uns die Zahl »on 370 Geduldeten allzu hoch und unzuläßig, wenn gleich dabei Greise, Weiber und Kinder inbegriffen sein sollten. Man darf

nicht außer Acht lassen, daß die wirklich harmlofen Flüchtlinge nach der Lombardei zurückkehren können und daß die übrigen im Allgemeinen für die Schweiz kompromittirend und gefährlich sind durd.) ihre geheimen Umtriebe oder selbst durch deren bloße Anwesenheit auf ihrem Gebiete.

Die Entfernung der größtmöglichen Anzahl Flüchtlinge,

ja aller, wenn es sein müßte, wird immer die wirksamste Maßregel bleiben, weil sie die andern so viel als über-

flüfsig machen wird, da sie den gesährlichsten Umtrieben den Faden abschneidet. Es ist dieß also der Zweck, den Sie beständig vor Augen behalten müssen, der gleiche, den das Dekret der Bundesversammlung im Auge hatte.

9) Sie werden uns auch berichten, wie es mit den gegen die Lombarden und Tessiner, welche an der Expedition in das Jntelvithal und andern ähnlichen Unternehmnngen Antheil genommen, angeordneten Untersuchungen stehe, Untersuchungen, welche unter der Aussicht der eidgenössischen Kommissarien Statt finden. Man ist berechtigt, »on denselben ein Resultat zu erwarten, dasjenige nämïich, daß die in diesen Angelegenheiten sür schuldig erkannten Jndividuen bekannt gemacht und bestraft werden.

Wir übermachen dem Staatsrath des Kantons Tefsin

in Abschrift das vorliegende Schreiben, mit der Einladung, Jhren Anfuchen und Forderungen nachzukommen.

Sie werden begriffen haben, Tit., wie sehr wir gewünscht hätten, uns der Ertheilung der vorstehenden Be-

274 fehle an Sie überheben zu können, allein unsere Pflichten gegenüber der Schweiz, die dem Beschlüsse der BundesVersammlung schuldige Achtung und Rücksichten höherer Art machen uns Strenge zum unerbittlichen Gesetz. Wir hoffen von der Weisheit und der Vaterlandsliebe der Bevölkerung und der Behörden des Kantons Tefsin, daß diefelben auf unfere Ansichten eingehen und mit Jhnen dazu beitragen werden, jedes Hinderniß zu Wiederherftellung der alten nachbarlichen Verhältnisse zwischen der Lombardei und der Schweiz verschwinden zu machen.

Empfangen Sie, Tit., die Versicherung unferer ausgezeichneten Hochachtung.

(Folgen die Unterschriften.:)

Der schweizerische Buudesrath au die eidgenöffifchen Kommifsarien im K a n t o n Tefsin.

Bern, den 26. Januar 1849.

Aus Jhrem verehrlichen Berichte vom 24. d. haben wir ersehen müssen, daß lombardische Flüchtlinge mit piemontesischen Reisepässen versehen worden sind und darauf .eine Verlängerung des Aufenthaltes im Kanton Tefsin glauben beanfpruchen zu können, indem sie sich auf den ersten Artikel des tessinischen Dekretes über die Flüchtlingsangelegenheit vom 5. v. M. berufen, nach welchem jene Flüchtlinge von der Fortweifnng ausgenommen sind, welche sich über den Besitz regelmäßiger Reifepässe (muniti di regolari ricapiti) auszuweisen vermögen. Nach Jhrer Slnsicht jedoch, Herr Kommissär, dürsten unter den obwaltenden Umständen piemontesische Pässe den lombardischen Flüchtlingen keineswegs einen Anspruch auf längere Duldung gewähren; inzwischen wünschen Sie, ....mr Sie

275 der dortigen .Oìegierung auf ihre bestimmte Anfrage einen Bescheid ertheilen, vorerst von dem fchweizerifchen Bundesrathe nähere einschlagende Weisungen zu erhalten.

Wir beeilen uns, Jhnen zu erwiedern, daß wir Jhre Anschauungsweise vollkommen in jeder Beziehung zu theilen im Falle sind, indem auch wir von der Ansicht ausgehen, daß, wenn die Flüchtlinge durch das Mittel piemontesischer Reisepässe Duldung im Kanton Tessin erlangen könnten, der Beschluß der Bundesversammlung vom 27. November v. J. zu einer Jllusion herabsinken und alle Bedeutung verlieren würde. Ueberdieß verlieren die Flüchtlinge durch den Besitz jener Pässe ihre Eigenschaft als Emigrirte nicht, und wenn ihre Fortweifung aus höhern Staatsrücksichten nöthig war, fo muß deren Rückkehr, gestützt auf Legitimationsnrkunden eines dritten Staates, als durchaus unstatthaft erfcheinen. Wir laden Sie daher ein, der Regierung des h. Standes Tessin in diesem Sinne zu antworten und dahin zu wirken, daß den Flüchtlingen, anct) wenn sie mit piemontesischen Pässen versehen sind, der Aufenthalt auf tessinischem Gebiete unter keinen Umständen bewilligt werde, sondern daß der Bnndesbefchluß vorn 17. November abhin in allen Theilen feine legale Bollziehnng finde.

Genehmigen Sie :e.

An den S t a a t s r a t h des K a n t o n s Tessi«.

Tit.

Bern, den 5. Februar 1849.

Ans den Berichten des eidg. Commissariats in Eurern .Danton haben wir mit lebhaftem Vergnügen vernommen, daß Jhr alleo gethan habt und fortfahrt alles zu thun.

276 was von Ench a.hängt, um die Jnstruïtionen des schwei= zerischen Bundesrathes, betreffend die lombardischen Fluchtlinge, zur Ausführung zu bringen.

Diese offene und gerade Handlungsweise der .Dtegierung des Kantons Tessin verdient um so mehr unsern Beifall, als wir sehr wohl begreifen, wie viel es ihr kosten muß, und welchen Schwierigkeiten sie begegnet, um bei ihren eigenen Sympathien und denjenigen ihrer Bevölkerung für die italienische Sache die genaue Beobachtung der Beschlüsse der obersten Bundesbehorde zu bewirken. Diese Sympathien sind auch die unserigen, allein die Pflicht gebietet uns, dieselben höhern Rücksichten unterzuordnen.

Das eidg. Kommissariat zeigt uns an, daß in Folge neuer Mittheilungen, welche Jhr soeben erhalten habt-.

Jhr im Falle seid vorzuschlagen: 1) Noch zwölf Jndividuen in die Klasse der begünstigten Flüchtlinge aufzunehmen, weil erwiefen fei, daß die nämlichen Gründe, welche zu Gunsten der bereits in diese Klasse Aufgenommenen sprechen, auch auf diese ihre Anwendung finden.

2) Dreizehn andern Jndividuen noch einigen Aufschub zu gewähren, behnfs einer Aufenthaltsverlängerung, für welche hinreichende Gründe vorhanden sind.

Wir finden uns nicht veranlaßt, uns der Aufnahme der zwölf erstem Personen in die Klasse der begünstigten Flüchtlinge zu widersetzen und ebenso wollen wir gestatten, daß der Aufenthalt der dreizehn Jndividuen der zweiten Kategorie, fo lange die Notwendigkeit es erheifcht, noch für. einige Zeit verlängert werde.

Jndem wir diese Beschlüsse, welche wir dem eidg.

Kommissariat mitgetheilt haben. Euch zur Kenntniß bringen, empfehlen wir Euch sammt uns u. s.lw.

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Verhandlungen des Bundesrathes. (Fortsetzung.)

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Bundesblatt

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1849

Année Anno Band

1

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.04.1849

Date Data Seite

259-276

Page Pagina Ref. No

10 000 051

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